Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. X ZB 28/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3291

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom31. Januar 2000in der [X.] das Gebrauchsmuster 89 16 172Nachschlagewerk:ja[X.]Z: neinSchutzdauer bei [X.] § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2[X.] ([X.]) Art. 12 Nr. 3Die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf zehn Jahre istbei Abzweigung aus einer vor dem 1. Juli 1990 erfolgten [X.] dann nicht möglich, wenn die Abzweigung nach diesem Stichtag erfolgtist.[X.], Beschluß vom 31. Januar 2000 - [X.] - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar [X.], [X.] Melullis, Scharen,[X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. [X.]s (Ge-brauchsmuster-Beschwerdesenat) des [X.] vom17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] [X.]führer war eingetragener Inhaber des [X.] durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen [X.] Gebrauchsmu-sters 89 16 172, das eine "[X.] oder [X.]" betraf und am 10. [X.] im Wege der sog. Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetagsder [X.] Patentanmeldung 89 104 532.0 vom 14. März 1989 ange-meldet worden ist. Einen im August 1997 vom Antragsteller gestellten [X.] "Stundung der dritten Verlängerungsgebühr" hat das [X.]. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Bundespa-tentgericht erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde- 3 -begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Bundespatent-gerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung - an die der [X.] ge-bunden ist - und im übrigen nach § 18 Abs. 1, Abs. 5 [X.] statthaft; in [X.] bleibt sie jedoch ohne Erfolg.1. Das [X.] ist der Ansicht, daß bei einem Gebrauchs-muster, das wie hier den Anmeldetag einer Patentanmeldung in [X.], die vor dem 1. Juli 1990 eingereicht worden ist, eine Verlängerung nurbis zu einer Schutzdauer von höchstens acht und nicht von zehn Jahren [X.] der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung des § 23 [X.] - möglich ist.Zwar sei nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 12 Nr. 3 des [X.] ([X.]) die Neuregelung der Laufzeit auf nach Inkraft-treten der Neuregelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 [X.]) eingereichte Ge-brauchsmusteranmeldungen anzuwenden, worunter auch das im Streit [X.] Gebrauchsmuster falle. Jedoch habe das [X.] in [X.] ([X.] 37, 23; [X.] 39, 10 = [X.] 1998,725) entschieden, daß Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift es geböten,diese hinsichtlich ihres das materielle Recht betreffenden Regelungsgehaltsnicht auf solche Gebrauchsmuster anzuwenden, für die der Anmeldetag einerfrüheren Patentanmeldung aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] in Anspruch genommen sei.2. Die Rechtsbeschwerde verweist zunächst darauf, daß das Ge-brauchsmuster erst nach Inkrafttreten des [X.] angemel-det worden sei. Es falle damit unter den eindeutigen Wortlaut der [X.] -vorschrift, die sich von der im Gebrauchsmustergesetz 1986 enthaltenen unter-scheide und keine vergleichbaren Einschränkungen vornehme. Dies sei vorden genannten anderslautenden Entscheidungen einhellige Auffassung gewe-sen. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung gegen den Ge-setzeswortlaut des Art. 12 Nr. 3 [X.] sei fehlerhaft. Die Empfehlung [X.] des [X.] (BT-Drucks. 11/5744 S. 31 [X.] 1990, 195, 200), die dieser Bestimmung zugrunde liege, trage zudemdie Auslegung des [X.] ebensowenig wie dessen [X.] auf die Rechtssicherheit. Auch gebe es keinen verfassungsrechtlichenSatz, der den Gesetzgeber daran hindere, die Laufzeit eines Schutzrechts zuverlängern. Schließlich könne die Übergangsregelung des [X.] 1986 weder unmittelbar noch im Analogieweg auf die [X.] durch das [X.] angewendet werden.3. Der [X.] tritt zu der Frage, ob bei einem aus einer vor dem 1. Juli1990 erfolgten Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster eine Verlän-gerung der Schutzdauer auf zehn Jahre möglich ist, der Auffassung des [X.] im Ergebnis [X.]) [X.] ist allerdings darin zuzustimmen, daß [X.] der maßgeblichen Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 [X.] zunächstdie Auffassung des [X.] nicht zu stützen scheint. Ihr ist weiterdarin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine zehnjährigeSchutzdauer auch bei aus vor dem 1. Juli 1990 angemeldeten Patenten abge-zweigten Gebrauchsmustern vorzusehen, und daß die sich auf die Neueinfüh-rung der Abzweigungsmöglichkeit beziehende Übergangsregelung in Art. 4- 5 -Nr. 1, 2 GebrMÄndG 1986 für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichtshergibt.b) Gleichwohl erweist sich die - nunmehr auch der Amtspraxis des Deut-schen Patent- und Markenamts entsprechende (vgl. Mitteilung des [X.] Nr. 4/97 vom [X.], [X.] 1997, 177) - Ausle-gung des [X.] als zutreffend.Maßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in [X.] Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sichaus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-gibt, in den diese hineingestellt ist ([X.]Z 46, 74, 76 - Schallplatten, m.w.[X.] ist aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck so-wie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln,wobei regelmäßig mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen ist, [X.] nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche die Grenzen absteckt, innerhalbderen ein vom Gesetz verwendeter Begriff ausgelegt werden kann ([X.], aaO).c) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier nicht zu einem sicherenErgebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 12 Nr. 3 [X.] ist u.a. auch die in Art. 5Nr. 7 Buchst. a) aa) dieses Gesetzes geregelte Änderung der Schutzdauer desGebrauchsmusters in § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur auf die nach [X.] Regelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 [X.]) beim Patentamt eingereichtenGebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmu-ster anzuwenden. Hiernach sind von der Anwendung der neuen Vorschriftenjedenfalls solche Anmeldungen ausgeschlossen, die bereits vor dem Stichtagauf die Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren. Gleiches kann- 6 -aber auch für ältere sogenannte Abzweigungsanmeldungen nach § 5 Abs. 1[X.] und damit auch für die Anmeldung des vorliegenden Gebrauchsmu-sters gelten. Auch insoweit handelt es sich um eine Anmeldung, die vor [X.] beim [X.] eingereicht worden ist und letztlich auf [X.] eines Gebrauchsmusters gerichtet war. Die Anmeldung hat [X.] Lauf des Verfahrens eine Änderung hinsichtlich der Art des begehrtenSchutzrechts erfahren, nicht jedoch hinsichtlich der zum Schutz angemeldetenErfindung. Letzteres wird in § 5 Abs. 1 [X.] als entscheidend angesehen.Die abgezweigte Anmeldung wird nach dieser Vorschrift so behandelt, als seisie von vornherein auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gerichtet ge-wesen. Es liegt nahe, diese Konsequenz auch im Rahmen der [X.]. 12 Nr. 3 [X.] zu ziehen und als maßgebliches Anmeldedatumeiner abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung auch hier das in [X.] Datum der [X.] zu [X.]) Auch Normzusammenhang und Normzweck sprechen für eine [X.]. Sinn der erst im parlamentarischen Verfahren eingestellten Über-gangsregelung war es, im Interesse der Rechtssicherheit die neuen [X.] über Voraussetzungen und weitere Verlängerung der Schutzdauer des [X.] nicht auf die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingereichtenGebrauchsmusteranmeldungen und darauf erteilten Gebrauchsmuster [X.], hinsichtlich derer es bei den früheren Vorschriften verbleiben sollte(Empfehlung des Rechtsausschusses, aaO). Demnach sollten für vor [X.] Juli 1990 angemeldete Gebrauchsmuster weiterhin das Raumformerforder-nis wie die achtjährige [X.] gelten. Der Gesetzgeber hat bei [X.] der Übergangsregelung die durch die mit dem [X.] 1986 geschaffene Möglichkeit der Abzweigung aus [X.] 7 -früheren Patentanmeldung allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es [X.] sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß er im Fall der Ausschöpfung die-ser Möglichkeit den Gebrauchsmusterschutz sachlich - Wegfall des [X.] - und zeitlich - zehnjährige [X.] - in einemUmfang eröffnen wollte, der im Widerspruch zu der Regelung gestanden hätte,die für bereits ursprünglich als Gebrauchsmuster angemeldete Schutzrechteeingeführt wurde. Eine Nichteinbeziehung der abgezweigten Gebrauchsmu-steranmeldungen in die Übergangsregelung hätte für diese aber eine sachlichnicht gerechtfertigte Besserstellung bedeutet, die auch in Fällen zu wirksamenSchutzrechten hätte führen können, bei denen nach der am in der [X.] in Anspruch genommenen Anmeldetag des Patents gelten-den Rechtslage weder ein Patent hätte erteilt noch ein Gebrauchsmuster hätteeingetragen werden dürfen. Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenninfolge des unterschiedlichen Neuheitsbegriffs der Gegenstand der [X.] nach den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, nicht aber nachden Bestimmungen des Patentgesetzes neu gewesen wäre, er aber anderer-seits nicht dem für die Patenterteilung bedeutungslosen früheren Raumfor-merfordernis des Gebrauchsmusterrechts genügt hätte. Es war ersichtlich [X.] und steht hinter dem Regelungszusammenhang der Übergangsrege-lung, in solchen Fällen die Eintragung eines Gebrauchsmusters zu versagen.Dem würde es widersprechen, in Fällen der Abzweigung andere Maßstäbe an-zulegen.e) Allerdings sind die Verhältnisse, was die Verlängerung der [X.] betrifft, nicht ohne weiteres mit denen vergleichbar, die die Schutzvor-aussetzungen betreffen. Bei Patentanmeldungen vor dem 1. Juli 1990 mußtesich die interessierte Öffentlichkeit auf eine Patentschutzdauer von 20 Jahren- 8 -einstellen, die weder durch die achtjährige noch durch die neu eingeführtezehnjährige Gebrauchsmusterschutzdauer ausgeschöpft wird. Dies läßt einenVertrauensschutz hinsichtlich der Schutzdauer als weniger gewichtig erschei-nen. Wie sich indessen sowohl der Übergangsregelung als auch der Be-schlußempfehlung des Rechtsausschusses entnehmen läßt, sollten die Fragender Schutzfähigkeit und der Schutzdauer aber für die Übergangsfälle in glei-cher Weise geregelt werden. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sinddie Gerichte gebunden.II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht als erforderlich er-achtet (§ 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).[X.] Melullis Scharen [X.] Mühlens

Meta

X ZB 28/98

31.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. X ZB 28/98 (REWIS RS 2000, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3291

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