Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. X ZB 23/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 639

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01vom19. November 2002in der [X.] die Gebrauchsmusteranmeldung 200 02 064.1Nachschlagewerk:ja[X.]Z :[X.]: ja[X.][X.] § 4a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1; Gesetz zu der [X.] Regional- oder [X.] des [X.] vom [X.] Art. 1a)Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom [X.] abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über [X.] in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintra-gung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls [X.] nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegebenwerden kann.b)Nieder[X.] (platt[X.]) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4aAbs. 1 Satz 1 [X.] nicht in [X.] abgefaßt.[X.], [X.]. v. 19. November 2002 - [X.]/01 - [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2002durch [X.],Scharen, [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.]ußdes 5. [X.]s (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.] vom 28. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und [X.] das Patentgericht zurückverwiesen.Der Wert des Gegenstands des [X.] auf 50.000,-- Gründe:[X.] Die [X.] haben am 5. Februar 2000 beim [X.] Markenamt auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einen Antrag auf Ein-tragung eines Gebrauchsmusters eingereicht. Als Bezeichnung der Erfindungwurde "[X.]" angegeben. Dem Antrag waren eine Beschreibungund [X.], die jeweils auf Niederdeutsch abgefaßt sind, sowie [X.] Zeichnungen mit einigen erläuternden Angaben in Hochdeutsch beigefügt;die Gebühr wurde entrichtet. Am 3. und 4. Mai 2000 haben die [X.]- 3 -eine "Übersetzung der ursprünglich eingereichten Unterlagen in die [X.]" eingereicht. Die Gebrauchsmusterstelle des [X.] hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be-schwerde der [X.] ist erfolglos geblieben (Leitsatz der Beschwerde-entscheidung veröffentlicht in [X.] 2002, 150 und [X.]. 2002, 265). Der [X.] ist dem Beschwerdeverfahren aufEinladung des [X.] beigetreten.Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde [X.] die [X.], den [X.]uß des [X.] aufzu-heben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der Präsident [X.] Patent- und Markenamts hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahrennicht geäußert.I[X.] Die infolge Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das [X.] (§ 18 Abs. 4 Satz 2[X.] i.V.m. § 108 Abs. 1 [X.] Das [X.] hat ausgeführt, es gebe keine rechtlicheGrundlage für die beantragte Eintragung des Gebrauchsmusters entweder nurin nieder[X.]r ("platt[X.]r") oder zugleich in hoch[X.]r und nie-der[X.]. Zwar sei die Eintragung eines Gebrauchsmusters, fürdas fremdsprachige Anmeldeunterlagen eingereicht worden seien, zulässig,wenn der Anmelder eine [X.] Übersetzung nachreiche; der [X.] beschränke sich aber nicht hierauf. Es werde nämlich ausdrücklich [X.] in der nieder[X.]n Fassung beantragt; dies könne nicht bewil-ligt werden, weil nur die Anmeldung selbst mit fremdspachigen Unterlagen zu-- 4 -gelassen sei, der Vollzug der Eintragung aber nur mit der [X.]n Fassung.Bei einer Bekanntmachung sowohl mit der hoch[X.]n als auch mit der nie-der[X.]n Bezeichnung wäre für Interessierte nicht erkennbar, daß es [X.] dem nieder[X.]n Zusatz um eine Übersetzung und nicht um eine [X.] handle; hierdurch könnte Verwirrung gestiftet werden.2. [X.], mit der weiter hilfsweise das Begehren ver-folgt wird, das Gebrauchsmuster (allein) mit der hoch[X.]n Bezeichnung"[X.]" einzutragen, stellt zunächst die Auffassung des Bundespa-tentgerichts zur Überprüfung, Niederdeutsch sei nicht [X.] im Sinn dermaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Andernfalls seien die [X.] für die Eintragung ebenfalls erfüllt, da die Übersetzung inner-halb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Für die Auffas-sung des [X.], die Eintragung könne nicht mit einer (auch)nieder[X.]n Bezeichnung erfolgen, fehle es an einer gesetzlichen Grund-lage.3. [X.] wird durch [X.] [X.] angezogenen Gründe nicht getragen.a) § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Gebrauchsmu-steranmeldung geltenden Fassung sieht vor, daß das Patentamt die [X.] in die Rolle (jetzt: in das Register) verfügt, wenn [X.] den Anforderungen des (richtig: der) §§ 4, 4a [X.] entspricht.Daß dies nicht der Fall ist, hat das [X.] nicht [X.] 5 -b) Rechtlich zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen,daß die Anmeldung im Sinn des § 4a [X.] jedenfalls teilweise, nämlich hin-sichtlich ihrer Bezeichnung, der [X.] und der Beschreibung, nichtin [X.] abgefaßt ist. Diese Bestimmung geht in ihrem Anwen-dungsbereich derjenigen über die Amtssprache in § 126 [X.], auf die § [X.]. 1 [X.] verweist, vor und verdrängt diese. Dabei kommt es nicht auf [X.] oder systematische Zuordnung des Nieder[X.]nzur [X.]n [X.] an, über dessen Charakter als [X.] oder Dialekt inder Sprachwissenschaft keine eindeutige Meinung herrscht (vgl. z.B. [X.], Soziologie und Politik der [X.]n [X.], 1975, S. 186; [X.],Nieder[X.] [X.] - Versuch einer Definition, in [X.]. (Hrsg.) Nieder-deutsch - [X.] und Literatur, [X.], 2. Aufl. 1983, [X.] bezeichnet dasNeunieder[X.] nicht als eine [X.], "sondern als eine Gruppe von [X.] im [X.]n Sprachgebiet"); sondern auf die normative Regelung. [X.] bedarf es keiner Klärung, ob eine Sprachform im Rechtssinn zugleich eineForm des [X.]en sein und ihr zugleich in bestimmten rechtlichen Zusam-menhängen diese Qualität abgesprochen werden kann. Aus der Erklärung derBundesrepublik [X.]land zur Vorbereitung der Ratifizierung der [X.] vom 23. Januar 1998(BGBl. II S. 1334) und aus dem Gesetz zu der [X.] oder [X.] des [X.] vom 5. November 1992 ([X.] S. 1314) folgt nämlich, daß Niederdeutsch als Regionalsprache [X.] und damit jedenfalls in bestimmtem Umfang wie eine [X.] behandelt und als solche privilegiert wird. Das genügt jedenfalls dafür,Niederdeutsch wie eine der von § 4a [X.] erfaßten [X.]n zu [X.]. Es macht jedenfalls keinen Sinn, Niederdeutsch insoweit schlechter zustellen als etwa die nord[X.]n [X.] [X.]) Nach den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen [X.]uß,die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, sind innerhalb der Dreimonatsfrist des§ 4a [X.] eine Übersetzung der ursprünglich in Niederdeutsch eingereich-ten Unterlagen nachgereicht worden. Der Gegenstand des Gebrauchsmustersist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als "[X.]" und inder nachgereichten Übersetzung als "[X.]" bezeichnet. Daß andereder in §§ 4, 4a [X.] genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, hat das [X.] nicht festgestellt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist [X.] zugunsten der [X.] davon auszugehen, daß ihnen genügt ist.d) Wie das [X.] insoweit zutreffend ausgeführt hat, [X.] es sich bei den Fragen, mit welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster indas Register (früher: in die Rolle) einzutragen und mit welcher Bezeichnung [X.] im [X.] bekanntzumachen ist (§ 8 Abs. 3 [X.]), um solchedes Vollzugs der Eintragung, nicht aber um das Ausreichen der [X.]. Dieser Vollzug richtet sich indessen nicht nach den Anträgen der [X.], sondern nach den maßgeblichen Bestimmungen des vom [X.]. Wenn die [X.] eine bestimmteAuffassung zum Vollzug vertreten und insoweit bestimmte Anträge stellen, [X.] dies mithin nicht die Frage, ob das Gebrauchsmuster einzutragen ist, son-dern ausschließlich die Modalitäten der Eintragung. Insoweit ist das Patentamtaber an Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden, auch wenn diesen,soweit von ihrem Begehren abgewichen wird, die Beschwerde eröffnet seinmag. Unterschiedliche Vorstellungen über den Vollzug der Eintragung gebendem Patentamt nicht die Befugnis, die Eintragung als solche zu versagen. [X.], vom [X.] oder Eintragungsantrag abzuweichen (vgl. [X.][X.] [X.] 9. Aufl. § 49 [X.] [X.]. 2; Busse [X.] 5. Aufl. vor § 34 [X.]- 7 -[X.]. 52 f., § 48 [X.] [X.]. 17 f., § 8 [X.] [X.]. 11; [X.] § 8 [X.] [X.].10), betrifft zunächst nur den Inhalt des Schutzrechts als solchen, nicht dage-gen auch solche Anträge, die sich allein auf die in den einschlägigen Rechts-normen geregelte formale Durchführung der Erteilung oder Eintragung bezie-hen. Sie berührt deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung über weiterge-hende Anträge des Anmel[X.] in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs [X.] oder Eintragung. Insoweit mag es geboten sein, derartige verfahrens-bezogene Anträge zu bescheiden und gegebenenfalls zurückzuweisen, einesachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nichtdarauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann. [X.] es allgemeiner Auffassung und soweit ersichtlich auch der bisherigenEntscheidungspraxis des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespa-tentgerichts, daß ein unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Eintragung (§ 8Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 49 Abs. 2 [X.]) als solcher zurückzuweisen istund nicht zur Zurückweisung der den gesetzlichen Erfordernissen genügendenAnmeldung insgesamt führt (B[X.] GRUR 1980, 786; B[X.], [X.]. v.4.11.1982 - 5 W (pat) 6/82; [X.] § 8 [X.] [X.]. 8; Busse aaO § 8[X.] [X.]. 7; [X.] [X.] 5. Aufl. § 8 [X.]. 28; [X.] § 8 [X.] [X.].7).e) Für die Entscheidung über die Frage, ob die Anmeldung zu Recht zu-rückgewiesen worden ist, bedarf es somit einer Festlegung, mit welcher Be-zeichnung die Eintragung und die Bekanntmachung zu erfolgen haben, nicht.Im vorliegenden Fall werden die vom [X.] herangezogenenGesichtspunkte bei der Ausübung eines insoweit möglicherweise eröffnetenErmessens berücksichtigt werden [X.] 8 -4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus [X.] im Ergebnis als zutreffend. Zu Recht hat das [X.] derFrage eines durch den Umfang der Veröffentlichungen verursachten [X.] für das Patentamt keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.Dabei fällt neben dem Umstand, daß ein entsprechender Zurückweisungsgrunddem Gesetz nicht zu entnehmen ist, insbesondere ins Gewicht, daß - an[X.]als bei Patentanmeldungen - eine gesetzliche Verpflichtung des Patentamts, [X.] zu veröffentlichen, über die Regelung in § 8 Abs. 3[X.] hinaus, die lediglich zur Bekanntmachung der Eintragungen im Pa-tentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten, neuerdings auch in elektro-nischer Form, vorsieht, nicht besteht. Wenn das Patentamt über seine gesetzli-chen Verpflichtungen hinaus von sich aus "Gebrauchsmusterschriften" heraus-gibt (vgl. [X.]eilung des Präsidenten des [X.]en Patent- und Markenamts[X.] 1999, 269) oder eingereichte Übersetzungen veröffentlicht, kann es [X.] entstehenden Aufwand nicht zur Begründung der Zurückweisung heran-ziehen. Die Verhältnisse liegen hier zudem nicht an[X.] als bei Einreichung derursprünglichen Unterlagen in jeder anderen [X.] außer [X.]. [X.] gegenüber der früheren Regelung, die nur [X.] zuließ, nimmt das Gesetz hier im Interesse einer anmelder-freundlichen Lösung in Kauf (vgl. die Begründung des [X.] zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze,BT-Drucks. 13/9971; [X.] 1998, 393, 395 f.).- 9 -II[X.] Eine Kostenauferlegung kommt schon wegen der Regelung in § 109Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht in Betracht. Eine mündli-che Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 23/01

19.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. X ZB 23/01 (REWIS RS 2002, 639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 639

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