Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 55/14

10. Senat | REWIS RS 2017, 13808

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Gegenstand

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen


Leitsatz

1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.

2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2014  15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Im Streitjahr wandte der Kläger, der [X.]orsitzender der [X.] im Kreistag von [X.] war, dieser Beträge in Höhe von 3.226 € zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825 €.

3

Im Rahmen des [X.] machte der Kläger für seine Zuwendung an die [X.] den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 469 veröffentlichten Gründen die Klage als unbegründet ab.

4

Der Kläger macht mit seiner Revision die [X.]erfassungswidrigkeit der Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG geltend, da diese für kommunale [X.]en nicht gelte. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Parteien liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus der Beschränkung des politischen Wirkens der [X.] auf den kommunalen Bereich. Aus dem Beschluss des [X.] (B[X.]erfG) vom 17. April 2008  2 BvL 4/05 (B[X.]erfGE 121, 108), welcher zwar zur Erbschaftsteuer ergangen sei, folge aber auch für die Einkommensteuer, dass diese Unterscheidung in § 10b Abs. 2 EStG nunmehr nicht mehr verfassungsgemäß sei.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das [X.] aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Zuwendung von 3.226 € an die "[X.]", soweit sie nicht nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu einer Steuerermäßigung führt, als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wird.

6

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sei ein Abzug der Zuwendung an die [X.] als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht möglich. Diese [X.]orschrift sei auch verfassungsgemäß. Bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1985  2 BvR 1163/82 (B[X.]erfGE 69, 92) habe das B[X.]erfG entschieden, dass die fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an [X.]en nicht das Recht der Zuwendenden auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess verletze. Diese Entscheidung gelte fort, zumal das EStG damals noch keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG vorgesehen habe. In seinen Beschlüssen vom 21. Juni 1988  2 BvR 638/84 (B[X.]erfGE 78, 350) und vom 20. Februar 1991  2 BvR 176/90 (Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --INF-- 1991, 311) habe das B[X.]erfG diese Ansicht bestätigt. Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 25. Oktober 1989 [X.] ([X.], 537, [X.] 1990, 158) davon ausgegangen, dass die [X.]ersagung des [X.] für Spenden an kommunale [X.]en nicht das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung verletze.

8

Selbst bei Berücksichtigung der Entscheidung des B[X.]erfG in B[X.]erfGE 121, 108 ergebe sich keine Abweichung von dieser gefestigten Rechtsprechung. Nach diesem Beschluss lasse das B[X.]erfG nämlich eine steuerliche Begünstigung von Parteien gegenüber [X.]en in verschiedener Weise zu. Lediglich der vollständige Ausschluss einer steuerlichen Begünstigung von [X.]en sei im Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 18 des [X.] (ErbStG) als verfassungswidrig angesehen worden.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zuwendung als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist rechtsschutzgewährend so zu verstehen, dass sie nur den Teil betrifft, der nicht bereits nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt ist (unter 1.). Ein Abzug nach § 10b EStG ist indes nicht möglich (unter 2.). § 10b Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß. Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ([X.]) scheidet deshalb aus (unter 3.).

1. Der Senat legt den [X.] so aus, dass der Kläger sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren nur den Teil seiner Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wissen will, der nicht bereits zu einer Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führt.

2. Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Spenden an politische [X.]en [X.] 2 des [X.]engesetzes ([X.]) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im --hier nicht vorliegenden-- Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar.

a) [X.]en sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des [X.] oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen [X.]tag oder einem [X.] mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer [X.] können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als [X.], wenn sie sechs Jahre lang weder an einer [X.]tagswahl noch an einer [X.]swahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Abs. 2 [X.]).

b) Vorliegend hat die [X.] jedenfalls nicht an der [X.]tags- oder einer [X.]swahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen und erfüllt schon deshalb die in § 2 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen nicht.

c) Die Ansicht, der [X.]enbegriff sei unmittelbar Art. 21 [X.] zu entnehmen und deshalb eine Teilnahme an [X.]tags- oder [X.]swahlen nicht zu fordern (vgl. etwa [X.], [X.]engesetz, 2011, Rz 18; Streinz in [X.], Kommentar zum Grundgesetz, Art. 21 Abs. 1 Rz 59; wohl auch [X.], Grundgesetz, Bd. 1: Präambel bis Art. 69, 6. Aufl., [X.] 2012, Art. 21 Rz 20, der von der Behandlung dieser Vereinigungen "wie" [X.]en [X.] des [X.] spricht), geht fehl, verweist § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG doch ausdrücklich auf das [X.] (ebenso etwa [X.]/[X.], [X.], 125 (126 [X.], dort m.w.N.)). Auch das [X.] hat deshalb für den insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 EStG 1983 eine solche (über den Wortsinn hinausgehende) Auslegung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht für möglich erachtet (vgl. nur [X.]-Beschluss in [X.]E 78, 350, unter [X.]). Dem stimmt der Senat für die hier maßgebliche Fassung des § 10b Abs. 2 EStG zu.

d) Dies gilt selbst dann, wenn man die Beschränkung des [X.]enbegriffs an sich auf § 2 [X.] und damit die dortige Festlegung auf eine Teilnahme bei [X.]tags- oder [X.]swahlen für nicht mit Art. 21 Abs. 1 [X.] vereinbar hält (so etwa [X.] in [X.]/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 118 Rz 17; [X.] in Dreier, Grundgesetz, Art. 21 Rz 37; zweifelnd: [X.] in Sachs, Grundgesetz, Art. 21 Rz 19).

Auch in einem solchen Fall sind die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung zu beachten, deren Ausgangspunkt ebenfalls das Gesetz und die von ihm verwandte Begrifflichkeit ist. Nur dann, wenn eine Norm unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und [X.] mehrere Deutungen zulässt, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten und auch erlaubt. Wortlaut und Gesetzeszweck ziehen ansonsten einer solchen verfassungskonformen Auslegung Grenzen. So kann ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut und Zweck der anzuwendenden Normen sowie dem [X.] nicht mehr in Einklang zu bringen ist, durch eine verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde ([X.]-Beschluss vom 15. Oktober 1996  1 BvL 44, 48/92, [X.]E 95, 64 (93); vgl. auch Vorlagebeschluss des [X.]finanzhofs vom 2. August 2006 XI R 30/03, [X.], 406 (410), [X.], 895 (897)).

Dies ist vorliegend der Fall, da § 10b Abs. 2 EStG ausdrücklich den [X.]enbegriff auf den des [X.] begrenzt.

e) Kommunale [X.]en --wie die des [X.] können folglich aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 10b Abs. 2 EStG trotz ggf. vorliegender Differenzen zwischen der Begrifflichkeit in § 2 [X.] und Art. 21 Abs. 1 [X.] keine [X.]en [X.] des § 10b Abs. 2 EStG sein, da jedenfalls die in § 2 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

f) Die hier zu beurteilende [X.] ist somit kein tauglicher Zuwendungsempfänger [X.] des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG, weshalb ein Spendenabzug für den § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG übersteigenden Betrag nicht in Betracht kommt.

3. Die Regelung des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG ist verfassungsgemäß.

a) Der Kläger verlangt eine (vollständige) Gleichstellung bei der Behandlung von Spenden an [X.]en und den in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG genannten [X.]en - dort als Vereine ohne [X.]charakter bezeichnet. Aus seiner Sicht sei es verfassungsmäßig geboten, die § 34g EStG übersteigenden Zuwendungen an kommunale [X.]en als Spenden nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

b) Das [X.] hat wiederholt zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an kommunale [X.]en entschieden.

aa) Durch Beschluss in [X.]E 69, 92 hat es die in § 10b Abs. 2 EStG 1979 vorgesehene Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Beiträge und Spenden, die politischen [X.]en [X.] des § 2 [X.] gewährt werden, als mit dem [X.] vereinbar angesehen und ausgeführt, dass hierdurch die Rechte des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht verletzt seien. Der Gesetzgeber sei angesichts der für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstbeträge nicht gehalten gewesen, die steuerliche Abziehbarkeit auf Beiträge und Spenden zu erstrecken, die kommunalen [X.]en zugewendet worden seien (dort unter [X.].III.). § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG 1979 sah einen Sonderausgabenabzug der Zuwendungen an politische [X.]en, nicht jedoch an kommunale [X.]en mit den für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von 600 DM für Ledige und 1.200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.

bb) Durch Beschluss in [X.]E 78, 350 hat es das [X.] für mit dem Recht auf [X.]hancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] für unvereinbar erklärt, wenn nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische [X.]en, jedoch nicht an kommunale Wählergemeinschaften nach § 10b i.V.m. § 34g EStG 1983 zu einer einkommensteuerlichen Vergünstigung führten.

(1) Bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung und Wahlen, insbesondere auch bei mittelbaren steuerlichen Finanzierungshilfen, sei das Ermessen des Gesetzgebers durch dieses Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung und [X.]hancengleichheit besonders begrenzt. Differenzierungen bedürften eines besonderen, zwingenden Grundes zur Rechtfertigung. Die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen konkurrierenden politischen Organisationen dürfe nicht verfälscht werden. Dies gelte auch bezüglich anderer, mit den politischen [X.]en konkurrierenden Gruppen und Bewerbern, insbesondere örtlich gebundenen [X.]en.

(2) Allerdings sei dem Gesetzgeber durch den Grundsatz der [X.]hancengleichheit der politischen [X.]en und anderer Wahlbewerber und durch das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes nicht jede Differenzierung verboten. So dürfe der Gesetzgeber auch bei der steuermindernden Anerkennung das im Vergleich zu den kommunalen [X.]en sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen [X.]en, die ihnen vom [X.] und vom [X.] (§ 1) zugedachte Rolle und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten, hohe Kosten verursachenden überregionalen Organisation berücksichtigen. Folglich sei eine unterschiedliche steuerliche Begünstigung in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden ([X.]-Beschluss in [X.]E 78, 350, unter [X.].I., mit Hinweis auf [X.]-Beschluss in [X.]E 69, 92 (108 ff.)).

(3) Soweit im damals zu entscheidenden Fall Steuervorteile für [X.]en über die Regelung des § 34g EStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes und anderer Gesetze ([X.] 1983, 1577) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM, nicht jedoch auch für [X.]en, möglich waren, sah das [X.] allerdings ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den hiervon ausgeschlossenen kommunalen [X.]en verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könne. [X.] sei dabei das [X.] aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung zu beachten, welches nur die politischen [X.]en erfasse ([X.]-Beschluss in [X.]E 78, 350, unter [X.].II.3.). Eine Rechtfertigung dieser durch die §§ 10b, 34g EStG 1983 bewirkten Benachteiligung der kommunalen [X.]en sah das [X.] weder durch eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit der [X.]en, soweit sie örtliche Belange betrifft, noch durch eine Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit kommunaler Vertretungen --welche das [X.] nicht erwartete-- oder durch die nur die [X.]en betreffende Rechenschaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.], §§ 23 ff. [X.].

(4) Der festgestellte Verstoß könne entweder durch eine Rückführung der steuerlichen Begünstigung auf ein Ausmaß wie zu § 10b Abs. 2 EStG 1979 ausgeführt oder durch gleiche oder ähnliche Begünstigung der Beiträge und Spenden an kommunale [X.]en beseitigt werden ([X.]-Beschluss in [X.]E 78, 350, unter [X.].III.1.).

cc) Eine nur geringfügige Auswirkung auf die [X.]hancengleichheit hat das [X.] auch in Bezug auf den mit § 10b Abs. 2 EStG 1979 inhaltsgleichen, wenn auch nicht betragsmäßig gleichen § 10b Abs. 2 EStG 1981 angenommen ([X.]-Kammerbeschluss in [X.] 1991, 311).

§ 10b Abs. 2 EStG 1981 beschränkte die Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an politische [X.]en auf 1.800 DM für Ledige und 3.600 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Ausdrücklich wies das [X.] darauf hin, dass die Anhebung der Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge den politischen [X.]en nur vorübergehend ein spürbares Gefälle gegenüber den kommunalen [X.]en begründe, da nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige [X.]en vom 25. Juli 1988 ([X.] 1988, 1185) sowie Art. 4 Nr. 11 Buchst. c des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte --Haushaltsbegleitgesetz [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] 1988, 2265) Spenden an kommunale [X.]en seit dem Veranlagungszeitraum 1984 bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 1.200 DM von der tariflichen Einkommensteuer (nach § 34g EStG) abgesetzt werden könnten.

c) Beachtet man diese vom [X.] für den Bereich der Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an kommunale [X.]en herausgebildeten Kriterien zur Konkretisierung der nach Art. 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu gewährleistenden [X.]hancengleichheit zwischen [X.]en nach dem [X.] und politischen Organisationen auf [X.], so kann eine Verfassungswidrigkeit der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG nicht angenommen werden.

Zum einen entsprechen die nunmehr geltenden Höchstbeträge [X.] im Wesentlichen den vom [X.] überprüften Beträgen und bewegen sich auch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren (unter aa). Zum anderen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich das rechtliche Umfeld auf [X.] so verändert hätte, dass (nunmehr) von einer Verfassungswidrigkeit des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG auszugehen wäre (unter bb).

aa) Die Privilegierung der politischen [X.]en durch § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist angesichts der dort genannten Höchstbeträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG von 1.650 € bzw. 3.300 € im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten entsprechen inflationsbereinigt in etwa den [X.] des § 10b Abs. 2 EStG 1981.

(2) Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen, so betrug die jährliche Steuerersparnis für Spender an [X.]en [X.] des § 2 [X.] im Veranlagungszeitraum 1981 im Höchstfall etwas über 900 DM. Dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten [X.]spenden bis zu 3.600 DM jährlich absetzbar waren, änderte daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden konnte (vgl. nur [X.]-Beschluss in [X.]E 69, 92, unter [X.].III.2., m.w.N.). Diesem Steuervorteil entspricht [X.] die aufgrund der aktuellen Höchstbeträge im Streitjahr mögliche Steuerersparnis eines Ledigen von 742,50 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 %) bzw. 783,34 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 % [X.] 5,5 % Solidaritätszuschlag).

(3) Die Anhebung der Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge an politische [X.]en durch § 10b Abs. 2 EStG 1981 gegenüber § 10b Abs. 2 EStG 1979 hat auch nicht "ein spürbares Gefälle gegenüber den kommunalen [X.]en" ([X.]-Beschluss in [X.] 1991, 311, Rz 6) zur Folge.

Selbst wenn ein solches Gefälle unterstellt würde, erschiene es aus Sicht des [X.] zumindest zweifelhaft, schon von einem eindeutigen Verstoß des Rechts des [X.] auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ausgehen zu können. Denn die Erhöhung des [X.] der politischen [X.]en in Höhe dieser Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 EStG kommt nicht in gleicher Höhe der kommunalen Arbeit der [X.]en zugute. Insbesondere werden die [X.]en den größeren Teil ihrer finanziellen Mittel nicht für Wahlkämpfe im kommunalen Bereich einsetzen können, da diese Beträge bei den [X.]en, anders als bei kommunalen [X.]en, auch zur Unterstützung der von den Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen Willensbildung auf Landes- und [X.]ebene wahrgenommenen Aufgaben zu verwenden sind. Das [X.] kann sich deshalb nur zum Teil auf [X.] auswirken.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren [X.]enfinanzierung die besonderen Aufgaben der [X.]en auf [X.] zu beachten hat. Auch ist die Öffentlichkeitsarbeit der politischen [X.]en während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen, soweit sie örtliche Belange betrifft, häufig wesentlich intensiver als die der [X.]en. Folglich ergibt sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal tätiger [X.]en [X.] des § 2 [X.] (so schon [X.]urteil in [X.], 537, [X.] 1990, 158 unter Hinweis auf [X.]-Beschluss in [X.]E 78, 350). Auch kann der Gesetzgeber aufgrund des sehr viel weiter gesteckten Tätigkeitsfeldes der politischen [X.]en und der ihnen zugedachten Rolle im Vergleich zu kommunalen [X.]en eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer vornehmen (so schon [X.]beschluss vom 14. Mai 1998 X B 164/97, [X.] 1999, 29).

bb) Der Senat vermag eine Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung von Spenden und Beiträgen nach § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG auch dann nicht zu erkennen, wenn es zwischenzeitlich zu einer Angleichung der [X.]en [X.] des § 2 [X.] und kommunaler [X.]en gekommen sein sollte.

(1) Zwar hat das [X.] den Ausschluss kommunaler [X.]en schon sehr früh damit begründet, dass die politische Willensbildung des Volkes im eigentlichen Sinne nur im [X.]tag und in den Landesparlamenten vollzogen werde. Auf [X.] der Gebietskörperschaften fielen hingegen nicht eigentlich politische Entscheidungen. Gebietskörperschaften seien vielmehr in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (so [X.]-Urteil vom 23. Oktober 1952  1 [X.] 1/51, [X.]E 2, 1 (76)).

(2) Soweit in der Folgezeit dagegen darauf verwiesen wird, diese Differenzierung sei falsch, weil örtliche und politische Bedeutung keine Gegensätze seien und die Entscheidungsprozesse sich von unten nach oben vollzögen (vgl. nur [X.], Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 40 Rz 80, m.w.N.), mag dies zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des in § 2 [X.] verwendeten [X.]enbegriffs geeignet sein. Eine notwendige Gleichstellung der [X.]en [X.] des § 2 [X.] und der kommunalen Wählergemeinschaften in Bezug auf die mittelbare Finanzierung durch Spenden und Beiträge ist aufgrund der auch dann weiter bestehenden unterschiedlichen [X.] indes nicht zwingend.

(3) Die umfassende [X.] der [X.]en [X.] des § 2 [X.], die auch zu [X.]tags- und [X.]swahlen antreten, reicht aus, um eine steuerliche Besserstellung gegenüber kommunalen [X.]en zu rechtfertigen. Schließlich bleibt diese [X.] unabhängig vom [X.]enbegriff bei kommunalen Wählergemeinschaften auf den kommunalen Bereich und damit in seiner finanziellen Auswirkung begrenzt.

d) Soweit der Kläger auf den Beschluss des [X.] in [X.]E 121, 108 zu § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verweist, ergibt sich nichts Anderes. Zum einen bezieht sich diese Entscheidung nicht auf § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, sondern allein auf eine Regelung des [X.] Zum anderen war dort, anders als in § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, eine Begünstigung der [X.]en [X.] des § 2 [X.] ohne Beschränkung auf Höchstbeträge vorgesehen, die deshalb nach Ansicht des [X.] zu einer erheblichen Beeinflussung der [X.]hancengleichheit im politischen Wettbewerb führt (vgl. dort unter [X.].II.2.c).

e) Nach alledem scheidet eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus.

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

X R 55/14

20.03.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 10. September 2014, Az: 15 K 1532/13 E, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 28 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 2 PartG, § 10b Abs 2 EStG 2009, § 34g S 1 Nr 2 EStG 2009, § 13 Abs 1 Nr 18 ErbStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 55/14 (REWIS RS 2017, 13808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13808

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