Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2023, Az. II ZR 144/21

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 563

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KOMMUNALWAHLEN PARTEIEN WAHLEN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

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Gegenstand

Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs einer politischen Partei gegen ein ehemaliges Mitglied eines Kreisverbands und kommunalen Mandatsträger auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag


Leitsatz

Der Anspruch einer Partei gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetzbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein rechtlich selbständiger Kreisverband der [X.] ([X.]). Der Beklagte war von 1972 bis zu seinem Parteiaustritt im November 2019 Mitglied des [X.]. [X.] wurde er zum ehrenamtlichen Bürgermeister der in [X.] gelegenen Gemeinde [X.]       gewählt. Als solcher erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 €. Zur Bürgermeisterwahl war er nicht als Kandidat der [X.] angetreten, sondern als Einzelkandidat ohne finanzielle oder personelle Unterstützung durch den Kläger.

2

Die Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der [X.][X.] (Anlage B der Landessatzung, im Folgenden: FBO [X.]-LSA) enthielt im streitgegenständlichen Zeitraum in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung folgende Regelung:

§ 6 weitere Beiträge (Sonderbeiträge)

[…]

(4)     

Kommunale Amtsträger entrichten monatlich neben ihrem satzungsmäßigen persönlichen Mitgliedsbeitrag mindestens 3 % ihres Grundgehalts sowie 15 % ihrer Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag an ihren Kreisverband; kommunale Mandatsträger entrichten in gleicher Weise 15 % ihrer Aufwandsentschädigung an ihren Kreisverband.

                 

[…]     

        
                 

(7)     

Persönlichkeiten, die auf Vorschlag der [X.] in eine politische Aufgabe gewählt bzw. berufen werden, für die eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, entrichten für die Zeitdauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Sonderbeitrag, dessen Höhe der [X.] der [X.] im Einzelfall festlegt, soweit dies nicht bereits in den Absätzen 2 bis 4 geschehen ist.

3

Nach der ab dem 1. Juni 2019 geltenden Fassung des § 6 Abs. 4 der Regelung betrug der monatlich an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für kommunale Wahlbeamte neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag 3 % ihres Grundgehalts (brutto), für kommunale Mandatsträger ab der Gemeindeebene aufwärts 15 % ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung und für ehrenamtliche Bürgermeister 7,5 % ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung.

4

[X.] nahm der Kläger den Beklagten erstmals auf Leistung von [X.] aufgrund dieser Regelungen in Anspruch. Seiner Aufforderung, für den Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 Sonderbeiträge in Höhe von insgesamt 740,46 € nebst Zinsen zu zahlen, kam der Beklagte nicht nach.

5

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung dieser Sonderbeiträge nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte bis auf eine Änderung der Zinsentscheidung keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweiligen Fassung festgelegten Amts- und [X.] seien keine freiwilligen Leistungen sondern zivilrechtlich durchsetzbare Zahlungsansprüche des jeweiligen Kreisverbands. Die streitgegenständlichen Satzungsregelungen verstießen nicht gegen § 35 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des [X.] ([X.] LSA) und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA für eine Inanspruchnahme des Beklagten seien im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Dass der Beklagte sein Amt ohne Unterstützung des [X.] erlangt habe, sei unschädlich, weil die generelle Regelung der Beitragspflicht in der Satzung nicht an eine vorangegangene Unterstützung durch die [X.] geknüpft sei.

9

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Entgegen der Auffassung des [X.] hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Frage der Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Durchsetzung von Mandats- bzw. Amtsträgerbeiträgen beschränkt.

a) Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die, wie hier, nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Unzureichend ist jedoch die bloße Angabe einer Begründung für die Zulassung der Revision, ohne dass klar erkennbar ist, dass die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] beschränkt sein soll (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 466 Rn. 13 mwN).

b) Nach diesem Maßstab ist die Revision unbeschränkt zugelassen.

Das Berufungsgericht hat seine Zulassungsentscheidung einleitend damit begründet, dass der Rechtsstreit "entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" aufwerfe. Daraus ergibt sich, dass es mehrere Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen und die von ihm konkret benannte Frage der Durchsetzbarkeit von Mandats- bzw. Amtsträgerbeiträgen vor den ordentlichen Gerichten lediglich als Beispiel für eine dieser Fragen angeführt hat. Jedenfalls kann seiner Begründung keine hinreichend klare Beschränkung auf diese Frage entnommen werden.

2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 aus § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweils geltenden Fassung ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung von 740,46 € nebst Zinsen zusteht. Die dem zugrunde liegende Auslegung von § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA durch das Berufungsgericht lässt keine revisiblen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA einen vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch des [X.] gegen den Beklagten auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag entnommen hat.

aa) § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA ist als Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.

Die in Anlage B der Landessatzung der [X.] [X.]en-Anhalt enthaltene [X.] [X.]-LSA regelt gemäß § 7 Abs. 1 der Landessatzung das Nähere zu den von den [X.]mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen und ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung vom 20. März 2010 bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der Landessatzungen vom 17. November 2018 und vom 4. Mai 2019 in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Satzung. Der Beitragsregelung in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu, da sie nicht nur die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Regelung vorhandenen, sondern auch künftig beitretende [X.]mitglieder erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 350; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2357 Rn. 8). Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 71; Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350; jeweils mwN). Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 202 Rn. 14).

bb) Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA, wonach die Amts- und Mandatsträger die Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe "entrichten", gibt für eine Einordnung als nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit keinen Anhalt. Gleiches gilt für Sinn und Zweck der Regelung, der darin liegt, Amts- und Mandatsträger zu einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung der [X.] heranzuziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Bezug der Regelung zu anderen Vorschriften der Satzung. § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]-LSA bestimmt für Mitgliedsbeiträge zwar ausdrücklich, dass diese zu den angegebenen Terminen "unaufgefordert zu zahlen" sind, während eine entsprechende Formulierung für die Leistung von [X.] fehlt. Dass auch dafür eine durchsetzbare Leistungspflicht des Mitglieds besteht, zeigt aber § 4 Abs. 2 Satz 3, § 7 [X.] [X.]-LSA, wonach ein Mitglied auch mit der Leistung von [X.] in Zahlungsverzug geraten kann und in diesem Fall Verzugszinsen berechnet werden können. Dass die Verweigerung der Zahlung von Mitglieds- und [X.] nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] [X.]-LSA unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beendigung der Mitgliedschaft in der [X.] zur Folge haben kann, lässt entgegen der Revision nicht den Rückschluss zu, dass damit lediglich parteiinterne Konsequenzen unter Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung der rückständigen Beiträge gezogen werden sollten.

cc) Der Anspruch einer [X.] gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetzbar. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Betrachtung.

(1) Dass Mitgliedsbeiträge nach ihrer Definition in § 27 Abs. 1 Satz 1 PartG "auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet" werden, während die Definition von [X.]n in § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG auf deren Leistung durch den Mandatsträger abstellt, besagt nichts über die rechtliche Qualität dieser Leistung im Verhältnis zwischen der [X.] und ihrem Mitglied. Auch den Gesetzesmaterialien ([X.] eines Achten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes, BT-Drucks. 14/8778) ist nicht zu entnehmen, dass den unterschiedlichen Formulierungen in § 27 PartG eine entsprechende Bedeutung zukommen sollte. Gleiches gilt für Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 27 Abs. 1 PartG enthält eine Legaldefinition der verschiedenen Einnahmequellen der [X.]en für deren entsprechende Unterscheidung und Ausweisung in den Rechenschaftsberichten (§ 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) sowie als Grundlage für die Berechnung des staatlichen [X.] (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG). Ein weitergehender Regelungsgehalt dahingehend, welche rechtliche Qualität Sonderbeiträge im mitgliedschaftlichen Verhältnis der [X.] haben, kommt der Vorschrift nicht zu.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass [X.] nach § 25 Abs. 3 PartG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des [X.] ([X.]) in Bezug auf [X.]en wie (freiwillige) Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln waren. Diese Unterscheidung ist mit der Erstreckung der [X.] auch auf Mitgliedsbeiträge durch § 25 Abs. 3 PartG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (Gesetz vom 22. Dezember 2015, [X.] I S. 2563; [X.] eines Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes, BT-Drucks. 18/6879, [X.], 9, 15) entfallen.

Soweit die Revision außerdem darauf verweist, dass [X.] nach einem Schreiben des [X.] vom 10. April 2003 ([X.] S 2223 - 48/03, BStBl. I 2003 S. 286) steuerlich wie Spenden im Sinne von § 50 EStDV zu behandeln sind, "da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt", ist diese steuerliche Einordnung der Beitragsleistung für ihre zivilrechtliche Qualifizierung aufgrund einer Regelung in der [X.]satzung oder individuellen Vereinbarung ohne Relevanz.

(2) Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Revision, gegen eine Einklagbarkeit von [X.]n spreche eine potentielle finanzielle Abhängigkeit der Amts- und Mandatsträger von der [X.], die nach Belieben ausstehende Sonderbeiträge im Einzelfall einklagen oder bewusst nicht geltend machen und dies auch von dem parlamentarischen oder sonstigen politischen Verhalten des Mandatsträgers abhängig machen könne.

Die Revision verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in der Ausarbeitung der [X.] [X.] vom 6. Dezember 2005 ([X.] - 348/05, [X.]), in der u.a. wegen dieser möglichen Beeinflussung des politischen Verhaltens Zweifel an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von in [X.]satzungen geregelten Amts- und [X.]n geäußert wurden. Diese Auffassung wurde allerdings in einer neueren Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 17. Juni 2016([X.] 3 - 3000 - 155/16, [X.]) aufgegeben und im [X.] an eine entsprechende Meinung in der Literatur ([X.], Legalität und Legitimität von [X.]n, 2014, [X.] ff.) ein zivilrechtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch der [X.] bei parteiinternen Regelungen oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen [X.] und Mandatsträgern bejaht.

Diese Auffassung trifft zu. Die von der Revision angeführte Gefahr der Beliebigkeit der Beitragseinforderung und deren Instrumentalisierung zur Beeinflussung des Mandatsträgerverhaltens rechtfertigt keinen generellen Ausschluss der Einklagbarkeit der Beitragsforderung, da ihr durch eine rechtliche Kontrolle der Einforderung im jeweiligen Einzelfall hinreichend begegnet werden kann. Einer beliebigen Einforderung der Beiträge steht der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgeleitete innerparteiliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Bestandteil der demokratischen Ordnung u.a. die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder einer [X.], deren Grundsätze im Einzelnen eine Ausdifferenzierung im [X.]engesetz erfahren (so bereits [X.] 2, 1, 40). Während die politische Partizipation und wesentliche mitgliedschaftliche Rechte der einzelnen [X.]mitglieder im zweiten Abschnitt des [X.]engesetzes (§§ 6 bis 16 PartG) eine entsprechende Regelung erfahren haben, kann für das Gebot der Gleichbehandlung der [X.]mitglieder auf allgemeine vereinsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 6 Rn. 20; [X.]ert/Wagner, Vereinsrecht, [X.] Rn. 6207; [X.], Die politischen [X.]en im Recht der [X.], 1975, S. 219; [X.]. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 21 Rn. 157; [X.] Kommentar zum Grundgesetz/Towfigh/[X.], Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 446 f.). Der dort geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und verbietet, ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern willkürlich oder in sachfremder Weise besonders zu belasten (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1954 - [X.], juris Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.], 1793 Rn. 17). Dementsprechend kann auch ein einzelner Amts- und Mandatsträger der sachfremden Durchsetzung der Ansprüche durch die [X.] zur Bewirkung eines bestimmten politischen Verhaltens im konkreten Einzelfall entgegentreten.

b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch des [X.] gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Sonderbeiträge gemäß § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweiligen Fassung sind erfüllt.

aa) Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied der [X.] im klagenden Kreisverband und als ehrenamtlicher Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1, Abs. 3 [X.] LSA direkt gewählter kommunaler Amtsträger in einem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit.

bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Pflicht des Beklagten zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA nicht an eine vorangegangene Unterstützung des Beklagten bei der Erlangung seines Amtes geknüpft ist. Auch insoweit lässt die Auslegung der Satzungsregelung durch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine revisiblen Rechtsfehler erkennen.

(1) § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA stellt seinem Wortlaut nach für die Pflicht zur Entrichtung des Sonderbeitrags in der jeweiligen Fassung einzig auf die Amts- oder Mandatsträgerstellung des [X.]mitglieds ab.

(2) Dass die Erhebung des Beitrags gleichwohl eine konkrete vorangegangene oder aktuelle Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers durch die [X.] voraussetzt, folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Regelung von [X.] für Persönlichkeiten, die auf Vorschlag der [X.] ein Amt oder ein Mandat erhalten haben, in § 6 Abs. 7 [X.] [X.]-LSA.

Mit der dortigen Anknüpfung der [X.] an den Wahlvorschlag der [X.] wird (auch) der Fall erfasst, dass die [X.] eine nicht parteiangehörige Persönlichkeit unterstützt, für die sich die Pflicht zur Leistung des Sonderbeitrags nicht aus den für [X.]mitglieder geltenden Regelungen in § 6 Abs. 2 bis 4 [X.] [X.]-LSA ergibt. In einem solchen Fall erklärt sich die Anknüpfung der Beitragspflicht an die konkrete Unterstützung in Form des Wahlvorschlags der [X.] daraus, dass die oben aufgezeigten anderweitigen Möglichkeiten einer Förderung oder Unterstützung der Kandidatur durch die [X.] mangels [X.]zugehörigkeit nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können. Das erlaubt indes keinen Rückschluss auf eine entsprechende Voraussetzung auch für die Erhebung von [X.] von parteiangehörigen Amts- und Mandatsträgern. Im Gegenteil spricht gerade die ausdrückliche Anknüpfung an den Wahlvorschlag der [X.] bei nicht parteiangehörigen Persönlichkeiten im Umkehrschluss dafür, dass eine solche oder eine vergleichbare Unterstützung bei [X.]mitgliedern nicht vorausgesetzt wird.

(3) Die Abhängigkeit des Sonderbeitrags von einer Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers bei der Wahl durch die [X.] ergibt sich schließlich nicht aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA. Eine dahingehend einschränkende Auslegung der Regelung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht geboten.

Sinn und Zweck der Erhebung von Amts- und [X.]n ist die Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Mitgliedschaft vermittelten Vorteile. Diese Vorteile mögen, wie die Revision geltend macht, zwar im "Normalfall" in einer konkreten personellen, sachlichen oderfinanziellen Unterstützung durch die [X.] bei der jeweiligen Kandidatur liegen. Die [X.] kann dem Einzelnen aber auch nach Erlangung des Amtes oder Mandats Beistand leisten, beispielsweise durch Unterhaltung eines [X.]sekretariats, die Förderung von Austausch oder die Bildung von Netzwerken. Daneben können für ein [X.]mitglied ggf. richtungsweisende Unterstützungshandlungen durch die [X.] auch ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einer konkreten Amts- oder Mandatsübernahme erfolgt sein oder noch erfolgen. Schließlich kann auch ein Kandidat, der sein Amt ohne finanzielle oder personelle Unterstützung seiner [X.] erhalten hat, gleichwohl als langjähriges [X.]mitglied von wahlberechtigten Bürgern als solches wahrgenommen worden sein oder aufgrund seiner bekannten [X.]zugehörigkeit bestimmte Stammwähler angesprochen haben, ohne dass diese Förderung und ihre (Mit-)Ursächlichkeit für seine Wahl quantifizierbar wäre. Auch in diesen Fällen kommt daher die Erhebung eines Sonderbeitrags zum Ausgleich für die Möglichkeit der parteilichen Unterstützung oder Förderung des Amts- oder Mandatsträgers in Betracht. Danach und im Hinblick auf die mit einer abstrakt-generellen Regelung auf Satzungsebene zwangsläufig verbundene typisierende Betrachtung entspricht auch die Erhebung eines Sonderbeitrags unabhängig von einer konkreten Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers bei der Wahl Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA.

c) Diese Sonderbeitragsregelung für ehrenamtliche Bürgermeisters in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweils geltenden Fassung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Nach allgemeiner, auch von der Revision nicht in Frage gestellter Auffassung ist die [X.] als politische [X.] im Sinne des [X.]engesetzes im Rahmen der ihr als Verein gemäß §§ 21 ff. [X.] zustehenden Satzungsautonomie grundsätzlich befugt, die Erhebung von Beiträgen und die dafür geltenden Voraussetzungen verbindlich zu regeln. Die innerparteilichen Rechtsbeziehungen zwischen den politischen [X.]en und ihren Mitgliedern bestimmen sich, auch wenn sie als nicht rechtsfähiger Verein organisiert sind (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1968 - [X.], [X.]Z 50, 325, 328 ff. [zu [X.]]; Urteil vom 2. April 1979 - [X.], [X.], 969, 970; Beschluss vom 21. Mai 2019 - [X.], [X.], 134 Rn. 16), nach den vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 ff. [X.], sofern nicht das [X.]engesetz vorrangige Sonderregelungen enthält oder verfassungsmäßige Vorgaben eine abweichende Regelung gebieten (vgl. [X.], Die Sonderbeiträge von [X.] an [X.] und Fraktion, 2012, [X.]9 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 6 Rn. 20; [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 20; [X.]ert/Wagner, Vereins- und [X.], 14. Aufl., [X.] Rn. 6206 ff.; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., Einf v § 21 Rn. 17).

bb) Die verfassungsrechtlichen Einwände der Revision greifen jedenfalls im Fall der Erhebung von [X.] nach § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der hier jeweils geltenden Fassung von einem gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 [X.] LSA ehrenamtlich tätigen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinde nicht durch.

(1) Soweit die Revision hierzu auf die Diskussion in der Literatur über die Verfassungsmäßigkeit von [X.]n verweist, betrifft diese vor allem Parlamentsabgeordnete und ist daher nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehenden Sonderbeiträge für Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften übertragbar. [X.] sind keine Parlamente im staatsrechtlichen Sinne, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. [X.] 78, 344, 348; 120, 82, 112; BVerwGE 97, 223, 225; [X.], Legalität und Legitimität von [X.]n, 2014, [X.]). Davon abgesehen hat das [X.] auch Sonderbeiträge von [X.] in seinen Entscheidungen zur [X.]enfinanzierung nicht beanstandet, sondern vielmehr als im [X.]engesetz geregelte Einnahmeform der [X.]en vorausgesetzt ([X.], NVwZ 1982, 613, 614; [X.] 85, 264, 311). In der Literatur werden zwar auch nach diesen Entscheidungen weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Grundsatz des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 [X.]), der angemessenen Alimentierung der [X.] (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und das Verbot versteckter staatlicher [X.]enfinanzierung (Art. 21 Abs. 1 [X.]) geäußert (so etwa von [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2019, Art. 48 Rn. 338 ff.; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 21 Rn. 124). Wie auch die Revision einräumt, hält die überwiegende Meinung jedoch [X.] von [X.] grundsätzlich für verfassungsrechtlich zulässig (siehe etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar; Stand: Dezember 2014, Art. 21 Rn. 411 f.; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 48 Rn. 27; [X.] Kommentar zum Grundgesetz/[X.], Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 550 ff.; weitere Nachweise zum [X.] siehe die Ausarbeitung der [X.] [X.] vom 17. Juni 2016, Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von [X.]n, [X.] 3 - 3000 - 155/16, [X.] bis 9).

(2) Unabhängig davon begegnet jedenfalls die hier zu beurteilende Festlegung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der hier jeweils geltenden Fassung von einem gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 [X.] LSA ehrenamtlich tätigen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinde keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(a) § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweiligen Fassung verstößt nicht gegen den in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten Grundsatz des freien Mandats.

(aa) Der Grundsatz des freien Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht uneingeschränkt auf kommunale Mandatsträger übertragbar.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezieht sich nach der Rechtsprechung des [X.] nur auf die [X.] des [X.] ([X.] 6, 445, 447 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: April 2022, Art. 38 Rn. 486). Für Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften wird die Freiheit des Mandats verfassungsrechtlich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgeleitet. Danach haben Gemeindevertreter nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein "freies Mandat" ([X.], 104, 105 mwN; [X.], Die Sonderbeiträge von [X.] an [X.] und Fraktion, 2012, S. 23 ff.). Die konkrete Ausgestaltung der Rechtsstellung der Mitglieder der kommunalen Vertretungen ist Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers ([X.] 78, 344, 348). Eine solche einfachgesetzliche Regelung findet sich hier in § 43 Abs. 1 [X.] LSA für die ehrenamtlichen Mitglieder der [X.]. Danach üben die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung ihr Ehrenamt im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Gemeindevertretungen als Organ der Verwaltung in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut sind, die der Ausübung von Staatsgewalt durch die Parlamente nicht zu vergleichen sind ([X.] 120, 82, 112).

Das gilt erst recht für den Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinde gemäß §§ 95, 96 [X.] LSA, für den § 43 Abs. 1 [X.] LSA jedenfalls nicht ausdrücklich anwendbar ist. Dieser wird zwar direkt gewählt, ist ehren(be)amtlich tätig (§ 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] LSA) und gehört neben seinen Vertretungs- und Repräsentationsaufgaben auch dem Gemeinderat als dessen Vorsitzender an (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 2 [X.] LSA). Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird er aber nicht zu den ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats gerechnet und damit vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 [X.] LSA nicht erfasst. Zudem wird in § 96 Abs. 2 Satz 3 [X.] LSA im Zusammenhang mit der Regelung der Wählbarkeit zum Bürgermeister ausdrücklich nur das in § 43 Abs. 2 [X.] LSA enthaltene Hinderungsverbot für entsprechend anwendbar erklärt. Ein vergleichbarer Verweis auf § 43 Abs. 1 [X.] LSA ist in § 96 [X.] LSA nicht enthalten, sondern "nur" ein Verweis auf die besonderen Dienstpflichten ehrenamtlich Tätiger (§ 96 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. §§ 32, 33 [X.] LSA).

(bb) Sollte dem ehrenamtlichen Bürgermeister danach ggf. für seine Tätigkeit im Gemeinderat eine Mandatsfreiheit gemäß § 43 Abs. 1 [X.] LSA verbleiben (vgl. dazu [X.] in [X.] u.a., [X.], 2. Aufl., § 96 Rn. 115, 119), würde diese durch § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA nicht verletzt.

Da § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA die Erhebung des Sonderbeitrags nicht an die inhaltliche Ausübung des jeweiligen Amts oder Mandats anknüpft, sondern allein an die [X.]mitgliedschaft und Amts- oder [X.]chaft als solche, kommt ihr keine die Freiheit des Mandats evtl. beeinträchtigende inhaltliche "Steuerungsfunktion" zu (vgl. [X.], Legalität und Legitimität von [X.]n, 2014, [X.], 139, 301 zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Da sich das Mitglied mit seinem [X.]beitritt freiwillig der [X.]satzung und damit der darin geregelten Beitragspflicht unterworfen hat, wird die Mandatsfreiheit insoweit nicht berührt (vgl. [X.], Legalität und Legitimität von [X.]n, 2014, [X.] f., 301). Daran ändert der Einwand nichts, der Mandatsträger sei faktisch gezwungen, diese Verpflichtung einzugehen und den Sonderbeitrag zu entrichten, weil er andernfalls Gefahr laufe, von der [X.] nicht mehr aufgestellt zu werden. Die Gewährleistung des § 43 Abs. 1 [X.] LSA bezieht sich ebenso wie diejenige des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich auf das konkrete Mandat und gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl oder Wiederkandidatur (vgl. [X.]/Gundlach in [X.] u.a., [X.] LSA, Stand: Mai 2021, § 43 S. 3; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 38 Rn. 167; [X.], Legalität und Legitimität von [X.]n, 2014, S. 141).

(b) Der Rechtsgedanke des in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 [X.] verankerten verfassungsrechtlichen Gebots einer angemessenen Entschädigung der [X.] zur Sicherung ihrer finanziellen Unabhängigkeit steht dem in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA geregelten Sonderbeitrag für ehrenamtliche Amts- und Mandatsträger ebenfalls nicht entgegen.

Ehrenamtlich Tätige erhalten nach § 35 Abs. 1 und 2 [X.] LSA nur Ersatz ihres Verdienstausfalls und ihrer Auslagen bzw. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Damit erfolgt, anders als bei [X.] des [X.], keine Alimentation zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, sondern nur ein Ausgleich für die mit der ehrenamtlichen, d.h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen [X.] und finanziellen Einbußen (vgl. [X.]/Gundlach in [X.] u.a., [X.] LSA, Stand: Mai 2021, § 35 S. 2 und 5; [X.] in [X.] u.a., [X.], 2. Aufl., § 35 Rn. 1; BVerwGE 95, 208, 210, 212 zur Tätigkeit eines ehrenamtlichen Schulvorstehers). Überdies geht auch die Alimentation von [X.] mit ihrer Leistung in die private Verfügungsgewalt eines jeden [X.] über und kann von diesem infolgedessen auch für Beiträge oder Spenden an eine [X.] verwendet werden ([X.], NVwZ 1982, 613, 614; siehe auch [X.] in [X.], [X.]engesetz, 2. Aufl., § 27 Rn. 6; [X.]l, [X.], 819, 821; [X.]l, [X.], 350, 354; [X.]/[X.], DVBl 2000, 1315, 1321; [X.], [X.], 705, 711; Wefelmeier, NdsVBl. 2003, 286, 289). Das gilt auch für die Aufwandsentschädigung der kommunal ehrenamtlich Tätigen.

(c) Infolge dieses Übergangs der Aufwandsentschädigung in das private Vermögen des Amts- oder [X.] greift auch der weitere Einwand nicht, die Erhebung von [X.] stelle eine verfassungswidrige indirekte staatliche [X.]enfinanzierung dar.

Soweit die Revision geltend macht, der Charakter einer staatlichen Leistung ergebe sich daraus, dass die zu leistenden Sonderbeiträge in die jeweilige (staatliche) Aufwandsentschädigung eingerechnet würden, sind Anhaltspunkte dafür weder allgemein noch konkret für die hier zu beurteilende Aufwandsentschädigung nach § 35 [X.] LSA festgestellt oder sonst ersichtlich. Zudem würde sich dieser Einwand nur gegen die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung richten, nicht aber gegen die Erhebung des Sonderbeitrags als solche. Das gilt auch für den in der Literatur erhobenen Einwand, [X.] bewirkten im Hinblick auf die Anknüpfung der staatlichen Teilfinanzierung von [X.]en an die erhaltenen [X.] (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG) und die Begünstigungen für [X.] bei der Einkommensteuer (§ 10b Abs. 2, § 34g EStG) eine mittelbare staatliche [X.]enfinanzierung (so z.B. von [X.], DVBl 2002, 1065, 1071, 1073; [X.], [X.], 1217, 1219; [X.] Kommentar zum Grundgesetz/von [X.]/[X.], Stand: Juli 2019, Art. 48 Rn. 340; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Art. 21 Rn. 137; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 21 Rn. 101). Danach wäre ggf. die gesetzliche Anknüpfung der Gewährung staatlicher Mittel oder der Steuerbegünstigungen an die von den [X.]en erhobenen Sonderbeiträge unzulässig, nicht aber die Erhebung dieser Beiträge durch die [X.]en.

(d) Die Regelung in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA über die Erhebung von [X.] von ehrenamtlichen kommunalen Amts- und Mandatsträgern ist mit dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgeleiteten innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit der Leistung von [X.] und ihre darin liegende Ungleichbehandlung mit "einfachen" [X.]mitgliedern ist weder willkürlich noch sachfremd. Sie hat ihren sachlichen Grund in der Möglichkeit der Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers durch seine [X.] (vgl. Breitling, Festschrift für [X.], 1986, [X.], 298; [X.]/[X.], [X.]engesetz, 2. Aufl., § 27 Rn. 5; [X.], [X.] 1976, 61, 63; Olzog/Liese, Die politischen [X.]en in [X.], 25. Aufl., [X.]; [X.], Die politischen [X.]en im Recht der [X.], 1975, S. 295; a.[X.], NdsVBl. 2003, 286, 291 f.: allenfalls in verhältnismäßig beschränktem Umfang zulässig). Diese Unterstützung kann, wie oben ausgeführt, nicht allein in einer konkreten personellen, sachlichen oder finanziellen Unterstützung eines potentiellen Amts- oder Mandatsträgers im Wahlkampf bestehen, sondern auch durch eine Unterstützung nach Erlangung des Amts oder Mandats, ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Amts- oder Mandatsübernahme erfolgen oder auch bereits darin liegen, dass ein Kandidat als langjähriges [X.]mitglied wahrgenommen wird oder Stammwähler der [X.] angesprochen hat. Infolgedessen ist die Erhebung eines Sonderbeitrags, der in angemessener Höhe zu dieser möglichen Unterstützung durch die [X.] bzw. [X.]mitgliedschaft steht, auch ohne Anknüpfung an eine konkrete Unterstützungshandlung der [X.] sachlich gerechtfertigt. Damit steht es der [X.] im Rahmen ihrer satzungsautonomen Gestaltung der Erhebung von [X.] grundsätzlich frei, ob sie für die Erhebung von [X.] eine konkrete oder generelle Unterstützungshandlung/-haltung gegenüber dem einzelnen Mitglied voraussetzt.

Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, die [X.] könne damit willkürlich darüber entscheiden, ob sie ein Mitglied bei einer Kandidatur oder Amts-/Mandatsübernahme unterstütze, ohne dass ihre Entscheidung gegen eine solche Unterstützung und den damit verbundenen Aufwand für sie finanzielle Konsequenzen hätte. Einer [X.] steht es grundsätzlich frei, ob sie ein [X.]mitglied bei einer Kandidatur vorschlägt oder unterstützt; die [X.]zugehörigkeit als solche begründet für sich genommen noch keinen entsprechenden Anspruch des [X.]mitglieds. Umgekehrt ist auch ein Amts- oder Mandatsträger nicht gehindert, unmittelbar nach der Erlangung des Amts oder Mandats aus der [X.] auszutreten und ihr damit die andernfalls geschuldeten Sonderbeiträge zu entziehen.

(e) Schließlich ist auch die Höhe der in § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA festgesetzten Sonderbeiträge für ehrenamtliche kommunale Amts- und Mandatsträger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere überschreiten die festgesetzten Sätze nicht die Grenze dessen, was auch ohne Anknüpfung an eine konkrete Unterstützungshandlung noch als angemessene und damit sachlich gerechtfertigte Sonderbelastung für die aus der [X.]mitgliedschaft vermittelten Vorteile angesehen werden kann.

cc) § 6 Abs. 4 [X.] [X.]-LSA in der jeweils geltenden Fassung verstößt nicht gegen § 35 Abs. 3 [X.] LSA.

Mit dem in § 35 Abs. 3 [X.] LSA enthaltenen Verbot der Übertragung und des Verzichts auf Entschädigung nach § 35 Abs. 1 und 2 [X.] LSA soll verhindert werden, dass ein Kandidat einen besonderen Anreiz setzt, von der [X.] ein Ehrenamt zu erhalten. Zu diesem Zweck wird die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung im Verhältnis der [X.] zum Empfänger der Entschädigung verbindlich festgelegt. Außerhalb dieses Verhältnisses entfaltet § 35 Abs. 3 [X.] LSA aber keine Wirkung. Wie oben ausgeführt, gehen die öffentlichen Mittel mit der Erbringung der Leistung in die private Verfügungsgewalt des Empfängers über, der darüber frei disponieren kann. Der Empfänger der Entschädigung ist daher auch frei, die Mittel zu spenden oder sie unmittelbar abzuführen ([X.]/Gundlach in [X.] u.a., [X.] LSA, Stand: Mai 2021, § 35 S. 7; [X.] in [X.] u.a., [X.] LSA, 2. Aufl., § 35 Rn. 20). Ebenso kann er sich schuld- oder satzungsrechtlich verpflichten, eine ihm zustehende Aufwandsentschädigung nach dem Erhalt in bestimmter Weise zu verwenden. Eine solche Verpflichtung ist entgegen der Ansicht der Revision mangels Anspruchsübergangs nicht mit einer Generalabtretung zu vergleichen und mangels Einziehungsberechtigung auch keiner, nach § 1274 Abs. 2 [X.] ebenfalls ausgeschlossenen, Pfändung gleichzusetzen.

[X.]     

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander

      

von Selle     

      

Adams     

      

Meta

II ZR 144/21

31.01.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Halle (Saale), 6. August 2021, Az: 1 S 16/21

§ 27 Abs 1 S 1 PartG, § 35 Abs 3 KomVerfG ST, Art 21 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2023, Az. II ZR 144/21 (REWIS RS 2023, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 563 WM 2023, 437 REWIS RS 2023, 563 NJW 2023, 992 REWIS RS 2023, 563

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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