Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2020, Az. B 11 AL 53/19 B

11. Senat | REWIS RS 2020, 2296

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Förderung der beruflichen Weiterbildung - Zahlung einer Weiterbildungsprämie - Stichtagsregelung - Ausbildungsbeginn - Unbilligkeit - Verfassungswidrigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und eines [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN).

3

Die Beschwerdebegründung des [X.] wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst, ob ein Auszubildender, welcher an einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die vor dem 31.12.2020 begonnen hat und bei Einführung der § 131a Abs 3 [X.] und § 444a Abs 2 [X.] noch nicht abgeschlossen gewesen ist, einen Anspruch auf Prämienzahlungen besitzt, wenn die Ausbildung bereits vor dem [X.] begonnen hat. Jedoch wird die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend aufgezeigt. Der Kläger sieht in der "Stichtagsregelung des Beginns einer Ausbildung nach dem [X.]" eine Unbilligkeit und hält diese "wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG" für verfassungswidrig. Er setzt sich aber nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG und des [X.] zu Stichtagsregelungen und einem auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung etwaigen Klärungsbedarf auseinander, wie dies erforderlich wäre. Danach ist es dem Gesetzgeber durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, wenn sich [X.] die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl zB BSG vom 21.11.2002 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.] 3-4300 § 427 [X.] 2; BSG vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 30/10 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.] 22 Rd[X.]9; BSG vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] 5 Rd[X.]9 ff). Insofern fehlt es zumindest auch an einer Auseinandersetzung mit den Motiven des Gesetzgebers für die nur "befristete Leistung" der Weiterbildungsprämie (vgl etwa [X.] in [X.], [X.], § 131a Rd[X.] 7, 42, Stand 12/2019). Bezogen auf die von dem Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zwischenzeugnis einer Zwischenprüfung iS des § 81 [X.] gleichgestellt werden kann und hierfür dann auch die Prämie des § 131a Abs 3 [X.] zu zahlen ist, fehlt es daher an einer Darlegung der Klärungsfähigkeit.

4

Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 [X.] SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu ist [X.] aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6). Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, das Berufungsgericht habe von ihm benannte Zeugen nicht gehört, welche die [X.] trotz gleicher tatsächlicher Ausgangslage erhalten hätten, legt er aus den oben genannten Gründen nicht ausreichend dar, warum dies die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen rechtlicher Einschätzung des § 444a Abs 2 [X.] hat beeinflussen können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 53/19 B

04.02.2020

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Kassel, 9. Oktober 2018, Az: S 11 AL 202/17, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 81 SGB 3, § 131a Abs 3 SGB 3, § 444a Abs 2 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2020, Az. B 11 AL 53/19 B (REWIS RS 2020, 2296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2296

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