Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 11 AL 2/23 R

11. Senat | REWIS RS 2023, 10509

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Voraussetzungen der Förderung - Bildungsgutschein für eine Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer - kein Anspruch auf Prämie bei geförderter Weiterbildung gem § 82 SGB 3 - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB 3 - keine planwidrige Regelungslücke - Verfassungsmäßigkeit)


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 25. November 2022 sowie das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben in allen Rechtszügen einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Heilerziehungspflegerin. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begründete sie mit Wirkung zum [X.] ein Arbeitsverhältnis zu dem Betreiber eines [X.]. Die beklagte [X.] stellte der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zur examinierten Altenpflegerin ab dem [X.] aus, in dem sie sich verpflichtete, 50 Prozent der Lehrgangskosten zu tragen (Bescheid vom 2.3.2020). Die verbleibenden Kosten der Weiterbildung übernahm der Arbeitgeber. Sodann nahm die Klägerin auf der Grundlage des Bildungsgutscheins parallel zu ihrer Beschäftigung die Weiterbildung zur Altenpflegerin an einer Berufsfachschule auf. Am 25.3.2021 bestand sie die Abschlussprüfung. Ihren Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31.3.2021, Widerspruchsbescheid vom 30.4.2021).

3

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie iHv 1500 Euro verurteilt (Urteil vom 10.5.2022). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2022). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 131a Abs 3 Nr 2 [X.]B III seien erfüllt, wonach ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie bei erfolgreichem Abschluss einer "nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung" bestehe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass Rechtsgrundlage für die Förderung der Weiterbildung der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Klägerin § 82 [X.]B III - und nicht § 81 [X.]B III - gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung" beziehe sich allein auf das in § 81 Abs 4 [X.]B III geregelte Bildungsgutscheinverfahren, das auch für nach § 82 [X.]B III geförderte Weiterbildungen gelte. Bei § 82 [X.]B III handele es sich lediglich um eine Sonderregelung zu § 81 [X.]B III für beschäftigte Arbeitnehmer. Die Begründung des Gesetzentwurfs gehe ausdrücklich davon aus, dass auch "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" anspruchsberechtigt seien.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 131a Abs 3 [X.]B III. Nur auf der Grundlage von § 81 [X.]B III geförderte Weiterbildungen lösten einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie aus. Der Wortlaut des § 131a Abs 3 [X.]B III sei eindeutig. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" erwähne, beziehe sich dies ausschließlich auf beschäftigte geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von § 81 [X.]B III an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnähmen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. November 2022 sowie das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie verurteilt und deren entgegenstehende Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie.

8

A. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie kommt allein § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III in der Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung vom [X.] ([X.] und [X.] - [X.]; [X.] 1710) in Betracht. Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse beurteilen sich nach dem Recht, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in [X.] getretenes Recht etwas anderes bestimmt (B[X.] vom [X.] [X.] 11/07 R - [X.] 4-4300 § 335 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] vom [X.] KR 3/11 R - B[X.]E 111, 268 = [X.] 4-2400 § 24 [X.], Rd[X.]2). Maßgeblich ist nach der genannten Vorschrift der Beginn der nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 und das spätere Bestehen der Abschlussprüfung. Der dort genannte Termin ist zwar bereits durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom [X.] ([X.] 1044) mit Wirkung vom [X.] dahingehend geändert worden, dass für den Anspruch auf eine Prämie die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2023 begonnen haben muss. Die Vorschrift in der Fassung des [X.] (im Folgenden: aF) war danach nur bis zum 28.5.2020 in [X.]. Hier trat die Klägerin ihre geförderte Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin aber bereits am [X.] und damit noch unter Geltung des § 131a Abs 3 [X.]B III aF an. Der genaue [X.]punkt der Abschlussprüfung ist für die Anwendung der Vorschrift hingegen unerheblich. Die Abschlussprüfung muss lediglich bestanden sein.

9

Nach § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III aF erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden einheitlich: Arbeitnehmer), die an einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, eine Prämie von 1500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. § 444a Abs 2 [X.]B III bestimmt als Sonderregelung zum [X.] ergänzend, dass der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs 3 [X.]B III aF für Arbeitnehmer gilt, die an einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.7.2016 beginnt.

Die Klägerin hat nach § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III aF keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie. Auf der Grundlage von § 82 [X.]B III geförderte Weiterbildungen können keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie begründen. So liegt der Fall hier.

1. Rechtsgrundlage für die Förderung ihrer Weiterbildung zur examinierten Altenpflegerin war § 82 [X.]B III und nicht § 81 [X.]B III (jeweils in der bei Beginn der Weiterbildung im April 2020 maßgeblichen, vom 1.1.2019 bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung [[X.]] vom 18.12.2018, [X.] 2651).

a) Nach § 81 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn ([X.]) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, ([X.]) die [X.] sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und ([X.]) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses gemäß § 81 Abs 2 Satz 1 [X.]B III, wenn sie ([X.]) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder ([X.]) nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Den Arbeitnehmern wird gemäß § 81 Abs 4 Satz 1 [X.]B III das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).

Nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B III aF können Arbeitnehmer abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn ([X.]) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, ([X.]) der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, ([X.]) der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, ([X.] 4) die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert und ([X.] 5) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt (§ 82 Abs 4 Satz 1 iVm § 81 Abs 4 Satz 1 [X.]B III).

b) Die Weiterbildung der Klägerin zur Altenpflegerin hatte ihre Grundlage in § 82 [X.]B III. Dies ergibt sich aus dem Bildungsgutschein vom 2.3.2020. Bei einem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Burkiczak in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B III, § 81 Rd[X.]4, Stand Juni 2020; [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 81 Rd[X.]08, Stand November 2021). Zur Auslegung von Verwaltungsakten ist auch das Revisionsgericht uneingeschränkt befugt (stRspr; B[X.] vom 1.3.1979 - 6 [X.] 3/78 - B[X.]E 48, 56 [58] = [X.] 2200 § 368a [X.] 5 S 10; B[X.] vom [X.] - [X.] 4-3100 § 18a [X.] Rd[X.]0 mwN; B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/22 R - Rd[X.] 40 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Der Bildungsgutschein nennt zwar nicht ausdrücklich § 82 [X.]B III als Rechtsgrundlage. Allerdings wird die [X.] dort auf 50 Prozent beschränkt. Derartige Beschränkungen waren nur bei Weiterbildungen nach § 82 [X.]B III möglich; die übrigen Kosten trägt in diesen Fällen der Arbeitgeber. Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (B[X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]9 Rd[X.]1 ff mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 38/21 R - Rd[X.]7 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) ergibt sich damit hinreichend, dass es sich um einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung nach § 82 [X.]B III handelt.

Abgesehen davon waren auch die Voraussetzungen von § 81 [X.]B III nicht erfüllt. Die Klägerin war - zum [X.]punkt des Geltungsbeginns des Bildungsgutscheins am [X.] - weder arbeitslos (vgl § 138 [X.]B III) noch von Arbeitslosigkeit bedroht (vgl § 17 [X.]B III). Auch fehlte ihr kein Berufsabschluss, und bei Beginn der Weiterbildung lag eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht länger als vier Jahre zurück (vgl § 81 Abs 2 [X.]B III).

2. Der erfolgreiche Abschluss einer nach § 82 [X.]B III geförderten Weiterbildung begründet keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie. Das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung" verweist auf die materiellen Förderungsvoraussetzungen des § 81 [X.]B III. Es handelt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht lediglich um eine Umschreibung des [X.] nach § 81 Abs 4 [X.]B III, das aufgrund des in § 82 Abs 4 Satz 1 [X.]B III enthaltenen Verweises auch bei solchen Weiterbildungen durchzuführen ist, deren Förderung sich nach § 82 [X.]B III richtet. Auch handelt es sich bei Weiterbildungen iS des § 82 [X.]B III nicht lediglich um einen Unterfall des § 81 [X.]B III.

a) Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass mit dem Verweis auf eine "nach § 81 geförderte Weiterbildung" die materiellen Förderungsvoraussetzungen nach § 81 [X.]B III in Bezug genommen sind. Hätte der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie allein davon abhängig machen wollen, dass das Bildungsgutscheinverfahren durchgeführt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass er spezifisch § 81 Abs 4 [X.]B III zitiert, wo das Bildungsgutscheinverfahren innerhalb von § 81 [X.]B III seinen Regelungsstandort hat.

b) Ergänzend streiten systematische Überlegungen dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung" in § 131a Abs 3 [X.]B III aF allein die in § 81 [X.]B III geregelten materiellen Förderungsvoraussetzungen in Bezug genommen worden sind.

aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Binnensystematik des § 131a [X.]B III. In § 131a Abs 2 [X.]B III sind bestimmte Ausnahmen von dem Erfordernis des Bildungsgutscheins geregelt. In diesem Zusammenhang ist die das Bildungsgutscheinverfahren regelnde Vorschrift des § 81 Abs 4 [X.]B III präzise auch unter Angabe des einschlägigen Absatzes zitiert ("Abweichend von § 81 Absatz 4"). Hätte der Gesetzgeber in § 131a Abs 3 [X.]B III aF - und damit nur einen Absatz später - ebenfalls allein auf das Erfordernis des Bildungsgutscheins Bezug nehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dort § 81 Abs 4 [X.]B III in derselben exakten Weise zitiert.

bb) Auch legt die Formulierung in § 180 Abs 1 [X.]B III (zum 1.4.2012 in [X.] getreten durch Artikel 2 des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854) nahe, dass der Gesetzgeber die Weiterbildung nach § 82 [X.]B III nicht lediglich als Unterfall der Weiterbildung nach § 81 [X.]B III auffasst, sondern beide Regelungen als selbständige Grundlagen der Weiterbildungsförderung ansieht. Danach gelten für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung "nach den §§ 81 und 82" für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze. Der Nennung auch des § 82 [X.]B III hätte es nicht bedurfte, wenn Weiterbildungen iS des § 82 [X.]B III ohnehin vom Begriff "Weiterbildung nach § 81 [X.]B III" erfasst wären.

cc) Schließlich streitet für eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "nach § 81 geförderten Weiterbildung" als Umschreibung des [X.] nicht der Umstand, dass die Vorschrift des § 81 [X.]B III die Funktion einer Grundnorm im Recht der beruflichen Weiterbildung hat (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 81 Rd[X.], Stand November 2021) und § 82 [X.]B III textlich an diese Grundnorm anknüpft ("abweichend von § 81"). Trotz dieser engen Verknüpfung beider Normen handelt es sich bei § 82 [X.]B III nicht lediglich um eine unselbständige Annexregelung zu § 81 [X.]B III. In § 82 [X.]B III sind Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vielmehr eigenständig und abschließend geregelt ([X.] in [X.], [X.]B III nF, § 82 Rd[X.]1, Stand Mai 2022). Einzig für das Erfordernis des Bildungsgutscheins verweist § 82 [X.]B III auf § 81 Abs 4 [X.]B III (§ 82 Abs 4 Satz 1 [X.]B III).

c) Die historische Auslegung ist unergiebig. Zwar erwähnt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 131a Abs 3 [X.]B III aF ausdrücklich auch "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (BT-Drucks 18/8042 [X.]). Hieraus lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass auch nach § 82 [X.]B III geförderte Weiterbildungen von in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie begründen sollen. Auch § 81 [X.]B III erfasst in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Arbeitnehmer, wenn sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen (bei Inkrafttreten des § 131a Abs 3 [X.]B III aF: § 81 Abs 1 Satz 1 [X.] Var 2 und 3, Abs 2 [X.]B III; gegenwärtig: § 81 Abs 1 [X.] Var 2, Abs 2 [X.]B III).

d) Allenfalls die teleologische Auslegung böte einen Anhaltspunkt, das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten Weiterbildung" als Verweis auf das - auch für Weiterbildungen auf der Grundlage von § 82 [X.]B III geltende - Bildungsgutscheinverfahren zu verstehen. Sinn und Zweck der Weiterbildungsprämie bestehen darin, die Motivation und das Durchhaltevermögen der [X.] zu honorieren (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/8042 [X.]; vgl dazu B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]5). Diese Zwecksetzung würde es rechtfertigen, auch im Falle einer nach § 82 [X.]B III geförderten Weiterbildung eine Prämie zu gewähren (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 131a Rd[X.] 44, Stand Januar 2022). Das Ergebnis der [X.] und der systematischen Auslegung ist jedoch derart klar, dass es durch die teleologische Auslegung nicht überwunden zu werden vermag (zur Bedeutung des eindeutigen Wortlauts als Auslegungsgrenze B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]8 mwN).

B. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 [X.]B III aF (jetzt § 87a Abs 1 [X.]B III) auf nach Maßgabe von § 82 [X.]B III geförderte Weiterbildungen ist nicht möglich (aA [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 131a Rd[X.] 44, Stand Januar 2022).

1. Die Grenzen der analogen Normanwendung im öffentlichen Recht (insbesondere Art 20 Abs 3 GG, § 31 [X.]B I; vgl dazu etwa B[X.] vom [X.] RA 8/05 R - [X.] 4-2600 § 225 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom 12.5.2021 - B 4 [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]5 Rd[X.]8 mwN; vgl zum Ganzen auch B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]3 f) bedürfen hier keiner näheren Erörterung, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 131a Abs 3 [X.]B III aF nicht vor.

Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]4; [X.] vom 2[X.] - [X.]/13 - juris Rd[X.]7; [X.] vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - [X.]E 167, 20 [25, Rd[X.]9] = [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.]00 = juris Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - 5 C 7.20 - juris Rd[X.]4). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (B[X.] vom [X.] - B 5 R 2/16 R - B[X.]E 123, 205 = [X.] 4-​2600 § 48 [X.] 6, Rd[X.]5; B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 25.10.2023 - [X.] [X.] 26/22 R - Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]2 mwN; [X.] vom 17.12.2019 - 1 ABR 35/18 - [X.]E 169, 149 = [X.] BetrVG 1972 § 106 [X.]2, Rd[X.] 41). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im [X.] nicht niedergeschlagen hat (B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]4 mwN). Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 25.10.2023 - [X.] [X.] 26/22 R - Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen nicht vor, denn der hierfür erforderliche sichere Nachweis einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht möglich. Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Weiterbildungen iS von § 82 [X.]B III durch die Gewährung einer Prämie fördern wollte, dies sich aber bei der Abfassung des [X.]es nicht niedergeschlagen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 131a Abs 3 [X.]B III aF reicht es nicht aus, dass sich den Materialien nicht positiv entnehmen lässt, dass die Begrenzung auf Weiterbildungen iS des § 81 [X.]B III eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Vielmehr bedürfte es umgekehrt des Nachweises, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Wortlaut ergebende Einschränkung gerade nicht gewollt hat; daran fehlt es hier.

C. Dass eine auf der Grundlage von § 82 [X.]B III geförderte Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie auslöst, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).

1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich nach der Rechtsprechung des [X.] je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (s zuletzt etwa [X.] vom [X.] - 1 BvL 3/18 ua - [X.]E 161, 163 [265, Rd[X.]79] mwN - auch zum Folgenden). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (etwa [X.] vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 [254] mwN = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.] 42; B[X.] vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - B[X.]E 135, 110 = [X.] 4-2600 § 253a [X.], Rd[X.]3; vgl auch B[X.] vom [X.] - B 10 EG 1/22 R - [X.] 4-7837 § 2b [X.] 6 Rd[X.]1). Der Gesetzgeber ist insofern grundsätzlich befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]6-27 mwN).

Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots vorzunehmen. Bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers. Die Prämiengewährung ist weder grundrechtlich geboten noch in besonderer Weise freiheitsrechtlich geschützt. Insbesondere greift insofern nicht der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG ein, da ein Zusammenhang zu gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht besteht (vgl zu diesem Kriterium [X.] vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - [X.]E 128, 90 [101] = [X.] 4-1100 Art 14 [X.]3 Rd[X.]2 f; B[X.] vom [X.] [X.]/21 R - [X.] 4-4200 § 12a [X.], Rd[X.]9).

2. Nach diesen Maßstäben ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Es liegt keine Willkür vor. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dass Arbeitnehmer, deren Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 [X.]B III erfolgt, keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben.

a) Im Verhältnis zu arbeitslosen Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 [X.] Var 1 [X.]B III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie bereits darin, dass die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer eine Form der betrieblichen Weiterbildung ist. Die betriebliche Weiterbildung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig Aufgabe des Arbeitgebers (Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.], BT-Drucks 19/4948 S 26; Bindig in [X.]/[X.], [X.]B III, § 82 Rd[X.]4, Stand April 2023; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B III, § 82 Rd[X.]4, Stand August 2023; [X.] in jurisPK-[X.]B III, 3. Aufl 2023, § 82 Rd[X.]0; [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 82 Rd[X.], Stand Mai 2022; zur Vorgängerregelung des § 417 [X.]B III aF bereits Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.], BT-Drucks 14/6944 [X.]). Diese vorrangige Verantwortungszuweisung an den Arbeitgeber wird im Gesetz selbst insbesondere dadurch deutlich, dass eine Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 [X.]B III nur erfolgen soll, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt (§ 82 Abs 2 Satz 1 [X.]B III). Auch die Setzung von Anreizen für die Teilnahme an einer Weiterbildung fällt damit in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und nicht in denjenigen der Beklagten und der Versichertengemeinschaft.

b) Im Verhältnis zu von Arbeitslosigkeit bedrohten beschäftigten Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 [X.] Var 2 [X.]B III) und zu beschäftigten Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss (bis 28.5.2020: § 81 Abs 1 Satz 1 [X.] Var 3, Abs 2 [X.]B III; seit [X.]: § 81 Abs 2 [X.]B III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie darin, dass für diese Personen ein deutlich größeres Risiko der Arbeitslosigkeit besteht und damit zugleich eine erheblich größere Dringlichkeit, durch eine berufliche Weiterbildung Arbeitslosigkeit abzuwenden. "Drohende Arbeitslosigkeit" setzt schon begrifflich voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung zu rechnen ist und danach voraussichtlich Arbeitslosigkeit eintritt (vgl § 17 [X.]B III). Geringqualifizierte sind jedenfalls abstrakt einem deutlich erhöhten Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt; ihre spezifische Arbeitslosigkeitsquote ist etwa dreimal so hoch wie die der Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 81 Abs 2 [X.]B III in der ab dem [X.] geltenden Fassung, BT-Drucks 19/17740 [X.]). Maßnahmen nach § 82 [X.]B III werden demgegenüber schon bei einem geringeren Grad der Arbeitsplatzgefährdung erbracht; § 82 [X.]B III hat eine eher präventive Funktion (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 82 Rd[X.] 4, 49, Stand Mai 2022).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G.

        

[X.]

Söhngen

Burkiczak

Meta

B 11 AL 2/23 R

14.12.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Karlsruhe, 10. Mai 2022, Az: S 2 AL 1377/21, Urteil

§ 81 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 81 Abs 4 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 82 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 82 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 82 Abs 4 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 82 Abs 4 S 2 SGB 3 vom 18.12.2018, § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3 vom 18.07.2016, § 180 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. B 11 AL 2/23 R (REWIS RS 2023, 10509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10509

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 BvR 2628/07

1 BvL 14/07

1 ABR 35/18

IX ZB 7/20

XII ZB 636/13

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