Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. B 11 AL 94/12 B

11. Senat | REWIS RS 2013, 8094

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Gegenstand

(Bemessung des Gründungszuschusses - privat Kranken- und Pflegeversicherter - Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus monatlich 300 Euro zur sozialen Sicherung - Nichtberücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach § 207a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, "hilfsweise" Verfahrensfehler des Landessozialgerichts ([X.]) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua [X.] § 160 [X.] 39; [X.] 1500 § 160a [X.] 60; [X.] 4-1500 § 160a [X.] 9). [X.] ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das [X.] ([X.]) als Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 65; [X.] 3-1500 § 160a [X.]6; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 22.10.2012 nicht.

3

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der auf den Seiten 5 und 6 der Begründungsschrift (unter a bis d) formulierten "konkreten Rechtsfrage" eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung unmissverständlich bezeichnet hat. Dies ist zweifelhaft, weil sich der Zusammenhang der angeführten verschiedenartigen Vorschriften des [X.] ([X.]) nicht ohne Weiteres erschließt und zudem unklar ist, welche Bedeutung die Erwähnung des § 153 Abs 4 [X.] für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben soll. Soweit sich jedoch die Fragestellung vorrangig auf die streitgegenständliche Höhe des [X.] nach Maßgabe des § 58 [X.] sowie auf § 207a [X.] (jeweils in der bis zum [X.] geltenden Fassung ) bezieht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.

4

Der Beschwerdeführer versäumt es insbesondere, die Klärungsbedürftigkeit anhand des Gesetzeswortlauts sowie der Rechtsprechung und des Schrifttums zu § 58 Abs 1 [X.] aF (seit 1.4.2012 § 94 Abs 1 [X.]) wie auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 207a [X.] aF (seit 1.4.2012 § 174 [X.]) darzulegen. Er behauptet zwar, die Rechtsfrage lasse sich aus dem Gesetz bzw dem "reinen Gesetzestext" nicht eindeutig beantworten, geht aber nicht konkret darauf ein, dass einerseits § 58 Abs 1 [X.] aF auf den Betrag abstellt, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld ([X.]) zuletzt "bezogen" hat, und dass andererseits nach § 207a [X.] die [X.] ([X.]) die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge in bestimmtem Umfang "übernimmt" und insoweit der Leistungsbezieher von seiner Verpflichtung befreit wird, Beiträge an das Unternehmen zu zahlen. Inwiefern die Übernahme von Beiträgen durch die [X.] einen "Bezug" von [X.] im Sinne der auch in der Beschwerdebegründung erwähnten Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 24.11.2010 - [X.] [X.] 12/10 R - [X.] 4-4300 § 58 [X.], Rd[X.]4 mwN) darstellen soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

5

Soweit im Hinblick auf den Abzug der Sozialversicherungspauschale gemäß § 133 Abs 1 S 1 [X.] [X.] aF in der Beschwerdebegründung vor allem eine angebliche "Schlechterstellung" privat versicherter [X.]-Bezieher im Vergleich zu pflichtversicherten Beziehern und in der Folge davon ein angeblicher "Ausgleich dieser Schlechterstellung" durch § 207a [X.] aF behauptet wird, verkennt der Beschwerdeführer den Sinn und den Zweck der genannten Vorschriften. Das [X.]-Bemessungsrecht bringt ua durch die Festlegung der Sozialversicherungspauschale zum Ausdruck, dass es sich beim [X.] um eine Nettoleistung handelt und dass bei der Berechnung vom Bruttoarbeitsentgelt die Abzüge vorzunehmen sind, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (vgl Hessisches [X.], Urteil vom [X.]; hierzu der in der Beschwerdebegründung erwähnte Beschluss des Senats vom 13.1.2012 - [X.] [X.] 96/11 B; [X.] in [X.], [X.], § 133 Rd[X.] ff, Stand 2009). Die Übernahme von Beiträgen nach Maßgabe des § 207a [X.] zielt nicht darauf ab, ein angeblich zu niedriges [X.] auszugleichen, sondern regelt, dass die [X.] unter bestimmten Voraussetzungen bei privater Absicherung des [X.]-Beziehers die entsprechenden Beiträge (begrenzt) übernimmt (vgl [X.] [X.] 4-4300 § 207a [X.] und [X.] 2; [X.] in [X.], [X.], § 207a Rd[X.], Stand 2009, und Rd[X.] 3 ff, Stand 2006). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Leistungsanspruch (vgl [X.] aaO, Rd[X.] 6 und 544), der nicht, wie der Kläger offenbar meint, mit dem Anspruch auf [X.] nach §§ 117, 129 iVm §§ 131, 133 ff [X.] aF gleichzusetzen ist (vgl auch zur Rückerstattung der Beiträge: § 335 Abs 1 S 5 [X.]).

6

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung des [X.] und Beschwerdeführers kann im Übrigen - wie bereits das [X.] zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber beim [X.] - anders als beim [X.] - generell eine Pauschale zur [X.] Absicherung vorsieht und im konkreten Fall die für die private Versicherung aufzuwendenden Beiträge den in § 58 [X.] aF vorgesehenen Pauschalbetrag von 300 Euro monatlich geringfügig übersteigen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Pauschale von 300 Euro seine grundsätzliche Befugnis, bei Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl etwa [X.] 87, 234, 255 f = [X.] 4-8570 § 6 [X.] 5), in verfassungswidriger Weise überschritten. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit überhaupt - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen - von einer generellen Schlechterstellung bislang privat versicherter Leistungsbezieher im Vergleich zu bislang pflichtversicherten Leistungsbeziehern die Rede sein kann.

7

2. Die formgerechte Bezeichnung eines [X.], auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]), setzt voraus, dass die ihn begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua [X.] § 160a [X.]4; [X.] 3-1500 § 73 [X.]0). Das [X.] muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] in Betracht kommt (stRspr; ua [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 4). Diese Anforderungen verfehlt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das [X.] habe nicht ohne mündliche Verhandlung und nicht ohne Zuziehung [X.] entscheiden dürfen, weil er erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die streitgegenständliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe. Insbesondere ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]3; Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - [X.] [X.] 165/09 B).

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

9

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 94/12 B

19.02.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Stuttgart, 10. November 2011, Az: S 23 AL 6249/09, Urteil

§ 57 SGB 3 vom 20.04.2007, § 58 Abs 1 SGB 3 vom 20.07.2006, § 207a SGB 3, § 133 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. B 11 AL 94/12 B (REWIS RS 2013, 8094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8094

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