Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2022, Az. B 7/14 AS 31/21 R

7. Senat | REWIS RS 2022, 791

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher - Weiterbildungsprämie - Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)


Leitsatz

Absolvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durch Übernahme der Weiterbildungskosten geförderten, mehrjährigen und abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung den ersten Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden - gestreckten - Abschlussprüfung erfolgreich, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Zahlung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung im Rahmen der Berufsbildung zum Erzieher.

2

Der Kläger bezog vom beklagten Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] Der Beklagte stellte ihm einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einer Berufsbildung zum staatlich anerkannten Erzieher aus. Der Kläger begann die Maßnahme an einem Berufskolleg im August 2016. Ihr lag die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs ([X.]) des [X.] [X.] vom 26.5.1999 ([X.]) idF vom 10.7.2016 ([X.]) zugrunde. Zunächst durchlief der Kläger einen vorwiegend fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt, den er mit einer bestandenen Prüfung über das bis dahin erworbene Fachwissen im Juni 2018 abschloss. Im [X.] absolvierte er ein einjähriges Berufspraktikum. An dessen Ende stand der praktische Teil des [X.], nach dessen Bestehen Ende August 2019 der Beklagte dem Kläger die Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung bewilligte.

3

Schon im Juli 2018 hatte der Kläger für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung die Zahlung einer Weiterbildungsprämie beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2018). Das [X.] hat diese Entscheidungen aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 1000 Euro als Prämie für die fachtheoretische Prüfung zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 17.2.2020). Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Beklagte habe dem Kläger über den Bildungsgutschein die Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bindend bewilligt. Er sei nun verpflichtet, Leistungen in dem in §§ 81 ff [X.]B III zwingend vorgesehenen Umfang zu erbringen. Der vom Kläger bestandene theoretische Teil des [X.] sei eine Prüfung entsprechend einer Zwischenprüfung iS von § 131a Abs 3 Nr 1 [X.]B III. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anzuwenden. Es gebe aber eine planwidrige Regelungslücke. Außerdem sei die Interessenlage bei Ausbildungen mit Zwischenprüfung und Abschlussprüfung gegenüber derjenigen bei mehrjähriger Berufsausbildung mit gestreckter Abschlussprüfung vergleichbar. In beiden Fällen solle die Prämie Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden an mehrjährigen Ausbildungen stärken. Es gehe im Ergebnis darum, einen erfolgreichen Abschluss zu fördern.

4

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, weil § 131a Abs 3 Nr 1 [X.]B III nicht analog anzuwenden sei.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]sozialgerichts [X.] vom 11. März 2021 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 17. Februar 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.]n ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das [X.] hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen, weil dem [X.]läger wegen des Bestehens der fachtheoretischen Prüfung bei der Berufsbildung zum Erzieher eine Prämie zu zahlen ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2018, mit dem der [X.] die Zahlung der [X.] iHv 1000 Euro nach Bestehen des theoretischen Teils des [X.] abgelehnt hat.

9

Die vom [X.]läger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4 SGG) ist statthaft. Der [X.]läger ist nicht darauf verwiesen, im Wege der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGG; vgl [X.] in [X.] [X.]omm, § 34 [X.] Rd[X.]0, Stand Mai 2021) aus dem Bildungsgutschein (§ 81 Abs 4 [X.]) vorrangig den Erlass eines [X.] für die Prämie durchzusetzen. Mit dem Bildungsgutschein hat der [X.] dem [X.]läger zwar das Bestehen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach verbindlich bescheinigt (vgl BSG vom [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-4300 § 77 [X.] Rd[X.]0; zur Sit[X.]tion bei der zweistufigen Prüfung von [X.]urzarbeitergeld BSG vom 15.2.1990 - 7 [X.] - juris Rd[X.]5; zur Zweistufigkeit des Bildungsgutscheinverfahrens allgemein [X.] in [X.], [X.] nF, § 81 Rd[X.]08, 114, Stand November 2021). Diese Grundentscheidung zur Weiterbildungsförderung enthebt den [X.]n und die Gerichte aber nicht von der Aufgabe, die über § 81 Abs 1 [X.] hinausgehenden weiteren Voraussetzungen der begehrten Leistung zu prüfen.

2. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Ablehnungsentscheidung zur Zahlung einer Prämie für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung aufgehoben und dem [X.]läger die beantragten 1000 Euro zugesprochen.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] (in der vom [X.] bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege vom [X.], [X.]) iVm § 131a Abs 3 [X.] [X.] (in der vom [X.] bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung vom [X.], [X.] 1710), die in analoger Anwendung der arbeitsförderungsrechtlichen Vorschrift aus dem [X.] zu einem Leistungsanspruch des [X.]lägers führen.

Von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit war der [X.]läger trotz des geförderten beruflichen Abschlusses an einem Berufskolleg nicht ausgeschlossen (dazu a). Diese Leistungen erfassen dem Grunde nach auch die [X.]n, die gemäß § 131a Abs 3 [X.] zu zahlen sind (dazu b). Der [X.]läger hat die allgemeinen, für Zwischen- und Abschlussprüfungen geltenden Vorgaben aus § 131a Abs 3 [X.] erfüllt (dazu c). Die in § 131a Abs 3 [X.] [X.] benannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erfolgsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung sind zwar nicht gegeben (dazu d). Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, weil der [X.]läger den ersten von zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung bestanden hat, welche im Rahmen einer vom [X.]n als Weiterbildung geförderten mehrjährigen abschlussbezogenen Berufsbildung abzulegen war (dazu e).

a) Der [X.]läger ist nicht von über § 16 [X.] vermittelte Leistungsansprüche aus dem Förderkatalog des [X.] ausgeschlossen.

Nach den Feststellungen des [X.] ist offen, ob der [X.]läger eine dem Grunde nach über das [X.] förderfähige Ausbildung absolviert (zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit einer Ausbildung schon BSG vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - Rd[X.]4) oder den Berufsabschluss des Erziehers im Rahmen einer Maßnahme erworben hat, die berufliche Weiterbildung war. Für die hier begehrten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist das nicht entscheidend. Der Leistungsausschluss aus § 7 Abs 5 [X.] bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]8; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 16 Rd[X.]7, Stand [X.]; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.]3, Stand April 2021). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der [X.]läger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu Recht bezogen hat und - wenn ja - welche.

b) Die durch den [X.]n vorgenommene Förderung der Berufsbildung zum Erzieher erfasst dem Grunde nach auch die [X.]n, die gemäß § 131a Abs 3 [X.] zu zahlen sind.

Über § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] kann die [X.] als Leistungen des Dritten [X.]apitels des [X.] Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b erbringen. Gemäß § 131a Abs 3 [X.] [X.] erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. Nach § 444a Abs 2 [X.] (idF des [X.]) gilt der Anspruch auf Zahlung einer [X.] nach § 131a Abs 3 [X.] für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem [X.] beginnt.

Weitere Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch des [X.]lägers gibt es nicht. Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des "Ob" der Prämienzahlung ist dem [X.]n bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 131a Abs 3 [X.] nicht mehr eröffnet. Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der Leistungen nach § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] erbringt, ist er nach § 16 Abs 2 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen im [X.] gebunden (Rechtsgrundverweisung). Ein Ermessen steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das [X.] ein solches vorsieht (zur Leistungshöhe BSG vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 80 = [X.] 4-4200 § 16 [X.], Rd[X.]4 mwN). Das ist im Rahmen des § 131a Abs 3 [X.] nicht der Fall. Denn die Zahlung der [X.] knüpft als Sonderleistung ([X.] in BeckO[X.], § 131a [X.] Rd[X.], Stand 1.12.2021) an die Förderung der Berufsbildung als Weiterbildung an und sieht - sind die Voraussetzungen des § 131a Abs 3 [X.] erfüllt - keine (erneute) Ermessensentscheidung vor.

Der [X.] hat dem [X.]läger einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs 4 [X.]) ausgestellt. Damit hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung verbindlich anerkannt und das ihm zustehende Ermessen ausgeübt (vgl BSG vom [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-4300 § 77 [X.] Rd[X.]0; vgl auch [X.]/Schmidt-De Caluwe/[X.], [X.], 7. Aufl 2021, § 81 Rd[X.]7; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 81 [X.] Rd[X.]04, Stand [X.]; [X.] in [X.], [X.] nF, § 81 Rd[X.]08, Stand November 2021). Diese Entscheidung hat den [X.]n auch hinsichtlich der Rechtsfolgen aus § 131a Abs 3 [X.] gebunden, wenn der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist.

c) Die allgemeinen, für Zwischen- und Abschlussprüfungen geltenden Vorgaben aus § 131a Abs 3 [X.] sind eingehalten.

§ 131a Abs 3 iVm § 444a Abs 2 [X.] setzt für jede [X.] voraus, dass dem zu prämierenden Prüfungserfolg eine Prüfung zugrunde liegt, die [X.]) im Rahmen der Teilnahme an einer nach § 81 [X.] geförderten beruflichen Weiterbildung absolviert wurde, die so geförderte Maßnahme (2) zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den (3) nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und (4) die Maßnahme nach dem [X.] sowie - nach Maßgabe des § 131a Abs 3 [X.] - vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen hat. Außerdem muss die Prüfung bestanden worden sein.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der [X.] hat die Berufsbildung des [X.]lägers als berufliche Weiterbildung nach § 81 [X.] gefördert. Er hat dazu - in einem ersten Schritt - einen Bildungsgutschein ausgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt sich, dass der [X.] - in einem zweiten Schritt und nachdem der [X.]läger die Berufsbildung an dem [X.]olleg begonnen hatte - die konkrete, maßnahmebezogene Weiterbildungsförderung nach § 81 [X.] aufgenommen hat. Ob diese Förderentscheidungen rechtmäßig gewesen sind, ist jedenfalls bis zu einer Aufhebung der über die Förderung erlassenen Verwaltungsakte ohne Belang. Die Teilnahme des [X.]lägers an der Maßnahme führte zu einem Abschluss im Ausbildungsberuf des Erziehers. Nach den Feststellungen des [X.] dauert die Berufsausbildung zum st[X.]tlich anerkannten Erzieher nach [X.] Landesrecht mindestens drei Jahre. Diese [X.] unterteilt sich in eine zweijährige Ausbildungsphase an dem Berufskolleg und - nach der fachtheoretischen Prüfung - eine einjährige Phase, das Berufspraktikum (vgl § 180 Abs 5 [X.]). Der [X.]läger hat die Maßnahme im August 2016 und damit nach dem [X.] sowie vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen. Er hat den hier maßgeblichen fachtheoretischen Prüfungsteil bestanden.

d) Unmittelbar aus § 131a Abs 3 [X.] [X.] kann der [X.]läger zwar keinen Zahlungsanspruch auf die Prämie iHv 1000 Euro ableiten, weil die Vorschrift für Zwischenprüfungen bei Weiterbildungsmaßnahmen gilt, die zu einem Berufsabschluss führen, der vom BBiG und vergleichbaren Vorschriften erfasst wird.

Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]5 ff) knüpfen die Begriffe "Zwischenprüfung" in § 131a Abs 3 [X.] [X.] ebenso wie "Abschlussprüfung" in dessen [X.] an die Terminologie des BBiG zur Berufsausbildung an. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] wurde die fehlende Verpflichtung für Umschülerinnen und Umschüler nach dem BBiG bzw der Handwerksordnung, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen, in Bezug genommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 18/8042 [X.]). Diese Überlegung stellt einen Zusammenhang zwischen Berufsbildung iS von § 3 Abs 1 BBiG und in Berufen der Handwerksordnung sowie in diesem Rahmen abzulegende Zwischenprüfungen für § 131a Abs 3 [X.] [X.] her. Daher stellt § 131a Abs 3 [X.] [X.] unmittelbar eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen nach diesen - und vergleichbaren - Ausbildungsvorschriften dar (vgl die mit § 48 Abs 3 BBiG idF durch das [X.] der beruflichen Bildung vom 12.12.2019, [X.] 2522 zum 1.1.2020 in [X.] getretene gesetzgeberische [X.]orrektur der durch das fehlende Ineinandergreifen der Regelungen des BBiG und des § 131a [X.] bei Umschulungen in Berufen mit für die Ausbildung vorgesehener Zwischenprüfung in der Praxis entstandenen Unsicherheiten; hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 19/10815 [X.]). Hiernach richtete sich die Fachschulausbildung des [X.]lägers an einem Berufskolleg nicht.

e) § 131a Abs 3 [X.] [X.] ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der [X.]läger hat den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfolgreich absolviert. Die Dauer der Maßnahme der beruflichen Bildung und der [X.]raum zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Abschlussprüfung gebieten vorliegend eine Gleichstellung mit Fällen, in denen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung an einer Zwischenprüfung teilgenommen werden kann (dazu [X.]). Diese Fälle hat der Gesetzgeber (unbewusst) planwidrig nicht geregelt (dazu bb).

[X.]) Grundsätzlich kann im Wege des [X.] die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel auf einen vom Gesetz nicht bzw nur unzureichend geregelten Tatbestand übertragen werden, wenn beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind bzw der Gesetzgeber ausgehend von den für die herangezogenen Gesetzesvorschriften maßgebenden Grundsätzen zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BSG vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.], Rd[X.]5 mwN).

Nach den dargestellten Maßstäben ist von § 131a Abs 3 [X.] [X.] auch die Zwischenprüfung bei nach § 81 [X.] geförderter beruflicher Weiterbildung erfasst, die einen beruflichen Abschluss aufgrund schulischer Berufsbildung vermittelt. Eine Beschränkung allein auf betriebliche Berufsbildung ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 81 ff [X.] nicht. Auch § 180 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.], der Bedingungen für die Zulassung von Maßnahmen regelt, stellt allgemein auf die Vermittlung eines beruflichen Abschlusses ab (zur Notwendigkeit der Anerkennung des Berufs [X.] Brand in Brand, [X.], 9. Aufl 2021, § 180 Rd[X.]; [X.]/[X.]örtek/[X.], [X.], 3. Aufl 2019, § 180 Rd[X.]). Abzugrenzen ist die Berufsbildung insoweit von nicht als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zulassungsfähigen Maßnahmen, in denen überwiegend Wissen vermittelt wird, das [X.] den berufsq[X.]lifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht (§ 180 Abs 3 [X.] Alt 2 [X.]). Die im Gesetzgebungsverfahren zu § 131a Abs 3 [X.] maßgeblichen Überlegungen für das Förderinstrument der [X.] bei Zwischenprüfungen gelten in gleicher Weise für Weiterbildung in schulischer wie in betrieblicher Berufsbildung. Dem Grunde nach können sich in allen Maßnahmen beruflicher Bildung Anforderungen durch Mehrjährigkeit und Abschlussbezogenheit der Weiterbildung stellen. Diese Punkte waren im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] Ansatz für einen festgestellten [X.], der mit Prämienzahlungen zu decken sein sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 18/8042 [X.]).

Prämienauslösende Zwischenprüfungen und (erster) Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden Abschlussprüfung bei mehrjährigen abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen nähern sich zudem durch die Einfügung eines Q[X.]lifikationsmerkmals in § 131a Abs 3 [X.] [X.] in den an die Prüflinge zu stellenden Anforderungen an und sind auch insoweit vergleichbar. Nach der Binnenstruktur der Ausbildungen mit unmittelbar von § 131a Abs 3 [X.] [X.] erfassten Zwischenprüfungen ist nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung Voraussetzung für eine Zulassung zur Abschlussprüfung. Entscheidend ist grundsätzlich allein die Teilnahme an einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung (§ 43 Abs 1 [X.] BBiG; [X.] in [X.]/[X.], BBiG, 2. Aufl 2021, § 48 RdNr 4; Maring in H[X.]-BBiG, 2. Aufl 2020, § 48 Rd[X.]). Demgegenüber hat der nichtbestandene erste Teil einer zweiteiligen Abschlussprüfung Einfluss auf den Fortgang der Ausbildung bzw beruflichen Bildung und das Bestehen der Abschlussprüfung, mithin den Erwerb des Berufsabschlusses (vgl zur Stufenausbildung auch § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] BBiG; zum Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung § 5 Abs 2a und [X.] idF durch das [X.] der beruflichen Bildung vom 12.12.2019, [X.] 2522). Die im Gesetzgebungsverfahren für erforderlich gehaltene Unterstützung erwachsener Teilnehmerinnen und Teilnehmer an mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildungen betrifft daher mindestens in gleicher Weise diejenigen, die eine Zwischenprüfung ablegen und diejenigen, die sich nach zwei Jahren den Anforderungen eines vorgezogenen Teils der Abschlussprüfung stellen müssen. Da allein die (nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene) Teilnahme an einer Zwischenprüfung den Anspruch auf Zahlung einer Prämie nicht auslösen soll, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 131a Abs 3 [X.] [X.] das zusätzliche - q[X.]lifizierende - Erfordernis des Bestehens der Prüfung geregelt. Damit hat er die prämienauslösende Zwischenprüfung von den niedrigschwelligen Anforderungen der Ausbildungsvorschriften abgekoppelt und inhaltlich an die bei einem vorgezogenen Teil der Abschlussprüfung zu erfüllenden Vorgaben angenähert.

bb) Da das Gesetz Fälle des erfolgreich absolvierten ersten Teils einer in zwei Teile auseinanderfallenden Abschlussprüfung bei nach § 81 [X.] geförderten Maßnahmen der schulischen Berufsbildung nicht ausdrücklich als prämienauslösend erfasst und eine Auslegung des § 131a Abs 3 [X.] [X.] in diesem Sinne ausscheidet, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese erfordert einen Lückenschluss durch Analogie.

Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem [X.]onzept des [X.], systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - [X.], 138 = [X.] 4-7912 § 55 [X.], Rd[X.]5 mwN), wobei den Gesetzesmaterialien entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl BSG vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]4).

Ausweislich der Materialien zum [X.] war eine Gleichbehandlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an beruflicher Weiterbildung bei der Prämienzahlung intendiert. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung sollte der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/8042 [X.]) und damit den Anspruch auf die Prämie auslösen. Eine diesen Sachverhalt erfassende Regelung hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden, ohne dass im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden ist, dass der [X.]reis der durch eine Prämie gemäß § 131a Abs 3 [X.] [X.] Begünstigten verkleinert werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem [X.] der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 ([X.] 2522) die Möglichkeit für Umschülerinnen und Umschüler in vom BBiG erfassten beruflichen Weiterbildungen geschaffen, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen. Er hat damit seine Absicht untermauert, einem möglichst großen [X.]reis von erfolgreichen [X.] den Zugang zu [X.]n zu eröffnen. Die Eröffnung des Zugangs zur Prämie für Weiterbildung bei schulischer Berufsbildung fügt sich auch in das umfassende gesetzgeberische Regelungskonzept aus § 81 Abs 2, § 131a Abs 3 [X.] und § 180 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.] ein.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

                S. [X.]nickrehm                Siefert                Neumann

Meta

B 7/14 AS 31/21 R

09.03.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Duisburg, 17. Februar 2020, Az: S 38 AS 3561/18, Gerichtsbescheid

§ 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 16 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2, § 81 SGB 3, § 444a Abs 2 SGB 3, § 180 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3, BBiG 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2022, Az. B 7/14 AS 31/21 R (REWIS RS 2022, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 791

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