Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. B 11 AL 29/21 R

11. Senat | REWIS RS 2022, 4593

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)


Leitsatz

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 28. April 2021 und des [X.] vom 25. August 2020 aufgehoben, und die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2019 verurteilt, der Klägerin eine Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung am 29. Oktober 2018 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer [X.] iHv 1000 Euro nach Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung.

2

Die 1968 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten im Januar 2017 einen Bildungsgutschein. Daraufhin schloss sie mit der [X.] gGmbH, einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger, einen [X.] zur Teilnahme an einer zugelassenen Qualifizierungsmaßnahme in der [X.] vom 6.2.2017 bis 25.1.2019. [X.] war der Erwerb des Berufsabschlusses "Kauffrau für Büromanagement" durch Ablegung einer sog Externenprüfung vor der zuständigen Kammer. In der Folgezeit nahm die Klägerin regelmäßig an dieser Weiterbildungsmaßnahme teil und die Beklagte trug die anfallenden Weiterbildungskosten. Am 29.10.2018 bestand die Klägerin den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung; für deren zweiten Teil absolvierte sie mit Erfolg am 28.11.2018 einen schriftlichen und am [X.] einen mündlichen Prüfungsabschnitt.

3

Im Januar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer [X.] iHv insgesamt 2500 Euro. Zur Begründung verwies sie auf eine Bescheinigung der [X.] vom [X.], wonach sie die Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement bestanden habe. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr eine Prämienzahlung iHv 1500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung. Zugleich lehnte sie den darüber hinausgehenden Antrag ab, weil in der maßgeblichen Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung vorgesehen sei. Vielmehr handele es sich bei der Kauffrau für Büromanagement um einen Beruf mit gestreckter Abschlussprüfung. Daher habe die Klägerin auch keine Zwischenprüfung absolviert. Für die bestandene Externenprüfung stehe ihr nur die [X.] von 1500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung zu, auch wenn diese in zwei Teilen durchgeführt worden sei (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 8.5.2019).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung haben die Vorinstanzen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung einer [X.] iHv 1000 Euro nach Bestehen einer Zwischenprüfung seien nicht erfüllt. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung stelle keine Zwischenprüfung im Sinne des BBiG dar; dieses ordne vielmehr ausdrücklich an, dass eine solche bei den entsprechenden Berufsabschlüssen nicht stattfinde. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Selbst wenn man von einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgehe, sei der Fall der Klägerin nicht mit dem normierten Sachverhalt vergleichbar. Denn sie habe die beiden Teile der gestreckten Abschlussprüfung innerhalb von drei Monaten absolviert. Für diese kurze [X.]spanne habe es keines besonderen Durchhaltevermögens bedurft, das nach der Konzeption des Gesetzgebers die doppelte Prämiengewährung rechtfertigen solle (Urteil des [X.] vom 25.8.2020, Urteil des L[X.] vom 28.4.2021).

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 131a Abs 3 Nr 1 [X.]B III. Das enge Verständnis des Begriffs der Zwischenprüfung werde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die zunehmende Zahl von Berufsabschlüssen, für die eine gestreckte Abschlussprüfung vorgesehen sei, von der Anreizfunktion der [X.] habe ausnehmen wollen. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung sei sogar von größerer Bedeutung als die frühere Zwischenprüfung, weil sein Ergebnis in die Abschlussnote einfließe. Die zeitlichen Abläufe seien nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften identisch: Sowohl die Zwischenprüfung als auch Teil 1 der Abschlussprüfung seien für die Mitte des zweiten Ausbildungsjahrs vorgesehen. [X.] man die restriktive Auslegung des L[X.] und der Beklagten zugrunde, liege angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese sei wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine Analogie zu schließen, die den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung gleichstelle.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. April 2021 und des [X.] vom 25. August 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2019 zu verurteilen, ihr eine [X.] iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung am 29. Oktober 2018 zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig und begründet.

Die vom [X.] zugelassene und von der Klägerin fristgerecht eingelegte und begründete Revision genügt den gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung (noch) den gesetzlichen Vorgaben des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zwar enthalten weder die Revisionsschrift noch die Revisionsbegründung einen förmlichen Antrag. Das zwingende Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G setzt jedoch nicht notwendig einen förmlichen Antrag im Sinne einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Vielmehr genügt es, wenn sich Umfang und Ziel der Revision aus der Einlegungs- und Begründungsschrift insgesamt hinreichend deutlich entnehmen lassen (stRspr; zuletzt B[X.] vom [X.] KA 8/21 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]5 mwN). Die innerhalb der [X.] eingegangenen Schriftsätze der Klägerin lassen klar erkennen, dass sie die vollständige Aufhebung der - im Einzelnen benannten - instanzgerichtlichen Urteile sowie die Verurteilung der [X.] zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung am 29.10.2018 unter dementsprechender Abänderung der - ebenfalls aufgeführten - Verwaltungsentscheidungen begehrt. Auch die aus Sicht der Revision durch das Berufungsurteil verletzte Vorschrift des Bundesrechts wird ausdrücklich genannt.

Die Revision ist auch begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem die Gewährung einer Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro nach Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung abgelehnt worden ist. Ihr Begehren auf Gewährung dieser Prämie verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G).

Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsprämie. Dieser beruht allerdings nicht auf einer direkten, sondern auf einer entsprechenden Anwendung des § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III.

Gemäß § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III in der hier anzuwendenden, vom [X.] bis 31.12.2018 geltenden Fassung des [X.] der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung ([X.] und [X.] [[X.]]) vom [X.] ([X.] 1710) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. Nach § 444a Abs 2 [X.]B III (ebenfalls idF des [X.] vom [X.]) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs 3 [X.]B III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.7.2016 beginnt.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier nach den Feststellungen des [X.], an die der [X.] gebunden ist (§ 163 [X.]G), nicht vor. Zwar hat die Klägerin in der [X.] vom 6.2.2017 bis [X.] auf der Grundlage ihres Bildungsgutscheins an einer von der [X.] nach § 81 [X.]B III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt hat, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Denn § 131a Abs 3 [X.]B III stellt insoweit nicht auf die Dauer der konkreten Weiterbildungsmaßnahme ab, sondern auf die für den Ausbildungsberuf abstrakt in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften festgelegte Ausbildungsdauer. Hier liegt eine Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement vor; für die Ausbildung in diesem Beruf ist gemäß § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.] für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - ([X.]) vom 11.12.2013 ([X.] 4125) eine Dauer von drei Jahren vorgeschrieben.

§ 131a Abs 3 [X.] [X.]B III stellt indes - wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.]-4300 § 131a [X.] Rd[X.]5 ff) - eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen dar, die in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. [X.] des B[X.] inzwischen ausdrücklich angeschlossen (B[X.] vom [X.] - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]2 f). Danach wird der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung nicht von § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III erfasst. Denn das BBiG unterscheidet terminologisch zwischen der Abschlussprüfung, die in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden kann (§ 37 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 3, § 44 BBiG) und der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG). Diese entfällt, sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird (§ 48 Abs 2 [X.] BBiG).

Die Klägerin hat keine Zwischenprüfung, sondern eine aus zwei Prüfungsteilen bestehende gestreckte Abschlussprüfung bestanden. § 6 Abs 1 [X.] sieht zwar an sich vor, dass zur Ermittlung des [X.] eine Zwischenprüfung durchzuführen ist, die zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden soll. Allerdings hat der Verordnungsgeber von der in § 6 BBiG geregelten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die (inzwischen) vom [X.] bis 31.7.2025 gültige Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der [X.] ([X.]ErprV) vom 11.12.2013 ([X.] 4141), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom [X.] ([X.] 1207), erlassen. Nach deren § 1 Abs 2 ist ua § 6 [X.] nicht anzuwenden, mithin findet die Zwischenprüfung nicht statt. Stattdessen ordnet § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]ErprV an, dass die Abschlussprüfung aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 besteht. Teil 1 der Abschlussprüfung soll dabei zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden (§ 3 Abs 1 [X.]ErprV).

Die Klägerin kann den Anspruch aber auf eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III stützen.

Wie das [X.] im [X.] an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht betont hat, kommt eine solche entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur in Betracht, wenn die Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (vgl B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.]-4300 § 131a [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - B[X.]E 131, 138 = [X.]-7912 § 55 [X.], Rd[X.]5; B[X.] vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - B[X.]E 130, 25 = [X.]-1300 § 105 [X.], Rd[X.]9 mwN). Die Analogie ist von der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen (eingehend B[X.] vom [X.] - B 2 U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.]-2700 § 90 [X.], Rd[X.]4 ff). Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im [X.] dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen ([X.] vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - [X.]E 34, 269, 290; [X.] vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 - [X.]E 65, 182, 194; [X.] vom 7.6.1993 - 2 BvR 335/93 - juris Rd[X.]). Demgemäß darf richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie stets nur dann eingesetzt werden, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt (vgl B[X.] vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - B[X.]E 130, 25 = [X.]-1300 § 105 [X.]). Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des [X.], systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl auch B[X.] vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826 = juris Rd[X.]0 mwN).

Der 7. [X.] des B[X.] hat bereits entschieden, dass es sich bei der Anspruchsgrundlage des § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III um eine analogiefähige Norm handelt, die eine planwidrige Regelungslücke aufweist (B[X.] vom [X.] - B 7/14 AS 31/21 R - Rd[X.]0). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der weiteren Rechtsentwicklung. Ausweislich der Begründung zum [X.] war bezüglich der Prämienzahlung eine Gleichbehandlung der Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung unabhängig vom Prüfungssystem im jeweiligen Beruf intendiert. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung sollte der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/8042, [X.]) und damit den Anspruch auf die Prämie auslösen. Eine diesen Sachverhalt erfassende Regelung hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden, ohne dass im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden ist, dass der Kreis der gemäß § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III Berechtigten verkleinert werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem [X.] der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 ([X.] 2522) die Möglichkeit für Umschülerinnen und Umschüler in vom BBiG erfassten beruflichen Weiterbildungen geschaffen, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen. Er hat damit seine Absicht untermauert, einem möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern den Zugang zu [X.] zu eröffnen.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende [X.] an. Die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, dass die gesetzgeberische Konzeption darauf abzielt, bei der Teilnahme an mehrjährigen, berufsabschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen durch die Gewährung von zwei [X.] zu stärken. Das soll nicht nur in dem Fall gelten, in dem die einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften für den Erwerb des betreffenden Berufsabschlusses vor der Abschlussprüfung eine separate Zwischenprüfung vorsehen. Vielmehr soll nach dem gesetzgeberischen Plan dasselbe gelten, wenn nach diesen Regelungen eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Prüfungsteilen abzulegen ist. Dieser Fall wird indes nach dem oben Gesagten von der gesetzlichen Regelung planwidrig nicht erfasst.

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung ist dem Bestehen einer Zwischenprüfung auch hinreichend vergleichbar, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt. Dies vermag eine Analogie zu § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III zu rechtfertigen. Anders als in dem vom [X.] am 3.11.2021 entschiedenen Fall handelt es sich hier um einen Sachverhalt, in dem Motivation und Durchhaltevermögen des geförderten Arbeitnehmers in gleicher Weise stärkungsbedürftig erscheinen wie bei Maßnahmen, bei denen der Ausbildungsberuf das Bestehen einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung erfordert. Maßgebend dafür ist die Gesamtdauer der beruflichen Weiterbildung, die sich im vorliegenden Fall nicht auf einen kurzen Vorbereitungslehrgang beschränkt, sondern einer klassischen Umschulung entspricht. Darin liegt der entscheidende Unterschied, der (auch vor dem Hintergrund von Art 3 Abs 1 GG) die Differenzierung bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung rechtfertigt. Ob eine derart lange (etwa zweijährige) Maßnahmedauer zum Erwerb des betreffenden Berufsabschlusses angemessen ist, obliegt der Einschätzung der fachkundigen Stelle im Rahmen des [X.] (§ 179 Abs 1, § 180 Abs 4 [X.]B III). Ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer solchen Maßnahme gefördert werden soll, steht - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - im Ermessen der [X.]. Dieses hat sie auszuüben, ehe sie einen Bildungsgutschein ausstellt, sodass es im vorliegenden Verfahren keine Rolle mehr spielt (vgl B[X.] vom [X.] - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]7).

Anders als das [X.] misst der [X.] in diesem Zusammenhang dem zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen keine entscheidende Bedeutung bei. Soweit sich die Begründung des [X.]surteils vom 3.11.2021 ([X.] [X.] 2/21 R - [X.]-4300 § 131a [X.] Rd[X.]5), in dem es kumulativ sowohl an einer mehrjährigen Weiterbildung als auch an einem relevanten [X.]abstand zwischen den Teilen der gestreckten Abschlussprüfung fehlte, so verstehen lässt, dass dem letztgenannten Gesichtspunkt eigenständige Bedeutung beizumessen ist, stellt der [X.] klar, dass dies im Zusammenhang mit etwa zweijährigen Maßnahmen nicht der Fall ist. Die vom Gesetzgeber mit der (zweimaligen) Prämiengewährung bezweckte Stärkung des [X.] bezieht sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Gesamtdauer der Weiterbildungsmaßnahme, wenn es dort heißt, die "Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung" stelle "für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen" (BT-Drucks 18/8042 [X.]). Auch das Ziel, mit den Erfolgsprämien die Motivation zu erhöhen, "eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen" (ebenda), spricht für diesen Anknüpfungspunkt.

Dagegen lässt sich dem zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen keine entscheidende Bedeutung beimessen. Denn auch im Fall des Bestehens einer separaten Zwischenprüfung kommt es nicht auf die [X.]spanne zwischen dieser und der Abschlussprüfung an. Diese hängt in der Praxis auch von Zufälligkeiten ab, insbesondere von der Frage, wann die nach dem jeweiligen Ausbildungsrecht zuständige Stelle (im vorliegenden Fall also die [X.]) entsprechende Prüfungstermine anbietet. Zwar ist in den ausbildungsrechtlichen Vorschriften in der Regel vorgesehen, dass die Zwischenprüfung nach der Hälfte der Ausbildungszeit abzulegen ist (so grundsätzlich auch § 6 Abs 1 [X.]). Das gilt indes in gleicher Weise auch für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs 1 [X.]ErprV). Zwingend sind diese (für beide Prüfungsarten identischen) Vorgaben - zumindest im Kontext der beruflichen Weiterbildung - allerdings nicht. Denn dem Umschüler steht es frei, ob (und ggf wann) er sich zur Zwischenprüfung meldet (vgl § 62 Abs 3 Satz 2 BBiG; inzwischen in § 48 Abs 3 BBiG ausdrücklich klargestellt; dazu BT-Drucks 19/10815 [X.]). Diese Rechtslage war dem Gesetzgeber bei Einführung der [X.] für Zwischenprüfungen auch bewusst (vgl BT-Drucks 18/8042 [X.]). Gleichwohl hat er sich dafür entschieden, die Prämiengewährung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung an das Bestehen der in ausbildungsrechtlichen Vorschriften geregelten Zwischenprüfungen anzuknüpfen. Damit hat er die Zahlung eines zusätzlichen Betrags iHv 1000 Euro gemäß § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III zunächst von der Entscheidung des [X.] abhängig gemacht, freiwillig an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Damit hat er aber letztlich auch die zeitliche Abfolge in das Belieben des Prüflings gestellt, der selbst entscheiden kann und muss, wann er ausreichende Fähigkeiten erworben hat, um mit Aussicht auf Erfolg die Zulassung zur Prüfung beantragen zu können.

Dass der [X.]abstand zwischen der Zwischen- und der Abschlussprüfung ebenso wie derjenige zwischen den Prüfungsteilen einer gestreckten Abschlussprüfung bei [X.] in aller Regel deutlich kürzer ist als bei regulären Auszubildenden, liegt auch daran, dass die Angemessenheit der Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gemäß § 180 Abs 4 [X.]B III grundsätzlich voraussetzt, dass die Weiterbildung gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen dauern daher in der Praxis in aller Regel kürzer als zwei Jahre.

Schließlich geht der [X.] mit der Revision nicht davon aus, dass der Gesetzgeber, dem das Nebeneinander der beiden Wege zum Erwerb eines Berufsabschlusses bekannt war, die zunehmende Zahl von Berufen, in denen eine gestreckte Abschlussprüfung stattfindet, aus der Förderung nach § 131a Abs 3 [X.] [X.]B III ausnehmen wollte. Bereits seit 2002 wird eine Prüfungsstruktur erprobt, bei der anstelle des "klassischen" Modells von Zwischen- und Abschlussprüfung nur noch eine Abschluss- bzw Gesellenprüfung stattfindet, die aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen besteht (vgl § 44 BBiG, § 36a HwO). Durch die seit Jahren erfolgende Modernisierung der Ausbildungsordnungen würde der Anwendungsbereich der Weiterbildungsprämie für Zwischenprüfungen stetig reduziert, wollte man die Norm nicht auf den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung entsprechend anwenden. Dies entspricht jedoch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, der den Geltungszeitraum der befristeten Sonderregelung des § 131a Abs 3 [X.]B III inzwischen um drei Jahre verlängert hat ([X.] 1044). Auch durch die Einfügung von § 48 Abs 3 BBiG, der es [X.] ausdrücklich ermöglicht, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen, hat er "seine Absicht untermauert, einem möglichst großen Kreis von erfolgreichen [X.] den Zugang zu [X.] zu eröffnen" (so schon B[X.] vom [X.] - B 7/14 AS 31/21 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]0).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 11 AL 29/21 R

25.05.2022

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 25. August 2020, Az: S 120 AL 573/19, Urteil

§ 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016, BüroMKfAusbV, BüroMKfAusbVErprV, § 48 Abs 3 BBiG 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. B 11 AL 29/21 R (REWIS RS 2022, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4593

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