Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.07.2019, Az. 18 W (pat) 20/19

18. Senat | REWIS RS 2019, 5120

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdesache – "Druckmaterialbehälter für Tintenpatronen" – Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 060 705

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 2017 aufgehoben und das Patent widerrufen.

Gründe

I.

1

Auf die am 21. Dezember 2006 beim [X.] eingegangene Anmeldung 10 2006 060 705.8, welche zwei [X.] Prioritäten vom 26. Dezember 2005 ([X.] 2005-372028) und vom 11. August 2006 ([X.] 2006-220751) in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

2

„[X.] KURZSCHL[X.]SERFASSENDER KONTAKTANDORDNUNG UND [X.] VERWENDUNG“

3

erteilt und am 15. Mai 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch der [X.] ist das Patent durch den in der Anhörung vom 16. Februar 2017 verkündeten Beschluss der [X.] des [X.]s in beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 1. Februar 2017, aufrechterhalten worden.

4

Gegen diesen Beschluss richten sich die am 28. Juni 2017 eingegangene Beschwerde der [X.] sowie die am 4. Juli 2017 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

5

Die Einsprechende beantragt,

6

1. den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 16. Februar 2017 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen,

7

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

8

Die Patentinhaberin beantragt,

9

1. den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 16. Februar 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 33, eingegangen am 9. Juli 2015,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag A

Patentansprüche 1 bis 32, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 32, eingegangen am 1. Februar 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1A

Patentansprüche 1 bis 31, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 32, eingegangen am 1. Februar 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2A

Patentansprüche 1 bis 31, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und [X.]uren gemäß Patentschrift,

2. die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der [X.] u. a. folgende Unterlagen bzw. Druckschriften eingereicht worden:

E2: [X.] 2006 014 868 [X.],

E3: [X.] 2007-160589A, angemeldet als [X.] 2005-357276,

E4: [X.] Übersetzung der E3,

E5: [X.] 219 437 A2,

E6: WO 2006 / 025 578 [X.], veröffentlicht am 9. März 2006, in [X.]r Sprache,

E7: [X.] 792 733 [X.] als [X.] Übersetzung der E6

E8: [X.] 5 646 660 A,

[X.]: [X.] 013 426 A2,

[X.]: [X.] 053 877 [X.].

[X.]: [X.] 155 864 [X.] und

[X.]: [X.] 2004 / 0 155 913 [X.].

[X.]: EP 0 997 297 B1,

[X.]: [X.] 2002 / 0 024 559 [X.],

E18: [X.] 314 565 A2,

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zudem eine englischsprachige Übersetzung der zweiten [X.]n Prioritätsanmeldung ([X.] 2006-220751) eingereicht.

Im Beschluss der [X.] sind zudem folgende Druckschriften aufgelistet worden:

D1: [X.] 514 690 [X.],

D2: EP 0 412 459 A2,

D3: EP 0 882 595 A2,

D4: [X.] 2003 / 0 137 568 [X.],

D5: [X.] 310 372 A2,

D6: [X.] 300 245 [X.],

D7: [X.] 6 039 428 A und

D8: [X.] H10-086357A.

Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

[X.] „Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) abnehmbar angebracht werden kann, der Druckmaterialbehälter (100) umfassend:

M2 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf das Druckmaterial ist, das in dem Druckmaterialbehälter (100) enthalten ist;

[X.] eine zweite Einrichtung (104); und

[X.] eine [X.]gruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten [X.] (250, 290) und mindestens einen dritten [X.] (210, 240) enthält, worin:

[X.] die Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) enthalten,

M6 der mindestens eine zweite [X.] (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) enthält,

[X.] der mindestens eine dritte [X.] (210, 240) einen dritten [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) enthält,

[X.] der mindestens eine zweite [X.] ([X.]), die Vielzahl der ersten [X.] ([X.]) und der mindestens eine dritte [X.] ([X.]) so angeordnet sind, um zwei Zeilen zu bilden, und

[X.] der mindestens eine zweite [X.] ([X.]) in einem Ende einer Zeile unter den zwei Zeilen angeordnet ist, wobei

[X.] der mindestens eine dritte [X.] (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten [X.] (250, 290) und dem mindestens einen dritten [X.] (210, 240) verwendet wird.“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 33 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag A beinhaltet die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Hinzufügung des folgenden Merkmals im [X.] an Merkmal [X.]:

[X.] „wobei der Druckmaterialbehälter eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) aufweist, wobei die zweiten Kontaktanschnitte ([X.]) der Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) jeweils in jedem Ende einer Zeile unter den vielen Zeilen angeordnet sind.“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 32 nach Hilfsantrag A wird auf die Akte verwiesen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beinhaltet die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Hinzufügung des folgenden Merkmals:

[X.]1 „und die zweite Einrichtung (104) durch eine höhere Spannung als die erste Einrichtung (203) betrieben wird.“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 32 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1A beinhaltet die Merkmale [X.] bis [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unter Hinzufügung des Merkmals [X.] im [X.] an Merkmal [X.]1.

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 31 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beinhaltet die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Ergänzung des Merkmals [X.] wie folgt (Änderung gegenüber Merkmal [X.] unterstrichen):

[X.]* „der mindestens eine zweite [X.] ([X.]) in einem Ende einer Zeile unter den zwei Zeilen angeordnet ist,

sich der mindestens eine dritte [X.] benachbart zu dem mindestens einen zweiten [X.] befindet, wobei“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 32 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2A beinhaltet die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach [X.] unter Hinzufügung des Merkmals [X.] im [X.] an Merkmal [X.].

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 31 nach Hilfsantrag 2A wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der [X.] gegen den Beschluss der [X.] hat in der Sache Erfolg. Denn die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den [X.] beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]). Die Frage der Neuheit der Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den [X.] kann dahingestellt bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990 – [X.], [X.], 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

1. Die [X.] wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung die Verwendung eines Druckmaterialbehälters, der ein Druckmaterial enthält, und bezieht sich insbesondere auf eine Anordnung für eine Vielzahl von Anschlüssen, die in dieser Komponente angeordnet sind (vgl. Patentschrift, Abs. 0001). In den letzten Jahren sei es übliche Praxis geworden, Tintenpatronen, die in Tintenstrahldruckern oder einer anderen Druckvorrichtung verwendet würden, mit einer Einrichtung auszurüsten, beispielsweise einem Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf die Tinte. Auch sei an derartigen Tintenpatronen eine andere Einrichtung wie beispielsweise ein [X.]ensor angeordnet, der ein piezoelektrisches Element verwende, wobei an diese Einrichtung eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt werde. Bekannt seien Beispiele, in denen die Tintenpatrone und die Druckvorrichtung durch Anschlüsse elektrisch verbunden seien. Es werde ein Aufbau vorgeschlagen, um zu verhindern, dass der Speicher kurzgeschlossen und wegen eines Flüssigkeitstropfens beschädigt werde, wenn dieser in den mit der Tintenpatrone ausgerüsteten Speicher verbindendenden Anschlüssen abgelagert werde, die die Druckvorrichtung mit dem Speicher verbinde (vgl. Patentschrift, Abs. 0002). Diese Technologien betrachteten jedoch nicht eine Tintenpatrone, die mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausgerüstet würde, z. B. einem Speicher und einer Schaltung, die mit höherer Spannung betrieben werde, mit Anschlüssen für eine Einrichtung und den Anschlüssen für eine andere Einrichtung. Bei dieser Art einer Patrone bestehe ein Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen einem [X.] für die eine Einrichtung und dem [X.] für die andere Einrichtung auftreten könne. Ein derartiger Kurzschluss könne einen möglichen Schaden für die Tintenpatrone oder für die Druckvorrichtung verursachen, in der die Tintenpatrone angebracht ist. Dieses Problem sei nicht auf Tintenpatronen begrenzt, sondern könne auch bei anderen Druckmaterialien wie beispielsweise Toner auftreten (vgl. Patentschrift, Abs. 0003).

3. Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, einen Druckmaterialbehälter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, wobei Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch einen Kurzschluss zwischen Anschlüssen verursacht wird, verhindert oder reduziert werden kann (vgl. Patentschrift, Abs. 0005).

Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung der Elektronik von [X.] und insbesondere austauschbaren Druckmaterialbehältern bzw. Tintenbehältern aufweist.

4. Anspruchsgegenstand und Auslegung

Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100) vorgesehen, der abnehmbar an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen angebracht werden kann (vgl. [X.]. 2 und Abs. 0053).

Abbildung

Der [X.] (100) enthält gemäß Merkmal M2 einen Speicher als erste Einrichtung zum Speichern von Information bezüglich des [X.] in dem [X.] (vgl. Patentschrift, Abs. 0056 und [X.]. [X.], Speicher 203). Welche Information im Speicher gespeichert vorliegt, stellt kein bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigendes technisches Merkmal dar. Gemäß Merkmal [X.] enthält der [X.] eine zweite Einrichtung (104). Bei der zweiten Einrichtung handelt es sich gemäß einem Ausführungsbeispiel der Patentschrift um einen Sensor zur Erfassung eines [X.] (vgl. Patentschrift, Abs. 0053 und [X.]. 2). In Absatz 0002 der Patentschrift wird aufgeführt, dass zur Erfassung des [X.] im [X.] ein piezoelektrisches Element als Sensor angeordnet ist, das mit einer höheren Ansteuerspannung als der Speicher betrieben wird.

Abbildung

Der [X.] (100) weist gemäß Merkmal [X.] eine [X.]gruppe auf, wobei die Gruppe eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten [X.] (250, 290) und mindestens einen dritten [X.] (210, 240) enthält (vgl. [X.]. 3A). Die Vielzahl von ersten Anschlüssen sind mit der ersten Einrichtung (Speicher 203) verbunden und enthalten jeweils einen ersten [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen (vgl. Merkmal [X.] und [X.]. 6A-B). Der mindestens eine zweite [X.] (250, 290) ist mit der zweiten Einrichtung 104 (Sensor zur Erfassung eines [X.]) verbunden und weist – ähnlich wie die Vielzahl von ersten Anschlüssen – einen zweiten [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen auf (vgl. Merkmal M6). Ebenso enthält der mindestens eine dritte [X.] einen (dritten) [X.] ([X.]) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen 410-490 (vgl. Merkmal [X.] und [X.]. 6A-B). Gemäß [X.] sollen die jeweiligen [X.] – somit der mindestens eine zweite [X.] ([X.]), die Vielzahl der ersten [X.] ([X.]) und der mindestens eine dritte [X.] ([X.]) – so angeordnet sein, dass durch diese zwei Zeilen gebildet werden (vgl. Patentschrift, [X.]. 3A und Abs. 0057). Laut Merkmal [X.] soll der mindestens eine zweite [X.] ([X.]) in einem Ende einer Zeile „unter“ den zwei Zeilen angeordnet sein. Gemäß der zugehörigen Beschreibung und den [X.]uren ist das Wort „unter“ dabei so auszulegen, dass der [X.] an einem Zeilenende der Anschlüsse von einer der zwei [X.]zeilen angeordnet ist (vgl. Patentschrift, Abs. 0022 und 0023, jeweils letzter Satz, sowie [X.]. 3A). Das Patent schließt auch nicht aus, dass der dritte [X.] auch einer der ersten Anschlüsse sein kann. Der mindestens eine dritte [X.] (210, 240) soll zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten [X.] (250, 290) und dem mindestens einen dritten [X.] (210, 240) verwendet werden (vgl. Merkmal [X.]).

Gemäß Merkmal [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird die zweite Einrichtung 104 (piezoelektrisches Element zur Erfassung des [X.]) (vgl. Ausführungen zu Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag) mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung 203 (Speicher gemäß Merkmal M2) betrieben.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist Merkmal [X.] dahingehend präzisiert, dass sich der mindestens eine dritte [X.] benachbart zu dem mindestens einen zweiten [X.] befinden soll (Merkmal [X.]*).

In Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag A wie auch nach Hilfsantrag 1A und 2A ist jeweils zusätzlich aufgeführt, dass der Druckmaterialbehälter eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) aufweist, wobei die zweiten [X.] ([X.]) der Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) jeweils in jedem Ende einer Zeile unter den vielen Zeilen angeordnet sind. Entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Patentinhaberin auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten englischsprachigen Übersetzung der zweiten prioritätsbegründenden [X.]n Anmeldung ([X.] 2006-220751), die das Wort plurality in Bezug auf die Anzahl bzw. Vielzahl an zweiten Anschlüssen mit den beiden Bezugszeichen 250 und 290 gemäß [X.]ur 3A und der zugehörigen Beschreibung gebraucht, ist das Merkmal [X.] so auszulegen, dass es sich bei der Vielzahl um zwei oder mehr zweite Anschlüsse handelt.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach allen Hilfsanträgen sind durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]).

a) Zu Anspruch 1 nach Hauptantrag

Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] ist die Verwendung einer Tintenpatrone bzw. -kartusche als Druckmaterialbehälter ([X.]) bei einer Tinten-Druckvorrichtung ([X.] printing apparatus) mit einem Druckkopf (print head 5) bekannt, wobei der [X.] an der Druckvorrichtung abnehmbar angebracht ist und die Druckvorrichtung eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ([X.] forming members 29‘) aufweist (vgl. [X.]. 1, 3, 5 (b), 7 (d) und 7 (e) mit zugehöriger Beschreibung sowie Abs. 0026 und 0032 / Merkmal [X.]). An dem Druckmaterialbehälter ist auch ein Speicher (semiconductor storage means 61) als erste Einrichtung entsprechend Merkmal M2 angeordnet (vgl. [X.]. 7 (b) und Abs. 0032).

Abbildung

Am [X.] ist dabei eine [X.]gruppe vorgesehen, die eine Vielzahl von in zwei Zeilen ([X.]s 60 / two rows) angeordneten Anschlüssen mitsamt [X.]kontakten umfassen, wobei die Anschlüsse ([X.]) der oberen [X.]zeile als eine Vielzahl von ersten Anschlüssen anzusehen sind, und drei zusätzliche Anschlüsse ([X.], [X.]-2) in der unteren [X.]zeile zumindest einen weiteren [X.] ([X.]) sowie einen dritten [X.] ([X.]-2) umfassen, wie es in Merkmal [X.] gefordert ist (vgl. [X.]. 7 (d) sowie Abs. 0032 und 0033). Die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen bildenden [X.]kontakte in der ersten [X.]zeile sind mit der ersten Einrichtung (storage means 61) verbunden und weisen jeweils einen ersten [X.] ([X.], [X.] with the [X.] forming members 29) zum Kontaktieren eines entsprechenden [X.]es der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ([X.] forming members 29‘) auf (vgl. [X.]. 7 (d) und 7 (e) sowie Abs. 0032, 0033 und 0043 / Merkmal [X.]). Der vorstehend genannte zumindest eine weitere (zweite) [X.] und der dritte [X.] ([X.], [X.]-2) in der unteren [X.]zeile enthalten dabei ebenso wie die ersten Anschlüsse jeweils einen zugehörigen [X.] ([X.], [X.] with the [X.] forming members 29) zum Kontaktieren eines entsprechenden (gegenüberliegenden) [X.]es unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ([X.], [X.] with the [X.] forming members 29‘), wobei die [X.] des weiteren [X.]es und des dritten [X.]es zusammen mit den vorstehend genannten ersten [X.]n zwei Zeilen bilden (vgl. Abs. 0032, erster Satz). Der [X.] ([X.], [X.] with the [X.] forming member 29) des vorgenannten weiteren (zweiten) [X.]es ([X.]) der unteren [X.]zeile ist dabei im Hinblick auf Merkmal [X.] auch an einem Ende dieser Zeile angeordnet (vgl. [X.]. 7 (d) und Abs. 0032). Damit entspricht die Anordnung von ersten [X.]n, einem weiteren und einem dritten [X.] ([X.], [X.] with the [X.] forming members 29) dem Merkmal [X.] sowie teilweise Merkmal M6, [X.] und [X.], jeweils ohne Nennung eines zweiten [X.]es in Verbindung mit einer zweiten Einrichtung.

Druckschrift [X.] offenbart zudem im Hinblick auf Merkmal [X.], dass der vorstehend genannte dritte [X.] ([X.]-2) genutzt wird, um die Leitfähigkeit zwischen zwei [X.]n zu detektieren (vgl. Abs. 0043: [X.]-2 are grounded and it can be judged by detecting conduction between these on the side of the printing apparatus […]). In Bezug auf Merkmal [X.] wird zudem gelehrt, dass zwei Anschlüsse (85-4, 85-5, [X.].18a) – die funktional dem vorstehend genannten weiteren (zweiten) und dem dritten [X.] in einer zweiten [X.]zeile entsprechen – zur Erfassung eines Kurzschlusses (short circuit) verwendet werden können, der durch Tinte (ink K) verursacht ist und zu einem Schaden bzw. Störfall (accident caused by a short circuit) an dem Speicher (semiconductor storage means 84) führen kann (vgl. [X.]. 20 (b) sowie Abs. 0053 und Abs. 0061).

Abbildung

Eine zweite Einrichtung, die entsprechend Merkmal [X.] an dem in einer Druckvorrichtung verwendeten [X.] angeordnet ist, wird im Zusammenhang mit den vorstehend zitierten [X.]uren 7 (d) und 7 (e) sowie [X.]. 20 (b) nicht aufgeführt. In der Beschreibungseinleitung der Druckschrift wird allerdings auf ein piezoelektrisches Element (piezoelectric vibrator) – entsprechend der zweiten Einrichtung gemäß Merkmal [X.] – als allgemeiner Stand der Technik hingewiesen, ohne jedoch Details zu den Anschlüssen und der Verbindung einer solchen zusätzlichen zweiten Einrichtung entsprechend Merkmal [X.] zu offenbaren (vgl. Abs. 0002).

Der Fachmann, der mit der Aufgabe betraut ist, einen [X.] mit mehreren Einrichtungen vorzusehen, wobei ein durch einen Kurzschluss zwischen Anschlüssen verursachter Schaden verhindert oder reduziert werden soll, hat aufgrund des vorgenannten Hinweises in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift [X.] entgegen der Auffassung der Patentinhaberin Veranlassung, den Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Betracht zu ziehen, der einen Druckmaterialbehälter für eine Druckvorrichtung mit einem piezoelektrischen Element als zweite Einrichtung zur Erfassung des [X.] neben einem Speicher als erste Einrichtung betrifft.

Aus Druckschrift [X.] ist dem Fachmann eine Tintenpatrone als Druckmaterialbehälter (liquid container / ink container / ink cartridge 180) bekannt, der abnehmbar an einer Tinten-Druckvorrichtung ([X.] recording apparatus) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen ([X.] type connectors installed in a printer carriage) montiert werden kann, wobei der [X.] zum Zuführen von Tinte (ink) zu einem Druckkopf (recording head) der Druckvorrichtung dient (vgl. Abstract und [X.]. 15 und 34A-C sowie Abs. 0013, 0046, 0085, 0187, 0214, 0217 und 0218 / Merkmal [X.]). Der Druckmittelbehälter weist ebenfalls eine erste Einrichtung (unit 861) auf, nämlich den Speicher (memory / semiconductor storage means) entsprechend Merkmal M2 (vgl. [X.]. 34C und Abs. 0214), der ebenfalls zum Speichern von Daten / Information bezüglich der Menge an verbliebener Tinte (residual ink) als Druckmaterial verwendet wird (Abs. 0183). Entsprechend dem zuvor genannten Hinweis in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift [X.] ist in Druckschrift [X.] zusätzlich ein piezoelektrisches Element (piezo-electric device) als Aktuator-Einrichtung (actuator) vorgesehen (vgl. Abs. 0010, zweiter Satz, Abs. 0180 und Abs. 0215), welche eine zweite Einrichtung entsprechend Merkmal [X.] darstellt (vgl. Abs. 0215). Der Druckmaterialbehälter weist im Hinblick auf Merkmal [X.] auch eine Gruppe von Anschlüssen für eine elektrische Verbindung der ersten und der zweiten Einrichtung mit den vorrichtungsseitigen Anschlüssen auf, wobei diese [X.]gruppe insgesamt acht Anschlüsse (plurality of wires / electric wires 864 and 865) aufweist, die in drei Reihen bzw. Zeilen untereinander angeordnet sind (vgl. [X.]. [X.] sowie Abs. 0216 und 0217: [X.] in [X.]. [X.] function as [X.]s with which the [X.] type connectors installed in a printer carriage come in [X.] […]). Von diesen acht Anschlüssen stellen die drei Anschlüsse (865) in der obersten Zeile sowie zwei äußere Anschlüsse (865) in der mittleren [X.]zeile eine Vielzahl von (fünf) ersten Anschlüssen (865) dar, während zwei längliche Anschlüsse (pair of electric wires 864) in der untersten Zeile die (zweiten) Anschlüsse für das piezoelektrische Element darstellen. Ein mittig in der zweiten [X.]zeile angeordneter [X.] (865) entspricht dabei dem zumindest einen dritten [X.] gemäß Merkmal [X.] (vgl. [X.]. [X.] sowie Abs. 0216 und 0217).

Abbildung

Druckschrift [X.] ist ebenfalls im Hinblick auf Merkmal [X.] zu entnehmen, dass die vorstehend genannten ersten Anschlüsse mit der ersten Einrichtung (unit 861) verbunden sind, wobei entsprechende [X.] ([X.] type connectors) an den Anschlüssen zum Kontaktieren vorrichtungsseitiger Anschlüsse dienen (vgl. [X.]. [X.] und [X.]. 34C sowie Abs. 0216 und 217). Des Weiteren ist der Druckschrift zu entnehmen, dass die zuvor in Bezug auf Merkmal [X.] genannten beiden zweiten Anschlüsse (electric wires 864) mit der zweiten Einrichtung (piezo-electric device / actuator) verbunden sind und auch zugehörige [X.] ([X.] type connectors) für vorrichtungsseitige Anschlüsse aufweisen, wie es in Merkmal M6 aufgeführt ist (vgl. [X.]. 34A-C sowie Abs. 0216, 0217 und Abs. 0220). Auch der mittig in der zweiten [X.]zeile angeordnete [X.] (865), der einem dritten [X.] entspricht (vgl. Ausführungen zu Merkmal [X.]), weist einen entsprechenden [X.] zum Kontaktieren eines vorrichtungsseitigen [X.]es auf (vgl. a. a. O. / Merkmal [X.]), wobei die [X.] von zwei ersten Anschlüssen (electric wires 865) in der zweiten [X.]zeile sowie die jeweiligen [X.] der zweiten Anschlüsse (864) bzw. des dritten mittig angeordneten [X.]es (865) zusammen zwei Zeilen bilden ([X.]). Die jeweiligen zweiten [X.] der zweiten Anschlüsse (864) für das piezoelektrische Element (piezo-electric device / actuator) sind auch am Ende von (bzw. unter) den vorstehend genannten zwei Zeilen angeordnet, wie es in Merkmal [X.] gefordert ist (vgl. [X.]. [X.]).

Der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung, dass Druckschrift [X.] keine kompakte Anordnung von Anschlüssen in zwei Zeilen, sondern eine grundlegend entgegengesetzte Anordnung mit drei [X.]zeilen offenbare, ist nicht zuzustimmen. Vielmehr entspricht der in der [X.]ur [X.] der Druckschrift [X.] dargestellte mittig angeordnete [X.] mit den Bezugszeichen 865 dem in der Druckschrift [X.] dargestellten mittleren dritten [X.] 60-2 sowohl von seiner Anordnung her als auch in seiner Funktion als [X.] für einen Speicher (vgl. [X.]. [X.]), [X.] 60-2). Dies gilt ebenso für den – von der Seite aus gesehen mittig angeordneten [X.] 85-5, der in der [X.]ur 20 (b) der Druckschrift [X.] mitsamt darüber ausgebreiteter Tinte ink K dargestellt ist. Die in der Druckschrift [X.] dargestellten Anordnungen stellen dabei auch keine grundlegend andere Anordnung von Anschlüssen in mehreren Zeilen dar, als die Anordnung gemäß Streitpatent. Denn in der [X.] wird dazu selbst auf eine Anordnung als Ausführungsbeispiel bzw. erster Aspekt der Erfindung hingewiesen, die viele – und somit auch mehr als zwei – Zeilen bildet (vgl. Patentschrift, Abs. 0007, [X.]. und letzter Satz: Der mindestens eine zweite [X.], die Vielzahl der ersten [X.] und der mindestens eine dritte [X.] sind so angeordnet, um eine oder viele Zeilen zu bilden (Hervorhebung seitens des Senats)).

Für den Fachmann liegt es damit entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin nahe, ausgehend von Druckschrift [X.] bei der [X.] nicht nur den als erste Einrichtung dienenden Speicher mit zugehörigen (ersten und dritten) Anschlüssen, sondern auch die (zweiten) Anschlüsse eines zusätzlich vorgesehenen piezoelektrischen Elements als zweiter Einrichtung zu berücksichtigen. Dementsprechend kann es keine erfinderische Tätigkeit begründen, den in Druckschrift [X.] vorgesehenen dritten, breiteren [X.] (865) aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu den als zweite Anschlüsse anzusehenden Anschlüssen (electric wires 864) des piezoelektrischen Elements (piezo-electric device / actuator) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten [X.] und diesem dritten [X.] zu verwenden, wie es in Merkmal [X.] aufgeführt ist.

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß den Druckschriften [X.] und [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen [X.] bis [X.], ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

b) Anspruch 1 nach Hilfsantrag A

Auch das zusätzlich zu den Merkmalen [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufgeführte Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag A, wonach der [X.] eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen aufweist, wobei die zweiten Kontaktanschnitte der Vielzahl von zweiten Anschlüssen jeweils in jedem Ende einer Zeile unter den vielen Zeilen angeordnet sind, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Wie vorstehend unter Ziffer 4 dargelegt, ist das Merkmal [X.] gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung eingereichten englischsprachigen Übersetzung der prioritätsbegründenden [X.]n Anmeldung [X.] 2006-220751 so auszulegen, dass es sich bei den anspruchsgemäßen zweiten Anschlüssen um zwei oder mehr Anschlüsse handelt. Eine solche Anordnung mit zwei zweiten Anschlüssen ist bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt, wobei die [X.] ([X.] type connectors) der als zweite Anschlüsse anzusehenden Anschlüsse (electric wires 864) für das zusätzliche piezoelektrische Element jeweils in jedem Ende einer Zeile unter den insgesamt drei Zeilen von Anschlüssen mit zugehörigen [X.]n angeordnet sind (vgl. [X.]. [X.] / Merkmal [X.]).

In Bezug auf die Merkmale [X.] bis [X.] wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag A mit den Merkmalen [X.] bis [X.] und Merkmal [X.] ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.], da letzteres Merkmal auch bereits aus Druckschrift [X.] bekannt ist.

c) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Das zusätzlich zu den Merkmalen [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufgeführte Merkmal [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Im Hinblick auf Merkmal [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird in Druckschrift [X.] bereits darauf hingewiesen, dass an der vorgenannten zweiten Einrichtung, die ein piezoelektrisches Element beinhaltet (piezo-electric device / actuator), ein Übergang zu einer hohen Spannung (high voltage side) verzeichnet wird (vgl. Abs. 0138 und 0142 i. V. m. 0209). Mit welcher Spannung diese zweite Einrichtung im Vergleich zur ersten Einrichtung betrieben wird, ist Druckschrift [X.] jedoch nicht explizit zu entnehmen. Der Fachmann hat insofern Veranlassung, sich hinsichtlich der Spannung zum Betrieb von piezoelektrischen Elementen an [X.]n zu informieren.

Eine Information über Betriebsspannungen von Speichern und piezoelektrischen Elementen bei Druckvorrichtungen findet der Fachmann im Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.], die sich ebenfalls mit einem Druckmaterialbehälter (cartridge 100) und der Bestimmung des [X.] mittels eines piezoelektrischen Elements als Vibrationseinrichtung und der dazu notwendigen Spannung befasst, und den Hinweis in der Druckschrift [X.] bezüglich einer relativ hohen Spannung bestätigt (vgl. [X.], Abstract und Abs. 0005: […] sensor that requires application of a relatively high voltage). Druckschrift [X.] lehrt dabei konkret, dass ein solches piezoelektrisches Element als Vibrationseinrichtung eines [X.]s eine höhere Spannung um 18 Volt benötigt (vgl. Abs. 0033), während andere Einrichtungen des [X.]s, bspw. ein Speicher (memory unit), mit 5 Volt betrieben werden (vgl. Abs. 0032 und Abs. 0052).

Die Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, dass piezoelektrische Elemente auch mit wesentlich geringeren Spannungen betrieben werden könnten, werden in Bezug auf den vorliegenden Einsatz als Vibrationseinrichtung bei einem [X.] weder durch die Druckschrift [X.] noch durch andere Druckschriften bestätigt. Auch in der [X.] wird in Absatz 0002 bereits aufgeführt, dass ein [X.]ensor, der ein piezoelektrisches Element verwendet, mit einer höheren Ansteuerspannung als der Speicher betrieben wird. Es bedarf daher für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] keiner erfinderischen Tätigkeit, die aus der Druckschrift [X.] bekannte zweite Einrichtung mit einem piezoelektrischen Element mittels einer höheren Spannung zu betreiben, als die erste Einrichtung (Merkmal [X.]1).

Bezüglich der Merkmale [X.] bis [X.] wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten (vgl. Abschnitt II.5.a).

Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit den Merkmalen [X.] bis [X.]1 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß den Druckschriften [X.] und [X.] in Zusammenschau mit Druckschrift [X.].

d) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1A

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1A beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1A basiert auf einer Kombination der Merkmale [X.] bis [X.]1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem zusätzlichen Merkmal [X.], wie es im Anspruch 1 nach Hilfsantrag A aufgeführt wird.

Bezüglich der Merkmale [X.] bis [X.]1 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in Abschnitt [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Zu Merkmal [X.] wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag A in Abschnitt [X.] verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Es liegt damit für den Fachmann in Kenntnis des zitierten Stands der Technik nahe, eine Anordnung von Anschlüssen bzw. zugehörigen [X.]n nach dem Vorbild der Druckschrift [X.], die der Anordnung gemäß Merkmal [X.] entspricht, vorzusehen. Das zusätzliche Merkmal [X.] kann damit ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

e) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Die Ergänzung gemäß Merkmal [X.]* im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag, dass sich der mindestens eine dritte [X.] benachbart zu dem mindestens einen zweiten [X.] befindet, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, da dieses Merkmal bereits aus Druckschrift [X.] bekannt ist.

Die vorstehend zitierte [X.]ur [X.] zeigt dabei bereits einen mittleren und breiteren dritten [X.] (865) mitsamt zugehörigem (dritten) [X.] sowie jeweilige zweite Anschlüsse (864) und zugehörige zweite [X.] für das piezoelektrische Element (piezo-electric device / actuator) in zwei untereinander angeordneten Zeilen (vgl. Ausführungen zu Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, die hier in gleicher Weise gelten). Der [X.] des mittleren dritten [X.]es (865) befindet sich dabei unmittelbar neben und damit auch benachbart zu den zweiten Anschlüssen mit den zugehörigen zweiten [X.]n (vgl. [X.]. [X.] / Merkmal [X.]*).

Zu den Merkmalen [X.] bis [X.] wird wiederum auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten (vgl. Abschnitt II.5.a).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich damit für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß den Druckschriften [X.] und [X.].

f) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2A

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1A beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2A basiert auf einer Kombination der Merkmale [X.] bis [X.], [X.]* und [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit dem zusätzlichen Merkmal [X.], wie es im Anspruch 1 nach Hilfsantrag A aufgeführt wird.

Bezüglich der Merkmale [X.] bis [X.], [X.]* und [X.] wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 Abschnitt [X.] verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Zu Merkmal [X.] wird auf die Ausführungen in Abschnitt [X.] verwiesen, die ebenso gelten.

Es liegt damit für den Fachmann in Kenntnis des Stand der Technik nahe, eine Anordnung von Anschlüssen bzw. zugehörigen [X.]n nach dem Vorbild der Druckschrift [X.], die der Anordnung gemäß Merkmal [X.] entspricht, vorzusehen. Das zusätzliche Merkmal [X.] kann damit ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

6. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag A, Hilfsantrag 1A, Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 2A sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 – [X.], [X.], 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt [X.]) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

7. Es kann dahinstehen, ob das Streitpatent – wie von der [X.] geltend gemacht – die beiden [X.]n Prioritäten vom 26. Dezember 2005 ([X.] 2005-372028) und vom 11. August 2006 ([X.] 2006-220751) zu Recht in Anspruch genommen hat, da die Druckschriften [X.], [X.] und [X.], die der Patentfähigkeit entgegenstehen, bereits in den Jahren 2001, 2004 bzw. 2003 veröffentlicht wurden und damit auf jeden Fall vorveröffentlichten Stand der Technik darstellen.

Meta

18 W (pat) 20/19

24.07.2019

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

nachgehend BGH, 24. August 2021, Az: X ZB 15/19, Beschluss

§ 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.07.2019, Az. 18 W (pat) 20/19 (REWIS RS 2019, 5120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5120


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 18 W (pat) 20/19

Bundespatentgericht, 18 W (pat) 20/19, 24.07.2019.


Az. X ZB 15/19

Bundesgerichtshof, X ZB 15/19, 22.03.2022.


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