Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2012, Az. 21 W (pat) 43/08

21. Senat | REWIS RS 2012, 6830

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Hilfsantrag - unzulässiges Aliud -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 38 372

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Auf die am 19. September 1996 unter Inanspruchnahme der [X.] Prioritäten 7-267759 vom 20. September 1995 und 8-261469 vom 9. September 1996 mit der Bezeichnung "[X.]kabel für einen Sensor" beim [X.] eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 38 372 erteilt worden.

2

Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 28. September 2006 erfolgt.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gegliedert:

4

[X.] [X.]kabel

5

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

6

[X.] wenn das [X.]kabel im Sensor verwendet wird,

7

([X.]) wobei das [X.]kabel aufweist:

8

[X.] eine Leitereinheit, die rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

9

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 [X.] aufweist und

[X.] die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des [X.]kabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt.

Der erteilte Patentanspruch 6 lautet gegliedert:

[X.] Verwendung eines

N2 [X.]kabels

([X.]) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem Sensor,

[X.] wobei das [X.]kabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

[X.] und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

[X.] und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt.

Nach Prüfung des am 22. Dezember 2006 eingegangenen Einspruchs hat die [X.] das Patent mit Beschluss vom 23. April 2008 widerrufen.

Im Einspruchsverfahren vor dem [X.] sind u. a. folgende Druckschriften herangezogen worden:

[X.] JP 63-19709 U

[X.]’ englischsprachige Übersetzung zu [X.]

[X.] JP 04-52887 Y2

[X.]’ englischsprachige Übersetzung zu [X.]

[X.] EP 0 465 978 A1

[X.] Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik. 25., neubearb. Auflage, [X.] Haan-Gruiten : [X.] [X.], 1994, Seite 281.

Gegen den Beschluss der [X.] über den Widerruf des Patents richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Mit Hinweis vom 5. Dezember 2011 sind noch folgende weitere Druckschriften vom Senat in das [X.] eingeführt worden:

[X.]1 [X.], C. W.: Stahlschlüssel. 16. Auflage, [X.] : Verlag Stahlschlüssel Wegst GmbH, 1992, Seiten 292-296, 337, 364-367, 387, [X.]-922599-09-5.

[X.]2 [X.] [X.]: 1995-08, Seiten 1-5, 10-11, 19, 26, 32

[X.]3 ISO 4964:1984, [X.] – Hardness conversions, Auszug: Deckblatt, Seiten 1-2

[X.]4 [X.]-1982, Metallic materials – Hardness test – [X.] – Part 1

[X.] [X.], Metallic materials – Hardness test – [X.] – Part 3

[X.] [X.], D.; [X.], [X.]: Physik - Gleichungen und Tabellen. 7., neubearb. Auflage, [X.] : [X.], 1981, Seiten 52 f., 168 f.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 verteidigt die Patentinhaberin das angegriffene Patent weiter mit

- den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrag,
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 1,
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 2,
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 3,
- hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 2 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 4,jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

Hauptantrag lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

[X.] [X.]kabel

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

[X.] wenn das [X.]kabel im Sensor verwendet wird,

([X.]) wobei das [X.]kabel aufweist:

[X.]’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 [X.] aufweist und

[X.] die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des [X.]kabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt.

Hauptantrag lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 sind hervorgehoben):

[X.]’ Verwendung eines

N2 [X.]kabels

([X.]’) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines O 2 -Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O 2 -Sensor,

[X.] wobei das [X.]kabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

[X.] und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

[X.] und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt.

Hilfsantrag 1 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

[X.]’ [X.]kabel

M2’ zur Verwendung in einem O2-Sensor (9) und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

[X.]’ wenn das wobei vier [X.]kabel im Sensor verwendet wird vorhanden sind,

([X.]’) wobei das jedes [X.]kabel aufweist:

[X.]’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 [X.] aufweist und

[X.] die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des [X.]kabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

[X.] wobei zwei [X.]kabel (181, 182) als [X.] eines [X.]s (91) und die anderen beiden [X.]kabel (183, 184) als Heizleistungsanschlüsse für eine [X.] (97) verwendet sind, die sich im [X.] (91) befindet,

[X.]0 und die vier [X.]kabel (181, 182, 183, 184) mit Nickelanschlüssen (991, 992, 993, 994) für das [X.] bzw. für die [X.] verbunden sind.

Hilfsantrag 2 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

[X.]’ [X.]kabel

M2’’ zur Verwendung in einem O2-Sensor (9) und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

[X.]’ wenn das wobei vier [X.]kabel im Sensor verwendet wird vorhanden sind,

([X.]’) wobei das jedes [X.]kabel aufweist:

[X.]’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 [X.] aufweist und

[X.] die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des [X.]kabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

[X.] wobei zwei [X.]kabel (181, 182) als [X.] eines [X.]s (91) und die anderen beiden [X.]kabel (183, 184) als Heizleistungsanschlüsse für eine [X.] (97) verwendet sind, die sich im [X.] (91) befindet,

[X.]0’ und die vier [X.]kabel (181, 182, 183, 184) mit Nickelanschlüssen (991, 992, 993, 994) verbunden sind,

[X.]1 wobei die Nickelanschlüsse (991, 992) für das [X.] mit einer externen Elektrode und einer internen Elektrode des [X.]s (91) über interne Kabel (921, 922) verbunden sind und die Nickelanschlüsse (993, 994) für die [X.] mit einer [X.] (97) über interne Kabel (931, 932) verbunden sind.

Hilfsantrag 3 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

[X.] [X.]kabel

M2 zur Verwendung in einem O2-Sensor und zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben des Sensors oder zum Übertragen eines vom Sensor erhaltenen Signals,

[X.] wenn das [X.]kabel im Sensor verwendet wird,

([X.]) wobei das [X.]kabel aufweist:

[X.]’ eine Leitereinheit, die lediglich rostfreie Stahldrähte (2) und Kupferdrähte (3) aufweist,

M5 wobei der rostfreie Stahldraht (2) eine Härte von nicht mehr als 300 [X.] aufweist und

[X.] die Stahldrähte (2) und die Kupferdrähte (3) miteinander verseilt oder gebündelt sind, und

M7 eine Umhüllungseinheit zum Bedecken der Leitereinheit,

M8 wobei ein Querschnitts-Prozentanteil der rostfreien Stahldrähte (2) in einem radialen Querschnitt des [X.]kabels (1; 11; 12; 13) ausgenommen der Umhüllungseinheit zwischen 30 bis 70 % liegt,

[X.]2 wobei die rostfreien Stahldrähte (2) durch Hitzebehandlung bei 1050°C für 20 Minuten unter Vakuum mit einem Druck von 10 Torr (≈ 0,133 Pa) hergestellt sind.

Hilfsantrag 3 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 sind hervorgehoben):

[X.]’ Verwendung eines

N2 [X.]kabels

([X.]’) zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben eines O 2 -Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O 2 -Sensor,

[X.] wobei das [X.]kabel aus miteinander verseilten Hybriddrähten (25) besteht,

[X.] und man die Hybriddrähte (25) durch integrales Ausformen oder Ausbilden von rostfreiem Stahl und Kupfer erhält

[X.] und wobei der Querschnitts-Prozentanteil des rostfreien Stahldrahts im radialen Querschnitt der Hybriddrähte (25) zwischen 30 bis 70 % beträgt,

[X.] wobei der [X.] (25) integral derart ausgebildet ist, dass der rostfreie Stahl (20) über dem Kupfer liegt.

Hilfsantrag 4 ist dem Wortlaut nach identisch mit dem Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 3.

Hinsichtlich der übrigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.] beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 23. April 2008 aufzuheben und

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hauptantrag,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 1,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 2,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 3,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 2 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 eingereichten Hilfsantrag 4,

jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 weder in der Fassung des [X.] noch in der Fassung des [X.] als patentfähig. Die Hilfsanträge 1 bis 3 sind unzulässig.

2. Die seitens des [X.] wegen vorzunehmende Überprüfung des [X.] hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des [X.] gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.] ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

3. Das Patent betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Patentschrift Absatz [0001]) ein [X.]kabel für einen Sensor, insbesondere für einen Sauerstoffkonzentrationssensor in einem Kraftfahrzeug. In der Vergangenheit wurde (vgl. Patentschrift Absatz [0002]) hierfür eine Vielzahl von miteinander gebündelten Kerndrähten als [X.]kabel verwendet. Üblicherweise wird für Kerndrähte Kupfer verwendet, während in einigen seltenen Fällen auch rostfreie Stahldrähte verwendet werden.

Bei Verwendung von [X.] für alle Kerndrähte sind die Elastizität und die Zugfestigkeit des [X.]kabels gering und ebenso die durch [X.] hervorgerufene Ermüdung groß (vgl. Patentschrift Absatz [0003]).

Werden dagegen rostfreie Stahldrähte für alle Kerndrähte verwendet, ergibt sich eine befriedigende Zugfestigkeit und Elastizität des [X.]kabels, wobei jedoch der elektrische Widerstand des Kabels außerordentlich hoch wird (vgl. Patentschrift Absatz [0004]).

[X.]) aus, aus der ein [X.]kabel bekannt ist, welches Kupferdrähte als Kerndrähte verwendet, wobei rostfreie Stahldrähte um die Kerndrähte herum angeordnet sind. In einem Ausführungsbeispiel mit 7 Kupferdrähten und 30 Stahldrähten gleichen Durchmessers liegt der Anteil von rostfreiem Stahl bei ca. 81 %, so dass der elektrische Widerstand entsprechend hoch ist (vgl. Patentschrift Absatz [0005]).

Schließlich ist aus der [X.]-35656 A ein [X.]kabel mit einer Vielzahl von miteinander verseilten Kupferdraht- und rostfreien [X.] bekannt. Dabei beträgt der Anteil des rostfreien Stahls lediglich ca. 22 %, so dass die Zugfestigkeit schwach, der elektrische Widerstand dagegen gering ist (vgl. Patentschrift Absatz [0006]).

Aufgabe zugrunde, ein [X.]kabel für einen Sensor zu schaffen, welches einen geringen elektrischen Widerstand und eine hohe Flexibilität, Zugfestigkeit sowie Elastizität aufweist.

Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Dimensionierung von elektrischen Leitungen für die Kraftfahrzeugtechnik an, der – sofern er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt – hinsichtlich Materialeigenschaften der zu verwendenden Werkstoffe einen Materialwissenschaftler zu Rate zieht.

4. Zum Hauptantrag:

4.1. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.

erteilten Anspruch 1 darin, dass im Merkmal [X.]’ das Wort "lediglich" ergänzt worden ist. Dadurch soll nach Auffassung der Patentinhaberin auf der Grundlage der ersten drei Ausführungsbeispiele und entsprechend den [X.]uren 1, 2, 4 und 5 verdeutlicht werden, dass das [X.]kabel – genauer: die Leitereinheit des [X.]kabels – ausschließlich aus Stahldrähten und Kupferdrähten besteht. Mit dieser sprachlichen Änderung ist aber keine inhaltliche Änderung verbunden. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass gemäß der Patentschrift, die ja gleichsam ihr eigenes Lexikon für die Interpretation der Begriffe in den Ansprüchen darstellt ([X.], 909 - Spannschraube), für die Kupferdrähte nicht nur ein ausgekühlter Kupferdraht, sondern auch Drähte einer kupferbeinhaltenden Legierung verwendet werden können (vgl. Patentschrift Absatz [0013]).

ursprünglichen Anspruch 1 durch Änderungen, die im Prüfungsverfahren vorgenommen wurden und ebenfalls zulässig sind. So ist im Merkmal M2 der Sensor auf einen O2-Sensor auf der Grundlage der urspr. Beschreibung (siehe [X.] und Seite 4 Zeilen 32-35) eingeschränkt worden. Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 hinzugekommene Merkmal [X.] entnimmt der Fachmann aus der urspr. Beschreibung (siehe [X.] Seite 4 Zeilen 32-35). Das Merkmal M5 ist im urspr. Anspruch 2, das Merkmal [X.] in der urspr. Beschreibung (siehe [X.] Seite 2 Zeilen 60-62 und Seite 4 Zeile 11-13) offenbart. Schließlich wurde der Anspruch 1 noch sprachlich und ohne inhaltliche Änderung umformuliert.

4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da er mit sämtlichen seiner Merkmale aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, da er allemal auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.] beschreibt (siehe [X.]’: Seite 2) einen [X.]draht (= Merkmal [X.]) eines Sensors zum Erkennen des Betriebszustands einer Verbrennungskraftmaschine, insbesondere eines bekannten [X.] (= Merkmal M2). Der Sauerstoffkonzentrationssensor weist mehrere Untereinheiten auf, in die jeweils zwei [X.]drähte 4 eingeführt sind (siehe [X.]: [X.]. 1, [X.]’: Seite 2) (= Merkmal [X.]).

[X.] geht in der Beschreibungseinleitung (siehe Seite 3) davon aus, dass für den [X.] des bekannten [X.] bisher konventionelle Kupferdrähte eingesetzt wurden. Dabei traten aber u. a. Probleme hinsichtlich Zug- und Biegefestigkeit auf. Um die Zugfestigkeit zu erhöhen, könnte der Querschnitt des Kupferdrahts erhöht werden, was aber wegen der Platzverhältnisse im Sensor nicht möglich ist. Auch wäre es denkbar, einen hochfesten Draht, beispielsweise [X.], zu verwenden, der zwar eine hervorragende Zugfestigkeit, aber einen erhöhten spezifischen elektrischen Widerstand aufweist.

[X.] ist nun, einen [X.]draht bereitzustellen, der gute Eigenschaften hinsichtlich Flexibilität, Zug-, Biege- und Verdrehfestigkeit und gleichzeitig eine gute Leitfähigkeit aufweist.

[X.] in einem Ausführungsbeispiel (siehe [X.]: [X.]. 2; [X.]’: Seite 4) einen [X.]draht mit einem Kupferdraht 10 in der Mitte und um diesen herum sechs umliegende Nickel-plattierte Kupferdrähte 11. Im Hinblick darauf, dass – wie oben ausgeführt – gemäß Streitpatentschrift als Kupferdrähte auch kupferbeinhaltende Legierungen zu verstehen sind, weist der aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.]draht mithin sieben Kupferdrähte auf, um die nun dreißig rostfreie Stahldrähte 12 liegen (= Merkmal [X.]’). Diese insgesamt 37 Drähte weisen alle den gleichen Durchmesser auf, sind verseilt ('stranded wires') (= Merkmal [X.]) und von einer Isolierschicht 13 bedeckt (= Merkmal M7).

M5 finden sich in der Druckschrift [X.] zwar keine Angaben zur Härte der Stahldrähte 12. Jedoch wird in der Druckschrift [X.] als Stahldraht 12 explizit ein [X.]-Stahldraht verwendet (siehe [X.]’: Seite 4), wie er auch in der Beschreibung des Patents im Absatz [0013] und für das erste Ausführungsbeispiel im Absatz [0039] angegeben ist. Für diesen Draht wird gemäß Patentbeschreibung (siehe Absatz [0018]) die Härte von nicht mehr als 300 [X.] eingehalten. Damit weist das aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.]kabel auch, zumindest implizit, das Merkmal M5 auf.

[X.]1, [X.]2, [X.]3, [X.]4, [X.] belegten Fachwissens, dass der nach einer [X.] Norm bezeichnete [X.]-Stahldraht dem [X.] Stahl mit der Stoffnummer 1.4301 entspricht (siehe [X.]1: Seiten 364-367). Der rostfreie Stahl 1.4301 ist ein austenitischer Stahl (siehe [X.]2: Seiten 10, 11), der sich bei [X.] verfestigt (siehe [X.]2: Seite 26) und daher im lösungsgeglühten Zustand verwendet wird, da nur für diesen Wärmebehandlungszustand die Angaben in den Tabellen 7-11 für die mechanischen Eigenschaften bei Raumtemperatur gelten (siehe [X.]2: Seite 4, 8.5 Mechanische Eigenschaften). Für den Stahl 1.4301 gilt entsprechend im lösungsgeglühten Zustand eine maximale Härte von 215 HB nach [X.] (siehe [X.]2: Seite 19). Dieser Härte nach [X.] entspricht in etwa eine Härte von 230 nach [X.] (siehe [X.]3: Seite 2), wobei sich die Härteprüfung nach [X.] und die Mikrohärteprüfung nach [X.] bei ansonsten gleicher Prüfmethode lediglich in der aufgebrachten Prüfkraft unterscheiden (siehe [X.]4: Seite 1 und [X.]: Seite iii).

M8 schließlich wird im Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] für das [X.]kabel eine Kombination von 7, zum Teil Nickel-plattierten Kupferdrähten und 30 rostfreien Stahldrähten beschrieben. Das Verhältnis der Summe der Querschnittsflächen der Stahldrähte zur Summe der Querschnittsflächen aller 37 Drähte beträgt damit 81 % (= 30 / {30+7}).

M8. Dieses Merkmal kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

[X.] geschilderten Problematik, ein [X.]kabel bereitzustellen, das eine gute elektrische Leitfähigkeit bei gleichzeitig hinreichender Zug- und Biegefestigkeit aufweist, wird der Fachmann im Bedarfsfall von dem, lediglich in einem Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] vorgeschlagenen, Verhältnis von Stahl- und Kupferdrähten abweichen, um im jeweiligen Anwendungsfall den hierfür optimalen Kompromiss zwischen Leitfähigkeit und Zug- bzw. Biegefestigkeit zu finden.

[X.], die ebenfalls einen elektrischen Draht (= Merkmal [X.]) beschreibt. Dieser Draht besteht (siehe [X.]: [X.]. 2, 4; [X.]’: Seiten 3, 4) aus innenliegenden rostfreien Stahldrähten 2, die von Kupferdrähten 3 umgeben sind (= Merkmal [X.]’). Die Stahl- und Kupferdrähte sind verseilt (= Merkmal [X.]) und von einem Isolationsmaterial 5 bedeckt (= Merkmal M7).

[X.] aus, dass durch eine angemessene Veränderung der Anzahl der Stahl- und Kupferdrähte die Charakteristik des elektrischen Drahts hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Biegefestigkeit je nach Anwendungsfall wie gewünscht eingestellt werden kann (siehe [X.]’: Seite 3 Abs. 2 und Seite 5).

[X.] ein erstes Ausführungsbeispiel vor, bei dem 7 Stahldrähte von 12 Kupferdrähten gleichen Durchmessers umgeben sind, was ein Verhältnis der Summe der Querschnittsflächen der 7 Stahldrähte zur Gesamtquerschnittsfläche der insgesamt 19 Drähte von ca. 37 % zur Folge hat.

Im zweiten Ausführungsbeispiel werden 19 Stahldrähte von 18 [X.] umgeben, wodurch sich obiges Verhältnis zu ca. 51 % ergibt.

M8 liegt.

[X.] dem Fachmann nahe, bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]kabel das Verhältnis von Stahl- und Kupferdrähten zum Zwecke einer besseren Leitfähigkeit niedriger zu wählen. Insbesondere wird der Fachmann in einem ersten Schritt – gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] – anstelle von 30 nur noch 19 Stahldrähte bei insgesamt 37 Drähten vorsehen, was gemäß Merkmal M8 einen Querschnitts-Prozentanteil von 51 % ergibt, womit er zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

4.3. [X.] hat beantragt, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des nebengeordneten Anspruchs 6 oder der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 gemäß Hauptantrag begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.], 862 ff. - [X.] in Fortführung von [X.], 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

N2, [X.], [X.], [X.] aus der Druckschrift [X.] bekannt und dort für den Einsatz in Kraftfahrzeugen vorgesehen ist. Damit wird auch eine spezielle Verwendung für einen O2-Sensor gemäß dem Merkmal [X.]’ in Verbindung mit der Druckschrift [X.] oder der Druckschrift [X.] nahegelegt.

5. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2:

[X.], [X.]0 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und die zusätzlichen Merkmale [X.], [X.]0’, [X.]1 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind zwar in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (siehe [X.] Seite 4 Zeilen 32-43). Dennoch sind diese Patentansprüche nach Überzeugung des Senats unzulässig, da sie den Schutzbereich des erteilten Patents erweitern. Durch eine Änderung der Patentansprüche darf nicht der [X.] der Erweiterung des Schutzbereiches gemäß § 22 Abs. 1 (letzte Alternative) [X.] geschaffen werden (siehe [X.], 145 – elektronisches Modul, Rdn. 41). In allen Verfahren nach Patenterteilung ist daher eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents unzulässig (vgl. [X.], [X.], 8. Auflage § 22 Rdn. 10 und § 59 Rdn. 180).

ein [X.]kabel ([X.]), das eine Leitereinheit mit Stahl- und Kupferdrähten aufweist ([X.]), zum Gegenstand.

[X.]’), bei dem vier [X.]kabel vorhanden sind ([X.]’), wobei jedes [X.]kabel ([X.]’) eine Leitereinheit mit Stahl- und Kupferdrähten aufweist. Dieser Gegenstand betrifft daher nicht mehr ein [X.]kabel, sondern ein "Set" oder eine "Anordnung" aus vier [X.]kabeln, die jeweils so aufgebaut sind, wie es im erteilten Anspruch 1 definiert ist.

Oben genannte [X.]-Entscheidung betrifft zwar eine Nichtigkeitssache, jedoch ist auch im Einspruchs- und [X.] bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen ([X.], 901 - Polymermasse). Damit ist eine nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands in dieses Patent im [X.] ebenso wie im Patentnichtigkeitsverfahren nicht möglich.

[X.]0 bzw. [X.]0’). Dieser Sachverhalt wird zwar in der ursprünglichen Beschreibung (siehe [X.] Seite 4 Zeilen 35 – 42) dort gestützt, wo die Verwendung von vier [X.]kabeln bei einem Sauerstoffkonzentrationssensor geschildert wird. Jedoch geht aus den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere der ursprünglich formulierten Aufgabe (siehe [X.] Seite 2 Zeilen 42 – 44), den ursprünglich formulierten Ansprüchen und eben auch der Schilderung der Verwendung (siehe [X.] Seite 4 Zeilen 32 – 43) eindeutig hervor, dass die Anmeldung auf ein [X.]kabel mit bestimmten Anforderungen hinsichtlich Leitfähigkeit und Zug- und Biegefestigkeit gerichtet ist, nicht aber darauf, dass die vier [X.]kabel mit Nickelanschlüssen verbunden sind. Allein wenn, wie hier, die Hinzufügung eines Merkmals einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist, liegt schon nach der Rechtsprechung des [X.] ein Aliud vor ([X.], 1003 – Integrationselement, Rdn. 29).

[X.] hat beantragt, das Patent hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 und weiter hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten, schließlich hilfsweise mit Patentansprüchen gemäß den [X.] 3 bis 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang der [X.] 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, hilfsweise im Umfang der [X.] 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.], 862 ff. - [X.] in Fortführung von [X.], 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

6. Zum Hilfsantrag 3:

6.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig.

[X.]2 gefordert, dass die im beanspruchten Gegenstand eingesetzten rostfreien Stahldrähte durch Hitzebehandlung unter einem Druck von 10

M5) eingesetzt werden. Weiter wird dann noch erläutert, dass man die weichen rostfreien Stahldrähte vorzugsweise durch Hitzebehandlung von harten rostfreien Stahldrähten erhält. Weiter vorzugsweise wird die Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 1050°C und einer Behandlungszeitdauer von 20 Minuten durchgeführt. Schließlich kann diese Hitzebehandlung insbesondere bei einer höchsten Temperatur von 1050°C für 20 Minuten durchgeführt werden, wobei beispielsweise in einem Ofen die Atmosphäre unter Vakuum mit einem Druck von 10

[X.]2 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 3 überhaupt zulässig ist.

6.2. [X.] hat beantragt, das Patent hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4. Dass sie daneben auch eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des nebengeordneten Anspruchs 5 oder der Unteransprüche 2 bis 4 und 6 gemäß Hilfsantrag 3 begehrt, hat die Patentinhaberin weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben.

Darüber hinaus lassen auch diese Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.], 862 ff. – [X.] in Fortführung von [X.], 120 ff. - Elektrisches Speicherheizgerät).

7. Zum Hilfsantrag 4:

7.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig.

[X.] ist in der ursprünglichen Beschreibung (siehe [X.] Seite 3 Zeile 44 f.) offenbart und gemäß dem vierten Ausführungsbeispiel (siehe [X.] Seite 6 Zeilen 12-19 i. V. m. [X.]. 6 und 7) für den Fachmann als zur Erfindung gehörend zu entnehmen gewesen.

7.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu, da er mit sämtlichen seiner Merkmale aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, da er allemal auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.] beschreibt (siehe Seite 3 Zeilen 1, 56-58; [X.]. 1) einen leichten elektrischen Draht 1 (= Merkmal N2) mit sieben verdrillten [X.], die jeweils [X.] 3 aus Stahl und eine [X.] 3 umschließende Schicht 4 aus Kupfer aufweisen (= Merkmal [X.]).

[X.]).

[X.] auf Seite 4 Zeile 4 f. und im Anspruch 2 explizit angegeben, dass die [X.] einen Gewichtsanteil von Kupfer in einem Bereich von 20 – 80 % aufweist. Entsprechend liegt auch der [X.] im Bereich von 20 – 80 %. Da die Dichte von Stahl etwa 12 % niedriger ist als die von Kupfer (siehe dazu [X.], Seite 52: 7,9 / 8,95 ≈ 0,88), ergibt die Umrechnung auf den Querschnitts-Prozentanteil des Stahldrahts einen Bereich zwischen 22 % (= 0,2 / 0,88) und 90 % (= 0,8 / 0,88). Dieser Bereich umschließt die durch das Merkmal [X.] festgelegten Grenzen von 30 und 70 %.

Der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] numerisch definierter Bereichsangaben folgend stellt die Nennung eines Mengenbereichs – nichts anderes kann vorliegend für eine Bereichsangabe der [X.] gelten – eine vereinfachte Schreibweise der zahlreichen möglichen, zwischen dem unteren und dem oberen Grenzwert liegenden Zwischenwerte dar ([X.] GRUR 1990, 510 – [X.]; [X.] GRUR 1992, 842 - Chrom-Nickel-Legierung). Das hat im Regelfall zur Folge, dass sämtliche Zwischenwerte als offenbart anzusehen sind. Ob bestimmte Teilbereiche als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt gekennzeichnet sind, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Denn die umfassende numerische Bereichsangabe des bekannten Dokuments enthält grundsätzlich auch eine gleichermaßen umfassende Offenbarung aller denkbaren Unterbereiche ([X.] GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur unter besonderen vom Anmelder näher [X.] und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen in Betracht, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist.

[X.] als aus der Druckschrift [X.] bekannt anzusehen.

[X.] den aus ihr bekannten leichten elektrischen Leiterdraht 1 für den Einsatz in Kraftfahrzeugen vor (siehe Seite 3 Zeile 1). Moderne Fahrzeuge haben nämlich eine steigende Anzahl von Steuer- und Regelschaltungen (siehe Seite 3 Zeilen 5-8) und aufgrund der steigenden Anzahl von Verdrahtungspunkten werden zunehmend leichtere Drähte bei hoher Zuverlässigkeit erforderlich. Um die mechanische Festigkeit sicherzustellen war es bisher notwendig (siehe Seite 3 Zeilen 9-11), Drähte mit größerem Durchmesser als elektrisch erforderlich zu verwenden, auch wenn die meisten der elektrischen Drähte zur Steuerung von Schaltungen lediglich zum Weiterleiten von Signalströmen verwendet wurden. Daraus entnimmt der Fachmann in Verbindung mit seinem, durch das vorveröffentlichte Fachbuch [X.] belegte Fachwissen, dass der aus der Druckschrift [X.] bekannte, leichte elektrische Leiterdraht 1 auch zum Zuführen von elektrischem Strom zum Betreiben speziell eines O2-Sensors oder zum Übertragen von Informationen aus einem O2-Sensor verwendet werden kann (= Merkmal [X.]’). Aus dem Fachbuch [X.] (siehe Seite 281) kennt der Fachmann selbstverständlich den [X.], dessen Messsignal von der Motorelektronik für die Ansteuerung der Einspritzventile verwendet wird.

[X.]. Dieses Merkmal kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

[X.] stehen grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann zum Einen gemäß dem vierten Ausführungsbeispiel der Patentschrift (siehe Absatz [0057]) der [X.] aus rostfreiem Stahl im [X.] und über dem Stahl angeordnetem Kupfer bestehen, wie es auch aus der Druckschrift [X.] (siehe [X.]. 1 i. V. m. Seite 3 Zeilen 56-58) bekannt ist. Alternativ hierzu sieht das Merkmal [X.] nun vor, den [X.] derart auszubilden, dass der rostfreie Stahl über dem Kupfer liegt.

[X.] bekannten Lehre abzuweichen und einen [X.] mit einer Kupferseele und einer umgebenden Stahlschicht vorzusehen.

7.3. Auch der [X.], dessen kennzeichnende Merkmale für den Fachmann selbstverständlich und überdies aus der Druckschrift [X.] (siehe 'insulation material' 5 in [X.]. 1-4), [X.] (siehe ‚cover’ 13 in [X.]. 2) und [X.] (siehe Seite 3 Zeilen 3-4) bekannt sind, lässt keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat (vgl. [X.], 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von [X.], 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

Meta

21 W (pat) 43/08

30.04.2012

Bundespatentgericht 21. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2012, Az. 21 W (pat) 43/08 (REWIS RS 2012, 6830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6830

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