Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. III ZR 76/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5711

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; [X.]: [X.] § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; VwGO §§ 63, 65, 78, 79, § 113 Abs. 1, 5, § 121 Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbe-hörde aufgehoben, ist nach [X.] des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der [X.] im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 [X.] an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aus auf sie übergegangenem Recht der [X.] einen Anspruch auf hälftigen Innenausgleich gegen den beklagten [X.] geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde: 1 Eigentümer des [X.]

in [X.]war seit 1940 [X.]. Das Grundstück wurde am 28. März 1952 auf-grund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Ei-gentums in der [X.] vom 6. September 1951 2 - 3 - ([X.]. [X.] S. 839) unter st[X.]tliche Verwaltung gestellt. Seit dieser [X.] wurde das ursprüngliche [X.] ausschließlich für Verwaltungszwecke ge-nutzt. Der Rat des [X.]bezirks [X.] ließ verschiedene Arbeiten an dem Gebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsan-lage für dieses und ein unmittelbar angrenzendes Gebäude. Mit Beschluss des [X.]vom 30. September 1982 wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 14 AufbauG i.V.m. § 3 der [X.] zum Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt. Die Erbin des früher eingetragenen Eigentümers machte im Juli 1990 Restitutionsansprüche geltend, die sie am 5. August 1994 an [X.](im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermö-gensfragen der Landeshauptstadt [X.] sah den Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] als ausge-schlossen an und wies den [X.] durch Bescheid vom 21. November 1995 zurück. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 28. Februar 1996 zurück. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch Urteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offe-ner Vermögensfragen, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertra-gen. Der entsprechende [X.] vom 2. November 1998 wurde am 8. Dezember 1998 bestandskräftig. Das Grundstück wurde dem [X.] im Juni 2000 zurückgegeben. 3 Im Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt [X.] wegen verzögerter Restitution auf Ersatz von [X.] in Anspruch. 4 - 4 - Das [X.] gab der Klage in Höhe von 1.123.485,34 • nebst Zinsen statt. Im Berufungsverfahren, in dem die beklagte [X.] dem [X.] den Streit ver-kündet hatte, schlossen die Parteien einen [X.], nach dem der Antragsteller 440.000 • erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der Länder [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] entrichtete hierauf 153.716,30 • und trat alle Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung habe sich auf den Ersatz des [X.] bezogen, der dem [X.] seit Rückgabe des Grundstücks ab Juni 2000 entstanden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als [X.] die Hälfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen. Ihre demnach auf Zahlung von 76.858,15 • nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 6 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Gesamtschuldnerstellung des [X.], weil dieser dem Antragsteller weder nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 GG noch nach § 1 [X.]-[X.] hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des [X.] sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem [X.] des § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] in Einklang. Dies könne das Be-rufungsgericht ohne Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des [X.] beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungs-gerichts, dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei, auch den Beklagten als Träger der Widerspruchsbehörde. [X.] Wirkung schließe jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwi-schen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht ein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem [X.] und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Ver-fahren und die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverkün-dung an den Beklagten könnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien des [X.] einen [X.] geschlossen hätten, nicht binden. 7 Dem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein Entschädigungsanspruch zugestanden, weil Gebäude und Grundstück mit er-heblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung ver-ändert worden seien und ein öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe. Dabei spiele es nach § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.], wie das [X.] durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 [X.]/04 - [X.] 2006, 136) entschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der end-gültigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien. 8 I[X.] - 6 - Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass das rechtskräftige Urteil des [X.] für dieses Verfah-ren keine Bindungen entfalte. 9 1. a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer [X.] (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur [X.] 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die [X.]swirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist [X.] auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die [X.] der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichts-zweige. 10 b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess über den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshaupt-stadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüberstan-den. In ihrem Verhältnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im maßgebenden [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein An-spruch auf Erlass eines [X.]s zustand. Auch [X.]n die diesem Verfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitge-genstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. [X.]E 89, 354, 355 f; Clau-sing, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, § 121 Rn. 63 f; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; [X.], in: [X.], VwGO, 11 - 7 - 4. Aufl. 2007, § 121 Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Be-hörde, dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach üblich ist (vgl. hierzu [X.]/[X.], VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Fe-bruar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertragen. Infolge dieser Verknüpfung, bei der man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angeleg-te Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei [X.] angenommen, dass sich die Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserhebli-chen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - [X.] - NJW 1980, 387; [X.] 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - [X.]/01 - NVwZ-RR 2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl. [X.]E 89, 354, 356). c) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen zu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschließenden Schadens-ersatzprozess zu beachten gewesen wären, [X.]n sich der Antragsteller zu [X.] Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Beklagten [X.] hätte. 12 - 8 - [X.]) Zwar war der Beklagte als Träger der Widerspruchsbehörde nicht Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in Fällen, in denen - wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht übereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die Körperschaft (oder nach entspre-chender Bestimmung des Landesrechts gegen die Behörde) zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Nur [X.]n der [X.] erstmalig oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbe-hörde überhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der [X.] inhaltlich überein, liegt auch kein Fall vor, den Träger der Widerspruchsbehörde nach § 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen, obwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt und der etwaige Widerspruchsbescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf-zuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide - not[X.]dig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. [X.] Mannheim ES[X.] 16, 89, 90; [X.]/[X.], [X.]O § 65 Rn. 14; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 7; [X.]/[X.], VwGO, 15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im [X.] an das [X.] vom 12. Juli 1962 ([X.] - [X.], 791, 792 = DVBl. 1962, 753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des [X.] (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Wi-derspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch genommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstand-schaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung 13 - 9 - der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde gefolgert (vgl. [X.] Mannheim [X.]O; [X.] Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 96; [X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 24; [X.], in: [X.]/Decker, VwGO/ VwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; [X.], in [X.], [X.]O § 121 Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 6a; [X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die [X.] im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. [X.] NVwZ 1999, 296 unter weiterer Bezugnahme auf [X.] NVwZ 1993, 781, 782). [X.]) Ob sich aus dem [X.] grundsätzlich ergibt, dass der betroffene Rechtsträger auch im Verhältnis zum Prozessstandschafter gebunden ist (vgl. hierzu allgemein [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen fol-gende gewichtige Gründe: Zum einen können Ausgangs- und Widerspruchsbe-scheid, die wie hier inhaltlich übereinstimmen, not[X.]dig nur einheitlich beurteilt werden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mit-tel, die betroffenen Rechtsträger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu binden. Denn die Möglichkeit einer Streitverkündung ist im verwaltungsgerichtli-chen Verfahren durchgängig verschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht veröffent-licht; Bier, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 65 Rn. 2, Stand April 2006; [X.]/[X.], [X.]O § 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der Streitverkündung ähnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfüllen hat, ist in Fällen der erörterten Art gleichfalls - wie zu [X.]) ausgeführt - nicht zulässig. Unter diesen Umständen verlangen die Durchsetzung der [X.] - 10 - te des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Res-source des Primärrechtsschutzes, dass auch der Träger der Widerspruchsbe-hörde an das rechtskräftige Erkenntnis des [X.] gebunden wird. Eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass die Regelung in § 78 VwGO dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, soweit der [X.] erstmalige oder zusätzliche Beschwer enthält, eine unmittelbare Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich un-bedenklich, weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde genügt und der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als juristische Person des öffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weiter-gehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. [X.] 39, 302, 316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 §§ 1, 2 des Sächsi-schen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) ein uneingeschränktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessfüh-rung durch die Ausgangsbehörde oder durch deren Rechtsträger hätte Einfluss nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] mit der Beschwerde angefochten werden soll-te. 2. Ist hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshaupt-stadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwal-tungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide - worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil [X.] 166, 22, 26 Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine ge-samtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 840 Abs. 1 [X.] (siehe hierzu bereits Senatsurteil [X.] 9, 65, 66 ff). Demgegenüber scheiden Amtshaftungsansprüche nach 15 - 11 - § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben. a) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende St[X.]tshaftungs-gesetz ist zwar nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des [X.] ([X.]) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. [X.]) mit Ablauf des 30. April 1998 außer [X.] getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 § 4 Satz 1 [X.] bestehende Rechtsverhältnisse unberührt. Zu diesen gehören die hier verfolgten Schadensersatzansprüche, die auf die Bescheide vom 21. No-vember 1995 und 28. Februar 1996 zurückgehen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - [X.] - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadens-ersatzansprüche, die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Klägerin sind, nach ihrer Behauptung den [X.]raum ab Juni 2000 betreffen. 16 b) Ohne Bedeutung für den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es auch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landes-hauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger alle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der [X.] bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht da-von berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den [X.] inzwischen verjährt ([X.], 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Aus-schlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - [X.] - NJW 1981, 681). 17 - 12 - c) Die Schadensersatzpflicht nach § 1 [X.] erfasst auch den hier vom Antragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten [X.]. Die entgegenstehende Auffassung des [X.]s Potsdam ([X.] 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermö-gensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 [X.], § 252 [X.] nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der den Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem St[X.]tshaf-tungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. [X.] [X.] 166, 22, 27 Rn. 14). 18 3. Ergibt sich in Bezug auf die Schadensersatzansprüche des [X.]s im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des [X.] daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des [X.], ist im weiteren zu prüfen, ob diese Bindungen auch im Verhältnis der [X.] zu dem Land zu beachten sind. 19 a) Aus der Streitverkündung der Klägerin an den Beklagten im Vorpro-zess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt lässt sich eine solche Wir-kung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten. Dieses Verfahren ist durch einen [X.] abgeschlossen worden. Ei-nem [X.] kommt die [X.] nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO nicht zu (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2005 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 1435). 20 b) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig ne-ben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht (vgl. bereits [X.], 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom 21 - 13 - Gläubiger gegenüber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraft-wirkungen für den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene) Gesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht. Die vorliegende Konstellation ist allerdings von der Besonderheit [X.], dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die Landeshauptstadt, sei es gegen den beklagten [X.] - bindend die Feststel-lung des [X.] zugrunde zu legen war, dass die die Restitution ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umständen kann man aber einer Streitverkündung im [X.] in Bezug auf dieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenständige Bedeutung beimessen. Denn sie würde insoweit nur eine Wirkung äußern, die sich für den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren ergäbe. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren not[X.]dig eine einheitliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeht, führt nur eine auch interne Bindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des [X.]s nicht von dem zufälligen Umstand abhängt, [X.] der Antragsteller auf Ersatz in Anspruch nimmt. 22 c) Legt man daher auch im Verhältnis der Landeshauptstadt zum [X.] eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, lässt sich dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen. 23 Da Ansprüche aus § 426 Abs. 1 [X.] von § 67 [X.] erfasst werden und die privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem [X.] [X.] und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungs-verhältnisse den Bestimmungen des [X.]gen ([X.], Urteil vom 16. November 1967 - [X.]/64 - [X.], 138 f), ging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender [X.] auf den [X.] Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller befriedigte, über. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts an die Klägerin abgetreten worden. Die Bindung an das Urteil des [X.] wird auch nicht [X.] aufgehoben, dass das [X.], anders als das Verwal-tungsgericht für richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der An-ordnung der st[X.]tlichen Verwaltung, aber vor der Überführung in Volkseigentum vorgenommene bauliche Maßnahmen zu einem Ausschluss der Rückübertra-gung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] führen können (vgl. [X.] [X.] 2006, 136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich mit der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 28). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage nicht gesehen wer-den (vgl. [X.]E 91, 256, 259 ff; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]O § 121 Rn. 75; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]O § 121 Rn. 119). 25 4. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob dem Antragsteller in der von der Klägerin behaupteten [X.] der vom [X.] Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der [X.] hieran - dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend - hälftig zu beteiligen ist. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte Auffassung des Beklagten, im Innenverhältnis komme eine Mithaftung des Rechtsträgers der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, [X.]n diese (nur) den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen habe, trifft nicht zu 26 - 15 - (vgl. zum Ganzen [X.], [X.], Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 77). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 O 4555/05 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 1565/06 -

Meta

III ZR 76/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. III ZR 76/07 (REWIS RS 2008, 5711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5711

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