Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2019, Az. III ZR 93/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5982

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT VERJÄHRUNG KOMMUNEN EIGENTUM AMTSHAFTUNG GRUNDBESITZ GEBÜHREN

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Gegenstand

Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg bei Altfällen: Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und den Beginn der Frist für die Festsetzungverjährung; Heranziehung von Anliegern zur Leistung von Anschlussbeiträgen bei vor dem Jahr 2000 bestandener Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung - Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen


Leitsatz

Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen

1. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 war für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine wirksame Satzung in Kraft gesetzt wurde (Abgrenzung von OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 ff).

2. Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in Verbindung mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer eines in [X.] belegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf seine Beitragssatzung vom 9. Dezember 2009 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. [X.]; im Folgenden KAG Bbg n.F.) setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2011 einen [X.] von 1.321,96 € gegen die Kläger fest. Deren dagegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Kläger ab und entrichteten die festgesetzte Summe. Nach Erlass einer anderen Betroffenen günstigen Entscheidung des [X.] (NVwZ 2016, 300) in einem vergleichbaren Fall beantragten die Kläger am 12. November 2015 erfolglos das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und die Rückzahlung des Betrages. Mit der Klage verlangen sie Ersatz des entrichteten [X.]s nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, und zwar vornehmlich auf der Grundlage des in [X.] als [X.]recht fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der [X.] (nachfolgend [X.]) sowie aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.

2

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und des auf dessen Seite dem Verfahren als Streithelfer beigetretenen [X.] hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

3

Die unbeschränkt zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

4

Das [X.] hat (abgedruckt unter anderem in NJ 2018, 298) angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus § 1 Abs. 1 [X.] noch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.

5

Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 [X.] sei nicht eröffnet. Zwar sei der die Kläger belastende Verwaltungsakt im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 12. November 2015 objektiv rechtswidrig gewesen, weil die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Fassung der Norm wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eine verfassungswidrige Rückwirkung entfalte. Es handele sich jedoch um einen Fall legislativen Unrechts beziehungsweise er berühre zumindest eher die Sphäre legislativen Handelns. Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch auf sogenannte Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sei, durch den gesetzgeberischen Willen und die Rechtsprechung des [X.] rechtlich veranlasst gesehen. Bis zur Entscheidung des [X.] im November 2015 habe die Beitragserhebung des [X.] in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte und des [X.]gerichts des [X.] entsprochen. Der Beklagte habe auf diese Rechtsprechung vertrauen und wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz auch nicht von der verwaltungsgerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen dürfen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 [X.] das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Erlass eines in seiner konkreten Anwendung in besonderen Fallkonstellationen verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetzes unterfalle nicht den Voraussetzungen des Staatshaftungsgesetzes. Der Anspruch scheitere des Weiteren daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst sei. Außerdem sei der Bestandsschutz gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beachten. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG scheitere am mangelnden Verschulden der Mitarbeiter des [X.].

[X.]

6

Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

7

1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Streithelfers die Revision uneingeschränkt zugelassen und nicht lediglich auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] beschränkt. Zwar kann sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor des angefochtenen Urteils eine Beschränkung der Zulassung aus den Gründen ergeben (zB Senat, Beschluss vom 1. September 2016 - [X.], juris Rn. 4; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 1574 Rn. 8; jeweils [X.]). Es ist aber nicht möglich, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (zB Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2179 Rn. 11; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 526 Rn. 5; [X.], Urteil vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die Zulassungsentscheidung mit klärungsbedürftigen Rechtsfragen aus dem Bereich des [X.] Staatshaftungsgesetzes und seiner Anwendbarkeit begründet. Selbst wenn man darin eine Beschränkung der Zulassungsentscheidung auf den im Vordergrund der Erörterung stehenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] erblicken wollte, wäre eine solche nicht wirksam. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO). Es geht vielmehr lediglich um verschiedene konkurrierende Anspruchsgrundlagen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und nicht voneinander abtrennbare Teile der Anspruchsvoraussetzungen betreffen.

8

2. Die Kläger können den [X.] nicht mit Erfolg auf Rückzahlung des gemäß Bescheid vom 15. November 2011 geleisteten [X.] wegen Festsetzungsverjährung oder Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Anspruch nehmen, sofern die berechneten Positionen nicht Leistungen erfassen, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht wurden.

9

a) Das Berufungsgericht hat, wenn nicht die vorstehend erwähnte Maßgabe zutrifft, im Ergebnis zu Recht angenommen, ein auf Rückzahlung des geleisteten Beitrags gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger auf der Grundlage des in [X.] gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des [X.] in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. [X.] Sachgeb. [X.]. [X.] ([X.] [X.]) unter den dort genannten Maßgaben als Landesrecht weitergeltenden Staatshaftungsgesetzes der [X.] vom 12. Mai 1969 (GBl. I [X.]4) in der Fassung des [X.] gewordenen Rechts der ehemaligen [X.] vom 3. September 1997 (Erstes [X.]isches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. 1997 [X.]) könne nicht darauf gestützt werden, dass der Beitragsbescheid aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig gewesen sei.

aa) Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - [X.] ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205). Es kommt daher allein darauf an, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln - hier der die Kläger belastende Beitragsbescheid - objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Frage beantwortet sich generell nur danach, ob die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 6 und Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.] ZR 82/05, [X.]Z 166, 22 Rn. 12).

[X.]) Der Anspruch scheitert, wenn der [X.] des [X.] vom 15. November 2011 objektiv rechtmäßig ist. Die Kläger machen demgegenüber geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der festgesetzte Beitrag infolge [X.]ablaufs nicht mehr hätte verlangt werden dürfen. Dies ist indessen nur der Fall, wenn und soweit darin Leistungen berechnet sind, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht worden waren. Auf die Frage, ob es sich mit Blick darauf, dass sich der Beklagte bei Erlass des Bescheids an die Rechtslage in Gestalt der damals maßgeblichen - später vom [X.] beanstandeten - obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten hat, um einen Fall legislativen Unrechts handeln kann, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 1 [X.] auf solche Fälle in Betracht kommt.

(1) Die Beitragspflicht der Kläger war - anders als es nach der im Folgenden erörterten Rechtsprechung des [X.] [X.] der Fall gewesen wäre - bei Erlass des [X.]s noch nicht durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 47 AO erloschen.

(a) Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. - entsteht die Beitragspflicht im Falle der Erhebung eines [X.] nach Absatz 4, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die einen späteren [X.]punkt bestimmen kann.

Nach der Vorgängervorschrift - § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 27. Juni 1991 ([X.]; im Folgenden auch "a.F.") - war die Entstehung der Beitragspflicht hingegen an das "Inkrafttreten" einer Satzung geknüpft, ohne dass das Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich kodifiziert war. Nach der Auslegung jener Norm, die diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in [X.] erfahren hatte, kam es insoweit nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des [X.]) [X.] an (etwa OVG [X.], [X.] 2001, 132, 134 f; BeckRS 2016, 40172 und [X.] 2004, 555, 556). Maßgeblicher [X.]punkt für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück, das an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, war demzufolge der erstmalige Erlass einer Satzung mit [X.] Geltungsanspruch. Da aber nur eine materiell wirksame Satzung Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht sein kann, konnten Beiträge danach nur erhoben werden, wenn eine gültige Satzung auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung zurückwirkte (vgl. OVG [X.], [X.] 2001, 132, 133 f). Nachdem in [X.] eine Vielzahl von Satzungen von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als unwirksam angesehen worden war, hätte diese Auslegung zur Folge, dass im [X.]punkt des Erlasses einer - rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten unwirksamen Beitragssatzung in [X.] gesetzten - rechtsgültigen Satzung die Beitragspflicht häufig nur für eine "juristische Sekunde" entstanden und wegen rückwirkenden Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist sofort verjährt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) und infolgedessen erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 47 AO) wäre.

Den damit verbundenen Beitragsausfällen wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in die nunmehr geltende neue Fassung entgegenwirken (vgl. [X.]. 3/6324, S. 25 f). Zu der geänderten Rechtslage hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG Berlin-[X.], [X.] 2008, 369, 371 f und BeckRS 2008, 36299, nachgehend [X.], BeckRS 2008, 37336) angenommen, die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] entfalte zwar keine Rückwirkung, finde aber auch ohne Rückwirkungsanordnung auf Sachverhalte Anwendung, in denen die erste wirksame Abgabensatzung erst nach Inkrafttreten der Norm erlassen worden sei. Für eine einschränkende Interpretation mit Blick auf die frühere Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] bestehe kein Anlass (vgl. OVG Berlin-[X.] jeweils aaO).

(b) Das [X.] hingegen hat mit [X.] vom 12. November 2015 ([X.], 300) die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. in Fällen, in denen Beiträge gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.] [X.] nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot als verfassungswidrig angesehen. § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. - der, die Auslegung der früheren Fassung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht [X.] zugrunde gelegt, eine konstitutive Änderung der Rechtslage beinhalte - entfalte in diesen Fällen Rückwirkung. Die Neuregelung habe bei Anwendung in diesen Fällen nicht lediglich eine unechte, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung. Allerdings liege selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung ein Verstoß gegen den [X.] vor ([X.] aaO Rn. 43). Bei Anwendung der Vorschrift in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eröffne sich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. unzulässig erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu [X.] heranzuziehen ([X.] aaO Rn. 46, 52).

Dies zugrunde gelegt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gegen die Kläger gerichtete [X.] wegen unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig sei. Nach der vorstehend wiedergegebenen Auslegung der alten Fassung der Norm hätte der Beitrag wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat, da es von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheblich war, keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Beklagte erstmals eine Beitragssatzung mit [X.] Geltungsanspruch erlassen hat, mithin nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] zu § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. die Festsetzungsfrist zu laufen begann. Dies kann aus den nachfolgenden Gründen auch weiterhin auf sich beruhen.

(c) Entgegen der Ansicht des [X.] [X.] setzte auch schon § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 27. Juni 1991 für das Entstehen der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung voraus, mit der Folge, dass die gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15. November 2011 festgesetzte Forderung nicht bereits verjährt war.

Rechtsgrundlage für diesen Bescheid waren §§ 2 f, § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung des [X.] vom 10. Dezember 2009 ([X.] "S.                       ", 5. Jahrgang Nr. 5, [X.] ff), die auf den 1. September 2005 zurückwirkte (vgl. § 13), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. Selbst wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein sollte und daher als Grundlage für den [X.] nicht in Betracht gekommen wäre, wäre der Fehler spätestens durch die - auch im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 in Bezug genommene - Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Mai 2014 ([X.] "S.                     ", 10. Jahrgang, Nr. 3, [X.] ff), die nach ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in [X.] getreten ist, geheilt worden (vgl. zur Heilung unwirksamer Satzungen [X.]E 50, 2, 7 ff [X.]; [X.], NJW 1980, 2209, 2210). Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit liegen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht vor.

Die Beitragsforderung war zum [X.]punkt des Bescheiderlasses nicht verjährt, weil sie nach dem im maßgeblichen [X.]raum bereits geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 31. März 2004 frühestens am 1. September 2005 entstanden sein konnte, dem Datum, zu dem die (möglicherweise erstmals wirksame) Satzung des [X.] vom 10. Dezember 2009 nach deren § 13 rückwirkend in [X.] getreten war. Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es für das Land [X.] vom 2. Oktober 2008 (GVBl. [X.] 218) endete die Festsetzungsfrist für die Forderung am 31. Dezember 2011. Diese Bestimmung findet gemäß Satz 2 der Vorschrift Anwendung, weil die vierjährige Festsetzungsverjährung seit Ablauf des Jahres 2005 (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) am 2. Oktober 2008 noch nicht eingetreten war.

Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt entfaltet keine unzulässige (echte oder unechte) Rückwirkung. Entgegen der Ansicht des [X.] [X.] ([X.] 2001, [X.] ff) ist § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht anders auszulegen als die später vom Gesetzgeber - veranlasst durch die Rechtsprechung des [X.] - geschaffene Neufassung der Vorschrift. Für das Entstehen der Beitragspflicht und damit auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung war schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. nicht auf den [X.]punkt abzustellen, zu dem der [X.] erstmals eine - im Übrigen ungültige - Satzung mit [X.] Geltungsanspruch in [X.] setzte, sondern auf denjenigen des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - im Fall des [X.] frühestens im Jahr 2009 mit Rückwirkung zum 1. September 2005 erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass es mit Wirkung vor dem [X.] eine wirksame Trinkwasserbeitragssatzung gab, mit deren Inkrafttreten die Beitragspflicht entstanden und vor dem 15. November 2011 verjährt sein könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

(aa) Der Senat hat die Auslegung des einfachen Rechts und damit des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. selbst vorzunehmen. Er ist nicht an die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebunden. Auch steht die Entscheidung des [X.] vom 12. November 2015 einer eigenständigen Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

([X.]) Die Rechtsprechung des [X.] [X.] zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. entfaltet für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung. Vielmehr hat der Senat die Rechtslage unabhängig zu beurteilen.

Eine Bindung der Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen besteht nur im Rahmen ihrer [X.] nach § 121 VwGO. Sie erfasst in persönlicher Hinsicht daher nur die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt (st. Rspr., etwa: Senat, Urteile vom 18. April 2019 - [X.] ZR 67/18, BeckRS 2019, 8516 Rn. 17 f; vom 12. Juni 2008 - [X.] ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - [X.] ZR 76/07, [X.]Z 175, 221 Rn. 10; vom 17. Mai 1956 - [X.] ZR 280/54, [X.]Z 20, 379, 382 f und vom 30. April 1953 - [X.] ZR 268/51, [X.]Z 9, 329, 332). Dies gilt in gleicher Weise für den Staatshaftungsprozess. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten der früheren Verfahren mit den hiesigen Prozessparteien identisch waren, und schon gar nicht, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelte.

Bereits deshalb ist auch der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Revision darauf unbehelflich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtszug dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO die Überprüfung der Auslegung von Landesrecht durch die Landesverwaltungsgerichte versagt ist (vgl. auch Mittag, NJ 2019, 246, 247 f). Denn die Bindung des [X.] an die Auslegung von Landesrecht durch seine Vorinstanzen bezieht sich ebenfalls nur auf den konkreten Streitgegenstand. Gerade wegen der fehlenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des Landesrechts durch das [X.] kann die Revision auch inhaltlich aus dem von ihr angeführten Urteil des [X.] vom 23. Januar 2019 (9 C 2/18, juris) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit das [X.] seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung des [X.] [X.] zum Beginn der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. zugrunde gelegt hat (aaO Rn. 21), handelt es sich nicht um eine eigene Würdigung des [X.], sondern sie beruht, wie in Randnummer 22 ausdrücklich hervorgehoben wird, auf der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht.

Aus diesem Grunde ist der Senat auch nicht zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 19. Juni 1968 ([X.] [X.] 661, [X.]) gehalten, denn dieses Gesetz betrifft nur Rechtssprechungsdivergenzen zwischen den obersten Gerichtshöfen des [X.] (Art. 95 Abs. 1 und 3 GG). Dies sieht wohl auch die Revision nicht anders, macht jedoch geltend, dass dies zu nicht nach §§ 11 ff [X.] behe[X.]aren Differenzen in der Rechtsprechung zum Landesrecht führen könne. Die Auffassung der Revision, diese seien mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, teilt der Senat nicht. Aus einem solchen (nur unterstellten) Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könnten im Übrigen allenfalls Bedenken gegen die Einschränkung des revisionsrechtlichen [X.] gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und der daraus folgenden Unmöglichkeit, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Landesrecht zum Gegenstand von Verfahren nach §§ 11 [X.] zu machen, abgeleitet werden. Die von der Revision demgegenüber befürwortete Bindung der ordentlichen Gerichte - einschließlich des [X.]gerichtshofs - an die Auslegung öffentlich-rechtlichen Landesrechts durch Entscheidungen der (Landes-)Verwaltungsgerichte wäre hingegen ihrerseits verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn eine solche Bindung bestünde - sofern nicht ausnahmsweise eine Bindung im Rahmen der [X.] vorliegt (s.o.) - an Entscheidungen in Verfahren, an denen die Parteien des Zivilprozesses nicht beteiligt waren. Dies wäre indessen schon mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch hinsichtlich rechtlicher Gesichtspunkte gilt (st. Rspr, siehe nur [X.]E 86, 133, 144; 60, 175, 210; jew. [X.]), unvereinbar (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. April 2019 aaO Rn. 18).

Dementsprechend ist es bei der Auslegung von Landesrecht, jedenfalls de lege [X.], hinzunehmen, dass es Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (an die das [X.] gebunden ist) in einem Primärprozess und derjenigen des [X.]gerichtshofs in einem Sekundärrechtsstreit geben kann. Ebenso wenig kann der Anspruchsteller darauf vertrauen, die mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen befassten Zivilgerichte würden de facto stets einer bestehenden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung folgen.

([X.]b) Eine (auch nur faktische) Bindung des Senats an die Auslegung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich auch nicht infolge des Beschlusses des [X.] vom 12. November 2015. Zwar waren Ausgangspunkt der Entscheidung die dort wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F., die dadurch veranlasste Gesetzesänderung sowie die darauf basierende neue Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] aaO Rn. 45 ff). Die Ausführungen des [X.] nehmen insoweit jedoch nicht an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 [X.] teil. Diese erfasst grundsätzlich nur die gerichtliche Auslegung des Grundgesetzes (hier in Bezug auf die Frage eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot), nicht aber die der einfachrechtlichen Normen, die Sache der dazu berufenen Fachgerichte ist (etwa [X.]E 40, 88, 93 f; 135, 1 Rn. 46 ff, 49; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]gesetz, Neuausgabe, § 31 Rn. 57). Das [X.] entscheidet in solchen Fällen nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation wie hier [X.]E 135, 1 Rn. 54). Es bleibt daher offen, ob Bürger oder Behörde im Ausgangsrechtsstreit - und erst recht in [X.] - ihren Rechtsstandpunkt zur alten Rechtslage zu Recht eingenommen haben. Hält das [X.] die Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der [X.] aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Dies entspricht der Funktionsteilung zwischen [X.] und [X.]. Die weitere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann dabei - wie hier - ergeben, dass die in Rede stehende Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte, eine Rückwirkung damit letztlich doch nicht vorliegt. Dies bleibt eine Frage der Auslegung geltenden einfachen Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der [X.] obliegt (vgl. zu allem Vorstehenden [X.]E aaO Rn. 55).

([X.]) Dass es für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam, legt nicht nur schon der Wortlaut der Bestimmung nahe, sondern ist auch nach der Gesetzgebungsgeschichte, der Systematik des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck geboten. Das abweichende Normverständnis durch das Oberverwaltungsgericht [X.] ist demgegenüber nicht überzeugend.

Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]gerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, [X.], 2001 Rn. 40; [X.]E 133, 168 Rn. 66; jew. [X.]).

([X.]) Bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. spricht dafür, dass mit "Inkrafttreten" nicht nur der formelle Erlass einer Norm, sondern auch deren Wirksamkeit im materiellen Sinne gemeint ist. Das natürliche Sprachverständnis legt dies nahe, denn Wirkung und damit "[X.]" kann nur eine materiell wirksame Satzung entfalten.

([X.]b) Dass dies auch dem damaligen Willen des [X.] Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus der Genese des Gesetzes. Im Verfahren zum Erlass des [X.] [X.] diente als Vorlage für § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. der wortgleiche § 8 Abs. 7 Satz 2 des [X.]es für das [X.] vom 21. Oktober 1969 (GVBl. [X.]12; im Folgenden [X.], vgl. [X.] [X.], 1. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 20. Sitzung vom 13. Juni 1991, S. 1501 f; OVG [X.], [X.] 2001, [X.]). Die seinerzeitige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in [X.] legte die Vorschrift so aus, dass für die Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer formell und auch materiell wirksamen Satzung erforderlich war (vgl. etwa OVG [X.], [X.] 37, 188, 192; 32, 41, 42 ff). Aus den jener Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien sind abweichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des "Inkrafttretens" ebenfalls nicht zu ersehen (vgl. [X.]. 6/810, S. 8 f, 40 ff; [X.]. 6/1493, S. 13; [X.] [X.], 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 37. Sitzung vom 17. September 1968, S. 1416 ff; Bericht des Kommunalpolitischen Ausschuss zur 2. Lesung des Entwurfs des [X.] [X.]. 6/1493 S. 13 und [X.] [X.], 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 61. Sitzung vom 7. Oktober 1969, [X.] ff). Dies zeigt, dass der [X.] Gesetzgeber bei Schaffung des [X.]es keine andere Vorstellung von der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. vor Augen hatte. Die von seiner früheren Auslegung abweichende Rechtsprechung des [X.] [X.] (vgl. [X.], 535, 537), an der sich die Rechtsprechung des [X.] [X.] zu § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. orientiert hat, ist erst 1999 - das heißt etliche Jahre später - ergangen. Sie konnte daher keinen Einfluss auf die Gesetzgebung in [X.] genommen haben.

Bestätigt wird dieser Befund durch die Begründung der - aufgrund der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. veranlassten - Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] mit dem [X.] der [X.]n von [X.] Aufgaben vom 17. Dezember 2003 ([X.]). Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich "klargestellt", dass er bereits mit der von den Verwaltungsgerichten anders ausgelegten Vorgängervorschrift an die materielle Wirksamkeit der Satzung anknüpfen wollte ([X.]. 3/6324 aaO). Auch wenn dies - legt man die damalige Auslegung der Norm nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] zugrunde - eine konstitutive Gesetzesänderung dargestellt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2015 aaO Rn. 47 ff), lässt dies einen Rückschluss auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers schon bei Erlass der früheren Fassung der Vorschrift zu.

Schon damit ist der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. durch das zuständige Oberverwaltungsgericht der Boden entzogen.

([X.]) Ebenso zeigt der systematische Zusammenhang von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Beitragspflicht und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung nur der [X.]punkt des Inkrafttretens einer gültigen Satzung sein kann und nicht derjenige, zu dem eine unwirksame Satzung formell erlassen worden ist.

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] in Verbindung mit § 38 AO). § 8 Abs. 7 [X.] konkretisiert für die Beiträge den [X.]punkt, zu dem der [X.] verwirklicht sein muss und damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Er regelt nicht die Entstehungsvoraussetzungen selbst ([X.] in [X.] u.a., [X.] für das Land [X.], § 8 Rn. 330 [Stand: August 2011]). § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips demgegenüber, dass Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden dürfen (vgl. etwa OVG [X.], [X.] 2001, [X.] und [X.] 33, 7, 10; OVG [X.], [X.], S. 537 und [X.] 37, 192; [X.] in [X.], [X.], § 2 Rn. 5 [Stand: September 2011]). Ein auf einer ungültigen Satzung beruhender Bescheid ist rechtswidrig (vgl. [X.] in [X.] u.a. aaO § 2 Rn. 6 [Stand: Juni 2015]; [X.] aaO).

Regelmäßig treten Satzungen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in [X.] (vgl. für das Land [X.] § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung; im Folgenden [X.]). Unter dem Begriff des "Inkrafttretens" nach dieser Bestimmung und damit auch nach § 2 Abs. 1 [X.] wird dabei der zeitliche Beginn des Wirksamwerdens einer Norm verstanden (vgl. [X.] aaO Rn. 31; vgl. auch [X.]E 42, 263, 283). Das gebietet eine materielle Betrachtung mit der Folge, dass ein Inkrafttreten erst angenommen werden kann, wenn neben den Anforderungen, die in der jeweiligen Inkrafttretensregelung vorgesehen sind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Norm vorliegen ([X.] aaO).

Für § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. kann nichts anderes gelten. Es ist fernliegend, dass § 2 Abs. 1 [X.] einerseits und § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. andererseits, die jeweils auf eine Satzung abstellen und gemeinsam mit dieser die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge bilden, in Bezug auf das Inkrafttreten einer Satzung unterschiedliche Voraussetzungen aufstellen.

Dementsprechend hat - wie vorstehend ausgeführt - auch die frühere Rechtsprechung des [X.] [X.] zu der mit § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. wortlautidentischen Parallelbestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] das Entstehen der Beitragspflicht an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung angeknüpft, soweit diese nicht einen späteren [X.]punkt bestimmte (zB OVG [X.], Beschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96, [X.] des amtlichen, nicht veröffentlichten [X.]; Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92, [X.] des amtlichen, nicht veröffentlichten [X.]; [X.] 1994, 57, 60; [X.] 37, 188, 192; 32, 42). Es hat dazu ausgeführt, dies ergebe sich schon aus dem Sinnzusammenhang der beiden Halbsätze des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Wenn der erste Halbsatz anordne, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, so werde damit vorausgesetzt, dass es sich um eine unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (wortlautidentisch mit § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) für Satzungen vorgeschriebenen [X.] gültige Satzung handele, die die Beitragspflicht zum Entstehen bringe und daher allein als Rechtsgrundlage für einen Beitragsbescheid in Betracht komme (vgl. etwa OVG [X.], [X.] 37 aaO).

Eine abweichende Sichtweise lässt sich auch nicht durch die Annahme rechtfertigen, bei § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OVG [X.], aaO [X.]; OVG [X.], [X.], 537). Schon ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 7 ist nicht zwingend. Vielmehr betrifft Satz 1, der sich auf [X.] bezieht, im Vergleich zu dem die [X.]beiträge regelnden Satz 2 eine andere [X.] und daher ein "aliud" ([X.] aaO S. 163).

(ddd) Der Hinweis auf § 93 Abs. 3 [X.] als Argument für eine Auslegung, nach der unter "Inkrafttreten" nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verstehen ist, die nach der Inkrafttretensregelung erforderlich sind, um die Rechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen (so OVG [X.], [X.] 2001 S. 135 und OVG [X.], [X.] aaO), überzeugt nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] regelt das Entstehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs und nicht - wie die vorstehend genannte Vorschrift - rein verfahrensrechtliche Fragen (ähnlich [X.] [X.] 2001, 161, 164).

([X.]) Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. erforderten gleichermaßen, auf den [X.]punkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Satzung abzustellen und nicht auf den einer - unwirksamen - Satzung mit [X.] Geltungsanspruch.

Im Ausgangspunkt ist mit dem Oberverwaltungsgericht [X.] davon auszugehen, dass es Ziel der Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. war, den [X.]n beziehungsweise den Zweckverbänden einen zeitlichen Spielraum zu verschaffen, innerhalb dessen sie das Entstehen der Beitragspflicht festlegen konnten (vgl. OVG [X.] aaO [X.]). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich bei Inkrafttreten des [X.] (aaO) die mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der [X.] (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.]) wiederhergestellten [X.] noch im Aufbau befanden und die Eigentumsverhältnisse an vielen Grundstücken und Er[X.]aurechten ungeklärt waren (vgl. [X.] [X.]. 1/235, [X.]). Sofern mit den Aufgaben der Wasserversorgung und/oder Abwasserentsorgung Zweckverbände wie der Beklagte betraut werden sollten, mussten diese erst noch gegründet werden, was in der Anfangszeit zudem mit weiteren rechtlichen Schwierigkeiten behaftet war (vgl. OVG [X.] aaO S. 136), die letztlich erst mit dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 ([X.] GVBl. [X.]) bewältigt werden konnten. Weiterhin war der Umgang mit den sogenannten Altanschließern zu lösen.

Zwar verschaffte, worauf das Oberverwaltungsgericht [X.] (aaO [X.]) und vor ihm - allerdings bezogen auf eine anderweitige Ausgangslage - das Oberverwaltungsgericht [X.] (aaO S. 536 f) abgestellt haben, bereits die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsätze 1 und 2 [X.] dem [X.] ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der jeweiligen Satzung einen [X.]gewinn. Ihm blieb es zum einen überlassen, wann er überhaupt eine Beitragssatzung in [X.] setzte, zum anderen durfte er in der Satzung dafür einen noch späteren [X.]punkt vorsehen. Diese [X.] konnte der [X.] nutzen, um die Voraussetzungen für den Erlass einer rechtlich wirksamen Satzung zu schaffen. Gleichwohl greifen die Sichtweise, Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. hätten es lediglich erfordert, den Gemeinden eine ordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung einer Vielzahl von [X.] zu ermöglichen, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, "Inkrafttreten" im Sinne dieser Vorschrift bedeute nur den formellen Erlass einer Satzung (vgl. OVG [X.] aaO S. 135), zu kurz. Vielmehr wird der Zweck des [X.]es nur dann vollständig erreicht, wenn die Entstehung der Beitragspflicht an das Inkrafttreten einer formell und materiell-rechtlich wirksamen Satzung geknüpft wird. Mit dem [X.] sollten die [X.] die Möglichkeit erhalten, sich durch Steuern, Gebühren und Beiträge Einnahmen zur Bewältigung der von ihnen zu erfüllenden zahlreichen Aufgaben zu verschaffen und die damit zusammenhängende Kostenlast gleichmäßig auf die davon profitierenden Bürger zu verteilen. Die [X.]n und Verbände konnten die ihnen übertragenen Aufgaben zum Vorteil der Bevölkerung nur dann erfüllen, wenn sie die Gebühren auch tatsächlich durchsetzen konnten, während der Einzelne nicht darauf vertrauen durfte, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. [X.], NVwZ 2014, 1555). Schon deswegen drängt es sich auf, für das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die davon abhängige Festsetzungsverjährung auf die erste materiell-rechtlich wirksame Satzung abzustellen, zumal - wie die Rechtswirklichkeit in [X.] später auch gezeigt hat - es nicht gewährleistet war, dass es den Gemeinden und Verbänden sogleich gelingen würde, rechtswirksame Satzungen zu erlassen. Würde man hingegen auf den Erlass der ersten Satzung mit [X.] Geltungsanspruch abheben, hätte dies - ungeachtet des dahinterstehenden Gedankens der Rechtssicherheit für den mit der Beitragspflicht belasteten Bürger - gerade wegen der besonderen Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen (vgl. etwa [X.]E 133, 143 Rn. 28) zulasten der Allgemeinheit gleichsam einen Sanktionscharakter für den Verwaltungsträger, dem es nicht sogleich oder wenigstens binnen einer ab dem ersten Satzungsversuch laufenden Frist gelingt, die komplexen Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den [X.] zu erfüllen und eine wirksame Satzung zu erlassen.

Ein uneingeschränktes schutzwürdiges Vertrauen des betroffenen Bürgers, wegen eines ihm dauerhaft zugeflossenen Vorteils nur deswegen nicht mehr auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden zu können, weil der örtliche Gesetzgeber eine unwirksame Satzung nicht binnen der vom Oberverwaltungsgericht [X.] angenommenen Frist durch eine neue wirksame ersetzt hat, besteht demgegenüber nicht. Soweit der [X.] eine Abgabensatzung beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht hat, hat er, auch wenn sie formell oder materiell unwirksam war, seinen Willen zur Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen deutlich gemacht (vgl. etwa die Stellungnahme des [X.] in [X.], [X.], 313, 314; [X.], BeckRS 1978, 31298801 unter [X.]; [X.] in [X.], aaO § 2 Rn. 155 [Stand: Juli 2018]). Mit Inkrafttreten einer solchen Satzung muss jeder Bürger ungeachtet der bestehenden Mängel damit rechnen, zukünftig - gegebenenfalls auf der Grundlage einer neuen wirksamen Regelung - noch in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt vor allem, soweit er - mit Beiträgen oder Gebühren abzugeltende - [X.] entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er nicht erwarten darf (vgl. [X.] [X.] aaO).

(fff) Auch das berechtigte Interesse an Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger gibt für die vom Oberverwaltungsgericht [X.] vorgenommene Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. keine Veranlassung, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass es vielen örtlichen Gesetzgebern selbst mehrere Jahre nach Inkrafttreten des [X.]es nicht gelungen war, wirksame Satzungen zu erlassen. Dieses Interesse musste nicht durch die Rückwirkung des Erlasses einer wirksamen Beitragssatzung und der damit verbundenen Festsetzungsverjährung für eine Vielzahl von Beitragsforderungen verwirklicht werden. Dem Gebot der Rechtssicherheit wird vielmehr durch das in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] spezialgesetzlich ausgeprägte Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu [X.]E 133, 143 Rn. 41) Rechnung getragen.

Dieses Prinzip schützt den Bürger davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können ([X.]E aaO). Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, [X.] zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten [X.]punkt zugekommen ist ([X.]E aaO Rn. 45 [X.]). Je weiter dieser [X.]punkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge, auch unter Berücksichtigung, dass derjenige, dem [X.] zugeflossen sind, grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, diese auf Dauer kostenlos behalten zu dürfen (s.o. Buchst. [X.] am Ende). Zwar können dabei die Vorteile auch für die Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange [X.] nach [X.] an die entsprechende Einrichtung. Der Bürger darf jedoch nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Laufe der [X.] immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer [X.] Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. [X.]E aaO).

Dies zu regeln, ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, der in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von zeitlichen Grenzen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen hat ([X.]E aaO Rn. 42, 46). Dies gilt auch, soweit das [X.] mehrere Möglichkeiten zur Schaffung einer zeitlichen Obergrenze aufgezeigt und dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des [X.] [X.] ([X.] aaO) Bezug genommen hat ([X.] aaO Rn. 50). Eine Verpflichtung des [X.]s, ohne entsprechende gesetzliche Regelung eine zur Heilung eines früheren Rechtsmangels erlassene wirksame neue Satzung rückwirkend auf den [X.]punkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen Satzung in [X.] zu setzen und die Festsetzungsfrist damit ebenfalls rückwirkend in Lauf zu setzen, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Um die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen, bedurfte es der Rückwirkung auf den [X.]punkt des Inkrafttretens des ersten Satzungsversuchs - auch unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften - hingegen nicht (vgl. [X.] NJW 1977, 1740, 1741). Es ist mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben Sache der [X.] oder - wie hier - des mit der Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben beauftragten Zweckverbands zu entscheiden, ob einer Satzung Rückwirkung beigemessen werden soll oder nicht (vgl. [X.] aaO).

Der [X.] Gesetzgeber ist dem Weg, dem [X.] eine Pflicht zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer solchen zum Zwecke der Heilung erlassenen Satzung aufzuerlegen, auch nicht gefolgt. Seinen ihm gegebenen Gestaltungsspielraum zur Realisierung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hat er mittlerweile dadurch verwirklicht, dass er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des [X.]es für das Land [X.] vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) mit § 19 Abs. 1 [X.] eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung geschaffen hat (siehe dazu unten [2]).

(ggg) All dies zugrunde gelegt, lief die zu § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] a.F. ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die nach der Lebenswirklichkeit regelmäßig dazu führen musste, dass der [X.] gezwungen war, eine spätere Satzung mit Rückwirkung auf den [X.]punkt zu erlassen, zu dem die sachliche Beitragspflicht erstmals hätte entstehen und die [X.] hätte beginnen sollen, zudem auf einen nicht durch ein Gesetz legitimierten Eingriff in die Autonomie des [X.]s (vgl. dazu § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, GVBl. [X.] 194 [GKG [X.]] bzw. § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land [X.] vom 10. Juli 2014, GVBl. I Nr. 32 [GKG [X.]] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]) hinaus. Ferner würde dadurch das sich aus § 3 Abs. 5 [X.] ergebende Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach eine Satzung - wie vorstehend ausgeführt - grundsätzlich mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung und gerade nicht rückwirkend in [X.] tritt, in sein Gegenteil verkehrt.

(2) Der die Kläger belastende Beitragsbescheid hält sich innerhalb der durch § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] (eingeführt mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 5. Dezember 2013 mit Wirkung vom 6. Dezember 2013) vorgegebenen zeitlichen Obergrenze für den [X.]. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit wird dadurch gewahrt.

(a) § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet auf den Beitragsbescheid der Kläger, der zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] zur Änderung des [X.]es für das Land [X.] noch nicht bestandskräftig war (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014), Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 [X.]).

(b) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen [X.]beiträge nach Vollendung des 15. Kalenderjahres, das - ungeachtet einer wirksamen Satzungslage - auf den Eintritt der (tatsächlichen) [X.], das heißt der [X.]möglichkeit des Grundstücks an die leitungsgebundene Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.], folgt (vgl. zB OVG Berlin-[X.], BeckRS 2014, 54103 unter [X.] b [X.]; [X.] in [X.], aaO, § 19 Rn. 17, 28, 31), nicht mehr festgesetzt werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist der Lauf - nicht Ablauf - der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.

Allerdings kann die [X.] im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vor 1990 eingetreten sein, selbst wenn die tatsächliche [X.]möglichkeit des betreffenden Grundstücks vor diesem Jahr geschaffen wurde. Die [X.]möglichkeit sowie der aus ihr resultierende und abzugeltende wirtschaftliche Vorteil sind Dauertatbestände, die über den [X.]punkt der Herstellung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen fortwirken ([X.]VerfG, [X.] 2012, 506, 507). Die nach § 8 Abs. 7 [X.] beitragsrelevante [X.] in Bezug auf die Möglichkeit, die kommunale zentrale Trinkwasserversorgung (oder Abwasserentsorgung) dauerhaft in Anspruch zu nehmen, kann nicht vor 1990 geschaffen worden sein, weil erst in diesem Jahr die kommunale Selbstverwaltung auf dem Gebiet der früheren [X.] und die [X.]n wiedererrichtet wurden und ihnen die Aufgabe der Wasserversorgung und schadlosen Abwasserableitung und -behandlung gemäß § 2 Abs. 2 der [X.]-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 übertragen wurde ([X.]VerfG aaO S. 508). Eine Kontinuität und Identität mit früheren [X.]n und Abwasserentsorgungsanlagen - nichts anderes kann für die Trinkwasserversorgung gelten - besteht nicht (vgl. OVG Berlin-[X.] aaO unter [X.] a [X.] [X.]). Eine rechtliche Kontinuität ist daher selbst insoweit nicht gegeben, als eine Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (OVG Berlin-[X.], [X.] 34, 283, 288; OVG [X.], Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE S. 15 ff des amtlich nicht veröffentlichten [X.] [X.]). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand (OVG Berlin-[X.], [X.] 34, 283, 288; 33, 8). Eine beitragsrelevante [X.] ist für den Bürger erstmals mit dieser Kommunalisierung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen und daher nicht vor dem [X.] entstanden (OVG Berlin-[X.], BeckRS 2014, 56880 unter [X.]; BeckRS 2014, 46977 unter [X.] und BeckRS 2016 40172; [X.] aaO Rn. 31). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Begründung des [X.] Gesetzgebers zu § 19 [X.], dass der Eintritt der [X.] frühestens mit dem Eintritt des [X.] in den Geltungsbereich des Grundgesetzes beginnt ([X.]. 5/7642 S. 12).

Diese Auslegung des landesrechtlichen Vorteilsbegriffs begegnet mit Blick auf den den Eigentümern erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der [X.] rechtlich gesicherten Vorteil, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung zu entsorgen - beziehungsweise ihr Trinkwasser darüber beziehen zu können -, keinen bundesrechtlichen Bedenken, sofern die [X.] nur für nach der [X.] entstandene Aufwendungen - und damit nicht doppelt - erhoben werden ([X.], NVwZ-RR 2015, 786 Rn. 16; [X.]VerfG aaO S. 508). Letzteres wird durch die Regelung in § 18 [X.] sichergestellt, wonach Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, nicht beitragsfähig ist (vgl. auch [X.]. 4/6729-B), siehe dazu auch nachfolgend unter [3].

Auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert es nicht, ausnahmslos auf den [X.]punkt des tatsächlichen [X.]es an das Trink- oder Abwassersystem abzustellen. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der [X.] zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem [X.] der Anlage berücksichtigen ([X.] aaO Rn. 16; [X.]E 133, 143 Rn. 43). Die Würdigung, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im [X.] sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine [X.] entstanden, stimmt damit überein (vgl. [X.] aaO).

Die in § 19 Abs. 1 [X.] vorgesehene Höchstfrist von 15 Jahren überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zumutbaren nicht. Der [X.] Gesetzgeber hat sich insoweit an der [X.] von 30 Jahren orientiert und diese halbiert (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung des [X.] zur Änderung des [X.]es für das Land [X.], [X.]. 5/7642 S. 8). Dagegen bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist naheliegend, für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften, insbesondere auf § 53 Abs. 2 VwVfG, zurückzugreifen. In dieser Regelung kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs ([X.], BeckRS 2015, 100074 Rn. 25; [X.], [X.] 2015, 192, 195). Rechtssicherheit und Rechtsfrieden erfordern eine Verjährung nach 30 Jahren, lassen sie aber auch genügen ([X.]E 132, 324 Rn. 10; [X.]. 5/7642 aaO).

Der Landesgesetzgeber hat gemessen daran bereits eine deutlich kürzere Frist gewählt, die die Interessen der Aufgabenträger einerseits und der von den Beiträgen betroffenen Bürger andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Er hat dies damit begründet, dass die [X.] nicht so kurz sein dürfe, dass ein [X.] wegen Überschreitens dieser Frist mehr als im Ausnahmefall zu besorgen wäre. Des Weiteren hat er ausgeführt, die [X.] dürfe auch nicht so kurz bemessen sein, dass das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gefährdet sei. Dabei hat der Landesgesetzgeber nicht nur in den Blick genommen, dass der kommunale Aufgabenträger angemessene [X.] benötigt, das Finanzierungsmodell auszuwählen, den Gesamtaufwand zu prognostizieren, die Grundstücke und berücksichtigungsfähigen Flächen zu erfassen, die Kalkulationen durchzuführen, die erforderlichen Satzungen zu erlassen und die Abgaben festzusetzen, sondern insbesondere auch, dass die Rechtswirksamkeit von [X.] und damit die für die kommunalen Aufgabenträger zur Verfügung stehende [X.] für die Festsetzung stark von der Rechtsfortbildung der Verwaltungsgerichte abhängig ist ([X.]. aaO S. 8 f). Demgegenüber habe der Abgabenschuldner - über das Interesse, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen sei, hinaus - kein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des [X.]; ebenso wenig sei seine Beweisnot wegen [X.]ablaufs zu befürchten ([X.]. aaO [X.]). Der Abgabenpflichtige habe den durch den Beitrag auszugleichenden Vorteil im [X.]punkt des Eintritts der [X.] - im Regelfall bereits mit der [X.]möglichkeit - zudem regelmäßig noch nicht vollumfänglich erlangt, weil die meisten kommunalen Aufgabenträger noch nicht über eine endgültig hergestellte Einrichtung verfügten. Daher sei es sachgerecht, dass die [X.] deutlich länger sei als die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist ([X.]. aaO). Diese sorgfältige und umfassende gesetzgeberische Abwägung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ebenso bedenkenfrei ist die in § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelte einmalige Hemmung des [X.] bis zum 3. Oktober 2000 mit der Folge, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015 endete (so ausdrücklich [X.]. aaO S. 12). Diese Hemmung war durch die Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit und den damit einhergehenden Problemen rechtlicher, technischer oder betriebswirtschaftlicher Natur veranlasst (vgl. [X.]. aaO S. 10 f). Auch unter Einrechnung dieser zehnjährigen Hemmung wird die absolute [X.] von 30 Jahren nicht überschritten. Vielmehr endete die Frist in Fällen, in denen aufgrund vorstehender Ausführungen die [X.] im [X.] eingetreten war, auch unter Berücksichtigung dieses [X.]raums nach 25 Jahren, mithin mit Ablauf des Jahres 2015 ([X.]. aaO S. 12). [X.]rechtliche Bedenken bestehen in Anbetracht der daher im Ergebnis möglichen Fristen zwischen 15 und 25 Jahren und einer damit verbundenen unvermeidlichen Ungleichbehandlung von "Alt-" und "Neuanschließern" ebenfalls nicht. Sie ist durch die nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit entstandene Aufbausituation und das besondere Gewicht, das einer funktionierenden Kommunalverwaltung und insbesondere einer finanzierbaren und leistungsfähigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zukommt, und damit durch gravierende Gründe des Allgemeinwohls sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber wiegt das Vertrauen der Bürger, einen erhaltenen Vorteil nach Ablauf eines gewissen [X.]raums nicht mehr bezahlen zu müssen, weniger schwer.

(c) Dies zugrunde gelegt, begann die in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte 15-Jahresfrist mit Eintritt der [X.] für das Grundstück der Kläger, frühestens jedoch im [X.]. Der Lauf dieser Frist war allerdings nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] zunächst bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt, so dass der Fristablauf im vorliegenden Fall erst zum 31. Dezember 2015 eingetreten wäre. Durch Absendung des [X.] am 15. November 2011 war die Frist jedoch zuvor gewahrt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Da ein abgeschlossener Sachverhalt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vorlag, konnte die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung entfalten.

(d) Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hat auch nicht schon vor Inkrafttreten des § 19 [X.] am 6. Dezember 2013 unmittelbar von [X.] wegen ohne Tätigwerden des Gesetzgebers zur Unzulässigkeit der Beitragsfestsetzung geführt. Vielmehr waren § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch ohne eine gesetzlich ausdrücklich angeordnete zeitliche Obergrenze verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Beiträge nicht auf unbegrenzte Dauer geltend gemacht werden konnten (vgl. [X.]E 133, 143 Rn. 52). Ein von den vorstehend dargestellten Erwägungen unter Buchstabe zu (b) abweichendes Ergebnis ergibt sich hieraus aber nicht. Die beitragsrechtlich relevante [X.] ist erstmals im [X.] entstanden, weshalb bei Erlass des an die Kläger gerichteten [X.] im November 2011 fast 22 Jahre verstrichen waren. Dies liegt innerhalb des als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehenden [X.]raums von 30 Jahren, der - wie schon ausgeführt - gerade auch im Verwaltungsrecht (vgl. § 53 Abs. 2 VwVfG) die verjährungsrechtliche Obergrenze darstellt. Für den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann nichts anderes gelten.

(3) Allerdings ist gemäß § 18 Satz 1 [X.] Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, nicht beitragsfähig. Ob die von den Klägern mit dem Bescheid vom 15. November 2011 erhobenen Beiträge nur Aufwand nach dem 3. Oktober 1990 abgalten, ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands ungeklärt. Hierzu sind Feststellungen nachzuholen.

Sollte eine insoweit gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ergeben, dass der Beitrag ganz oder teilweise gemäß § 18 Satz 1 [X.] nicht erhoben werden durfte und der Bescheid deswegen rechtswidrig war, ist es ebenfalls Sache des Tatrichters gemäß § 2 [X.] als spezieller Regelung zum Mitverschulden (vgl. § 254 BGB) abzuwägen, ob es den Klägern möglich und zumutbar gewesen wäre, den Bescheid unter diesem Gesichtspunkt anzufechten und dadurch den Schaden zu verhindern oder zu mindern, und ob ihnen ein solches Versäumnis subjektiv vorwerfbar wäre (vgl. dazu Senat, Urteile vom 14. Juli 1994 - [X.] ZR 174/92, [X.]Z 127, 57, 69 f und vom 15. November 1990 - [X.] ZR 302/89, [X.]Z 113, 17, 22 f [X.]).

b) Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen Erlasses eines aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrigen [X.]s scheidet schon aus den vorstehend erörterten Gründen ebenfalls aus. Ob ein solcher Anspruch jedoch wegen einer schuldhaften Verletzung der Amtspflicht aus § 18 [X.] in Betracht zu ziehen ist, ist gleichermaßen offen, wobei gegebenenfalls § 839 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist.

[X.].

Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da mit Blick auf § 18 [X.] weitere Feststellungen zu treffen sind, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert.

[X.]     

      

Seiters     

      

Liebert

      

Arend     

      

Böttcher     

      

Meta

III ZR 93/18

27.06.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 17. April 2018, Az: 2 U 21/17, Urteil

§ 1 Abs 1 StHaftG BB, § 2 Abs 1 S 1 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 27.06.1991, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 31.03.2004, § 19 Abs 1 KAG BB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2019, Az. III ZR 93/18 (REWIS RS 2019, 5982)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1183-1185 REWIS RS 2019, 5982

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