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PDF anzeigen [X.] vom 8. Januar 2007 in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 34 Abs. 1 u. 2 a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Scha[X.]ensersatzansprüche gegen ihren Vorstan[X.] gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast nur [X.]afür, [X.]ass un[X.] inwieweit ihr [X.]urch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwi[X.]rig [X.]arstellen[X.]es - Verhalten [X.]es Vorstan[X.]s in [X.]essen Pflichtenkreis ein Scha[X.]en er-wachsen ist, wobei ihr [X.]ie Erleichterungen [X.]es § 287 ZPO zugute kommen [X.]; [X.]emgegenüber hat [X.]er Geschäftsleiter [X.]arzulegen un[X.] erfor[X.]erlichenfalls zu beweisen, [X.]ass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 [X.] nachge-kommen ist o[X.]er ihn kein Verschul[X.]en trifft, o[X.]er [X.]ass [X.]er Scha[X.]en auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im [X.] an [X.] 152, 280 - zur GmbH). b) Zu [X.]en Sorgfaltspflichten [X.]es Vorstan[X.]smitglie[X.]s einer Genossenschaftsbank bei [X.]er Kre[X.]itbewilligung un[X.] [X.]er nachfolgen[X.]en Kre[X.]itausreichung. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2007 - [X.] [X.] - 2 - Der II. Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 8. Januar 2007 [X.]urch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein un[X.] [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er [X.]n wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es 3. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 16. November 2004 aufgehoben. Die Sache wir[X.] zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahrens, an [X.]en 8. Zivilsenat [X.]es [X.] zurückverwiesen.
[X.]ün[X.]e: Die Beschwer[X.]e ist begrün[X.]et un[X.] führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung [X.]es angefochtenen Urteils zur Zurückver-weisung [X.]er Sache an einen an[X.]eren [X.]at [X.]es [X.]. 1 Das Berufungsgericht hat [X.]en Anspruch [X.]er [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei[X.]ungserheblicher Weise verletzt. Es hat [X.]en Sachvortrag [X.]er [X.]n hinsichtlich ihres Vorwurfs, [X.]er Kläger habe anläß-lich [X.]er Bewilligung un[X.] [X.] zweier [X.]oßkre[X.]ite i.S. von § 13 KWG an [X.]ie Bauträgergesellschaft L.
GmbH sowohl in seinem [X.] "Markt" als auch [X.]urch tatsächliches Tätigwer[X.]en in [X.]em nicht sei-ner Leitung unterstehen[X.]en Bereich "Marktfolge" [X.]ie anzuwen[X.]en[X.]en Sorg-faltspflichten eines or[X.]entlichen un[X.] gewissenhaften Geschäftsleiters einer Ge-nossenschaftsbank i.S. von § 34 Abs. 1, 2 [X.] verletzt, in wesentlichen Punk-ten nicht erfasst un[X.] seiner Entschei[X.]ung nicht insgesamt in [X.]er gebotenen Weise zugrun[X.]e gelegt. [X.]W. " 3 1. Hinsichtlich [X.]es Kre[X.]itengagements "[X.]
" mit einem Kre-[X.]itvolumen von 11,115 Mio. DM hat [X.]ie [X.] im [X.] [X.]em Kläger folgen[X.]es als von ihm im Rahmen seines eigenen Zustän[X.]igkeitsbe-reichs [X.]er "Marktbearbeitung" zu verantworten[X.]es Fehlverhalten vorgeworfen: Er habe [X.]em Kre[X.]itausschuss [X.]es Aufsichtsrates [X.]er [X.]n in [X.]essen [X.] vom 4. Mai 1994 im Zusammenhang mit [X.]er Herbeiführung [X.]er [X.]un[X.]ent-schei[X.]ung über [X.]ie Bewilligung [X.]es [X.] zugunsten [X.]er [X.] für [X.]ieses Objekt wahrheitswi[X.]rig vorgespiegelt, eine Kre[X.]itvergabe sei risikolos, insbeson[X.]ere laufe [X.]er Vertrieb für [X.]ie auf [X.]em [X.]un[X.]stück geplanten 94 Wohneinheiten or[X.]nungsgemäß, es seien bereits 40 Wohneinheiten - wie vorgesehen - "verkauft" (bzw. "veräußert") wor[X.]en, obwohl [X.]em Kläger bekannt un[X.] bewusst gewesen sei, [X.]ass es sich nicht um notariell beurkun[X.]ete [X.], son[X.]ern le[X.]iglich um rechtlich unverbin[X.]liche Reservierungen gehan[X.]elt habe. Zu[X.]em habe [X.]er Kläger [X.]em Ausschuss gegenüber wahrheitswi[X.]rig er-klärt, [X.]ie bei[X.]en abwesen[X.]en Vorstan[X.]skollegen hätten [X.]er von ihm vorge-schlagenen Kre[X.]itbewilligung bereits zugestimmt. 4 a) Diesen Vortrag hat [X.]as Berufungsgericht bereits insofern verfahrens-fehlerhaft übergangen, als es angenommen hat, [X.]ie [X.] habe entspre-chen[X.]e Behauptungen erstmals unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 5 - 4 - 8. Oktober 2004 aufgestellt; rechtsfehlerhaft ist [X.]eswegen auch [X.]ie [X.]arauf auf-bauen[X.]e Entschei[X.]ung, wegen [X.]es Umfangs [X.]er sonst erfor[X.]erlichen Beweis-aufnahme (insgesamt 10 Zeugen) sei [X.]er Vortrag als verspätet zurückzuwei-sen. Tatsächlich lag - wie [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e mit Recht rügt - in-soweit überhaupt kein neues Vorbringen zu [X.]er behaupteten pflichtwi[X.]rigen Herbeiführung [X.]er Kre[X.]itbewilligung [X.]urch [X.]en Kläger vor, weil [X.]ie [X.] hierzu - im Übrigen unter Beweisantritt - bereits u.a. in [X.]er [X.] vom 25. Oktober 2001 konkret vorgetragen hatte; insoweit war es unter [X.]em Blickwinkel [X.]er Verspätung unschä[X.]lich, [X.]ass in [X.]em letzten Schriftsatz zu ein-zelnen Punkten zusätzliche Zeugen benannt wur[X.]en un[X.] [X.]ass hinsichtlich [X.]es [X.]nunmehr - nach seinem Ausschei[X.]en aus [X.]em Aufsichtsrat - nicht mehr als Partei, son[X.]ern als Zeuge zur Verfügung stan[X.]. Das somit rechtzeitig in [X.]en Rechtsstreit eingeführte Vorbringen [X.]urfte [X.]as Berufungsgericht nicht etwa [X.]eshalb unberücksichtigt lassen, weil es in [X.]em "späten" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wie[X.]erholt un[X.] vertieft wur[X.]e; eine [X.]erartige Verfahrensweise fin[X.]et im Verfahrensrecht keine Stütze un[X.] ver-letzt [X.]eshalb [X.]as Verfahrensgrun[X.]recht [X.]er [X.]n auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (vgl. [X.]azu nur: [X.], NJW-RR 2001, 1006 f.). 6 b) Soweit [X.]as Berufungsgericht an an[X.]erer Stelle seines Urteils (zusätz-lich) gemeint hat, eine Täuschung [X.]es [X.] hinsichtlich [X.]er vom Kläger behaupteten "Veräußerung" von 40 Wohneinheiten liege ohnehin [X.]es-halb nicht vor, weil im [X.] an [X.]ie Ausführungen [X.]es Sachverstän[X.]igen [X.]er Begriff [X.]er "Veräußerung" richtigerweise le[X.]iglich als "Reservierung" zu in-terpretieren sei, vermag [X.]ies [X.]en in [X.]er Übergehung [X.]er beantragten Zeugen-vernehmung liegen[X.]en Verfahrensfehler nicht zu beseitigen. Denn insoweit liegt in [X.]er Nichtvernehmung [X.]er hierzu von [X.]er [X.]n benannten Zeugen [X.] - 5 - tiv eine unzulässige antizipierte Beweiswür[X.]igung (vgl. [X.]azu nur: [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich [X.]ie Behauptung [X.]er [X.]n, [X.]ie Aufsichtsratsmitglie[X.]er hätten [X.]ie wahrheitswi[X.]-rige Darstellung [X.]es [X.] tatsächlich im Wortsinn, nämlich als rechtlich ver-bin[X.]liche rechtsgeschäftliche "Veräußerung" bzw. "Verkauf" verstan[X.]en, nicht [X.]urch [X.]ie nicht fallbezogenen, son[X.]ern allgemeinen Ausführungen [X.]es Sach-verstän[X.]igen zum üblichen Ablauf einer Kre[X.]itausschusssitzung un[X.] zur in[X.]i-ziellen Be[X.]eutung [X.]er Ausgestaltung [X.]es Sicherheitenblatts wi[X.]erlegen lässt; [X.]en von ihm gezogenen Schluss [X.]urfte [X.]as Berufungsgericht [X.]anach allenfalls nach [X.]er Beweiserhebung [X.]urch Vernehmung [X.]er von [X.]er [X.]n rechtzeitig benannten Zeugen ziehen. c) Die Erfor[X.]erlichkeit [X.]er - vom Berufungsgericht außer Betracht gelas-senen - Beweisaufnahme [X.]urch Zeugenvernehmung kann auch nicht mit [X.]er Hilfserwägung [X.]es [X.] verneint wer[X.]en, [X.]er Kläger habe [X.]avon ausgehen können, [X.]ass seine Angaben über [X.]en Verkauf von 40 [X.] von [X.]em Kre[X.]itausschuss [X.]es Aufsichtsrats als bloße Reservierung [X.]er Einheiten hätten verstan[X.]en wer[X.]en können, weil im [X.] keine Risi-komin[X.]erung als Folge einer etwa bereits erfolgten Veräußerung festgehalten wor[X.]en sei. Denn [X.]abei hat [X.]as Berufungsgericht erneut verkannt, [X.]ass [X.]er gegen [X.]en Kläger erhobene Vorwurf gera[X.]e auch auf eine gezielte Fehlinforma-tion [X.]es Ausschusses zur Rechtfertigung [X.]er angeblichen "Risikofreiheit" [X.]er Kre[X.]itvergabe lautete un[X.] [X.]ass zu[X.]em [X.]ie Ausführungen [X.]es Sachverstän[X.]igen zur allgemeinen Be[X.]eutung [X.]es [X.]s nichts [X.]arüber besagen, wie [X.]ie objektiv falsche Darstellung [X.]es [X.] im vorliegen[X.]en Fall tatsächlich von [X.]en Ausschussmitglie[X.]ern verstan[X.]en wor[X.]en ist un[X.] ob [X.]abei überhaupt [X.]as [X.] eine erhebliche Rolle gespielt hat. Bei seiner Hilfserwägung hat [X.]as Berufungsgericht im Übrigen völlig außer Betracht gelassen, [X.]ass aus [X.]er Wortwahl [X.]es [X.] über [X.]en Verkauf bzw. [X.]ie Veräußerung von 8 - 6 - 40 Einheiten - auch nach [X.]er Beurteilung [X.]es Sachverstän[X.]igen - zu schließen ist, [X.]ass entsprechen[X.]e bin[X.]en[X.]e Verträge mit [X.]en Erwerbern abgeschlossen wor[X.]en sin[X.] un[X.] [X.]ass es selbstverstän[X.]lich für [X.]en Kre[X.]itausschuss einen we-sentlichen Unterschie[X.] [X.]arstellt, ob verbin[X.]liche, nämlich notariell beurkun[X.]ete Erwerbsverträge vorliegen o[X.]er ob es sich insoweit nur um unverbin[X.]liche [X.] han[X.]elt; [X.]enn bei Vorliegen bin[X.]en[X.]er Verträge verringert sich [X.]as Absatzrisiko erheblich, so [X.]ass es einem Kre[X.]itausschuss naturgemäß leichter fällt, einer Kre[X.]itvergabe zuzustimmen. [X.]) Unberücksichtigt gelassen hat [X.]as Berufungsgericht aber auch [X.]en in [X.]iesem Zusammenhang be[X.]eutsamen Umstan[X.], [X.]ass auf [X.]em Sicherheiten-blatt - offenbar wahrheitswi[X.]rig - vermerkt ist, Eigentümer [X.]es mit einer [X.]un[X.]-schul[X.] als Sicherheit zu belasten[X.]en [X.]un[X.]stücks sei (schon) [X.]ie [X.] gewesen. Gera[X.]e in einem solchen Fall wäre [X.]ie Behauptung [X.]es [X.] über einen bereits erfolgten Teilverkauf von 40 Wohneinheiten vom [X.] her gesehen zweifellos im wörtlichen Sinn zu verstehen, weil ein bereits erfolgter Eigentumserwerb [X.]es zu bebauen[X.]en [X.]un[X.]stücks [X.]urch [X.]en Bauträger einen Verkauf entsprechen[X.]er Einheiten als realistisch erscheinen ließe. 9 e) In [X.]en Gesamtzusammenhang seiner Überlegungen nicht einbezogen - un[X.] insoweit [X.]en entsprechen[X.]en [X.] übergangen - hat [X.]as Be-rufungsgericht auch [X.]en weiteren Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Kläger entsprechen[X.] [X.]er Darstellung auf [X.]em Sicherheitenblatt [X.]em Kre[X.]itausschuss vorgetragen hat, es sei wegen [X.]er (übrigen) Wohneinheiten bereits mit [X.]er P.
GmbH ein Vertriebsvertrag mit Abnahmeverpflichtung geschlossen un[X.] es sei ein [X.] von 13,4 Mio. DM zu erzielen. Bei[X.]e Angaben waren je[X.]och grob unrichtig, weil zum einen eine entsprechen[X.]e Abnahmeverpflichtung [X.]er P.
GmbH nicht existierte un[X.] weil zum an[X.]eren - wie bereits [X.]as Lan[X.]ge-10 - 7 - richt insoweit als unstreitig festgestellt hat - [X.]ie richtige Berechnung [X.]es [X.]es le[X.]iglich 11.217.903,00 DM ergeben hätte; ausgehen[X.] von [X.]amals kalkulierten [X.] von 11,115 Mio. DM wäre schon im Zeitpunkt [X.]er Kre[X.]itvergabe allenfalls ein marginaler Gewinn von ca. 100.000,00 DM zu erwarten gewesen. 11 f) Hinzu kommt, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Tragweite [X.]es weiteren Vorwurfs [X.]er [X.]n, [X.]er Kläger habe [X.]em Kre[X.]itausschuss bewusst wahr-heitswi[X.]rig [X.]as Vorliegen einer einstimmigen, [X.]ie Kre[X.]itvergabe befürworten[X.]en Entschließung [X.]es Vorstan[X.]es vorgespiegelt, verkannt hat. Dieser Vorgang war nicht etwa - wie [X.]as Berufungsgericht gemeint hat - für [X.]ie Frage einer Pflicht-wi[X.]rigkeit [X.]es [X.] unerheblich, weil [X.]ie Außenwirksamkeit [X.]es Kre[X.]itver-trags nicht von [X.]er Fehlerhaftigkeit [X.]er genossenschaftsinternen Willensbil[X.]ung abhing. Entschei[X.]en[X.] ist vielmehr, [X.]ass nach [X.]en - vom Sachverstän[X.]igen bes-tätigten - banküblichen Gepflogenheiten im Interesse einer Minimierung [X.]es Risikos bei [X.]er [X.] von [X.]oßkre[X.]iten - wie hier - kumulativ ein ein-stimmiger Vorstan[X.]sbeschluss un[X.] ein [X.]em zustimmen[X.]er Beschluss [X.]es Kre-[X.]itausschusses hätten vorliegen müssen. Dabei bringt üblicherweise - wie [X.]er Sachverstän[X.]ige anlässlich seiner Anhörung vor [X.]em Oberlan[X.]esgericht am 1. Juli 2004 bekun[X.]et hat - [X.]er Vorstan[X.] ein Kre[X.]itanliegen nur [X.]ann in [X.]en Kre[X.]itausschuss, wenn er sich bereits eine positive Meinung über [X.]ie Kre[X.]it-vergabe, manifestiert [X.]urch einen entsprechen[X.]en befürworten[X.]en Vorstan[X.]s-beschluss, gebil[X.]et hat; zwar ist es ausnahmsweise [X.]enkbar, [X.]ass [X.]er Vor-stan[X.] [X.]ie Kre[X.]itvergabe noch von weiteren Informationen abhängig machen möchte; [X.]ies legt er [X.]ann je[X.]och [X.]ar un[X.] klärt [X.]en Kre[X.]itausschuss hierüber auf. Von solchen banküblichen Gepflogenheiten ist [X.]er Kläger in[X.]es in [X.]oppel-ter Hinsicht abgewichen: Zum einen hatte er einen entsprechen[X.]en [X.] Vorstan[X.]sbeschluss seinerzeit noch gar nicht herbeigeführt, son[X.]ern - [X.]em [X.] zufolge - [X.]ies in Abwesenheit [X.]er bei[X.]en an[X.]eren Vorstan[X.]s-- 8 - mitglie[X.]er [X.]em Ausschuss gegenüber nur wahrheitswi[X.]rig behauptet; zum an-[X.]eren hatte sogar [X.]ie Sachbearbeiterin [X.]ausweislich ihres - [X.]em [X.] freilich nicht zugänglich gemachten - Vermerks vom 4. Mai 1994 weitere Nachweise für erfor[X.]erlich gehalten, [X.]ie [X.]eutlich machten, [X.]ass im [X.]un[X.]e ge-nommen außer pauschalen Recherchen keine hinreichen[X.] konkreten Anhalts-punkte vorlagen, um bereits in [X.]iesem Sta[X.]ium eine positive un[X.] [X.]ann im [X.] [X.]ie Abteilung "Marktfolge" bin[X.]en[X.]e Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung zu treffen. Nach[X.]em auf falscher Tatsachengrun[X.]lage [X.]ie positive Kre[X.]itgrun[X.]entschei-[X.]ung [X.]es Ausschusses zustan[X.]e gekommen war, hat [X.]er Kläger - nach [X.]er Be-hauptung [X.]er [X.]n - so[X.]ann [X.]em Vorstan[X.]smitglie[X.] [X.] wie[X.]erum wahrheitswi[X.]rig vorgespiegelt, [X.]ie [X.] gehe bei [X.]er Kre[X.]itvergabe an [X.]ie [X.] "kein Risiko" ein, un[X.] auf [X.]iese Weise auch [X.]essen Zu-stimmung zu [X.]er Kre[X.]itvergabe erreicht. Bei einer [X.]erartigen Situation kann ein scha[X.]ensursächliches pflichtwi[X.]-riges Verhalten [X.]es [X.] - an[X.]ers als [X.]as Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit [X.]em Hinweis [X.]arauf verneint wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Abteilung Marktfolge im Rahmen [X.]er ihr obliegen[X.]en konkreten Kre[X.]itsachbearbeitung zur eigenstän[X.]i-gen Überprüfung [X.]es Kre[X.]itengagements im Hinblick auf etwaige (bislang un-bekannte) Risiken verpflichtet war. Denn es liegt auf [X.]er Han[X.], [X.]ass [X.]ann, wenn infolge falscher Darstellungen [X.]es [X.] eine frühzeitige positive Kre-[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung [X.]es [X.] für einen [X.]erart hohen Kre[X.]it vor-behaltlos getroffen un[X.] auch eine einstimmige Vorstan[X.]sentschei[X.]ung hierzu "nach außen" verlautbart wor[X.]en ist, [X.]ie mit [X.]en Folgeentschei[X.]ungen befasste "[X.]" [X.]avon ausgehen konnte, [X.]ass es sich um ein von [X.]er Ab-teilung Markt un[X.] [X.]em Kre[X.]itausschuss bereits sorgfältig geprüftes, als "prob-lemlos" eingestuftes Kre[X.]itengagement han[X.]elte, [X.]as nicht einer erneuten, be-son[X.]ers akribischen "[X.]un[X.]lagenprüfung" zu unterziehen war. 12 - 9 - g) Der solchermaßen übergangene Sachvortrag [X.]er [X.]n ist zwei-fellos geeignet, eine Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es [X.] "überhaupt in Betracht kom-men" zu lassen (vgl. zur eingeschränkten Darlegungs- un[X.] Beweislast [X.]er [X.] hinsichtlich [X.]er Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es Geschäftsleiters: [X.] 152, 280, 284). Denn es ist nicht nur möglich, son[X.]ern sogar nahe liegen[X.], [X.]ass [X.]er Kre-[X.]itausschuss bei [X.] Unterrichtung über [X.]ie Gesamtumstän[X.]e, insbeson[X.]ere auch bei [X.]er - hier unterlassenen - Vorlage [X.]es Vermerks [X.]er Zeugin [X.]vom 4. Mai 1994, eine positive Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung nicht - zumin[X.]est nicht ohne Vorbehalt mit entsprechen[X.] eingehen[X.]en Prüfauflagen (wie sie teilweise auch im Vermerk [X.]er Zeugin [X.]vorgeschlagen wur[X.]en) - erlassen hätte; [X.]enn wenn [X.]ie Behauptungen [X.]er [X.]n über [X.]ie teils wahrheitswi[X.]rige, teils unvollstän[X.]ige Unterrichtung [X.]es Ausschusses zutreffen, hätte seinerzeit jegliche [X.]un[X.]lage gefehlt, um nach [X.]en schon von Anfang an zu beachten[X.]en Richtlinien über Kre[X.]ite an Bauträger eine hinreichen[X.] fun[X.]ier-te positive [X.]un[X.]entschei[X.]ung bei einem Kre[X.]it [X.]ieses Umfangs - zumal ange-sichts [X.]er schon [X.]amals kritischen finanziellen Situation [X.]er [X.]n - zu tref-fen. 13 2. Auch hinsichtlich [X.]es Vorwurfs [X.]er [X.]n, [X.]er Kläger habe sich im Zusammenhang mit [X.]em Kre[X.]itengagement "W.
" pflichtwi[X.]rig in [X.]en Zu-stän[X.]igkeitsbereich [X.]er Marktfolge hineinge[X.]rängt un[X.] in [X.]iesem Rahmen grun[X.]legen[X.]e Entschei[X.]ungen an sich gezogen un[X.] getroffen, hat [X.]as [X.] - wie [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e mit Recht rügt - [X.]en [X.] in [X.] verkannt un[X.] [X.]amit i.S. [X.]es Art. 103 GG übergan-gen. 14 a) Die [X.] hat in [X.]iesem Zusammenhang bereits in ihrer Klageerwi-[X.]erung un[X.] [X.]er Wi[X.]erklageschrift vom 9. September 1997 sowie im Schriftsatz vom 25. November 1997 behauptet, [X.]ass [X.]er Kläger bei [X.]em Kre[X.]itengage-15 - 10 - ment "[X.] " sämtliche Entschei[X.]ungen, [X.]ie eigentlich in [X.]ie generel-le Kompetenz [X.]er "Marktfolge" fielen, an sich gezogen habe; [X.]araus sei auch zu erklären, warum [X.]as Schreiben [X.]es Rechtsanwalts S. , mit [X.]em [X.]ieser [X.]er [X.]n noch vor Valutierung [X.]es Darlehens mitgeteilt habe, [X.]ass keine einzige Wohnung notariell verkauft wor[X.]en sei, nur vom Kläger un[X.] zusätzlich von [X.]er - ihm im Bereich "Markt" unterstellten - Zeugin [X.]
abgezeichnet un[X.] nicht in [X.]en Bereich "Marktfolge" weitergeleitet wor[X.]en sei. Konkret hat [X.]ie [X.] ferner vorgetragen, [X.]ass [X.]ie Valutierung [X.]es Darlehens un[X.] insbe-son[X.]ere [X.]ie "unglaublichen Barauszahlungen", für [X.]ie es nach [X.]en Kre[X.]itrichtli-nien schlechter[X.]ings keine Rechtfertigung gegeben habe, in Höhe von [X.] 1.018.839,52 DM von [X.]er Zeugin [X.]
nach jeweiliger Rücksprache mit [X.]em Kläger un[X.] auf [X.]essen Weisung veranlasst un[X.] bewilligt wor[X.]en seien. Dieses Vorbringen hat [X.]ie [X.] in [X.]er Berufungsinstanz - insbeson-[X.]ere in [X.]er [X.] un[X.] später nochmals zusammenfassen[X.] im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 - wie[X.]erholt un[X.] konkretisiert. Danach seien übliche Post un[X.] Telefonate zu [X.]iesem Kre[X.]itfall beim Kläger un[X.] [X.]er Zeugin [X.]eingegangen, [X.]er Kläger habe über [X.]ie jeweils erfor[X.]erliche Reaktion entschie[X.]en, welche von [X.]er Zeugin [X.]
entwe[X.]er persönlich o[X.]er über [X.]ie Zeugin [X.]. ([X.]ie eigentlich [X.]em Mitvorstan[X.] [X.] unterstan[X.]) umgesetzt wor[X.]en sei; über [X.]ie Barauszahlungen hinaus habe er auch Scheckziehungen bewilligt un[X.] [X.]ie Zeugin [X.]. beauftragt, [X.]er Kre[X.]itnehmerin entsprechen[X.]e Gegenwerte zur Verfügung zu stellen. 16 b) Das Berufungsgericht hat [X.]ieses Vorbringen zu Unrecht als un-substantiiert abqualifiziert un[X.] [X.]ie [X.]azu beantragte Beweisaufnahme als unzu-lässige Ausforschung abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist [X.]erart offensichtlich fehlerhaft, [X.]ass sie einer "[X.]" [X.]es [X.]s gleichsteht. 17 - 11 - Denn [X.]as Berufungsgericht hat sich [X.]er Erkenntnis verschlossen, [X.]ass nach stän[X.]iger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darle-gungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, [X.]ie in Verbin[X.]ung mit einem Rechtssatz geeignet sin[X.], [X.]as gelten[X.] gemachte Recht als in ihrer Person ent-stan[X.]en erscheinen zu lassen. Genügt [X.]as Parteivorbringen [X.]iesen Anfor[X.]e-rungen an [X.]ie Substantiierung, so kann [X.]er Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt wer[X.]en; es ist vielmehr Sache [X.]es Tatrichters, bei [X.]er Beweis-aufnahme [X.]ie Zeugen o[X.]er [X.]ie zu vernehmen[X.]e Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, [X.]ie ihm für [X.]ie Beurteilung [X.]er Zuverlässigkeit [X.]er Bekun[X.]ungen er-for[X.]erlich erscheinen (vgl. nur: [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.). Diesen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Substantiie-rungslast genügt [X.]as Vorbringen [X.]er [X.]n zweifelsfrei, so [X.]ass [X.]as [X.] in [X.]ie beantragte Beweisaufnahme hätte eintreten müssen. 18 c) Ersichtlich hat [X.]as Berufungsgericht aber [X.]arüber hinaus [X.]as Vorbrin-gen [X.]er [X.]n auch in [X.] nicht erfasst, weil es meint, [X.]as be-hauptete Verhalten [X.]es [X.] im frem[X.]en Zustän[X.]igkeitsbereich sei nur unter [X.]em Blickwinkel [X.]er "Rechtsfrage" einer wirksamen Abän[X.]erung [X.]er Zustän[X.]ig-keiten im Geschäftsverteilungsplan [X.]er [X.]n beachtlich gewesen. [X.] ging es [X.]er [X.]n mit ihrem Vortrag gar nicht [X.]arum, son[X.]ern um [X.]as behauptete tatsächliche pflichtwi[X.]rige Ein[X.]ringen bzw. [X.]en Eingriff [X.]es [X.] in [X.]en ihm an sich nicht zugeor[X.]neten Bereich [X.]er "Marktfolge" un[X.] seine [X.]araus resultieren[X.]e Verantwortlichkeit für [X.]ie weitere, nicht sachgerechte Be-han[X.]lung [X.]es Kre[X.]itfalls, insbeson[X.]ere [X.]ie Nichtverhin[X.]erung [X.]er Auszahlun-gen [X.]er Valuta an [X.]en Kre[X.]itnehmer. Eine solche tatsächliche Verhaltensweise [X.]es [X.] wür[X.]e - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht nur eine mögliche, son-[X.]ern eine offensichtliche Pflichtwi[X.]rigkeit i.S. [X.]es § 34 [X.] je[X.]enfalls unter [X.]em Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit aus [X.] [X.]arstel-len. 19 - 12 - [X.]) Entgegen [X.]er Annahme [X.]es [X.] ist [X.]as [X.]iesbezügliche Vorbringen [X.]er [X.]n auch nicht in sich wi[X.]ersprüchlich. Gera[X.]e [X.]as fakti-sche Hinein[X.]rängen [X.]es [X.] mit [X.]en sich [X.]araus ergeben[X.]en Konsequen-zen (u.a. Anweisungen zu Barauszahlungen un[X.] Scheckziehungen) begrün[X.]et [X.]en Vorwurf [X.]er Pflichtwi[X.]rigkeit unabhängig von [X.]er Frage, ob [X.]iese Verhal-tensweise eine "nach außen hin rechtswirksame" Verlagerung [X.]er Ressortzu-stän[X.]igkeit i.S. [X.]er Satzung [X.]arstellen wür[X.]e. Auch im Übrigen ist [X.]as Vorbrin-gen [X.]er [X.]n folgerichtig, soweit sie behauptet, [X.]er Zeuge [X.] un[X.] [X.]er Kläger hätten für [X.]iesen Kre[X.]itfall [X.]ie "Zustän[X.]igkeit" [X.]es [X.] verein-bart, [X.].h. faktisch habe [X.] insoweit [X.]as Tätigwer[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]er [X.]iesem unterstellten Zeugin [X.]im Bereich "Marktfolge" toleriert. 20 e) Die Relevanz eines solchen - an sich zustän[X.]igkeitswi[X.]rigen - Pflich-tenverstoßes [X.]es [X.] im Bereich "Marktfolge" ist schon [X.]eshalb gegeben, weil [X.]ie [X.] bereits in [X.]er [X.] unter Beweisantritt [X.]arge-legt hat, [X.]ass [X.]er Kläger [X.]ie Valutierung [X.]es Kre[X.]its noch bis Oktober 1994 zumin[X.]est insoweit hätte verhin[X.]ern können un[X.] müssen, als [X.]er [X.]n [X.]er ganz überwiegen[X.]e Teil [X.]es - hier entstan[X.]enen - Scha[X.]ens erspart geblieben wäre. 21 II. Kre[X.]itengagement "[X.] " 22 Die Entschei[X.]ung [X.]es [X.] hinsichtlich [X.]ieses zweiten Kre-[X.]itkomplexes unterliegt schon [X.]eshalb [X.]er "Mitaufhebung" un[X.] [X.] nach § 544 Abs. 7 ZPO, weil nicht auszuschließen ist, [X.]ass [X.]ann, wenn [X.]er Vortrag [X.]er [X.]n zu [X.]em ersten Sachverhaltskomplex "[X.] " sich als zutreffen[X.] erweisen sollte, jene Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung gänzlich unterblieben un[X.] [X.]eshalb auch [X.]er Folgekre[X.]it für [X.]as Objekt "[X.]
" nicht gewährt wor[X.]en wäre. 23 - 13 - Eine - vom Berufungsgericht nicht be[X.]achte - Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es [X.] als Leiter "Markt" bei [X.]er von ihm veranlassten [X.]un[X.]entschei[X.]ung über [X.]ie Vergabe [X.]es zweiten Kre[X.]its kann auch [X.]arin liegen, [X.]ass jener Folgekre[X.]it noch zu einem Zeitpunkt gewährt wor[X.]en ist, an [X.]em bereits offen zu Tage ge-treten war, [X.]ass [X.]ie Prognosen über [X.]en Vertrieb [X.]er Wohnungen [X.]es Objekts "W. " überhaupt nicht realisiert wor[X.]en sin[X.]. Bezüglich [X.]es insoweit gel-ten[X.] gemachten Scha[X.]ens verbleibt - unabhängig [X.]avon, ob [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.] zu einer angeblichen teilweisen Scha[X.]enskompensation aufgrun[X.] [X.]er späteren Bebauung un[X.] Realisierung [X.]es [X.] zutreffen - je[X.]enfalls noch [X.]ie Differenz bis zu [X.]em Gesamtscha[X.]en von 3.047.168,93 DM, [X.].h. in Höhe von noch 559.253,64 DM. 24 III. Von [X.]er Entschei[X.]ung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wir[X.] auch [X.]erjenige Teil [X.]er ursprünglichen Wi[X.]erklagefor[X.]erung erfasst, hinsichtlich [X.]essen [X.]ie [X.] in Höhe [X.]es nachträglich aus [X.]em Zwangsversteigerungsverfahren empfangenen Erlöses in Höhe von 1,85 Mio. DM [X.]en Rechtsstreit einseitig für erle[X.]igt erklärt un[X.] [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Erle[X.]igungsfeststellungsklage ab-gewiesen hat. 25 IV. Für [X.]as weitere Verfahren weist [X.]er [X.]at vorsorglich auf folgen[X.]es hin: 26 1. Soweit [X.]as Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit wie[X.]erholten - zumin[X.]est missverstän[X.]lichen - Formulierungen gemeint haben sollte, [X.]ie [X.] sei als Gläubigerin [X.]es gelten[X.] gemachten Ersatzanspruchs [X.]arlegungs- un[X.] beweisbelastet [X.]afür, [X.]ass [X.]er Kläger in seinem Pflichtenkreis bei [X.]er [X.] pflichtwi[X.]rig gehan[X.]elt hat, stün[X.]e [X.]ies nicht im Einklang mit [X.]er [X.]atsrechtsprechung. 27 - 14 - Nach [X.]er - vom Berufungsgericht im Ansatz zunächst richtig wie[X.]erge-gebenen - Rechtsprechung [X.]es [X.]ats ([X.] 152, 280, 284) trifft eine Genos-senschaft im Rechtsstreit um Scha[X.]ensersatzansprüche gegen ihren Vorstan[X.] gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast nur [X.]afür, [X.]ass un[X.] inwieweit ihr [X.]urch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwi[X.]rig [X.]arstel-len[X.]es - Verhalten [X.]es Vorstan[X.]s in [X.]essen Pflichtenkreis ein Scha[X.]en erwach-sen ist, wobei ihr [X.]ie Erleichterungen [X.]es § 287 ZPO zugute kommen können; [X.]emgegenüber hat [X.]er Geschäftsleiter [X.]arzulegen un[X.] erfor[X.]erlichenfalls zu beweisen, [X.]ass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 [X.] nachge-kommen ist o[X.]er ihn kein Verschul[X.]en trifft, o[X.]er [X.]ass [X.]er Scha[X.]en auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. 28 2. In [X.]em wie[X.]er eröffneten Berufungsverfahren wir[X.] [X.]as Berufungsge-richt auch [X.]em weiteren Vortrag [X.]er [X.]n nachzugehen haben, [X.]en [X.]iese ergänzen[X.] zur Begrün[X.]ung ihres Vorwurfs gebracht hat, [X.]er Kläger habe bei [X.]er Vorbereitung [X.]er Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung pflichtwi[X.]rig gehan[X.]elt. Das be-trifft [X.]ie Zusage einer 100 %-Finanzierung, [X.]ie Frage [X.]er Werthaltigkeit [X.]er Bürgschaften [X.]er Gesellschafter [X.]er Kre[X.]itnehmerin, [X.]ie Bonität eines [X.]er [X.]er [X.]er Vertriebspartnerin sowie vor allem [X.]en Umstan[X.], [X.]ass [X.]as hier 29 - 15 - geplante Appartementwohnungsprojekt in einem als Puffer zu einem In[X.]ustrie-gebiet (mit einem nahe gelegenen Zementwerk) [X.]ienen[X.]en Gewerbe- (Misch-)gebiet gelegen war, hinsichtlich [X.]essen [X.]er bei [X.]er Kre[X.]itvergabe an-gesetzte [X.]un[X.]stückswert mit 1.082,00 DM/m² mehr als [X.]as Doppelte [X.]es ent-sprechen[X.]en, vom Gutachterausschuss ermittelten Wertes betrug. Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom 30.03.2001 - 4 O 278/97 - [X.], Entschei[X.]ung vom 16.11.2004 - 3 U 22/01 -
Meta
08.01.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 304/04 (REWIS RS 2007, 5914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 236/07 (Bundesgerichtshof)
II ZR 308/99 (Bundesgerichtshof)
II ZR 187/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 628/19 (Bundesgerichtshof)
Strafbare Untreue: Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder einer Sparkasse bei der Kreditvergabe
II ZR 54/03 (Bundesgerichtshof)
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