Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2003, Az. II ZR 187/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4351

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. Februar 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 39 Abs. 1Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 [X.] zu fassende [X.] über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadenser-satz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige [X.] als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein [X.] geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in [X.] hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann,ob die Klage durch ihn gedeckt ist.[X.], [X.]eil vom 17. Februar 2003 - [X.] 187/02 -OLG Frankfurt a. Main [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2003 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] des [X.] 2002 im Kostenpunkt, soweit nicht die außergerichtlichenKosten der [X.] zu 2 und 3 betroffen sind, und insoweitaufgehoben, als ihre Berufung gegen das [X.]eil [X.] des [X.]s [X.] vom 12. [X.] hinsichtlich der [X.] zu 1 und 4 zurückgewiesen [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine mittelgroße, als Genossenschaft verfaßte Volksbank,nimmt die vier [X.] als ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicherPflichtverletzungen im Kreditgeschäft auf Schadensersatz in [X.] -Unter der Geschäftsleitung der [X.] vergab die Klägerin - bei einerBilanzsumme von ca. 1,8 Mrd. DM im Jahre 1996 - an gewerbliche [X.] umfangreiche Kredite, die - nach ihrer Behauptung - infolge [X.] der [X.] ab dem [X.] in einem derartigen Ausmaß notleidendwurden, daß ein Konkurs nur durch [X.] der [X.] ([X.]) in Höhe von107 Mio. DM abgewendet werden konnte; das Ausfallrisiko der von den [X.] zu verantwortenden [X.] beziffert die Klägerin [X.] Mio. DM. Daher trennte sich die Klägerin von den [X.], und zwar vom[X.] zu 1 durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1997, vom [X.]zu 3 durch fristlose Kündigung im Dezember 1997 und von den [X.] zu 2und 4 durch Aufhebungsverträge zum 31. Januar 1998. Im Zusammenhang mitdem Erhalt der [X.] verpflichtete sich die Klägerin unter Nr. 7des Vertrages über Sicherungsmaßnahmen vom 14. April 1998 gegenüber dem[X.], [X.] gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern zuprüfen und, soweit vorhanden, in Abstimmung mit dem [X.] geltend zu ma-chen; außerdem war sie gehalten, bis zur Klärung der Ersatzpflicht des Vor-standes dessen Entlastung durch die Vertreterversammlung auszusetzen. [X.] Vertreterversammlung (§ 43 a [X.]) der Klägerin vom 18. Juni 1998 be-richtete zunächst unter [X.] 7 (Entlastung des Vorstandes für das [X.])der von der neuen Geschäftsleitung der Klägerin mit der Regreßprüfung beauf-tragte Rechtsanwalt [X.], daß nach den Prüfungsberichten des [X.] bis 1997 die [X.] sich wegen Verletzung [X.] schadensersatzpflichtig gemacht hätten; daher habe er,Rechtsanwalt [X.], derartige [X.] aus sechs Kreditengage-ments mit einem entstandenen bzw. noch zu erwartenden Gesamtschaden vonrund 40 Mio. DM bereits zum Gegenstand eines [X.] gemacht; [X.] auf Nr. 7 des [X.] solle - unter Berücksichtigung et-waiger Gegenansprüche - ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM ge-gen jedes der vier Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Den [X.]wurde daraufhin die Entlastung für 1997 verweigert. Unter [X.] 8 ("Beschluß-fassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen [X.] Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses") erör-terte die Vertreterversammlung zunächst ihre Zuständigkeit für den beantragtenBeschluß, ferner ein etwaiges Mitverschulden des genossenschaftlichen [X.] für die den [X.] angelasteten Schäden und die sich ausNr. 7 des [X.] ergebenden Pflichten zur Durchsetzung der Er-satzansprüche; Fragen zu dem Bericht von Rechtsanwalt [X.] wurden nichtgestellt. Danach wurde laut [X.] "darüber en bloc abge-stimmt, Schadensersatzansprüche gegen die [X.]rren Ha., [X.], N.und [X.] (d.h. die vier [X.]) in Höhe von je 2,5 Mio. DM geltend zumachen. Der Beschluß wurde mit 56 bei vier Gegenstimmen gefaßt." [X.] hat die Klägerin im August 1998 gegen die [X.] Klage auf [X.] jeweils 2,5 Mio. DM erhoben; sie ist in der Klageschrift - entsprechend demin der Vertreterversammlung erwähnten Entwurf - gleichrangig nebeneinanderauf sechs [X.] ("[X.]" - 3,4 Mio. DM; "[X.].-Gruppe"- 2,162 Mio. DM; "[X.]-Gruppe" - 4,124 Mio. DM; "[X.]" - 2,5 Mio. DM;"De. und [X.] GmbH" - 25,8 Mio. DM; "G." - 2,195 Mio. DM) gestütztund mit dem (weiteren) Kreditengagement "[X.]-Vertriebs GmbH"(11,3 Mio. DM Schaden) begründet worden. Bereits mit Replik vom 14. [X.] hat die Klägerin zur weiteren Klagebegründung das Kreditengagement"[X.]-Gruppe" mit einem Gesamtschadensvolumen von 3,169 Mio. DM inden Prozeß eingeführt und zugleich ihr Leistungsbegehren im Sinne einerEventualklagehäufung in einer bestimmten Reihenfolge gegenüber den [X.] gestaffelt: Gegen die [X.] zu 1 und 4 hat sie primär das [X.] 5 -gagement De. und sodann nacheinander die Fälle [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]. und [X.] verfolgt, gegenüber den [X.]zu 2 und 3 hingegen eine andere Reihenfolge gewählt. Das [X.] hat [X.] als unschlüssig abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die [X.] gestaffelt und dabei teilweise beschränkt: Gegenüber dem [X.]zu 1 stützt sie sich primär auf das [X.] und sodann [X.] nacheinander auf die Fälle G., De. und [X.]; gegen den[X.] zu 4 verfolgt sie primär das Kreditengagement "[X.]" und hilfs-weise die Fälle [X.]. weiter. Während der Berufungsinstanz [X.] Klägerin den Rechtsstreit mit dem [X.] zu 2 durch [X.] mit dem [X.] zu 3 durch außergerichtlichen Vergleich, verbunden miteiner übereinstimmenden Erledigungserklärung, beigelegt. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der [X.] zu 1 und 4 mit [X.] zurückgewiesen, der Klage fehle es (derzeit) an einem hinreichen-den [X.] der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1[X.]. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Die gegen die [X.] zu 1 und 4 jeweils erhobene Teilklage ist- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen - nicht mangels Bestimmt-heit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Klägerin hat bereits mit der [X.] und nochmals in der Berufungsverhandlung vom 24. April 2002 [X.] klargestellt, daß sie gegen die [X.] in einer von ihr genau be-- 6 -zeichneten Reihenfolge der [X.] erstrangige Teilbeträge desjeweils dadurch entstandenen Schadens geltend macht. Auch wenn die ent-sprechende Prozeßerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nichtprotokolliert ist, so läßt sich doch bereits der entsprechenden Feststellung imBerufungsurteil in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daßauch innerhalb der jeweils im Wege der zulässigen Eventualklagehäufung nach§ 260 ZPO gestaffelt geltend gemachten [X.] der jeweils be-hauptete Schaden im einzelnen in der Rangfolge der chronologischen [X.] in der Berufungsbegründung von der Klägerin beansprucht wird. [X.] hat die Klägerin in der [X.] vor dem [X.] - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Februar 2002- [X.] 355/00, [X.], 895, 899 unter Hinweis auf [X.], [X.]. v. 3. [X.] - I[X.] 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt.Damit sind die dem [X.] und den in bestimmter Reihenfolge gestaf-felten [X.] jeweils zugrundeliegenden Forderungen - auch innerhalbder einzelnen [X.] - als solche nach Grund und Betrag eindeutigbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.I[X.] Das Berufungsgericht hält die gegen die [X.] zu 1 und 4 gerich-tete Klage für (derzeit) unbegründet, weil es an der materiellen Klagevorausset-zung des § 39 Abs. 1 [X.] fehle. Der [X.] der Vertreter-versammlung vom 18. Juni 1998 beziehe sich nur auf die Klage in ihrer [X.], mit dem in der Generalversammlung dargestellten Klageentwurfidentischen Gestalt, nicht jedoch auf das im [X.]. Die nunmehr vorrangige Geltendmachung der erst nachträglichin den Prozeß eingeführten [X.] [X.] und [X.] sei vondem Beschluß der Vertreterversammlung ebenso wenig gedeckt wie die [X.] -zierung des übrigen Prozeßstoffs auf ein Drittel der ursprünglichen Klage. [X.] hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat dem [X.] der [X.] der Klägerin vom 18. Juni 1998 eine zu geringe Tragweite [X.], weil es für seine Auslegung offenbar einen zu engen Maßstab ange-legt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (§ 286 ZPO).a) Gemäß § 39 Abs. 1 [X.] ist allein die Generalversammlung dazu be-rufen, über die Führung von Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder zu [X.]. Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbe-schlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daheraus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. [X.].[X.]. v.26. Januar 1998 - [X.] 279/96, [X.], 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zu-ständigkeitsregelung zu bestimmen. Die gesetzliche Zuweisung der Entschei-dungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre [X.] zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grunddarin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der [X.] vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein [X.] übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossen-schaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommenund die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "[X.] und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung inKauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied [X.] oder bereits ausgeschieden ist ([X.].[X.]. v. 13. Juni 1960 - [X.] 73/58,NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8GmbHG: [X.]Z 28, 355, 357; [X.].[X.]. v. 8. Dezember 1997 - [X.] 236/96,[X.], 332). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der- 8 -[X.] eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltendgemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen [X.] konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die [X.] ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG:[X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; [X.]/[X.],GmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/[X.]/[X.],GmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; [X.], GmbHR 1995, 232; indirektschon [X.].[X.]. v. 13. Februar 1975 - [X.] 92/73, NJW 1975, 977). Selbst andiesen "Mindestinhalt" des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf,daß die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorge-bildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen;insbesondere muß der Lebenssachverhalt nicht in Einzelheiten abgegrenztwerden, zumal da eine solche Klärung häufig erst bei der Vorbereitung desProzesses oder im Prozeß selbst erfolgen kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.]aaO; Krieger in: VGR-Jahrestagung 1998, 111, 114).b) Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs war der [X.] gemäß § 39 [X.] - entgegen der [X.] - nicht auf die Klage nach Maßgabe der Klageschrift be-schränkt, sondern deckte das Klagebegehren weitergehend auch in der verän-derten Gestaltung durch die Berufungsbegründung [X.]) Bereits seinem Wortlaut nach ist der [X.] nichtauf bestimmte Vorfälle in der Klageschrift beschränkt, sondern - ausgehend vonder Formulierung der Tagesordnung unter [X.] 8 - so gefaßt, daß allgemeinSchadensersatzansprüche gegen die vier [X.] als frühere Vorstandsmit-glieder in Höhe von je 2,5 Mio. DM (erforderlichenfalls) auf dem [X.] gemacht werden sollen. Der Wortsinn deckt danach alle Regreßforde-- 9 -rungen aus pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, begrenzt nur in der [X.], [X.]) Auch den bei der Auslegung des Beschlusses zur näheren Konkreti-sierung des zugrundeliegenden [X.] heranzuziehenden Be-gleitumständen, wie sie sich aus dem Protokoll der Vertreterversammlung zu[X.] 7 und 8 ergeben, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Be-schränkung auf sechs in der Klageschrift erwähnte [X.] nicht entnehmen.Die Vertreterversammlung, die die immensen, unter der Geschäftsleitung der[X.] entstandenen Forderungsausfälle und das Eintreten des [X.] miteiner [X.] von 107 Mio. DM kannte, wurde von Rechtsanwalt[X.] informiert, daß ausweislich der Prüfungsberichte des [X.] die [X.] unzweifelhaft im Zeitraum von 1995 bis 1997 wegen Pflicht-verletzungen im Kreditgeschäft schadensersatzpflichtig gemacht hätten. [X.] bereits der Schaden aus sechs in der Klageschrift näher erwähnten [X.] sich auf 40 Mio. DM belaufen und hiervon nur ein Teilbetragvon jeweils 2,5 Mio. DM gegen die vier [X.] geltend gemacht werdensollte, hat die Vertreterversammlung den [X.] zu [X.] 8 nurbezüglich der Höhe der einzuklagenden Klagesumme von 2,5 Mio. DM je [X.], nicht jedoch darüber hinaus - umfassend - auf den Inhalt des mit derspäteren Klageschrift identischen [X.] begrenzt. Wäre eine derartigeBeschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, so hätte nichts [X.],als sie - außer der Begrenzung der Schadenssumme - ausdrücklich in den [X.] aufzunehmen. Dagegen spricht aber bereits, daß die Vertreter die in derVersammlung lediglich der Anzahl nach genannten [X.] wedernamentlich noch inhaltlich im einzelnen kannten - und auch nicht kennen [X.]. Eine umfassende Beschränkung hierauf lag zudem - was das [X.] 10 -richt nicht bedacht hat - schon wegen der Unwägbarkeiten eines jeden [X.] nicht im Interesse der Klägerin.Der Wortlaut des Beschlusses vom 18. Juni 1998 sowie die vom [X.] anhand des Protokolls der Vertreterversammlung festgestelltenBegleitumstände führen daher zu der Auslegung, daß die [X.] den Aufsichtsrat ermächtigen wollte, die [X.] auf Ersatz von je2,5 Mio. DM aus all den Kreditgeschäften in Anspruch zu nehmen, die sie indem anhand der Prüfungsberichte der Jahre 1995 bis 1997 überprüften [X.] ihrer Vorstandstätigkeit mit der Folge der Konkursreife der [X.] geführt haben und aus denen sich [X.] ableiten [X.], die zu verfolgen sich die Klägerin gegenüber dem [X.] verpflichtet hatte.cc) Mit diesem allgemeinen Inhalt genügte der [X.]den Anforderungen des § 39 [X.] an die Konkretisierung. Angesichts der be-haupteten fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten über einen langen Zeitraum mit einerSumme von Schäden war eine Abgrenzung des [X.] im Detailfür die Grundentscheidung der Vertreterversammlung, die [X.] auf Scha-densersatz in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM in Anspruch zu nehmen, nicht er-forderlich; vielmehr reichte - was das [X.] ebenfalls nicht bedachthat - die hier vorliegende zusammenfassende Benennung der Pflichtenverstößenach Art einer "Sammelbezeichnung" (vgl. [X.], GmbHR 1961, 30; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 156) in Verbindung mit der [X.] Ersatzforderung aus. Damit war die Einbeziehung sowohl des Kreditenga-gements [X.], das ohnehin als siebter Einzelfall bereits detailliert in der [X.] dargestellt war, als auch des in der Replik "nachgeschobenen" Kreditfalls[X.] in den Prozeß gegen die [X.] von dem [X.]gedeckt.- 11 -dd) Nichts anderes gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -für die konkrete Staffelung und Abgrenzung des Klagevorbringens im einzelnenbezüglich der [X.] gegen die [X.]. Hierzu mußte der [X.] schon deshalb keine konkreten Regelungen treffen, weil dieEinzelheiten der Rechtsverfolgung, d.h. die Art und Weise der Prozeßführung,nach § 39 [X.] dem Aufsichtsrat als ermächtigtem Organ oblag. Im übrigenläßt der [X.] in Verbindung mit den festgestellten [X.] auch nicht erkennen, daß die Vertreterversammlung, die die Einzel-heiten des [X.] gar nicht kannte und auch nicht kennen mußte, demAufsichtsrat insoweit eingrenzende Vorschriften machen wollte. Hinzu kommt,daß - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - in dem zur [X.] vorliegenden Klageentwurf und der mit ihm identischenKlageschrift eine Staffelung bzw. eine Abgrenzung nach Haupt- und Hilfsan-sprüchen überhaupt noch nicht vorgenommen wurde, vielmehr die dort ge-nannten [X.] "nebeneinander" aufgeführt sind; auch [X.] der Aufsichtsrat durch den [X.] - der die [X.], sich aber nicht darin erschöpfte - nicht festgelegt, sondern konnte imVerlauf des Prozesses - wie erstmals in der Replik geschehen - durch den [X.] die Reihenfolge der Geltendmachung der Kreditengage-ments und die Abgrenzung sowie Schadensstaffelung vornehmen lassen.Demgemäß waren selbstverständlich die prozessualen Veränderungen in derBerufungsinstanz durch Beschränkung der Klagen auf eine geringere [X.] [X.] und die veränderte "Staffelung" im Rahmen der Even-tualklagehäufung von der Grundermächtigung nach § 39 Abs. 1 [X.] gedeckt.Das schließt die nunmehr erstrangige Geltendmachung des bereits in der [X.] aufgeführten [X.] [X.] gegen den [X.] zu 1- 12 -ebenso ein wie die primäre Geltendmachung des zulässigerweise mit der [X.] "nachgeschobenen" Kreditfalles [X.] gegenüber dem [X.] zu 4.II[X.] Da der Klage nicht die materiell-rechtliche Voraussetzung der [X.] durch die Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 1 [X.] fehlt,ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO n.F. an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, damit es sich nunmehr mit den geltend gemachten Schadenser-satzansprüchen gegen die [X.] zu 1 und 4 befassen kann.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 187/02

17.02.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2003, Az. II ZR 187/02 (REWIS RS 2003, 4351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4351

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