Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 304/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5914

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. Januar 2007 in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 34 Abs. 1 u. 2 a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Scha[X.]ensersatzansprüche gegen ihren Vorstan[X.] gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast nur [X.]afür, [X.]ass un[X.] inwieweit ihr [X.]urch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwi[X.]rig [X.]arstellen[X.]es - Verhalten [X.]es Vorstan[X.]s in [X.]essen Pflichtenkreis ein Scha[X.]en er-wachsen ist, wobei ihr [X.]ie Erleichterungen [X.]es § 287 ZPO zugute kommen [X.]; [X.]emgegenüber hat [X.]er Geschäftsleiter [X.]arzulegen un[X.] erfor[X.]erlichenfalls zu beweisen, [X.]ass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 [X.] nachge-kommen ist o[X.]er ihn kein Verschul[X.]en trifft, o[X.]er [X.]ass [X.]er Scha[X.]en auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im [X.] an [X.] 152, 280 - zur GmbH). b) Zu [X.]en Sorgfaltspflichten [X.]es Vorstan[X.]smitglie[X.]s einer Genossenschaftsbank bei [X.]er Kre[X.]itbewilligung un[X.] [X.]er nachfolgen[X.]en Kre[X.]itausreichung. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2007 - [X.] [X.] - 2 - Der II. Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 8. Januar 2007 [X.]urch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein un[X.] [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er [X.]n wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es 3. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 16. November 2004 aufgehoben. Die Sache wir[X.] zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahrens, an [X.]en 8. Zivilsenat [X.]es [X.] zurückverwiesen.
[X.]ün[X.]e: Die Beschwer[X.]e ist begrün[X.]et un[X.] führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung [X.]es angefochtenen Urteils zur Zurückver-weisung [X.]er Sache an einen an[X.]eren [X.]at [X.]es [X.]. 1 Das Berufungsgericht hat [X.]en Anspruch [X.]er [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entschei[X.]ungserheblicher Weise verletzt. Es hat [X.]en Sachvortrag [X.]er [X.]n hinsichtlich ihres Vorwurfs, [X.]er Kläger habe anläß-lich [X.]er Bewilligung un[X.] [X.] zweier [X.]oßkre[X.]ite i.S. von § 13 KWG an [X.]ie Bauträgergesellschaft L.

GmbH sowohl in seinem [X.] "Markt" als auch [X.]urch tatsächliches Tätigwer[X.]en in [X.]em nicht sei-ner Leitung unterstehen[X.]en Bereich "Marktfolge" [X.]ie anzuwen[X.]en[X.]en Sorg-faltspflichten eines or[X.]entlichen un[X.] gewissenhaften Geschäftsleiters einer Ge-nossenschaftsbank i.S. von § 34 Abs. 1, 2 [X.] verletzt, in wesentlichen Punk-ten nicht erfasst un[X.] seiner Entschei[X.]ung nicht insgesamt in [X.]er gebotenen Weise zugrun[X.]e gelegt. [X.]W. " 3 1. Hinsichtlich [X.]es Kre[X.]itengagements "[X.]

" mit einem Kre-[X.]itvolumen von 11,115 Mio. DM hat [X.]ie [X.] im [X.] [X.]em Kläger folgen[X.]es als von ihm im Rahmen seines eigenen Zustän[X.]igkeitsbe-reichs [X.]er "Marktbearbeitung" zu verantworten[X.]es Fehlverhalten vorgeworfen: Er habe [X.]em Kre[X.]itausschuss [X.]es Aufsichtsrates [X.]er [X.]n in [X.]essen [X.] vom 4. Mai 1994 im Zusammenhang mit [X.]er Herbeiführung [X.]er [X.]un[X.]ent-schei[X.]ung über [X.]ie Bewilligung [X.]es [X.] zugunsten [X.]er [X.] für [X.]ieses Objekt wahrheitswi[X.]rig vorgespiegelt, eine Kre[X.]itvergabe sei risikolos, insbeson[X.]ere laufe [X.]er Vertrieb für [X.]ie auf [X.]em [X.]un[X.]stück geplanten 94 Wohneinheiten or[X.]nungsgemäß, es seien bereits 40 Wohneinheiten - wie vorgesehen - "verkauft" (bzw. "veräußert") wor[X.]en, obwohl [X.]em Kläger bekannt un[X.] bewusst gewesen sei, [X.]ass es sich nicht um notariell beurkun[X.]ete [X.], son[X.]ern le[X.]iglich um rechtlich unverbin[X.]liche Reservierungen gehan[X.]elt habe. Zu[X.]em habe [X.]er Kläger [X.]em Ausschuss gegenüber wahrheitswi[X.]rig er-klärt, [X.]ie bei[X.]en abwesen[X.]en Vorstan[X.]skollegen hätten [X.]er von ihm vorge-schlagenen Kre[X.]itbewilligung bereits zugestimmt. 4 a) Diesen Vortrag hat [X.]as Berufungsgericht bereits insofern verfahrens-fehlerhaft übergangen, als es angenommen hat, [X.]ie [X.] habe entspre-chen[X.]e Behauptungen erstmals unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 5 - 4 - 8. Oktober 2004 aufgestellt; rechtsfehlerhaft ist [X.]eswegen auch [X.]ie [X.]arauf auf-bauen[X.]e Entschei[X.]ung, wegen [X.]es Umfangs [X.]er sonst erfor[X.]erlichen Beweis-aufnahme (insgesamt 10 Zeugen) sei [X.]er Vortrag als verspätet zurückzuwei-sen. Tatsächlich lag - wie [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e mit Recht rügt - in-soweit überhaupt kein neues Vorbringen zu [X.]er behaupteten pflichtwi[X.]rigen Herbeiführung [X.]er Kre[X.]itbewilligung [X.]urch [X.]en Kläger vor, weil [X.]ie [X.] hierzu - im Übrigen unter Beweisantritt - bereits u.a. in [X.]er [X.] vom 25. Oktober 2001 konkret vorgetragen hatte; insoweit war es unter [X.]em Blickwinkel [X.]er Verspätung unschä[X.]lich, [X.]ass in [X.]em letzten Schriftsatz zu ein-zelnen Punkten zusätzliche Zeugen benannt wur[X.]en un[X.] [X.]ass hinsichtlich [X.]es [X.]nunmehr - nach seinem Ausschei[X.]en aus [X.]em Aufsichtsrat - nicht mehr als Partei, son[X.]ern als Zeuge zur Verfügung stan[X.]. Das somit rechtzeitig in [X.]en Rechtsstreit eingeführte Vorbringen [X.]urfte [X.]as Berufungsgericht nicht etwa [X.]eshalb unberücksichtigt lassen, weil es in [X.]em "späten" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wie[X.]erholt un[X.] vertieft wur[X.]e; eine [X.]erartige Verfahrensweise fin[X.]et im Verfahrensrecht keine Stütze un[X.] ver-letzt [X.]eshalb [X.]as Verfahrensgrun[X.]recht [X.]er [X.]n auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (vgl. [X.]azu nur: [X.], NJW-RR 2001, 1006 f.). 6 b) Soweit [X.]as Berufungsgericht an an[X.]erer Stelle seines Urteils (zusätz-lich) gemeint hat, eine Täuschung [X.]es [X.] hinsichtlich [X.]er vom Kläger behaupteten "Veräußerung" von 40 Wohneinheiten liege ohnehin [X.]es-halb nicht vor, weil im [X.] an [X.]ie Ausführungen [X.]es Sachverstän[X.]igen [X.]er Begriff [X.]er "Veräußerung" richtigerweise le[X.]iglich als "Reservierung" zu in-terpretieren sei, vermag [X.]ies [X.]en in [X.]er Übergehung [X.]er beantragten Zeugen-vernehmung liegen[X.]en Verfahrensfehler nicht zu beseitigen. Denn insoweit liegt in [X.]er Nichtvernehmung [X.]er hierzu von [X.]er [X.]n benannten Zeugen [X.] - 5 - tiv eine unzulässige antizipierte Beweiswür[X.]igung (vgl. [X.]azu nur: [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich [X.]ie Behauptung [X.]er [X.]n, [X.]ie Aufsichtsratsmitglie[X.]er hätten [X.]ie wahrheitswi[X.]-rige Darstellung [X.]es [X.] tatsächlich im Wortsinn, nämlich als rechtlich ver-bin[X.]liche rechtsgeschäftliche "Veräußerung" bzw. "Verkauf" verstan[X.]en, nicht [X.]urch [X.]ie nicht fallbezogenen, son[X.]ern allgemeinen Ausführungen [X.]es Sach-verstän[X.]igen zum üblichen Ablauf einer Kre[X.]itausschusssitzung un[X.] zur in[X.]i-ziellen Be[X.]eutung [X.]er Ausgestaltung [X.]es Sicherheitenblatts wi[X.]erlegen lässt; [X.]en von ihm gezogenen Schluss [X.]urfte [X.]as Berufungsgericht [X.]anach allenfalls nach [X.]er Beweiserhebung [X.]urch Vernehmung [X.]er von [X.]er [X.]n rechtzeitig benannten Zeugen ziehen. c) Die Erfor[X.]erlichkeit [X.]er - vom Berufungsgericht außer Betracht gelas-senen - Beweisaufnahme [X.]urch Zeugenvernehmung kann auch nicht mit [X.]er Hilfserwägung [X.]es [X.] verneint wer[X.]en, [X.]er Kläger habe [X.]avon ausgehen können, [X.]ass seine Angaben über [X.]en Verkauf von 40 [X.] von [X.]em Kre[X.]itausschuss [X.]es Aufsichtsrats als bloße Reservierung [X.]er Einheiten hätten verstan[X.]en wer[X.]en können, weil im [X.] keine Risi-komin[X.]erung als Folge einer etwa bereits erfolgten Veräußerung festgehalten wor[X.]en sei. Denn [X.]abei hat [X.]as Berufungsgericht erneut verkannt, [X.]ass [X.]er gegen [X.]en Kläger erhobene Vorwurf gera[X.]e auch auf eine gezielte Fehlinforma-tion [X.]es Ausschusses zur Rechtfertigung [X.]er angeblichen "Risikofreiheit" [X.]er Kre[X.]itvergabe lautete un[X.] [X.]ass zu[X.]em [X.]ie Ausführungen [X.]es Sachverstän[X.]igen zur allgemeinen Be[X.]eutung [X.]es [X.]s nichts [X.]arüber besagen, wie [X.]ie objektiv falsche Darstellung [X.]es [X.] im vorliegen[X.]en Fall tatsächlich von [X.]en Ausschussmitglie[X.]ern verstan[X.]en wor[X.]en ist un[X.] ob [X.]abei überhaupt [X.]as [X.] eine erhebliche Rolle gespielt hat. Bei seiner Hilfserwägung hat [X.]as Berufungsgericht im Übrigen völlig außer Betracht gelassen, [X.]ass aus [X.]er Wortwahl [X.]es [X.] über [X.]en Verkauf bzw. [X.]ie Veräußerung von 8 - 6 - 40 Einheiten - auch nach [X.]er Beurteilung [X.]es Sachverstän[X.]igen - zu schließen ist, [X.]ass entsprechen[X.]e bin[X.]en[X.]e Verträge mit [X.]en Erwerbern abgeschlossen wor[X.]en sin[X.] un[X.] [X.]ass es selbstverstän[X.]lich für [X.]en Kre[X.]itausschuss einen we-sentlichen Unterschie[X.] [X.]arstellt, ob verbin[X.]liche, nämlich notariell beurkun[X.]ete Erwerbsverträge vorliegen o[X.]er ob es sich insoweit nur um unverbin[X.]liche [X.] han[X.]elt; [X.]enn bei Vorliegen bin[X.]en[X.]er Verträge verringert sich [X.]as Absatzrisiko erheblich, so [X.]ass es einem Kre[X.]itausschuss naturgemäß leichter fällt, einer Kre[X.]itvergabe zuzustimmen. [X.]) Unberücksichtigt gelassen hat [X.]as Berufungsgericht aber auch [X.]en in [X.]iesem Zusammenhang be[X.]eutsamen Umstan[X.], [X.]ass auf [X.]em Sicherheiten-blatt - offenbar wahrheitswi[X.]rig - vermerkt ist, Eigentümer [X.]es mit einer [X.]un[X.]-schul[X.] als Sicherheit zu belasten[X.]en [X.]un[X.]stücks sei (schon) [X.]ie [X.] gewesen. Gera[X.]e in einem solchen Fall wäre [X.]ie Behauptung [X.]es [X.] über einen bereits erfolgten Teilverkauf von 40 Wohneinheiten vom [X.] her gesehen zweifellos im wörtlichen Sinn zu verstehen, weil ein bereits erfolgter Eigentumserwerb [X.]es zu bebauen[X.]en [X.]un[X.]stücks [X.]urch [X.]en Bauträger einen Verkauf entsprechen[X.]er Einheiten als realistisch erscheinen ließe. 9 e) In [X.]en Gesamtzusammenhang seiner Überlegungen nicht einbezogen - un[X.] insoweit [X.]en entsprechen[X.]en [X.] übergangen - hat [X.]as Be-rufungsgericht auch [X.]en weiteren Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Kläger entsprechen[X.] [X.]er Darstellung auf [X.]em Sicherheitenblatt [X.]em Kre[X.]itausschuss vorgetragen hat, es sei wegen [X.]er (übrigen) Wohneinheiten bereits mit [X.]er P.

GmbH ein Vertriebsvertrag mit Abnahmeverpflichtung geschlossen un[X.] es sei ein [X.] von 13,4 Mio. DM zu erzielen. Bei[X.]e Angaben waren je[X.]och grob unrichtig, weil zum einen eine entsprechen[X.]e Abnahmeverpflichtung [X.]er P.

GmbH nicht existierte un[X.] weil zum an[X.]eren - wie bereits [X.]as Lan[X.]ge-10 - 7 - richt insoweit als unstreitig festgestellt hat - [X.]ie richtige Berechnung [X.]es [X.]es le[X.]iglich 11.217.903,00 DM ergeben hätte; ausgehen[X.] von [X.]amals kalkulierten [X.] von 11,115 Mio. DM wäre schon im Zeitpunkt [X.]er Kre[X.]itvergabe allenfalls ein marginaler Gewinn von ca. 100.000,00 DM zu erwarten gewesen. 11 f) Hinzu kommt, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Tragweite [X.]es weiteren Vorwurfs [X.]er [X.]n, [X.]er Kläger habe [X.]em Kre[X.]itausschuss bewusst wahr-heitswi[X.]rig [X.]as Vorliegen einer einstimmigen, [X.]ie Kre[X.]itvergabe befürworten[X.]en Entschließung [X.]es Vorstan[X.]es vorgespiegelt, verkannt hat. Dieser Vorgang war nicht etwa - wie [X.]as Berufungsgericht gemeint hat - für [X.]ie Frage einer Pflicht-wi[X.]rigkeit [X.]es [X.] unerheblich, weil [X.]ie Außenwirksamkeit [X.]es Kre[X.]itver-trags nicht von [X.]er Fehlerhaftigkeit [X.]er genossenschaftsinternen Willensbil[X.]ung abhing. Entschei[X.]en[X.] ist vielmehr, [X.]ass nach [X.]en - vom Sachverstän[X.]igen bes-tätigten - banküblichen Gepflogenheiten im Interesse einer Minimierung [X.]es Risikos bei [X.]er [X.] von [X.]oßkre[X.]iten - wie hier - kumulativ ein ein-stimmiger Vorstan[X.]sbeschluss un[X.] ein [X.]em zustimmen[X.]er Beschluss [X.]es Kre-[X.]itausschusses hätten vorliegen müssen. Dabei bringt üblicherweise - wie [X.]er Sachverstän[X.]ige anlässlich seiner Anhörung vor [X.]em Oberlan[X.]esgericht am 1. Juli 2004 bekun[X.]et hat - [X.]er Vorstan[X.] ein Kre[X.]itanliegen nur [X.]ann in [X.]en Kre[X.]itausschuss, wenn er sich bereits eine positive Meinung über [X.]ie Kre[X.]it-vergabe, manifestiert [X.]urch einen entsprechen[X.]en befürworten[X.]en Vorstan[X.]s-beschluss, gebil[X.]et hat; zwar ist es ausnahmsweise [X.]enkbar, [X.]ass [X.]er Vor-stan[X.] [X.]ie Kre[X.]itvergabe noch von weiteren Informationen abhängig machen möchte; [X.]ies legt er [X.]ann je[X.]och [X.]ar un[X.] klärt [X.]en Kre[X.]itausschuss hierüber auf. Von solchen banküblichen Gepflogenheiten ist [X.]er Kläger in[X.]es in [X.]oppel-ter Hinsicht abgewichen: Zum einen hatte er einen entsprechen[X.]en [X.] Vorstan[X.]sbeschluss seinerzeit noch gar nicht herbeigeführt, son[X.]ern - [X.]em [X.] zufolge - [X.]ies in Abwesenheit [X.]er bei[X.]en an[X.]eren Vorstan[X.]s-- 8 - mitglie[X.]er [X.]em Ausschuss gegenüber nur wahrheitswi[X.]rig behauptet; zum an-[X.]eren hatte sogar [X.]ie Sachbearbeiterin [X.]ausweislich ihres - [X.]em [X.] freilich nicht zugänglich gemachten - Vermerks vom 4. Mai 1994 weitere Nachweise für erfor[X.]erlich gehalten, [X.]ie [X.]eutlich machten, [X.]ass im [X.]un[X.]e ge-nommen außer pauschalen Recherchen keine hinreichen[X.] konkreten Anhalts-punkte vorlagen, um bereits in [X.]iesem Sta[X.]ium eine positive un[X.] [X.]ann im [X.] [X.]ie Abteilung "Marktfolge" bin[X.]en[X.]e Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung zu treffen. Nach[X.]em auf falscher Tatsachengrun[X.]lage [X.]ie positive Kre[X.]itgrun[X.]entschei-[X.]ung [X.]es Ausschusses zustan[X.]e gekommen war, hat [X.]er Kläger - nach [X.]er Be-hauptung [X.]er [X.]n - so[X.]ann [X.]em Vorstan[X.]smitglie[X.] [X.] wie[X.]erum wahrheitswi[X.]rig vorgespiegelt, [X.]ie [X.] gehe bei [X.]er Kre[X.]itvergabe an [X.]ie [X.] "kein Risiko" ein, un[X.] auf [X.]iese Weise auch [X.]essen Zu-stimmung zu [X.]er Kre[X.]itvergabe erreicht. Bei einer [X.]erartigen Situation kann ein scha[X.]ensursächliches pflichtwi[X.]-riges Verhalten [X.]es [X.] - an[X.]ers als [X.]as Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit [X.]em Hinweis [X.]arauf verneint wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Abteilung Marktfolge im Rahmen [X.]er ihr obliegen[X.]en konkreten Kre[X.]itsachbearbeitung zur eigenstän[X.]i-gen Überprüfung [X.]es Kre[X.]itengagements im Hinblick auf etwaige (bislang un-bekannte) Risiken verpflichtet war. Denn es liegt auf [X.]er Han[X.], [X.]ass [X.]ann, wenn infolge falscher Darstellungen [X.]es [X.] eine frühzeitige positive Kre-[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung [X.]es [X.] für einen [X.]erart hohen Kre[X.]it vor-behaltlos getroffen un[X.] auch eine einstimmige Vorstan[X.]sentschei[X.]ung hierzu "nach außen" verlautbart wor[X.]en ist, [X.]ie mit [X.]en Folgeentschei[X.]ungen befasste "[X.]" [X.]avon ausgehen konnte, [X.]ass es sich um ein von [X.]er Ab-teilung Markt un[X.] [X.]em Kre[X.]itausschuss bereits sorgfältig geprüftes, als "prob-lemlos" eingestuftes Kre[X.]itengagement han[X.]elte, [X.]as nicht einer erneuten, be-son[X.]ers akribischen "[X.]un[X.]lagenprüfung" zu unterziehen war. 12 - 9 - g) Der solchermaßen übergangene Sachvortrag [X.]er [X.]n ist zwei-fellos geeignet, eine Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es [X.] "überhaupt in Betracht kom-men" zu lassen (vgl. zur eingeschränkten Darlegungs- un[X.] Beweislast [X.]er [X.] hinsichtlich [X.]er Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es Geschäftsleiters: [X.] 152, 280, 284). Denn es ist nicht nur möglich, son[X.]ern sogar nahe liegen[X.], [X.]ass [X.]er Kre-[X.]itausschuss bei [X.] Unterrichtung über [X.]ie Gesamtumstän[X.]e, insbeson[X.]ere auch bei [X.]er - hier unterlassenen - Vorlage [X.]es Vermerks [X.]er Zeugin [X.]vom 4. Mai 1994, eine positive Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung nicht - zumin[X.]est nicht ohne Vorbehalt mit entsprechen[X.] eingehen[X.]en Prüfauflagen (wie sie teilweise auch im Vermerk [X.]er Zeugin [X.]vorgeschlagen wur[X.]en) - erlassen hätte; [X.]enn wenn [X.]ie Behauptungen [X.]er [X.]n über [X.]ie teils wahrheitswi[X.]rige, teils unvollstän[X.]ige Unterrichtung [X.]es Ausschusses zutreffen, hätte seinerzeit jegliche [X.]un[X.]lage gefehlt, um nach [X.]en schon von Anfang an zu beachten[X.]en Richtlinien über Kre[X.]ite an Bauträger eine hinreichen[X.] fun[X.]ier-te positive [X.]un[X.]entschei[X.]ung bei einem Kre[X.]it [X.]ieses Umfangs - zumal ange-sichts [X.]er schon [X.]amals kritischen finanziellen Situation [X.]er [X.]n - zu tref-fen. 13 2. Auch hinsichtlich [X.]es Vorwurfs [X.]er [X.]n, [X.]er Kläger habe sich im Zusammenhang mit [X.]em Kre[X.]itengagement "W.

" pflichtwi[X.]rig in [X.]en Zu-stän[X.]igkeitsbereich [X.]er Marktfolge hineinge[X.]rängt un[X.] in [X.]iesem Rahmen grun[X.]legen[X.]e Entschei[X.]ungen an sich gezogen un[X.] getroffen, hat [X.]as [X.] - wie [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e mit Recht rügt - [X.]en [X.] in [X.] verkannt un[X.] [X.]amit i.S. [X.]es Art. 103 GG übergan-gen. 14 a) Die [X.] hat in [X.]iesem Zusammenhang bereits in ihrer Klageerwi-[X.]erung un[X.] [X.]er Wi[X.]erklageschrift vom 9. September 1997 sowie im Schriftsatz vom 25. November 1997 behauptet, [X.]ass [X.]er Kläger bei [X.]em Kre[X.]itengage-15 - 10 - ment "[X.] " sämtliche Entschei[X.]ungen, [X.]ie eigentlich in [X.]ie generel-le Kompetenz [X.]er "Marktfolge" fielen, an sich gezogen habe; [X.]araus sei auch zu erklären, warum [X.]as Schreiben [X.]es Rechtsanwalts S. , mit [X.]em [X.]ieser [X.]er [X.]n noch vor Valutierung [X.]es Darlehens mitgeteilt habe, [X.]ass keine einzige Wohnung notariell verkauft wor[X.]en sei, nur vom Kläger un[X.] zusätzlich von [X.]er - ihm im Bereich "Markt" unterstellten - Zeugin [X.]

abgezeichnet un[X.] nicht in [X.]en Bereich "Marktfolge" weitergeleitet wor[X.]en sei. Konkret hat [X.]ie [X.] ferner vorgetragen, [X.]ass [X.]ie Valutierung [X.]es Darlehens un[X.] insbe-son[X.]ere [X.]ie "unglaublichen Barauszahlungen", für [X.]ie es nach [X.]en Kre[X.]itrichtli-nien schlechter[X.]ings keine Rechtfertigung gegeben habe, in Höhe von [X.] 1.018.839,52 DM von [X.]er Zeugin [X.]

nach jeweiliger Rücksprache mit [X.]em Kläger un[X.] auf [X.]essen Weisung veranlasst un[X.] bewilligt wor[X.]en seien. Dieses Vorbringen hat [X.]ie [X.] in [X.]er Berufungsinstanz - insbeson-[X.]ere in [X.]er [X.] un[X.] später nochmals zusammenfassen[X.] im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 - wie[X.]erholt un[X.] konkretisiert. Danach seien übliche Post un[X.] Telefonate zu [X.]iesem Kre[X.]itfall beim Kläger un[X.] [X.]er Zeugin [X.]eingegangen, [X.]er Kläger habe über [X.]ie jeweils erfor[X.]erliche Reaktion entschie[X.]en, welche von [X.]er Zeugin [X.]

entwe[X.]er persönlich o[X.]er über [X.]ie Zeugin [X.]. ([X.]ie eigentlich [X.]em Mitvorstan[X.] [X.] unterstan[X.]) umgesetzt wor[X.]en sei; über [X.]ie Barauszahlungen hinaus habe er auch Scheckziehungen bewilligt un[X.] [X.]ie Zeugin [X.]. beauftragt, [X.]er Kre[X.]itnehmerin entsprechen[X.]e Gegenwerte zur Verfügung zu stellen. 16 b) Das Berufungsgericht hat [X.]ieses Vorbringen zu Unrecht als un-substantiiert abqualifiziert un[X.] [X.]ie [X.]azu beantragte Beweisaufnahme als unzu-lässige Ausforschung abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist [X.]erart offensichtlich fehlerhaft, [X.]ass sie einer "[X.]" [X.]es [X.]s gleichsteht. 17 - 11 - Denn [X.]as Berufungsgericht hat sich [X.]er Erkenntnis verschlossen, [X.]ass nach stän[X.]iger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darle-gungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, [X.]ie in Verbin[X.]ung mit einem Rechtssatz geeignet sin[X.], [X.]as gelten[X.] gemachte Recht als in ihrer Person ent-stan[X.]en erscheinen zu lassen. Genügt [X.]as Parteivorbringen [X.]iesen Anfor[X.]e-rungen an [X.]ie Substantiierung, so kann [X.]er Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt wer[X.]en; es ist vielmehr Sache [X.]es Tatrichters, bei [X.]er Beweis-aufnahme [X.]ie Zeugen o[X.]er [X.]ie zu vernehmen[X.]e Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, [X.]ie ihm für [X.]ie Beurteilung [X.]er Zuverlässigkeit [X.]er Bekun[X.]ungen er-for[X.]erlich erscheinen (vgl. nur: [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.). Diesen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Substantiie-rungslast genügt [X.]as Vorbringen [X.]er [X.]n zweifelsfrei, so [X.]ass [X.]as [X.] in [X.]ie beantragte Beweisaufnahme hätte eintreten müssen. 18 c) Ersichtlich hat [X.]as Berufungsgericht aber [X.]arüber hinaus [X.]as Vorbrin-gen [X.]er [X.]n auch in [X.] nicht erfasst, weil es meint, [X.]as be-hauptete Verhalten [X.]es [X.] im frem[X.]en Zustän[X.]igkeitsbereich sei nur unter [X.]em Blickwinkel [X.]er "Rechtsfrage" einer wirksamen Abän[X.]erung [X.]er Zustän[X.]ig-keiten im Geschäftsverteilungsplan [X.]er [X.]n beachtlich gewesen. [X.] ging es [X.]er [X.]n mit ihrem Vortrag gar nicht [X.]arum, son[X.]ern um [X.]as behauptete tatsächliche pflichtwi[X.]rige Ein[X.]ringen bzw. [X.]en Eingriff [X.]es [X.] in [X.]en ihm an sich nicht zugeor[X.]neten Bereich [X.]er "Marktfolge" un[X.] seine [X.]araus resultieren[X.]e Verantwortlichkeit für [X.]ie weitere, nicht sachgerechte Be-han[X.]lung [X.]es Kre[X.]itfalls, insbeson[X.]ere [X.]ie Nichtverhin[X.]erung [X.]er Auszahlun-gen [X.]er Valuta an [X.]en Kre[X.]itnehmer. Eine solche tatsächliche Verhaltensweise [X.]es [X.] wür[X.]e - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht nur eine mögliche, son-[X.]ern eine offensichtliche Pflichtwi[X.]rigkeit i.S. [X.]es § 34 [X.] je[X.]enfalls unter [X.]em Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit aus [X.] [X.]arstel-len. 19 - 12 - [X.]) Entgegen [X.]er Annahme [X.]es [X.] ist [X.]as [X.]iesbezügliche Vorbringen [X.]er [X.]n auch nicht in sich wi[X.]ersprüchlich. Gera[X.]e [X.]as fakti-sche Hinein[X.]rängen [X.]es [X.] mit [X.]en sich [X.]araus ergeben[X.]en Konsequen-zen (u.a. Anweisungen zu Barauszahlungen un[X.] Scheckziehungen) begrün[X.]et [X.]en Vorwurf [X.]er Pflichtwi[X.]rigkeit unabhängig von [X.]er Frage, ob [X.]iese Verhal-tensweise eine "nach außen hin rechtswirksame" Verlagerung [X.]er Ressortzu-stän[X.]igkeit i.S. [X.]er Satzung [X.]arstellen wür[X.]e. Auch im Übrigen ist [X.]as Vorbrin-gen [X.]er [X.]n folgerichtig, soweit sie behauptet, [X.]er Zeuge [X.] un[X.] [X.]er Kläger hätten für [X.]iesen Kre[X.]itfall [X.]ie "Zustän[X.]igkeit" [X.]es [X.] verein-bart, [X.].h. faktisch habe [X.] insoweit [X.]as Tätigwer[X.]en [X.]es [X.] un[X.] [X.]er [X.]iesem unterstellten Zeugin [X.]im Bereich "Marktfolge" toleriert. 20 e) Die Relevanz eines solchen - an sich zustän[X.]igkeitswi[X.]rigen - Pflich-tenverstoßes [X.]es [X.] im Bereich "Marktfolge" ist schon [X.]eshalb gegeben, weil [X.]ie [X.] bereits in [X.]er [X.] unter Beweisantritt [X.]arge-legt hat, [X.]ass [X.]er Kläger [X.]ie Valutierung [X.]es Kre[X.]its noch bis Oktober 1994 zumin[X.]est insoweit hätte verhin[X.]ern können un[X.] müssen, als [X.]er [X.]n [X.]er ganz überwiegen[X.]e Teil [X.]es - hier entstan[X.]enen - Scha[X.]ens erspart geblieben wäre. 21 II. Kre[X.]itengagement "[X.] " 22 Die Entschei[X.]ung [X.]es [X.] hinsichtlich [X.]ieses zweiten Kre-[X.]itkomplexes unterliegt schon [X.]eshalb [X.]er "Mitaufhebung" un[X.] [X.] nach § 544 Abs. 7 ZPO, weil nicht auszuschließen ist, [X.]ass [X.]ann, wenn [X.]er Vortrag [X.]er [X.]n zu [X.]em ersten Sachverhaltskomplex "[X.] " sich als zutreffen[X.] erweisen sollte, jene Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung gänzlich unterblieben un[X.] [X.]eshalb auch [X.]er Folgekre[X.]it für [X.]as Objekt "[X.]

" nicht gewährt wor[X.]en wäre. 23 - 13 - Eine - vom Berufungsgericht nicht be[X.]achte - Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es [X.] als Leiter "Markt" bei [X.]er von ihm veranlassten [X.]un[X.]entschei[X.]ung über [X.]ie Vergabe [X.]es zweiten Kre[X.]its kann auch [X.]arin liegen, [X.]ass jener Folgekre[X.]it noch zu einem Zeitpunkt gewährt wor[X.]en ist, an [X.]em bereits offen zu Tage ge-treten war, [X.]ass [X.]ie Prognosen über [X.]en Vertrieb [X.]er Wohnungen [X.]es Objekts "W. " überhaupt nicht realisiert wor[X.]en sin[X.]. Bezüglich [X.]es insoweit gel-ten[X.] gemachten Scha[X.]ens verbleibt - unabhängig [X.]avon, ob [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.] zu einer angeblichen teilweisen Scha[X.]enskompensation aufgrun[X.] [X.]er späteren Bebauung un[X.] Realisierung [X.]es [X.] zutreffen - je[X.]enfalls noch [X.]ie Differenz bis zu [X.]em Gesamtscha[X.]en von 3.047.168,93 DM, [X.].h. in Höhe von noch 559.253,64 DM. 24 III. Von [X.]er Entschei[X.]ung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wir[X.] auch [X.]erjenige Teil [X.]er ursprünglichen Wi[X.]erklagefor[X.]erung erfasst, hinsichtlich [X.]essen [X.]ie [X.] in Höhe [X.]es nachträglich aus [X.]em Zwangsversteigerungsverfahren empfangenen Erlöses in Höhe von 1,85 Mio. DM [X.]en Rechtsstreit einseitig für erle[X.]igt erklärt un[X.] [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Erle[X.]igungsfeststellungsklage ab-gewiesen hat. 25 IV. Für [X.]as weitere Verfahren weist [X.]er [X.]at vorsorglich auf folgen[X.]es hin: 26 1. Soweit [X.]as Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit wie[X.]erholten - zumin[X.]est missverstän[X.]lichen - Formulierungen gemeint haben sollte, [X.]ie [X.] sei als Gläubigerin [X.]es gelten[X.] gemachten Ersatzanspruchs [X.]arlegungs- un[X.] beweisbelastet [X.]afür, [X.]ass [X.]er Kläger in seinem Pflichtenkreis bei [X.]er [X.] pflichtwi[X.]rig gehan[X.]elt hat, stün[X.]e [X.]ies nicht im Einklang mit [X.]er [X.]atsrechtsprechung. 27 - 14 - Nach [X.]er - vom Berufungsgericht im Ansatz zunächst richtig wie[X.]erge-gebenen - Rechtsprechung [X.]es [X.]ats ([X.] 152, 280, 284) trifft eine Genos-senschaft im Rechtsstreit um Scha[X.]ensersatzansprüche gegen ihren Vorstan[X.] gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast nur [X.]afür, [X.]ass un[X.] inwieweit ihr [X.]urch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwi[X.]rig [X.]arstel-len[X.]es - Verhalten [X.]es Vorstan[X.]s in [X.]essen Pflichtenkreis ein Scha[X.]en erwach-sen ist, wobei ihr [X.]ie Erleichterungen [X.]es § 287 ZPO zugute kommen können; [X.]emgegenüber hat [X.]er Geschäftsleiter [X.]arzulegen un[X.] erfor[X.]erlichenfalls zu beweisen, [X.]ass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 [X.] nachge-kommen ist o[X.]er ihn kein Verschul[X.]en trifft, o[X.]er [X.]ass [X.]er Scha[X.]en auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. 28 2. In [X.]em wie[X.]er eröffneten Berufungsverfahren wir[X.] [X.]as Berufungsge-richt auch [X.]em weiteren Vortrag [X.]er [X.]n nachzugehen haben, [X.]en [X.]iese ergänzen[X.] zur Begrün[X.]ung ihres Vorwurfs gebracht hat, [X.]er Kläger habe bei [X.]er Vorbereitung [X.]er Kre[X.]itgrun[X.]entschei[X.]ung pflichtwi[X.]rig gehan[X.]elt. Das be-trifft [X.]ie Zusage einer 100 %-Finanzierung, [X.]ie Frage [X.]er Werthaltigkeit [X.]er Bürgschaften [X.]er Gesellschafter [X.]er Kre[X.]itnehmerin, [X.]ie Bonität eines [X.]er [X.]er [X.]er Vertriebspartnerin sowie vor allem [X.]en Umstan[X.], [X.]ass [X.]as hier 29 - 15 - geplante Appartementwohnungsprojekt in einem als Puffer zu einem In[X.]ustrie-gebiet (mit einem nahe gelegenen Zementwerk) [X.]ienen[X.]en Gewerbe- (Misch-)gebiet gelegen war, hinsichtlich [X.]essen [X.]er bei [X.]er Kre[X.]itvergabe an-gesetzte [X.]un[X.]stückswert mit 1.082,00 DM/m² mehr als [X.]as Doppelte [X.]es ent-sprechen[X.]en, vom Gutachterausschuss ermittelten Wertes betrug. Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom 30.03.2001 - 4 O 278/97 - [X.], Entschei[X.]ung vom 16.11.2004 - 3 U 22/01 -

Meta

II ZR 304/04

08.01.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 304/04 (REWIS RS 2007, 5914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5914

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.