Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZB 32/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4595

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[X.][X.] vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 98, 101 Vereinbaren die [X.]en in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer einer [X.] selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn diese Vereinbarung bezweckte, [X.] des [X.] aus-zuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche [X.] blei-ben davon unberührt.

[X.], Urteil vom 10. März 2005 - [X.] - OLG Brandenburg
LG Potsdam

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Streithelfer zu 1 bis 4 der [X.] gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2004 wird [X.]. Die Streithelfer zu 1 bis 4 der [X.] tragen die Kosten des [X.] nach einem Beschwerdewert von 7.995,95 •.

Gründe: [X.] Die Streithelfer zu 1 bis 4 der [X.] wenden sich gegen einen Be-schluß, wonach sie die Kosten, die ihnen als Streithelfer entstanden sind, selbst zu tragen haben. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn, hilfsweise Scha-densersatz für Garten- und [X.] in Anspruch genommen. Die Streithelfer sind auf Seiten der [X.] dem Rechtsstreit beigetreten. - 3 - Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Vergleich auf Widerruf, wonach die Beklagte sich im Wesentlichen verpflichtete, 14.500 • an den Klä-ger zu zahlen. Die [X.] sollten gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Rechtsstreits sollten zu 75 % von dem Kläger und zu 25 % von der [X.] getragen werden. Der Kläger widerrief diesen Vergleich. Danach schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich, wonach die Beklagte 10.721 • an den Kläger zu zahlen hatte. Die außergerichtlichen Kosten trug jede [X.] selbst, die Gerichtskosten wurden geteilt. Die Streithelfer haben um eine Kostengrundentscheidung über ihre [X.] gebeten. Das [X.] hat entschieden, daß die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen. Die sofortige Beschwerde der Streithelfer zu 1 bis 4 ist erfolglos geblieben. I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach dem Grundsatz der [X.] könnten die Streithelfer keine Kostenerstattung vom Kläger ver-langen. Die Beklagte müsse nach der im Vergleich vereinbarten Kostenrege-lung ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Für die Streithelfer könne nichts anderes gelten. Das rechtfertige sich aus der prozessualen Stellung des [X.] im Zivilprozeß. Dieser habe keinen Einfluß auf die Prozeßhandlun-gen der unterstützten [X.] und müsse sie auch dann gegen sich gelten [X.], wenn sie für ihn nachteilig seien. Eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenparallelität sei auch dann nicht geboten, wenn die [X.]en die Kosten-regelung in dem letztlich geschlossenen Vergleich nur oder jedenfalls auch in dem Bewußtsein und mit dem Willen getroffen hätten, dadurch eine Kostener-stattungspflicht des Klägers gegenüber den Streithelfern der [X.] zu [X.] - hindern. Weder eine Anwendung des § 91a ZPO komme in Betracht noch eine Korrektur nach § 242 BGB. II[X.] Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Streithel-fer zu 1 bis 4, mit der sie beantragen, der Klägerin ihre außergerichtlichen Ko-sten aufzuerlegen, ohne Erfolg. 1. Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem [X.] aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Hauptparteien des Rechtsstreits haben vereinbart, daß sie ihre außergerichtli-chen Kosten selbst tragen. Diese Vereinbarung ist im Anwendungsbereich der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich ([X.], Beschluß vom 11. November 1960 - [X.], NJW 1961, 460). Danach haben auch die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der [X.] hat in Abkehr von einer älteren Rechtspre-chung ([X.], aaO.) entschieden, daß der Streithelfer im Falle einer Vereinba-rung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben wer-den oder jede [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nicht besser stehen kann als die von ihm unterstützte [X.]. Das bedeutet, daß er von dem Gegner der unterstützten [X.] keine Kostenerstattung verlangen kann. Auch die Aufhebung der Kosten bedeutet, daß jede [X.] ihre Kosten selbst trägt. Dieses Ergebnis entspricht der Rolle des [X.] im Rechtsstreit. Er kann nur unterstützen in einem Prozeß, den die beiden Hauptparteien führen. Der - 5 - Streithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von [X.] tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den [X.] aufzugeben ([X.], Beschluß vom 3. April 2003 - [X.], [X.] 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3354). Der [X.] schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, daß es nicht darauf ankommt, inwieweit der Streithelfer tatsächlich auf den Vergleich Einfluß [X.] konnte. Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluß des [X.] vom 3. April 2003 ([X.], aaO.) In diesem Beschluß wird lediglich darauf hingewiesen, daß für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an den Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu tun. 2. Eine andere Entscheidung ist grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn die [X.]en die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, [X.] des [X.] auszuschließen. Die Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 ZPO ist zwingend. Eine Anwen-dung des § 91a ZPO, wie sie vereinzelt erwogen wird [X.], [X.] 1993, 1052, 1054 m.w.N.), ist nicht zulässig. Die gesetzliche Regelung läßt keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des [X.] durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind. Diese materiellrechtli-chen Erwägungen hängen von vielen Umständen ab, deren Überprüfung sich im Rahmen der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO verbietet. Es kann nachvollziehbare Gründe für eine Einigung dahin geben, daß durch die Aufhebung der außerge-richtlichen Kosten ein Kostenerstattungsanspruch des [X.] ausge-schlossen sein soll. Diese Gründe können z.B. in der Person oder in dem [X.] des [X.] liegen. Eine derartige Vereinbarung muß nicht zwingend eine sittenwidrige Schädigung oder ein kollusives Zusammenwirken der [X.] - parteien zu Lasten des [X.] bedeuten. Es ist zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung, die außergerichtlichen Kosten aufzuheben, der gesetzlichen Lösung für den Fall entspricht, daß keine Kostenregelung getroffen wird, § 98 ZPO. Das gilt auch für die Kosten der Streithilfe. Auch in diesem Fall kommt es nicht darauf an, inwieweit die Kostenaufhebung die materiellrechtlich orientier-ten Interessen der Hauptparteien oder des [X.] wahrt. Der [X.] sieht deshalb, anders als teilweise vertreten (vgl. [X.], NJW-RR 2003, 142, 143; [X.], NJW 1976, 2170, 2171), grundsätzlich keinen Ansatz für eine materiellrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigende Beurteilung, die er-forderlich ist, wenn von dem Streithelfer ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, oder auch eine sittenwidrige Schädigung durch die unterstützte [X.] ins Feld geführt wird. 3. Eine andere Frage ist, inwieweit die unterstützte [X.] sich durch den [X.] schadensersatzpflichtig gegenüber dem Streithelfer macht, sei es wegen eines vertragswidrigen Verhaltens, sei es wegen einer sittenwidri-gen Schädigung. Etwa daraus entstehende materiellrechtliche Schadenser-satzansprüche müssen anderweitig geltend gemacht werden (vgl. [X.], JR 2004, 64; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rdn. 7). - 7 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler [X.]

Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 32/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZB 32/04 (REWIS RS 2005, 4595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4595

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