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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein
ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 3. April 2003 - [X.], [X.] 154, 351).
[X.], Beschluß vom 24. Juni 2004 - [X.] - KG
LG Berlin
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2004 aufgeho-ben. Die Beschwerde des Streithelfers der [X.] gegen den Be-schluß des [X.] vom 10. Oktober 2003 (103 [X.]/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Streithelfer der [X.]. [X.]: 16.188,00
Gründe: [X.] Die [X.] haben von der [X.] Rückzahlung überzahlten [X.] sowie die Feststellung begehrt, daß der [X.] die Schlußrech-nungsforderung nicht zustehe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Der Streithelfer, ein Subunternehmer der [X.], ist dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten. Die [X.] haben nach durchgeführter mündli-- 3 - cher Verhandlung die Klage zurückgenommen und schriftsätzlich mitgeteilt, daß die Beklagte sich im Rahmen einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung verpflichtet habe, ihrerseits die Widerklage zurückzunehmen sowie die [X.]en entsprechend der Vergleichsvereinbarung ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen würden. Zeitlich hierauf hat die [X.] die Widerklage zurückgenommen. Das [X.] hat den Antrag des Streithelfers, den [X.] die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, durch Beschluss zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte, als Beschwerde be-zeichnete sofortige Beschwerde des Streithelfers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den [X.] die Kosten der Streithilfe auferlegt. Hiergegen wenden sich die [X.] mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die klagende [X.], die die Klage zurückgenommen hat, verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf welcher Vereinbarung die Klagerück-nahme beruhe, sei dabei unerheblich, es handele sich bei der Kostenentschei-dung nach § 269 Abs. 3 ZPO vielmehr um eine zwingende gesetzliche Rege-lung, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nur deklaratorisch festgestellt werde. Demgemäß seien den [X.] gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. Unerheblich sei insoweit, daß auch die [X.] die Widerklage zurückgenommen habe, da die [X.] mit ihrem negativen Feststellungsantrag die gesamte Schlussrechnungsforderung der [X.] in Frage gestellt hätten und diese daher mit der Rücknahme der [X.] 4 - se Forderung umfassenden Widerklage nicht mehr aufgegeben habe, als sie mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage hätte erreichen können. II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-lässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Streithelfers der [X.]. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß nach § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Ko-sten dem Gegner der [X.] aufzuerlegen sind, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 - 98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. [X.] ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdege-richts, daß eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend zur Folge habe, daß die klagende [X.] mit den Kosten des Rechtsstreits zu bela-sten ist. Das Beschwerdegericht verkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (Beschluß vom 13. Juni 1972 - [X.], [X.] 1972, 945, 946; Beschluß vom 11. November 1960 - [X.], NJW 1961, 460) und der ihm uneingeschränkt folgenden Oberlandesgerichte ( vgl. z.B. [X.], [X.], 1122; KG, [X.], 1491; [X.], [X.], 834; [X.], [X.], 395) sowie nach einhelliger Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 269 Rdn. 33 und 44; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdn. 18 a; Musie-lak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; [X.]/[X.], ZPO, - 5 - 25. Aufl., § 269 Rdn. 18; [X.], 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; [X.], ZPO, 6. Aufl., § 269 Rdn. 18; [X.]/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdn. 66/67) bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder au-ßergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht. Hieran hält der Senat fest. 2. Nach diesem Grundsatz steht dem Streithelfer unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde kein Kostenerstattungsanspruch gegen die [X.] zu. Nach dem Vortrag der [X.] haben sich die [X.]en in ihrem au-ßergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt, daß sie ihre außergerichtli-chen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen. Kann danach aber die Beklagte trotz der Rücknahme der Klage durch die [X.] von diesen keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, gilt dies nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten [X.], vorlie-gend in gleichem Maße für den Streithelfer. Aus dem der Klagerücknahme durch die [X.] zugrunde liegen-den Vergleich der [X.]en ergibt sich für den Streithelfer auch kein zumindest hälftiger Kostenerstattungsanspruch gegen die [X.]. Mit Beschluss vom 3. April 2003 ([X.], [X.] 154, 351) hat der V. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs seine ursprünglich vertretene Auffassung, wonach im Falle der ver-gleichsweisen Kostenaufhebung zwischen den [X.]en dem Nebenintervenien-ten gegenüber dem Gegner der von ihm unterstützten [X.] ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zustehe (Beschluss vom 11. November 1960 - [X.], NJW 1961, 460), aufgegeben und dem Nebenintervenienten für diesen Fall einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei versagt. - 6 - Diese Entscheidung hat zwischenzeitlich der I[X.] Zivilsenat des [X.] auch für den Fall bestätigt, daß der Streithelfer - wie hier - an dem [X.] nicht beteiligt gewesen ist (Beschluß vom 14. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3354). Dem schließt sich der Senat an. An diesem Ergebnis ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klä-gerinnen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in dem außergerichtli-chen Vergleich die gesamten Gerichtskosten übernommen haben. Zwar haben die [X.]en demnach keine Kostenaufhebung im eigentlichen Sinn vereinbart, die eine Aufteilung der Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auf die [X.]en nach sich gezogen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2003 - [X.], NJW 2003, 1948, 1949). Jedoch ist der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach der genannten grundlegenden Entscheidung des V. Zivil-senats des [X.], der der Senat folgt, für die Frage des [X.] ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der unterstützten [X.] gegen ihren Gegner noch Kosten-erstattungsansprüche zustehen. Da solche im Verhältnis der [X.] zu den [X.] nicht gegeben sind, stehen auch dem Streithelfer Kostenerstat-tungsansprüche gegen die [X.] nicht zu. - 7 - 3. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und die Be-schwerde gegen die Entscheidung des [X.]s zurückzuweisen. Dressler
Thode [X.]
Wiebel
Kuffer
Meta
24.06.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 4/04 (REWIS RS 2004, 2677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2677
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