Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2013, Az. III R 30/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 5031

STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH)

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Gegenstand

Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter


Leitsatz

NV: Selbständig tätige Prostituierte erzielen keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem Streitjahr --2006-- als Prostituierte tätig und bot [X.] die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür angemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 € und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) behandelte die daraus erzielten Einkünfte in Höhe von 38.115 € nicht --wie [X.] als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und setzte den [X.] auf 152 € fest. Dasselbe geschah im Folgejahr, das Gegenstand des Verfahrens III R 31/10 ist, und in dem die Einkünfte auf knapp 68.000 € anstiegen.

2

[X.] hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 318 veröffentlichten Urteil, dass die Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid über den [X.] auf. Zur Begründung verwies es auf die Urteile des [X.] ([X.]) vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S ([X.]E 80, 73, BStBl [X.], 500) und vom 4. Juni 1987 V R 9/79 ([X.]E 150, 192, [X.] 1987, 653), an denen trotz veränderter Umstände festzuhalten sei.

3

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Meinung, die Klägerin habe aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielt.

4

Das [X.] beantragt, das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Der Senat hatte die Rechtsfrage, ob Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte erzielen, gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem [X.] des [X.] vorgelegt (Senatsbeschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, [X.]E 237, 421, [X.] 2012, 661). Dieser hat durch Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 ([X.] 2013, 441) entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

8

Die Klägerin erzielt mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes); sie nimmt insbesondere auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats in BStBl II 2013, 441 und auf seinen Vorlagebeschluss in [X.], 421, [X.], [X.]

Meta

III R 30/10

13.06.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. April 2010, Az: 8 K 1846/07, Urteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 22 Nr 3 EStG 2002, GewStG VZ 2006, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2013, Az. III R 30/10 (REWIS RS 2013, 5031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5031


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III R 30/10

Bundesfinanzhof, III R 30/10, 13.06.2013.

Bundesfinanzhof, III R 30/10, 15.03.2012.


Az. GrS 1/12

Bundesfinanzhof, GrS 1/12, 20.02.2013.


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3 StR 467/10

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