Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. X ZR 250/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2298

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/00Verkündet am:16. Juli 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] 1989 §§ 12 Abs. 6, 14 Abs. 1; [X.] § 254 Aa)Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 [X.] 1989 erfordert,daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung [X.] bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch [X.] verursachten Schaden umfaßt.b)§ 14 Abs. 1 [X.] 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträgenach § 254 Abs. 1 [X.] voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte [X.] greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 [X.] ergibt,daß der Schaden ü[X.]wiegend durch den Absender verursacht worden ist.Hat die Post den Schaden ü[X.]wiegend verursacht oder läßt sich ein ü[X.]-wiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei [X.] des § 254 Abs. 1 [X.].c)Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1989 enthebt [X.] des Beweises ü[X.]wiegender Verursachung des Schadens bei nichtordnungsgemäßer [X.]ieferung einer [X.]dung. Voraussetzung ist, daß daskonkrete Verhalten des Absenders bei der [X.]ieferung der [X.]dung für [X.] des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.[X.], [X.]. v. 16. Juli 2002 - [X.]/00 - [X.] HammLG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 6. Juni 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das am 31. Mai 2000 verkn-dete [X.]eil des 11. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Hamm auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist [X.]. Sie macht Ersatzansprche ihrerVersicherungsnehmerin, der [X.]-bank (im folgenden: [X.]), aus [X.] rgegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungengeltend, [X.] die sie Ersatz geleistet hat.Die [X.] lieferte am 2. Mrz 1995 bei [X.] der [X.] ins-gesamt sechs Pakete ein, die [X.] verschiedene Raiffeisenbanken und [X.] 3 -banken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von [X.], zwei Pakete solche im Wert von 200.000,-- DM, und in einemPaket befanden sich 150.000,-- DM. Die [X.] deklarierte die Pakete [X.] der Wertangabe "3.500,-- DM". Den Paketbeförderungsvertrgen der [X.] mit der [X.] lagen die [X.] der [X.] [X.] den [X.]achtdienst [X.]nland (Stand April 1993, [X.]) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung [X.]) Pakete werden gegen Zahlung eines zustzlichen Entgelts(Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabeist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 [X.]; sie [X.] mindestens dem Wert des [X.]nhalts entsprechen.(2) Die Aufschrift [X.] den Vermerk "Wert" und die Angabe [X.] tragen. ...(3) (4) ...Am 3. Mrz 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeugder [X.] gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der [X.], [X.], die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisungtrug er den [X.] die Pakete ausgestellten Ladeze[X.]l nicht am Körper, sondernsteckte ihn auf eines der Wertpakete. [X.] sicherte er die [X.] auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einemVorsicherheitsschloû. [X.] fuhr [X.] mit dem Lkw an eine [X.], die auch [X.] nicht bei der [X.] beschftigte Personen zu-glich war. Dort [X.] er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mitgeöffneten Laderaumtren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand- 4 -sich auch der Postangestellte [X.] an der [X.]. Dieser wurde [X.] Diebstahls der sechs Pakete rechtskrftig verurteilt. Die Beklagte ersta[X.]tepro Paket 3.500,-- DM. Weitere 447.850,-- DM stellte die zustdige Staatsan-waltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klrin aus.Die [X.] macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in [X.] 831.150,-- DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, [X.] Beklagte sowohl wegen der vorstzlichen Dienstpflichtverletzung des Be-triebsassistenten [X.] als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten [X.]hafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damitverteidigt, [X.] ihr ein etwaiger Diebstahl des [X.] nicht zuzurechnen sei und [X.] [X.] seine Pflichten nicht vorstzlich verletzt habe. [X.]m rigenstehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 [X.] a.[X.] entgegen, da die[X.] den Schaden dadurcrwiegend verursacht habe, [X.] die [X.] in doppelter Hinsicht nicht ordnungs[X.] deklariert worden seien.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entschei-dung gerichtete Berufung der Klgerin ha[X.] keinen Erfolg. Mit ihrer [X.] die Klgerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bi[X.]t um Zu-rckweisung des Rechtsmi[X.]ls.[X.]:Die zulssige Revision der [X.] hat in der Sache Erfolg. Sie [X.]t zurAufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klgerin durchgesetzlichen oder rechtsgescftlichen Rechts[X.]gang aktivlegitimiert ist. [X.]- 5 -das Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger [X.]eststellungen [X.] davon auszugehen, [X.] die [X.] [X.]nha[X.]in einer etwai-gen [X.]orderung gegen die Beklagte ist.[X.][X.] 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl-gerin aus § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] verneint, weil der behauptete Diebstahl desehemaligen Postangestellten [X.] der [X.] nicht zugerechnet werden k.Diese Vorschrift erfordere eine vorstzliche Pflichtverletzung eines Erfllungs-gehilfen. Es sei nicht ersichtlich, [X.] der Gesetzge[X.] in § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]von dem allgemeinen Grundsatz, [X.] eine sogenannte "Leutehaftung" nichtbestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevor-schrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie [X.] und Zweck dahin auszulegen, [X.] eine uneingeschrkte Haftung [X.]Sachscnur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von [X.] worden sei, die als [X.]n im Sinne von § 278 [X.] in diekonkrete Vertragserfllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbe-dienstete [X.] sei nicht [X.] gewesen; er sei am 3. Mrz 1995 an [X.] von der [X.] nicht dazu eingesetzt worden, die vonden Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu be[X.]dern.2. Diese Aus[X.]ungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nichtstand.a) Die Klrin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkver-trag (§ 631 [X.]) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes er [X.] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 ([X.]) mit den hierzu ergangenen Änderungen [X.] Art. 6 des Postneuord-nungsgesetzes vom 14. Septem[X.] 1994 ([X.] [X.], 2325, 2368) (im [X.] -[X.] a.[X.]) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver [X.]orderungsverlet-zung, wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Brgerlichen Gesetzbuchsdurch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 [X.] a.[X.]modifiziert sind.b) Das Berufungsgericht hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob [X.]die sechs Wertpakete entwendet hat. [X.] das Revisionsverfahren ist deshalbzugunsten der [X.] von einem von [X.] begangenen Diebstahl auszugehen.c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten [X.] sei der [X.] nicht zuzurechnen.aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 [X.] herangezogen undgeprft, ob [X.] als [X.] nach dieser Bestimmung angesehen werdenkann. Es hat dabei verkannt, [X.] diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwen-dung kommt, weil die §§ 11 ff. [X.] a.[X.] eine spezielle und in ihrem Rege-lungs[X.]eich absch[X.]ende Haftungsregelung enthalten, neben der [X.] die An-wendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Brgerlichen Rechts,kein Raum ist ([X.], [X.]. v. 12.6.2001 - [X.], NJW 2001, 3128, 3129).Nach § 11 Abs. 1 [X.] a.[X.] ist die Haftung der [X.] [X.] Sch,die durch die nicht ordnungs[X.]e Aus[X.]ung ihrer Dienstleistungen entste-hen, gesetzlich auf den Umfang beschrkt, der sich aus den Vorschriften [X.] ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 beste-henden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im [X.] Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Au[X.]echterhaltung [X.] 11 ff. [X.] a.[X.] zeigt, nichts ndert ([X.], [X.]. v. 12.6.2001- 7 -- [X.], NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz [X.]das Postwesen (1989), [X.]. [X.] 1 [X.]. 22). Durch die 1989 neu in das [X.] des § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.], nach der die [X.] haftet, wenn der Schaden durch eine vorstzliche Pflichtverletzungverursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung [X.] [X.]lle dieser [X.]) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, [X.] die Herbeifhrung desSchadens bei der Erfllung einer dem Gescftsherrn obliegenden Verbindlich-keit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] ist. Whrend die Zu-rechnung des Verhaltens eines Dri[X.]er § 278 [X.] voraussetzt, [X.] zwi-schen der [X.] Handlung des Gehilfen und den ihm rtrage-nen Aufgaben nicht nur ein bloû ûerer oder gar nur zeitlicher Zusammen-hang, sondern vielmehr ein unmi[X.]lbarer Sachzusammenhang besteht (st.Rspr.; [X.]Z 114, 262, 270; [X.], [X.]. v. 17.12.1992 - [X.], NJW1993, 1704, 1705; [X.], [X.]. v. 29.1.1997 - V[X.][X.][X.] ZR 356/95, NJW 1997, 1233,1234), reicht es [X.] die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] aus, wennder Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorstzliche Pflichtverletzungverursacht worden ist" ([X.], [X.]. v. 12.6.2001 - [X.], NJW 2001, 3128,3129). Wegen der [X.] den Postkersichtlichen [X.]unktionen und Ttig-keiten ihrer Bediensteten soll die Post [X.] alle bei ihr [X.] haften. [X.] einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seinerdienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung [X.] die Haf-tung der Post ist lediglich, [X.] es sich um einen Schaden handelt, der mit einertypischen postalischen Ttigkeit und den damit verbundenen besonderen [X.] in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben,wenn Postbedienstete vorstzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihreDienstpflichten [X.] ([X.], [X.]. v. 14.12.1967 - [X.][X.][X.] ZR 40/67, NJW 1968,- 8 -646, 647; [X.], [X.]. v. 4.12.1975 - [X.]/73, NJW 1976, 1319; [X.], [X.]. v.12.6.2001 - [X.], NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonachder [X.]achtfhrer oder Spediteur [X.] alle betriebsangehrigen Mitarbeiter [X.] davon haftet, ob sie bei Ausfhrung der [X.]aglichen Be[X.]derung [X.] haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils ertragenen Pflichten-kreises ttig werden.[X.][X.][X.] 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent[X.] dadurch eine vorstzliche Pflichtverletzung begangen hat, [X.] er zum einenden Ladeze[X.]l entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Krpergetragen und zum anderen die Laderaumtren des von ihm gefahrenen [X.] entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem [X.] gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch [X.] durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] ausgeschlossen sei.2. Mangels gegenteiliger [X.]eststellungen ist insoweit [X.] das Revisions-verfahren zugunsten der [X.] von einer vorstzlichen Pflichtverletzung ge-mû § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung indiesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters [X.] rechtferti-ge nicht die Annahme vorstzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, [X.]der Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch be-dingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten wer[X.]. Zutreffend ist allerdings, [X.] zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur [X.] der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch [X.] der Rechtswidrigkeit [X.] ([X.], [X.]. v. 27.3.1995 - [X.][X.] ZR 30/94,NJW 1995, 1960, 1961; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 276 [X.]. 11m.w.[X.]). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] bezieht sich der Vor-- 9 -satz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht a[X.] auch auf den [X.] verursachten Schaden. [X.]nsoweit kommt die im Haftungsrecht allgemeingeltende Regel zur Anwendung, [X.] sich Vorsatz und [X.]ahrlssigkeit grund-stzlich nur auf den die Haftung begrndenden Tatbestand zu erstrecken brau-chen, um die Ersatzpflicht [X.] alle daraus folgenden (adquaten) Scen aus-zulsen ([X.], [X.]. v. 27.6.1985 - [X.] ZR 40/83, [X.], 1060, 1061 [X.] auf [X.]Z 75, 328, 329). Dementsprechend hat der [X.][X.] die persnliche Haftung der Postbediensteten wegen vorstzlicher Amts-pflichtverletzung unter Geltung des [X.] 1969 entschieden, [X.] sichder Vorsatz des Scdigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorg-faltspflicht, nicht a[X.] auf den Schaden beziehen [X.] ([X.], [X.]. [X.], [X.], 129, 130). Mit der si[X.]nwidrigen [X.] nach§ 826 [X.], bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfol-gen erstrecken [X.] ([X.], [X.]. v. 27.6.1985 - [X.] ZR 40/83, [X.], 1060,1061), ist § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.] nach Zweck und [X.]unktion nicht vergleichbar.Auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keineAnhaltspunkte [X.] ein Abweichen des [X.] von der an-ge[X.]ten Grundregel entnehmen.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der [X.] auch [X.] vorstzlichen Handeln des Betriebsassistenten [X.] verneint. Es hat dazuim wesentlichen ausge[X.]t: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] sei die Ersatz-pflicht der [X.] [X.] den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wennder Schaden erwiegend durch den Absender verursacht sei. [X.] Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die [X.]dungnicht ordnungs[X.] eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite [X.] die [X.], weil die eingelieferten [X.]dungen jeweils mit nur 3.500,-- [X.] seien und die [X.] [X.] jedes Wertpaket auf- 10 -100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Kle-rin sei es der [X.] wegen der Zahlung von 21.000,-- DM nicht verwehrt,sich auf den [X.] zu [X.]ufen. Ein Verzicht auf das Recht oderein [X.]all widersprchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 [X.] a.[X.]sch[X.]e allgemein die Ersatzpflicht der [X.] aus und beziehe sich nachdem einschrkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach [X.] Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]. Die Wertpaketeseien von den Absendern nicht ordnungs[X.] eingeliefert worden, weil [X.] die Pakete nicht ordnungs[X.] deklariert worden seien und zum ande-ren die Wertbeschrkung [X.] Wertpakete auf 100.000,-- DM nicht [X.] sei. [X.] die Absender [X.]n entsprechende Pflichten bestanden. [X.] indes nicht [X.]eits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungs[X.]enDeklaration und Beachtung der [X.] ergebe sich a[X.] aufgrundder Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den [X.] [X.]nland der [X.] mit dem Stand vom 1. April 1993. DieAllgemeinen Geschftsbedingungen seien ohne EinbeziehungsvereinbarungVertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstieûen nicht gegen§ 9 [X.]. Die Bankfiliale[X.]n gegen Ziffer 6.1.1 [X.], indem sie injedem der sechs Pakete Geldbetrge im Wert von mindestens 150.000,-- [X.] Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500,-- DM angegeben [X.]n.Unerheblich seien die Behauptungen der [X.], Mitarbeiter der [X.][X.]n den Banken [X.] stets den Eindruck vermi[X.]lt, eine [X.]ieferungvon Geldbetreer 100.000,-- DM mit Wertangabe von 3.500,-- [X.], und die in Rede stehenden Pakete wren von den [X.] der [X.] auch angenommen worden, wenn die ein-liefernden Personen jeweils erklrt [X.]n, [X.] der tatschliche Wert er [X.] und [X.] als 100.000,-- DM sei. Die Mitarbeiter der [X.] seien nicht befugt gewesen, die Gescftsbedingungen abzubedingen, was- 11 -die Versicherungsnehmerinnen der Klrin auc[X.]n wissen mssen. [X.] habe die [X.] solche [X.] nicht konkret behauptet. [X.] der nicht ordnungs[X.] eingelieferten [X.]dungen werde [X.] § 14Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] vermutet, [X.] der Verlust der [X.]dun[X.]wie-gend durch die Absender verursacht worden sei mit der [X.]olge, [X.] die Ersatz-pflicht der [X.] ausgeschlossen sei. Die [X.] habe diese Vermutungnicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis da[X.] angetreten, [X.] [X.]dungen bei ordnungs[X.]er [X.]ieferung gleichwohl entwendet [X.] wren.2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] ist die Ersatzpflicht der [X.] [X.] [X.] den Verlust oder die Beschigung von [X.] ausgeschlossen, wenn der Schadeerwiegend auf der natrlichen Be-schaffenheit der [X.]dung [X.]uht oder wenn er [X.]wiegend durch den Absen-der verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird dirwiegendeVerursachung durch den Absender vermutet, wenn die [X.]dung nicht ord-nungs[X.] eingeliefert worden ist. Der [X.] nach § 14 Abs. 1[X.] a.[X.] setzt eine Abwder [X.] Post [X.] § 254 [X.] voraus. Wird festgestellt, [X.] der [X.] durch das Verhalten des Absenders herbeige[X.]t worden ist, entflltdie Ersatzpflicht der Post, ohne [X.] es zu einer Quotelung der [X.]. Nur unter dieser Voraussetzung verdrngt der Ausschluûtat-bestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] zugunsten der [X.] die Verur-sachungsabwch § 254 [X.] ([X.], Post- und [X.]ernmeldewesen(1988), § 14 [X.] Anm. 2; Ohnheiser, [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] [X.]. 4),und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch [X.] 12 -wenn der Schaden durch eine vorstzliche Pflichtverletzung eines [X.] Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 [X.] a.[X.]). Hat hingegen die Postden Scrwiegend verursacht oder [X.] sich eirwiegender [X.] Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 [X.], wo-nach die Beitrn der Herbeifhrung des Schadens gegeneinander abzuw-gen sind.b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, [X.] eine erheblichzu niedrige Wertangabe bei [X.] an sich geeignet ist, den Verlust einerPostsendung zu verursachen, und [X.] ein solches Verhalten eines Absendersbei entsprechenden [X.]eststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1Satz 1 [X.] a.[X.] aussch[X.]en kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, [X.] [X.] nicht entsprechend den Regeln der Post er die Versendungvon [X.] deklariert waren und [X.] die [X.] auf100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen [X.]eststellungen des Be-rufungsgericht sttzen allerdings nicht dessen Annahme, der [X.] gegendiese [X.] rechtfertigte die [X.]folgerung, die Absender [X.]ndie Wertsendungen nicht ordnungs[X.] eingeliefert mit der [X.]olge, [X.] dierwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender [X.] § 14Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] vermutet werde.aa) Das [X.] selbst enthlt keine Regelungen, die den Begriff dernicht ordnungs[X.]en [X.]ieferung ausfllen. Aus § 12 Abs. 4 [X.] a.[X.] [X.]sich lediglich entnehmen, [X.] die Haftung [X.] den Verlust von [X.] die Wertangabe gebunden ist und die Post beschrkt nur bis zur [X.] haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nichtordnungs[X.]e [X.]ieferung durch den Absender im Rahmen der Verursa-chungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] zu stellen [X.] 13 -bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, [X.] maûgeblich [X.]die [X.] der [X.]ieferung einer Postsendung die in den [X.] [X.] den [X.]achtdienst [X.]nland (Stand 1.4.1993) (imfolgenden: [X.]) enthaltenen Regelungen sind.Danach ist eine [X.]dung nicht ordnungs[X.] eingeliefert, wenn die [X.]die jeweilige [X.]dung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht einge-halten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 [X.] [X.]. 6). Nachdem § 6R[X.] 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmûigen [X.]ieferung"verwendet ha[X.], der ei[X.]geordnete und selbstndige Bedeutung als Aus-schluûtatbestand ha[X.] (Altmannsperger, aaO, § 14 [X.] [X.]. 18; [X.] 1992, 113, 115, 117), knfte das [X.] 1969 mit der Verwen-dung des Begriffs "ordnungsmûig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai1963 ([X.] [X.], 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen [X.] die Dienste [X.] im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 [X.]), so [X.] in der [X.]olge [X.] der in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] verwendete Begriff "ordnungs-[X.]" im Sinne einer der Postordnung [X.]en [X.]ieferung verstandenwurde. Als nicht ordnungs[X.] eingeliefert wurden daher insbesondere [X.] angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriftender Postordnung verstieûen ([X.], aaO, § 14 [X.] Anm. 6; [X.], aaO, § 14 [X.] [X.]. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zu-ge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser ver-wendeten [X.] abgelst worden.Aus dieser Ankfung an die [X.] sich allerdings entgegender Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesenenthaltenen Benutzungsregelungen seien als maûgeblich auch da[X.] heranzu-- 14 -ziehen, ob eine ordnungs[X.]e [X.]ieferung [X.] § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]a.[X.]) Zwar sind die [X.] der [X.] [X.] § 23 Abs. 2 Nr. 1 a[X.] (i.d.[X.]. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom [X.], [X.] [X.], 2325)auch ohne Einbeziehung [X.] § 2 [X.] Bestandteil des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Postbe[X.]derungsvertrages geworden(dazu vgl. [X.], [X.]. v. 17.11.1994 - [X.][X.][X.] ZR 59/94, NJW 1995, 875; [X.], [X.]. v.1.2.1996 - [X.] ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der [X.] den Bezirkeines O[X.]landesgerichts hinaus als [X.] [X.] der [X.] unterliegt in vollem Umfang der revisions-rechtlichen Ü[X.]prfung (st. Rspr.; [X.]Z 98, 256, 258; 112, 204, 210; [X.],[X.]. v. 10.12.1998 - [X.] ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712).(2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge[X.]t hat, die[X.] in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen [X.] zustzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Vorausset-zungen die besondere Versendungsform "Wertangabe" beantragen. Anlage 2regelt unter 6.1.1, [X.] Pakete gegen Zahlung eines zustzlichen Entgelts mitWertabgaben be[X.]dert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000,-- [X.] ist und mindestens dem Wert des [X.]nhalts entsprechen [X.].(3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, [X.] sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB [X.]D[X.]nl der [X.] zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertbe-schrkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die [X.]dung nicht ordnungs-[X.] im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] eingeliefert mit der [X.]olge,[X.] [X.]wiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet- 15 -werde. Abgesehen davon, [X.] es vorliegend nicht um eine Obliegenheit [X.], sondern darum geht, ob und in welcher Hhe die Post wegen einervorstzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten [X.] den durch diese verur-sachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postge-setzes und der [X.] nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der [X.]. Es steht ihm [X.]ei, durch die Hhe der Wertangabe entsprechenddem Wert des [X.]nhalts der [X.]dung (vgl. zu dieser Beschrkung Art. 35 Nr. 2.6Weltpostvertrag 1994 ([X.]), [X.] 1998 [X.][X.] S. 2082) eine besonders gesi-cherte Be[X.]derung zu erreichen und den [X.] der Haftung der [X.] § 12 Abs. 4 [X.] a.[X.] zu bestimmen ([X.] [X.]ankfurt NJW 1995, 735,736; Ohnheiser, aaO, § 12 [X.] [X.]. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 [X.][X.]. 39). Dem entspricht es, [X.] der Postverkehr mit Rcksicht auf das Post-geheimnis und aus Grnden des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwanghinsichtlich des [X.]nhalts der [X.]dungen kennt (vgl. die Geuûerung [X.] im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz er [X.] vom [X.], BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14[X.] [X.]. 3).(4) Die [X.] der [X.] treffen ihremZweck entsprechend Regelungen nur [X.] den [X.]all, [X.] der Absender bei [X.] eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Gescftsbedin-gungen sind nach ihrem objektiven [X.]nhalt und typischen Sinn einheitlich so aus-zulegen, wie sie von verstdigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.] der [X.]nteressen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden(st. Rspr.; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.]X ZR 24/92, [X.], 2629; [X.].[X.]. v.20.10.1992 - [X.], NJW 1993, 657, 658; [X.], [X.]. [X.] [X.] ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). [X.] die vorzunehmende objektive Aus-legung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die [X.] 16 -scftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis verftigerweise [X.] werden durften ([X.].[X.]. [X.] [X.], NJW 1993, 657,658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwen-deten Bestimmung. Daneben kommt es a[X.] auch auf den Sinn und Zweck unddie systematische Stellung der [X.]aglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkesan, wobei auch insoweit die Verstndnismlichkeiten des durchschnittlichenPostkunden (vgl. dazu [X.], Der Postbe[X.]derungsvertrag und das [X.], 1995, [X.]) maûgeblich [X.]) Bei Anwendung dieser Grundstze kann die maûgebliche Klausel derNr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der [X.] vom durchschnittlichen Postkun[X.] nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung [X.] Paketemit Wertangabe werde festgelegt, [X.] eine ordnungs[X.]e [X.]ieferung [X.] des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] nur vorliegt, wenn die Wertangabedem tatschlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. [X.] allein den [X.]nhalt und das Zustandekommen eines [X.] und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, [X.] [X.] die Be[X.]derung von[X.] ein zustzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es [X.] den maû-geblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, [X.] die im ansch[X.]endenSatz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer [X.] dem Wert des [X.]nhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders [X.] dienen, die Hhe des Entgelts zu bestimmen, das [X.] eine Postsendungmit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Kun[X.] aus den in der Klausel verwendeten [X.]ormulierungen keine greifbaren [X.] da[X.] gewinnen, [X.] mit den dort aufgestellten Erfordernissen hin-sichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame [X.]estlegungder [X.] der [X.]ieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]a.[X.] bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Abstze derNr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der [X.] sich er mit- 17 [X.] Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst en [X.] und[X.] es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zustzliches Entgelt unddessen He geht. Nicht geregelt sind hingegen [X.]lle, bei denen der [X.] keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den [X.] der [X.] kann daher nicht gefol[X.] werden, es lge derhaftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungs[X.]er [X.]ieferungim Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] [X.]eits dann vor, wenn diese [X.] er Wertangaben nicht eingehalten werden.cc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB[X.]D [X.]nl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 [X.]a.[X.]. [X.] zugunsten der Postunternehmen rechtfertigtsich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, [X.] durch kostentrchtige und den Ablauf verzgernde Maûnahmen reduziertwerden kte ([X.], [X.]. [X.] - [X.][X.][X.] ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Alt-mannsperger, aaO § 11 [X.] [X.]. 4 f; [X.], aaO § 11 [X.] Anm. 2).Die Bestimmr Haftungsbeschrkungen und [X.] bil[X.] insoweit das Ergebnis der Abwzwischen den [X.]nteressen des [X.] am umfassenden Ausgleich mlicherweise entstehender Verms-nachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengnstigenAbwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatschlichen Wert einerWertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhhungdes Schadensrisikos zur [X.]olge, weil Wertsendungen bei ihrer Be[X.]derung ent-sprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu be-rcksichtigen, [X.] der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post an-gebotene Mlichkeit besondere Versendungsarten mit gestei[X.]en [X.] und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut [X.]eiwillig ei-nem erten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwrechtfertigen es aller-dings nicht, [X.] den in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] geregelten [X.] 18 -schluû bei [X.]wiegender Schadensverursachung durch den Absender hinausdie in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, [X.] un-gig vom Verschulden jeder noch so geringe [X.] des Absenders ge-gen [X.]ieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzli-chen Vermutung zum [X.] der Post fhrt, und zwar auch in [X.]l-len, in denen der Scrwiegend durch vorstzliche Pflichtverletzungeines Bediensteten der Post verursacht worden ist.Ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschrkung der Postkann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] schonwegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es [X.]jeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhhendeVerhalten des Absenders den [X.] einer nicht ordnungs[X.]en [X.]iefe-rung der Wertsendung [X.]. Hierbei ist zu [X.]cksichtigen, [X.] die gesetzli-che Vermutung die [X.]eststellung nicht ersetzt, [X.] der Absender durch seinVerhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche [X.]eststellung ist auch dannerforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien [X.] eine nichtordnungs[X.]e [X.]ieferung vorliegen. Das Gesetz kft die Vermutung derrwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als beson-ders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typischer-weise eieres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne [X.] diese vorbeugendentsprechende Sicherungsmaûnahmen ergreifen kann. Da die [X.] bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen kn, ob [X.] des Absenders dem tatschlichen [X.]nhalt entspricht, wird durch dieVermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erteRisiko auf diesen [X.]. Allerdings kann die Vermutung zugunsten [X.] nur eingreifen, wenn die nicht ordnungs[X.]e [X.]ieferung tatschlichden Schaden in nicht zu vernachlssigender Weise verursacht hat. Die [X.] -tung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 [X.] und 14 Abs. 1 [X.] a.[X.]erforderliche [X.]eststellung, [X.] der Beitrag des Absenders [X.] die Herbeifhrungdes Schadens urschlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunter-nehmen nur den Beweis [X.] das Ü[X.]wiegen des Verursachungsbeitrags [X.], ohne [X.] sich dadurch die materielle Rechtslage ert.c) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte ksichnicht mehr auf den [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] a.[X.] [X.]ufen,nachdem sie Zahlungen in [X.] jeweiligen Wertangabe von 3.500,-- [X.] und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach [X.]. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich[X.]eits im Blick auf § 11 Abs. 4 [X.] a.[X.], wonach die [X.] Bundespostdem Absender beim Verlust von [X.]dungen mit Wertangaben in [X.] Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungs-gericht hat [X.] hinaus zutreffend angenommen, [X.] aus den [X.] in Hhe von insgesamt 21.000,-- DM kein Verzicht auf den [X.] folge und auch kein schutzwrdiger Vertrauenstatbestand ge-schaffen worden sei, den [X.] nicht geltend zu machen. Diesetatrichterliche Wrdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschrnkt daraufhinrprfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt sind oder sieauf Verfahrensfehlern [X.]uht, etwa indem unter [X.] gegen Verfahrensvor-schriften wesentliches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen wurde (st.Rspr. u.a. [X.].[X.]. v. 25.2.1992 - [X.], [X.], 1967, 1968). Solche[X.]ehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von [X.] angefhrten Schreiben nicht im einzelnen gewrdigt. Dies kann jedocheinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begr, da sich den im [X.] gleichlautenden Schreiben entnehmen [X.], [X.] die Beklagte [X.] ei-- 20 -er 3.500,-- DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht ein-stehen wollte. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der [X.] habe es zum Zeitpunkt der [X.]ieferung der Pakete eine von deren ei-genen [X.] abweichende Praxis gegeben, wo-nach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nach[X.]age die Auskunft erteiltworden sei, [X.] die Wertangabe der [X.] [X.]ei whlbar sei und mit demwirklichen Wert der [X.]dung nichts zu tun habe; deshalb sei es der [X.]nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu [X.]ufen, die sie im [X.] nicht beachtet habe. Der Revision [X.] (§ 242 [X.]) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den [X.] die[X.] handelnden Personen bei der [X.]ieferung der Wertpakete eine solcheAuskunft erteilt worden wre. Dem von der Revision ange[X.]ten Vortrag [X.] [X.] sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, [X.] Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die [X.] [X.] von einem wertvolleren [X.]nhalt der Geldpakete ausgegangen seinsollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine [X.] die Revisionstigere Beurteilung. Auch in einem solchen [X.]all besteht [X.] die Beklagte keinGrund, Wertpakete [X.], von denen ihre [X.] vermuten,[X.] der angegebene Wert nicht dem Wert des [X.]nhalts entspricht. Dies folgtschon daraus, [X.] es den Bediensteten der [X.] verwehrt ist, die einge-lieferten Pakete zffnen, um [X.]eststellungen zum Wert des [X.]nhalts zu treffen([X.] Nrn[X.]g VersR 1999, 912, 913).V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach§ 831 [X.] verneint, da § 11 Abs. 1 [X.] a.[X.] die Haftung der [X.] ab-sch[X.]end regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entsprichtder Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 12.6.2001- 21 -- [X.], NJW 2001, 3128, 3129), wonach die [X.] Haftung in§§ 11 ff. [X.] a.[X.] erschpfend geregelt ist, so [X.] andere Anspruchsgrund-lagen insoweit ausgeschlossen sind.V[X.] Mangels entsprechender [X.]eststellungen des Berufungsgerichts hatdas angefochtene [X.]eil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit [X.] das Berufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die [X.] des Revisionsverfahrens zertragen ist.Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-richt zchst die [X.] und der [X.]festzustellen und [X.] § 254 Abs. 1 [X.] abzuwben. Dabei wird eszu beachten haben, [X.] eirwiegende Verursachung des Schadens durchdie Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] nicht schon dann ge-geben sein [X.], wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertanga-ben erheblich gestei[X.] haben. Umgekehrt kann einerwiegende Verursa-chung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchausauch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorstzlichePflichtverletzung eines Bediensteten der [X.] mitverursacht worden ist.Dabei ist bei der Abwim vorliegenden [X.]all zu beachten, [X.] die Post alsGanzes dem Kunden [X.]tritt, so [X.] sich hier unter [X.] Postbediensteten [X.] und [X.] addieren. Nach der Rechtsprechung des[X.] ([X.], [X.]. v. 21.5.1987 - [X.][X.][X.] ZR 25/86, [X.], 129, 130zum [X.] 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im [X.] Privatisierung im Anwendungs[X.]eich des § 14 Abs. 1 [X.] a.[X.] Geltungbeanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, [X.] eine hohe Wertan-gabe die mit der Be[X.]derung befaûten Postbediensteten zu einer sorgfltigerenBehandlung der [X.]dung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rck-- 22 -griffsansprche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkennt-nis auch dem Postbenutzer aufdr[X.], der eine Wertsendung aufgibt([X.], [X.]. v. 21.5.1987 - [X.][X.][X.] ZR 25/86, [X.], 129, 130; vgl. auch den inderselben Sache ergangenen [X.] vom 21.12.1988- [X.][X.][X.] ZR 54/88, [X.], 502, 503; [X.] Oldenburg, [X.] 2.08.2.1. [X.], aaO, § 11 [X.] [X.]. 66a; a.A. [X.] [X.]). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschdigten nach § 14Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] [X.] sich in solchen [X.]llen aus dem allgemeinenRechtsgedanken herleiten, [X.] den Schaden mitverursacht, wer ge[X.]deteoder schadensanfllige [X.] leichtfertig erten Risiken aussetzt (So-ergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 43) und auf diese Weise [X.]flssigeGefahrenlagen schafft ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 254 [X.]. 51).Dementsprechend hat der [X.] ein Mitverschulden nach § 254Abs. 1 [X.] in einem [X.]all angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem [X.]nhalt(Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepck aufgegeben wurde ([X.]Z24, 188, 200). Zudem [X.] der Absender von [X.] in einen nach § 14Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zuniedrige Wertangaben macht, obwohl er weiû oder [X.] wissen mssen, [X.] Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfaltbehandelt [X.] ([X.], [X.]. v. 15.11.2001 - [X.] ZR 163/99, zur [X.]). Bei der Bemessung der Verursachungsbeitrge [X.] § 14 Abs. 1Satz 1 [X.] a.[X.] wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der [X.] nachzugehen haben, [X.] nach § 22 der internen Dienstanweisung [X.]die [X.] mit einem Wert er- 23 -50.000,-- DM in einem Wertgelaû zu transportieren sind und auch im vorliegen[X.] [X.]all so verfahren worden wre, wenn die Absender den wahren [X.]nhalt [X.] angeg[X.]n.Melullis[X.]MlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 250/00

16.07.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. X ZR 250/00 (REWIS RS 2002, 2298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2298

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