Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2023, Az. 10 B 6/23

10. Senat | REWIS RS 2023, 8198

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Gegenstand

Revision gegen eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Sohlrampe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Genehmigung vom 14. Juli 2014, die der beklagte [X.] der beigeladenen Stadt S. für die Errichtung einer [X.] im [X.] erteilt hat. Der Kläger ist Eigentümer der [X.] Im [X.]ereich der heutigen [X.] hatte sich bis zu einem Hochwasser im August 2010 die [X.] der Stauanlage für den [X.] der [X.] befunden. Der [X.]au der [X.] führt aufgrund eines geringen Wasserdargebots im [X.] dazu, dass dem [X.] nur noch in Zeiten stärkerer Niederschläge Wasser zugeführt wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat den [X.]escheid vom 14. Juli 2014 aufgehoben. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Weder liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, noch hat die Rechtssache die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche [X.]edeutung.

4

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Aktenwidrige Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die der Kläger als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, sind nicht ersichtlich.

6

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit" des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Mai 2023 - 10 [X.] 2.23 - juris Rn. 7 m. w. N.). Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins [X.]laue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Mai 2023 - 10 [X.] 2.23 - juris Rn. 7 m. w. N.).

7

aa) Der Kläger macht aktenwidrige Feststellungen in [X.]ezug auf einen "Planfeststellungsbeschluss vom 16. Januar 1936" geltend. In den Urteilsgründen ([X.] Rn. 40) heiße es, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte für eine Planfeststellung in [X.]ezug auf den vorherigen Zustand des [X.]es ergäben. Im Widerspruch hierzu folgten aus der unstrittigen Aktenlage hinsichtlich einer straßenrechtlichen Zulassung vom 16. Januar 1936 deutliche Anhaltspunkte für eine Genehmigung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren vergleichbar einem Planfeststellungsbeschluss.

8

Dieser [X.]eschwerdevortrag verweist auf keine aktenwidrige Entscheidung des [X.]. Die vom Kläger kritisierte [X.] in den Urteilsgründen zu Anhaltspunkten für eine Planfeststellung stellt eine rechtliche Würdigung des Akteninhalts dar und ist keine Abweichung vom nach Aktenlage gegebenen tatsächlichen Streitstoff. Demgegenüber behauptet auch der Kläger nicht, dass das [X.]erufungsgericht das zur Verlegung der Staatsstraße [X.] einschließlich der hiermit einhergehenden Verlegung der Wehranlage im Jahr 1936 durchgeführte Verwaltungsverfahren übergehe (siehe hierzu [X.] Rn. 35). Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass es nicht darauf ankomme, ob im Jahr 1936 - wie der Kläger meine - ein dem heutigen Planfeststellungsverfahren entsprechendes Verfahren durchgeführt worden sei ([X.] Rn. 35).

9

bb) Weiter rügt der Kläger aktenwidrige Feststellungen zur Frage der Wasserzuleitung in den [X.] nach dem Hochwasser im August 2010. Diesbezügliche Aussagen in den Urteilsgründen seien so zu verstehen, dass nach der Sichtweise des [X.]erufungsgerichts ab der hochwasserbedingten Zerstörung des Wehres kein konstanter Wasserzufluss in den [X.] mehr gegeben gewesen sei, was der unstreitigen Aktenlage widerspreche. Aus den Akten ergebe sich nämlich, dass unmittelbar nach dem Hochwasser ein provisorisches Gerinne gebaut worden sei, das eine kontinuierliche Wasserzuführung in den [X.] gewährleistet habe.

Auch dieser Vortrag führt auf keine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils. Abweichungen vom tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, enthalten die von der [X.]eschwerde diesbezüglich zitierten Urteilspassagen ([X.] Rn. 4, 42 und 45), die sich ausschließlich auf die Folgen des [X.] als solchem beziehen, nicht. Der Kläger vermag auch sonst weder darzulegen noch ist anderweitig ersichtlich, dass das [X.]erufungsgericht die zwischenzeitliche Errichtung eines provisorischen Gerinnes entscheidungserheblich übergangen hätte. Aus einer vom Kläger zur Entscheidungserheblichkeit der gerügten Aktenwidrigkeit selbst zitierten Urteilspassage ([X.] Rn. 42) wird vielmehr deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Umgestaltung des [X.]es anhand einer Gegenüberstellung der durch das [X.] 2010 entstandenen tatsächlichen Situation und des Zustands infolge der Errichtung der mit [X.]escheid vom 14. Juli 2014 genehmigten [X.] beantwortet hat. Dies steht in Einklang mit den von der [X.]eschwerde ebenfalls in [X.]ezug genommenen weiteren Urteilsausführungen, wonach das [X.]erufungsgericht entscheidungserheblich auf einen Vergleich des tatsächlichen Zustands nach dem Hochwasser mit dem Zustand nach der Errichtung der [X.] abstellt ([X.] Rn. 40). Auf das provisorische Gerinne kommt es für die Entscheidung des [X.] mithin nicht an.

b) Das Urteil des [X.]erufungsgerichts stellt keine unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ergangene unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Auch eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO wird nicht verletzt.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst die Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Hinweispflicht des Gerichts, vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Eine derartige unzulässige Überraschungsentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Das [X.]erufungsgericht hat in seinem Urteil auf keinen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] nicht zu rechnen brauchte. Entgegen der Darstellung der [X.]eschwerde stellt die Entscheidung hinsichtlich des Erlöschens der für die Wehranlage bestehenden Genehmigung infolge der weitgehenden Zerstörung der Anlage durch Hochwasser nicht auf eine "Erledigung der straßenrechtlichen Genehmigung vom 16. Januar 1936 auf andere Weise gemäß § 43 II Alt. 5 VwVfG durch Wegfall des Regelungsobjekts" (Schriftsatz vom 10. Januar 2023, [X.]) ab. Ungeachtet dessen, dass die [X.]eschwerde selbst einräumt, dass das [X.]erufungsgericht im gegebenen Zusammenhang weder die straßenrechtliche Genehmigung bezeichnet noch die genannte Norm zitiert, ergibt sich eine derartige - für überraschend erachtete - Rechtsauffassung aus den Urteilsgründen auch der Sache nach nicht. Das Oberverwaltungsgericht leitet die Rechtsfolge des Erlöschens vielmehr ausdrücklich aus einem Umkehrschluss aus § 21 Abs. 6 [X.] ab ([X.] Rn. 40). Die Heranziehung dieser Vorschrift, die die Genehmigungsbedürftigkeit rechtmäßig errichteter und durch Naturkatastrophen zerstörter oder wesentlich beschädigter Wasserkraftanlagen betrifft und bereits im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 (S. 8) in [X.]ezug genommen wird, stellt auch der Kläger nicht als überraschend dar.

c) Das [X.]erufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen das von der [X.]eschwerde als Verfahrensvorschrift herangezogene Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Einen solchen Verstoß sieht der Kläger darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Genehmigung der durch Hochwasser zerstörten Wehranlage einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss darstelle, einer [X.]eweislastentscheidung für zugänglich erachtet habe. [X.]elege für eine solche Vorgehensweise und deren Entscheidungserheblichkeit legt der Kläger jedoch weder dar noch finden sich anderweitig diesbezügliche Hinweise in den Urteilsgründen. Das Oberverwaltungsgericht führt vielmehr - wie bereits dargelegt - aus, dass es nicht darauf ankomme, ob im Jahr 1936 ein dem heutigen Planfeststellungsverfahren entsprechendes Verfahren durchgeführt worden sei ([X.] Rn. 35).

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und sowohl für die Vorinstanz als auch in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Juli 2023 - 10 [X.] 17.22 - juris Rn. 10 m. w. N.).

a) Die Fragestellung

Ist der [X.]egriff des Wohls der Allgemeinheit in dem die bundesrechtliche Norm des § 36 [X.] ausfüllenden § 26 Abs. 4 [X.] so auszulegen, dass grundsätzlich beachtliche denkmalrechtliche [X.]elange von der zuständigen [X.]ehörde im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung dann stets nicht zu beachten sind, wenn ein selbstständiges denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist und keines dieser beiden Verfahren Konzentrationswirkung auf das jeweils andere entfaltet?,

betrifft keine Frage des revisiblen [X.]undesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die inhaltliche Anknüpfung des § 26 [X.] an die bundesrechtliche Vorschrift des § 36 [X.] führt nicht zur Revisibilität der landesrechtlichen Norm des § 26 Abs. 4 [X.]. Dies erkennt offenbar auch die [X.]eschwerde, die insoweit darauf abstellen will, dass die revisible Norm des Art. 20 Abs. 3 GG dogmatischer Anknüpfungspunkt für eine generelle Koordinierungspflicht bei sich überschneidenden Zulassungsverfahren sei. [X.]ezogen auf die Auslegung des Art. 20 Abs. 3 GG hat der Kläger jedoch - wie auch bezüglich § 36 [X.] - schon keine für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung formuliert.

b) Die weitere für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage

Ist § 43 Abs. 2 [X.]. 5 VwVfG dahingehend auszulegen, dass eine Erledigung auf andere Weise in Gestalt des Wegfalls des Regelungsobjekts bei Komplexanlagen auch schon dann vorliegt, wenn eine in Funktion und Größe untergeordnete Nebenanlage des genehmigten Objekts zerstört wird?,

ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat, wie bereits dargelegt, die Vorschrift des § 43 Abs. 2 [X.]. 5 VwVfG weder ausdrücklich noch der Sache nach zur [X.]egründung seines Urteils herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der [X.]illigkeit, die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sich diese durch ihre Antragstellung selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

10 B 6/23

23.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. November 2022, Az: 4 A 1166/19, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 36 WHG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 26 Abs 4 WasG SN, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2023, Az. 10 B 6/23 (REWIS RS 2023, 8198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8198

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