Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2015, Az. 7 B 23/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 8151

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Gegenstand

Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den Grundstückseigentümer


Gründe

I

1

Das Grundstück des [X.] wird vom [X.], einem Gewässer 2. Ordnung, gequert. Der [X.]ach ist in diesem [X.]ereich, wie auch teilweise auf den Nachbargrundstücken, verrohrt. Nachdem sich bei einem Hochwasser das Wasser vor der Verrohrung gestaut hatte und bei einer anschließenden Kontrolle mehrfache Rohrbrüche und Einbrüche sowie eine unterschiedliche Dimensionierung mit DN 300 und [X.] vorgefunden worden waren, sah die Landestalsperrenverwaltung im Zuge einer Sanierung des [X.]achlaufs auch eine Erneuerung der Verrohrung auf dem Grundstück des [X.] mit einem Querschnitt von DN 500 vor, der aufgrund einer hydraulischen [X.]erechnung festgelegt worden war. Der Kläger stimmte dem nicht zu. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, prüffähige Unterlagen zur Verlegung einer Verrohrung mit DN 500 vorzulegen und die vorhandene Verrohrung im Zuge der Neuverrohrung zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung zurückgewiesen: Die Verfügung sei rechtmäßig, wobei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung abzustellen sei. Die Verpflichtung zur Ertüchtigung der bestehenden Verrohrung finde ihre Rechtsgrundlage in § 94 Abs. 2 Satz 1 [X.] Die Neuverrohrung sei eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr; ihr stehe das Verrohrungsverbot nach § 78 Abs.3 [X.] nicht entgegen. Der [X.] sei trotz der bestehenden Verrohrung ein oberirdisches Gewässer. Ein Verstoß gegen das Verrohrungsverbot scheide aus Gründen der Gesetzessystematik aus. § 78 Abs. 3 [X.] stehe im Abschnitt über "Ausbau und Renaturierung" und im Kontext mit gemäß § 78 Abs. 1 [X.] anzustrebenden ökologischen Optimierungen. Die Vorschrift entfalte demnach keine Sperrwirkungen gegenüber Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Der Kläger sei zutreffend als Störer für die Neuverrohrung in Anspruch genommen worden. Die Verrohrung sei nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen erfolgt, so dass sie nicht der Gewässerunterhaltungspflicht zuzuordnen sei.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

3

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage und der bestehende Klärungsbedarf müssen in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerechte Vorbringen des [X.] in der [X.]eschwerdebegründung lässt jedoch keine Frage des revisiblen Rechts mit grundsätzlicher [X.]edeutung erkennen.

5

a) Der Kläger wirft zunächst bei wohlwollendem Verständnis seiner Ausführungen sinngemäß als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob einer auf § 94 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützten Anordnung zur Erneuerung einer vorhandenen Verrohrung das Verrohrungsverbot nach § 78 Abs. 3 [X.] entgegensteht und ob eine solche Verfügung den Grundprinzipien des § 31 Abs. 1 [X.] a.F. widerspricht.

6

Der hierauf bezogene Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

7

Soweit sich die Frage auf die zutreffende Auslegung und Anwendung der entscheidungstragenden Vorschriften des [X.] bezieht, kann diese schon deswegen in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil es sich um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht handelt. Für diese an den Urheber des [X.] anknüpfende Einordnung ist ohne [X.]edeutung, dass die einschlägigen Vorschriften der Ausfüllung bundesrechtlicher [X.] (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG a.F.) dienen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. September 1999 - 6 [X.] 1.99 - [X.] 406.401 § 14 [X.]atSchG Nr. 1 S. 1 = juris Rn. 3).

8

Die Zulassung der Revision kommt aber auch ungeachtet dessen nicht in [X.]etracht, dass der Kläger mit der Vorschrift des § 31 Abs. 1 [X.] a.F. auch eine Norm des revisiblen Rechts als verletzt rügt. Die gewässeraufsichtliche Generalklausel des § 94 Abs. 2 Satz 1 [X.] nimmt auf die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen [X.]ezug und knüpft damit an eine bundesrechtliche Norm an, die in ihrem [X.] unverändert bleibt. Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, ist deshalb eine revisible Vorfrage für die Anwendung der landesrechtlichen Norm (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 [X.] 4.12 - [X.] 406.27 § 149 [X.][X.]ergG Nr. 3 Rn. 14). Des Weiteren unterliegt es revisionsgerichtlicher Überprüfung, ob der Landesgesetzgeber die rahmenrechtlichen Vorgaben eingehalten hat und ob die Vorinstanzen das Landesrecht bundesrechtskonform ausgelegt haben ([X.]VerwG, Urteile vom 27. September 1990 - 4 [X.] 44.87 - [X.]VerwGE 85, 348 <354> und vom 27. Februar 2003 - 2 [X.] 10.02 - [X.]VerwGE 118, 10 <11 f.>). Die Rüge der Nichtbeachtung von revisiblen Recht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht kann indes eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Dezember 1999 - 7 [X.] 116.99 - juris Rn. 5 und vom 27. Mai 2013 - 7 [X.] 30.12 - ZUM-RD 2013, 560 Rn. 6, jeweils m.w.[X.]). An solchen Darlegungen fehlt es. Insbesondere macht der Kläger nicht deutlich, warum der Anwendungsbereich der in § 31 Abs. 1 [X.] a.F. niedergelegten Grundsätze entgegen der amtlichen Überschrift nicht auf Maßnahmen anlässlich eines [X.] beschränkt ist.

9

Darüber hinaus beträfe eine auf § 31 Abs. 1 [X.] a.F. bezogene Grundsatzfrage ausgelaufenes Recht, da die im Jahre 2007 geltende Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes mittlerweile - in Wahrnehmung der nunmehr gegebenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) - durch das am 1. März 2010 in [X.] getretene Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 2585) ersetzt und im Übrigen auch das Landesrecht neu geregelt worden ist ([X.] Wassergesetz vom 12. Juli 2013, SächsGV[X.]l. S. 503). Eine Grundsatzrevision kommt in dieser Situation regelmäßig nicht mehr in [X.]etracht, da diese allein Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit [X.]lick auf die Zukunft richtungsweisend klären soll (stRspr, siehe nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2013 - 7 [X.] 42.12 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Der Kläger legt nicht dar, dass er sich auf eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen berufen kann. Insbesondere verhält er sich nicht dazu, ob sich eine entsprechende Frage bei [X.] in gleicher Weise stellt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. August 2012 - 7 [X.] 1.12 - juris Rn. 8 m.w.[X.]).

b) Hinsichtlich der Frage,

ob eine Anlage, die wie im vorliegenden Fall ganz oder teilweise dem Hochwasserschutz der betreffenden Grundstücke dient, in der Unterhaltung allein demjenigen aufgebürdet werden kann, der sie errichtet hat,

genügt die [X.]eschwerdebegründung ebenso wenig den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung.

Auch insoweit stützt sich die angefochtene Entscheidung auf landesrechtliche Vorschriften, die als solche einen Klärungsbedarf im Revisionsverfahren nicht begründen können. Das [X.]eschwerdevorbringen setzt sich mit den Erwägungen des [X.] nur im Stile einer [X.]erufungsbegründung auseinander, ohne einen [X.]ezug zum revisiblen [X.]undesrecht aufzuzeigen. Im Übrigen ist geklärt, dass die Vorschriften der §§ 28 f. [X.] a.F. über die Gewässerunterhaltungspflicht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegenstehen, die die Gewässerunterhaltung und die Unterhaltung von [X.]auwerken in oder an Gewässern einem unterschiedlichen Regime unterwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. April 1996 - 4 [X.] 284.95 - [X.] 445.4 § 29 [X.] Nr. 4 = juris Rn. 4 und vom 17. November 2009 - 7 [X.] 14.09 - [X.] 445.4 § 28 [X.] Nr. 2 Rn. 10).

2. Mit den Verfahrensrügen dringt der Kläger ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet der Kläger nicht.

a) Das Vorbringen des [X.] führt nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in [X.]ezug auf die tatsächlichen Feststellungen des [X.] zur Dimensionierung der Neuverrohrung, hinsichtlich derer das Oberverwaltungsgericht sich auf die der Planung zugrunde liegenden hydraulischen [X.]erechnungen des [X.] gestützt hat. Hierfür wären u.a. Darlegungen dazu erforderlich, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Dazu ist in aller Regel ein - unbedingter - [X.]eweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 7 [X.] 43.11 - [X.] 445.4 § 58 [X.] Nr. 1 Rn. 26 und vom 9. März 2015 - 7 [X.] 25.14 - juris Rn. 5, jeweils m.w.[X.]). Die Tatsache, dass - wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 - ein solcher [X.]eweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Hiervon kann hinsichtlich der gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen stehenden Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn das [X.] zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles nicht gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 [X.] 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 37 sowie [X.]eschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] 35.09 - juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2012 - 7 [X.] 6.11 - ZfW 2013, 36 <37>).

Solche Umstände zeigt der Kläger mit dem Verweis auf Vorbringen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren, das nicht näher konkretisiert wird, nicht auf.

Eine sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängende Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung wird schließlich auch nicht aufgrund der vom Kläger vorgetragenen - vom [X.]eklagten allerdings bestrittenen - Tatsache dargelegt, dass es mit Ausnahme des Jahres 2002 niemals zu Überschwemmungen gekommen sei, obwohl das vorhandene Rohr auf den von den [X.]erechnungen zugrunde gelegten jährlichen [X.]emessungsregen nicht ausgelegt sei. Denn für die Feststellung einer für den Hochwasserschutz gebotenen Dimensionierung der Verrohrung kam es nach dem insoweit maßgeblichen materiellen-rechtlichen Standpunkt des [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; [X.]eschluss vom 24. August 2006 - 7 [X.] 38.06 - [X.] 451.171 § 9a [X.] Rn. 28) hierauf nicht an. Das Oberverwaltungsgericht nimmt nämlich in Ziffer 1.1 der Entscheidungsgründe ergänzend [X.]ezug auf die Ausführungen im Urteil des [X.]. Darin wird darauf abgestellt, dass im Interesse des [X.] gerade auch höhere Regenmengen, die nicht jährlich, sondern in größeren Wiederkehrintervallen bzw. mit geringerer [X.]emessungshäufigkeit auftreten, in den [X.]lick zu nehmen sind, und dass die vorhandene Verrohrung darüber hinaus eine Engstelle bildet und folglich eine zusätzliche Gefahr für Rückstau und Überflutungen darstellt.

b) Schließlich geht auch die im gleichen sachlichen Zusammenhang erhobene [X.] fehl. Das Oberverwaltungsgericht musste zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nicht darauf hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass es die Angriffe des [X.] gegen die hydraulische [X.]erechnung als nicht hinreichend substantiiert erachtete.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) fordert, dass die [X.]eteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären. Daraus folgt allerdings nicht die Verpflichtung des [X.]s, die [X.]eteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinzuweisen und offen zu legen, wie es eine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, siehe etwa [X.]VerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - juris Rn. 16 und 18 m.w.[X.]).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder zeigt der Kläger auf noch ist insbesondere ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sonst ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen durfte, das Oberverwaltungsgericht werde bei der [X.]ewertung der Erforderlichkeit der Dimensionierung der Neuverrohrung und weiterer Sachaufklärung von der Einschätzung des [X.] abweichen. In dieser Situation stand dem Kläger das prozessuale Mittel des unbedingten [X.]eweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Gebote, um die Einschätzung des [X.] in Erfahrung zu bringen und bei einer Ablehnung dieses Antrags einen nach Auffassung des Gerichts unzulänglichen Vortrag mit einem neuen oder veränderten [X.]eweisantrag nachzubessern ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 [X.] 43.11 - [X.] 445.4 § 58 [X.] Nr. 1 Rn. 26 m.w.[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 23/14

15.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. April 2014, Az: 4 A 778/12, Urteil

§ 94 Abs 2 S 1 WasG SN 2004, § 31 Abs 1 WHG, § 98 VwGO, § 412 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2015, Az. 7 B 23/14 (REWIS RS 2015, 8151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8151

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