Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2022, Az. 7 B 15/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 4812

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Genehmigung Windenergieanlage


Leitsatz

1. Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sind Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

2. Die Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht, die in einem nach Landesplanungsrecht beschlossenen Landesentwicklungsplan enthalten ist und Begriffe der Baunutzungsverordnung verwendet, ist nicht revisibel.

3. Eine entsprechende Anwendung von § 412 ZPO ist angezeigt, wenn ein Gutachten einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag der Fall.

4. Das Tatsachengericht darf eine für nicht entscheidungserheblich erachtete Tatsache nicht ohne weitere Tatsachenermittlung seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es einen Beweisantrag wegen rechtlicher Unerheblichkeit dieser Tatsache abgelehnt hat. Wenn das Tatsachengericht einen Umstand in den Entscheidungsgründen als Indiz oder Bestätigung für die Richtigkeit einer Prognose benennt, folgt daraus hingegen nicht ohne Weiteres, dass es diesem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 31. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den [X.]etrieb von drei Windenergieanlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemeinde M. gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Die inzwischen errichteten und in [X.]etrieb genommenen Windenergieanlagen sind ca. 1 000 m bzw. 1 250 m von dem klägerischen Grundstück entfernt. Mit [X.]escheid vom 27. Dezember 2016 hatte der [X.]eklagte die Errichtung und den [X.]etrieb der drei Windenergieanlagen genehmigt. Der dagegen erhobene Widerspruch des [X.] wurde bislang nicht beschieden. Mit [X.] vom 13. und 14. Juni 2018 genehmigte der [X.]eklagte die Erhöhung des Schallleistungspegels für den Nachtbetrieb und konkretisierte mit [X.] vom 16. November 2017 und 16. Januar 2019 die Nebenbestimmungen zum Schattenwurf.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Genehmigung halte die Mindestabstände von Windenergieanlagen zu [X.]augebieten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.]auG[X.] i. V. m. der Zielfestsetzung [X.] h des [X.] zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm nicht ein. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zielfestsetzung [X.] h entfalte keine nachbarschützende Wirkung. Vor der [X.] sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, da im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] keine Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen existiert habe. Der Kläger werde durch die Zulassung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der für faktische Dorfgebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 d[X.](A) nachts am Wohnhaus des [X.] möglicherweise nicht eingehalten werde. Die Einwände des [X.] gegen die gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] seien nicht geeignet, Zweifel an deren Aussagekraft über die zu erwartenden Schallimmissionen zu begründen. Die Zulassung der Windenergieanlagen habe überdies weder eine unzumutbare [X.]eeinträchtigung durch Infraschall oder Schattenwurf noch eine optisch bedrängende Wirkung zur Folge.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

5

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 11. Februar 2022 - 7 [X.] - juris Rn. 5).

8

a) Der Kläger misst der Frage grundsätzliche [X.]edeutung bei,

auf welchen Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ob Errichtung und [X.]etrieb einer [X.] mit 20 oder mehr Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern [X.] ist.

9

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

[X.] setzt eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Oktober 2013 - 6 [X.] 13.13 - [X.] Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 und vom 21. Dezember 2018 - 7 [X.] 3.18 - [X.] 406.27 § 32 [X.][X.]ergG [X.] Rn. 11). Daran fehlt es hier.

Das Oberverwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, dass die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] mit 16 bereits bestehenden Windenergieanlagen eine Windfarm von insgesamt nur 19 Windenergieanlagen gebildet hätten. Hinsichtlich drei geplanter Windenergieanlagen in der Gemeinde [X.], für die erst im März 2017 ein Genehmigungsantrag gestellt worden sei, habe es zum Zeitpunkt der [X.] zugunsten der streitgegenständlichen Windenergieanlagen an einer ausreichenden Fixierung auf ein Vorhaben gefehlt, das Gegenstand einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung sein könne. Zum anderen hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, es sei nicht dargelegt worden oder ersichtlich, dass die in [X.] geplanten Windenergieanlagen in dem erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang zu den bereits vorhandenen 19 Windenergieanlagen stünden ([X.] bis 16). Aus Sicht des [X.] liegt damit selbst bei [X.]erücksichtigung der bislang lediglich geplanten Windenergieanlagen in [X.] keine Windfarm mit 20 oder mehr Windkraftanlagen vor (Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Hiergegen hat die [X.]eschwerde keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

Die Frage lässt sich zudem auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der [X.] hat bereits entschieden, dass bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 [X.] 5.18 - [X.]VerwGE 166, 321 Rn. 43 und [X.]eschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 [X.] 1.21 - juris Rn. 9; vgl. auch [X.]eschluss vom 23. April 1998 - 4 [X.] 40.98 - [X.] 406.11 § 9 [X.]auG[X.] Nr. 87 S. 43 f.).

b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage,

ob § 9 Abs. 2 UVPG Anwendung findet, wenn sich eine Anlage als solche unverändert im [X.]etrieb befindet und lediglich Modifikationen in [X.]ezug auf den zulässigen Schallleistungspegel zur Nachtzeit erfolgen,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache. Der Kläger vermengt die Frage der Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 UVPG, wonach die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem voraussetzt, dass durch die Änderung des Vorhabens die unter Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Werte erstmals erreicht oder überschritten werden, mit der Frage des Vorliegens einer Windfarm mit mindestens 20 Windenergieanlagen, die das Oberverwaltungsgericht verneint hat.

c) Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob für eine Schallimmissionsprognose, die der Genehmigung einer [X.] zugrunde liegt, das sog. Interimsverfahren irrelevant ist,

war für das [X.]erufungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 Rn. 5). Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass das Interimsverfahren irrelevant sei, die Anwendung des alternativen Verfahrens statt des Interimsverfahrens durch den [X.] deswegen nicht beanstandet, weil das Interimsverfahren erst durch das Schreiben des [X.] [X.], Ernährung und Forsten vom 23. Juli 2018 in das [X.] Genehmigungsverfahren eingeführt worden sei und sich aus diesem Schreiben ergebe, dass das Interimsverfahren für bereits laufende Genehmigungsverfahren in [X.] grundsätzlich nicht gelte ([X.]). Entsprechendes gilt für die nur angedeutete Grundsatzfrage, ob das Interimsverfahren anzuwenden ist, obwohl in der [X.] unter A.2.2 und [X.] auf [X.] [X.] 9613-2 und mithin auf das alternative Verfahren verwiesen wird; auch insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit.

d) Die Frage,

welche [X.] beim Nachweis, dass die Richtwerte der [X.] eingehalten werden, zu berücksichtigen sind,

genügt nicht den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger legt nicht dar, welche abstrakte Rechtsfrage im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens beantwortet werden soll.

e) Die zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen aufgeworfenen Fragen,

ob Pflanzen maßgeblich für die [X.]eurteilung sein können, ob von [X.] eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht,

und

ab wann eine unzumutbare, umzingelnde Wirkung durch eine Vielzahl von umgebenden [X.] an einem Wohnhaus vorliegt,

führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist anhand einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung und unzumutbare [X.]eeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung ausgeht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 4 [X.] 72.06 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 374 Rn. 10 und vom 23. Dezember 2010 - 4 [X.] 36.10 - [X.]RS 76 Nr. 185 Rn. 3). Die [X.]eschwerde moniert die Würdigung der Einzelfallumstände durch das [X.]erufungsgericht, bei der es auch auf eine durch die Topografie bzw. [X.]ewuchs teilweise verdeckte Sicht auf die Windenergieanlagen ([X.]) sowie den [X.]lickwinkel des scharfen Sehens ([X.]) abgestellt hat. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das [X.] kennt keinen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juni 2021 - 4 [X.] 1.21 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Das Oberverwaltungsgericht hat hinsichtlich der [X.]eurteilung des Vorliegens einer optisch bedrängenden Wirkung auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz zur [X.]erücksichtigung von [X.]ewuchs, zur maßgeblichen Anzahl von Windenergieanlagen in der Umgebung eines Wohnhauses oder zur eingeschränkten Sicht aufgestellt, der der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Dezember 2010 - 4 [X.] 36.10 - juris Rn. 3 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere nicht den allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, dass eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt, wenn der [X.]lickwinkel des scharfen Sehens von ca. 24 bis 35 Grad von der Windenergieanlage frei bleibt. Es hat diesen Umstand im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbewertung lediglich als einen von mehreren Aspekten berücksichtigt.

f) Die Frage,

wie die [X.]ezugnahme eines Raumordnungsplans auf die einzelnen ([X.]au-)Gebiete der [X.]aunutzungsverordnung zu verstehen ist,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie die Auslegung nicht revisiblen Rechts betrifft (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Frage zielt ihrem Wortlaut nach auf die Auslegung eines Raumordnungsplans, konkret auf die Auslegung des [X.]. In beiden Fällen handelt es sich ausschließlich um Landesrecht. Die Revisibilität der aufgeworfenen Rechtsfrage folgt auch nicht daraus, dass in der Zielfestsetzung [X.] h des [X.] [X.]egriffe der [X.]aunutzungsverordnung verwendet werden. Denn die Auslegung von [X.] h beruht nicht auf einem bestimmten Verständnis der [X.]aunutzungsverordnung als Teil des revisiblen [X.]undesrechts (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteile vom 21. September 2005 - 6 [X.] 16.04 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 Rn. 18 m. w. N. und vom 17. September 2008 - 9 [X.] 17.07 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer [X.]4 Rn. 14 m. w. N.).

g) Der Kläger möchte ferner grundsätzlich geklärt wissen,

mit welchem Schallleistungspegel ein Industriegebiet in die [X.]erechnung der Vorbelastung einzubeziehen ist, wenn in dem Industriegebiet aufgrund der [X.] sowie den Festsetzungen des dort maßgeblichen [X.]ebauungsplans ein Immissionsrichtwert von bis 70 d[X.](A) einzuhalten ist.

Die Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.], die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreift und an die der [X.] deshalb in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat tragend ausgeführt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 d[X.](A) nachts am Wohnhaus des [X.] auch bei der von ihm befürworteten Annahme eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 70 d[X.](A)/qm im Industriegebiet an der [X.]421 in [X.] ([X.]) nicht überschritten sei ([X.] 37).

2. Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

a) Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag zur Überschreitung des [X.] an seinem Wohnhaus zu Unrecht abgelehnt sowie seine Einwände gegen die vorgelegten Schallimmissionsprognosen und -messungen übergangen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es habe dadurch auch gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verstoßen. Diese [X.] greifen nicht durch.

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgehend von gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] und des vom Kläger beauftragten Ingenieurbüros P. keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der für faktische Dorfgebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 d[X.](A) nachts am Wohnhaus des [X.] möglicherweise nicht eingehalten werden kann ([X.] 33 ff.). Es hat den Antrag des [X.], durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis zu erheben zu der Tatsache, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen und die [X.]estandsanlagen der Immissionsrichtwert für den [X.]eurteilungspegel von 45 d[X.](A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) an seinem Wohnhaus überschritten wird, als unsubstantiiert und ins [X.]laue hinein gestellt abgelehnt ([X.] 41). Damit hat es weder die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO bestehende Aufklärungspflicht noch den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt.

aa) Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des [X.]s, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das [X.] kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine [X.]ehörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]VerwGE 56, 110 <127>; [X.]eschlüsse vom 18. Januar 1982 - 7 [X.] 254.81 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137, vom 30. Dezember 1997 - 11 [X.] 3.97 - [X.] 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5, vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] 35.09 - juris Rn. 12 und vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]atSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32). Gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten [X.]ehörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu behandeln ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. März 1992 - 4 [X.] 39.92 - NVwZ 1993, 268 und vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 5). Angezeigt ist eine entsprechende Anwendung des § 412 ZPO auch dann, wenn ein Gutachten einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen ist. Anwendungsfälle für ein solches Vorgehen sind insbesondere komplexe Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag, bei denen bereits normativ durch die Anordnung des Einreichens detaillierter und prüffähiger Unterlagen schon bei Antragstellung der Grundstein für eine Kooperation zwischen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde gelegt ist, um einen zügigen Ablauf des Zulassungsverfahrens zu sichern (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65; Rudisile, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Februar 2022, § 98 Rn. 182). Solch ein Fall ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (Rudisile, a.a.[X.], § 98 Rn. 182).

Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem [X.] die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das [X.]eweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der [X.]eteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 [X.] 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 37; [X.]eschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] 35.09 - juris Rn. 12 und vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 6).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ermessensfehlerfrei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Überschreitung des [X.] von 45 d[X.](A) nachts am Wohnhaus des [X.] abgelehnt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der Kläger hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass die von der [X.]eigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] offen erkennbare Mängel aufweisen. Vielmehr fehlt es nach dem vom Kläger beauftragten Ingenieurbüros P. ebenfalls an Anhaltspunkten für eine Überschreitung des [X.] von 45 d[X.](A) nachts am Wohnhaus des [X.]. Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit dieser Stellungnahmen sind für den [X.] nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der angewandten [X.]erechnungsmethode befasst und ausgeführt, dass sich das Interimsverfahren noch nicht in einem Maße durchgesetzt habe, dass eine abweichende Verfahrensweise unter Zugrundelegung des alternativen Verfahrens nach [X.] [X.] 9613-2 fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar erschiene ([X.] 34 f.). Auch kommt die anhand des Interimsverfahrens vorgenommene Immissionsprognose (gutachterliche Stellungnahme des [X.] vom 14. Dezember 2018) ebenfalls zu keiner Überschreitung des maßgeblichen [X.].

Ein offen erkennbarer Mangel der gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] resultiert nicht aus einer nach Auffassung der [X.]eschwerde evident fehlerhaften [X.]erücksichtigung des Industriegebiets an der [X.]421 in [X.] ([X.]) bei der Ermittlung der Vorbelastung mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von (zuletzt) lediglich 65 d[X.](A)/qm. Das Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung unter [X.]erücksichtigung von [X.] 18005-1, Nr. 5.2.3, der Auskunft des in der mündlichen Verhandlung befragten Erstellers der gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] sowie einer Stellungnahme der Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion ([X.]) Nord vom 14. Februar 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung eines [X.] von 70 d[X.](A) zur Nachtzeit von vornherein unmöglich wäre, wenn dort auf jedem Quadratmeter Fläche ein Schallleistungspegel von 70 d[X.](A)/qm erreicht würde ([X.] bis 37).

Dem Oberverwaltungsgericht musste sich die Einholung eines weiteren Gutachtens auch nicht aufgrund einer evident fehlerhaften [X.]erücksichtigung der von bestehenden Windenergieanlagen ausgehenden Vorbelastung aufdrängen. Es hat insoweit auf die Vorgaben der [X.] zur Ermittlung der Vorbelastung durch [X.]estandsanlagen sowie das [X.] des [X.] [X.], Ernährung und Forsten vom 23. Juli 2018 abgestellt, aus dem sich eine [X.]erücksichtigung nur noch von Anlagen, die den jeweiligen Immissionsrichtwert um maximal 12 d[X.](A) unterschreiten, ergibt ([X.] 37 f.). Der Verwertbarkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] stehen auch keine vom Kläger gesehenen nicht nachvollziehbaren Aussagen und unauflöslichen Widersprüche zur Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen in vorangegangenen [X.] entgegen. Der Kläger gibt selbst an, dass der [X.] die auf verschiedene [X.] einwirkenden Immissionen im Auftrag der [X.]eigeladenen erneut berechnet habe. Der Umstand, dass er dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist als zuvor tätige Gutachter, hat keine erkennbare Mangelhaftigkeit seiner gutachterlichen Stellungnahmen zur Folge.

Auch das Vorbringen der [X.]eschwerde, die gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] seien "ergebnisorientiert" und "realitätsfern und nur durch weitere unzulässige Abschirmungen erreicht worden", erschüttert die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger einwendet, der [X.] habe hinsichtlich der für sein Wohnhaus maßgeblichen [X.] in unzulässiger Weise eine Abschirmwirkung von fiktiv angenommenen Gebäuden auf dem [X.]ebauungsplangebiet "Auf´m Acker" berücksichtigt. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 dazu ausgeführt, dass diese für die [X.] im [X.]ebauungsplangebiet "Auf´m Acker" angenommene Fiktion für andere [X.] ohne Relevanz gewesen sei ([X.] 38 f.). Der Kläger behauptet, eine unzulässige Einbeziehung hypothetischer Abschirmwirkungen für die [X.] im [X.]ebauungsplangebiet "Auf´m Acker" führe zu fehlerhaften Werten der [X.]erechnung der Gesamtbelastung (S. 21 der [X.]eschwerdebegründung), spricht damit aber offensichtlich die Gesamtbelastung der [X.] im [X.]ebauungsplangebiet "Auf´m Acker" an und zeigt nicht auf, inwieweit dies für die hier maßgeblichen [X.] an seinem Wohnhaus von Relevanz ist.

Erkennbar [X.] sind die gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] auch nicht aufgrund evident falsch gewählter [X.] am Wohnhaus des [X.]. Der maßgebliche [X.] ist nach [X.].3 [X.] der nach A.1.3 [X.] zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist; dieser liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach [X.] 4109. Der Kläger zeigt nicht auf, dass nach der [X.] die südlich gelegene, vom Schlafzimmer abgehende Dachterrasse als schutzwürdigster Raum anzusehen ist. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen wurden östlich und westlich vom Wohnhaus des [X.] errichtet.

Zu Recht weist die [X.]eschwerde dagegen auf einen offensichtlichen Additionsfehler in der gutachterlichen Stellungnahme des [X.] vom 20. September 2018 zum [X.] 33 (Wohnhaus des [X.]) hin, da die Gesamtbelastung niedriger ausfällt als die Vorbelastung. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des [X.] vom 14. Dezember 2018 ergibt sich indes, dass die fehlerhafte Addition der nächtlichen Schallpegel in den nachfolgenden [X.]erechnungen korrigiert worden ist.

cc) Die Rüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe seine Einwendungen gegen die gutachterlichen Stellungnahmen des [X.] übergangen, führt nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar, entscheidungserheblichen Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jedes Vorbringen der [X.]eteiligten zu bescheiden. Das Gericht muss nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sind daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich zu machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Oktober 1998 - 8 [X.] 132.98 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 162 S. 507, vom 2. Juli 2007 - 7 [X.] 65.06 - juris Rn. 12 und vom 8. August 2012 - 7 [X.] 1.12 - juris Rn. 5). Dem wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Die Rüge des [X.] beschränkt sich insoweit darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände zu wiederholen und pauschal zu behaupten, das Oberverwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt.

b) Der Kläger macht zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend, da das Oberverwaltungsgericht einen weiteren [X.]eweisantrag zu Unrecht abgelehnt, seine Einwände gegen die vorgelegten schalltechnischen [X.]e übergangen und das angegriffene Urteil ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf diese [X.]e gestützt habe.

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des [X.], durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis zu erheben zu der Tatsache, dass die schalltechnischen [X.]e vom 31. Januar 2019, vom 18. Februar 2019 und vom 21. März 2019 des Ingenieurbüros für A. GmbH und die ihnen zugrundeliegenden Messungen fachlich unzureichend sind, als ins [X.]laue hineingestellt und entscheidungsunerheblich abgelehnt ([X.] 41 f.). Auch diese Ablehnung des [X.]eweisantrages findet eine Stütze im Prozessrecht.

Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt und das Ziel der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage hervortreten lassen, um dem [X.] überhaupt Überlegungen zu ermöglichen, ob Punkte vorliegen, die der Klärung durch ein Gutachten bedürfen ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 [X.] 558.82 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164 S. 29). Ob der [X.]eweisantrag diesen Anforderungen entsprach oder ob das Oberverwaltungsgericht trotz der klägerischen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25. April 2019 und vom 24. Mai 2019 ohne Rechtsfehler annehmen durfte, dass das [X.]eweisthema mangels konkreter [X.]ezeichnung, inwieweit die Messungen nicht den "fachlichen Vorgaben" entsprechen sollen, nicht hinreichend präzisiert wurde, lässt der [X.] offen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag verfahrensfehlerfrei und selbstständig tragend aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

Das [X.] kann wegen rechtlicher Unerheblichkeit der Tatsache auf eine Tatsachenermittlung verzichten ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 [X.] 39.89 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208). Nach der Rechtsauffassung des [X.] kam es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darauf an, ob die von den Windenergieanlagen ausgehenden Emissionen eine Einhaltung der maßgeblichen [X.]eurteilungspegel am klägerischen Grundstück von vornherein erst gar nicht erwarten ließen oder deren Überwachung mit für den Kläger unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre ([X.] 32 ff., 42). Damit hat es allein die [X.], nicht jedoch die Immissionsmessungen, deren Verwertbarkeit der Kläger in Zweifel zieht, für rechtlich entscheidungsrelevant erachtet.

Entgegen der Auffassung des [X.] hat sich das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu dieser Ablehnung des [X.]eweisantrages gesetzt. Das [X.] darf seiner Entscheidung zwar keinen Sachverhalt zugrunde legen, der von einer Tatsache abweicht, die es bei der Ablehnung eines [X.]eweisantrages als wahr unterstellt hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. September 2018 - 6 [X.] 134.18 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 8 zur Wahrunterstellung einer unter [X.]eweis gestellten Tatsache). So liegt es hier jedoch nicht, weil das Oberverwaltungsgericht die Messung des Ingenieurbüros für A. GmbH vom 9. Januar 2019 ([X.] vom 18. Februar 2019) lediglich als "Indiz" bzw. "[X.]estätigung" für die Richtigkeit der [X.] des [X.] herangezogen hat ([X.] 39 f., 42) und somit der Messung gerade keine die Entscheidung tragende Relevanz beigemessen. Dabei hat es zu erkennen gegeben, dass ein Verstoß gegen fachliche Vorgaben bei der Durchführung dieser Messung ohne Auswirkung auf die eigene Entscheidungsfindung wäre.

bb) Es liegt auch kein Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.). Der Kläger sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Oberverwaltungsgericht einerseits in der mündlichen Verhandlung seinen [X.]eweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt, andererseits aber ohne richterlichen Hinweis in den Urteilsgründen auf die [X.]e des Ingenieurbüros für A. GmbH abgestellt hat. Eine Überraschungsentscheidung folgt daraus jedoch nicht. Da das Oberverwaltungsgericht diese [X.]e - wie dargelegt - in den Urteilsgründen nicht entscheidungserheblich berücksichtigt hat, hat es auch nicht für den Kläger unerwartet und entgegen vorheriger Äußerungen in der mündlichen Verhandlung auf einen Gesichtspunkt entscheidend abgestellt, zu dem sich dieser nicht (mehr) äußern konnte.

c) Unbegründet ist die weitere Rüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur Impulshaltigkeit und zu tonalen Auffälligkeiten nicht berücksichtigt, eine weitere Sachaufklärung unterlassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verletzt.

Nach Nr. 6.8 [X.] erfolgt die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach den Vorschriften des Anhangs zur [X.]. Nach A.3.3.5 [X.] ist bei Messungen ein Zuschlag für Ton- und [X.] zu berücksichtigen, nach A.3.3.6 [X.] ein Zuschlag für Impulshaltigkeit. Der Kläger verweist in der [X.]eschwerdebegründung auf sein bisheriges Vorbringen zur Impulshaltigkeit und zu tonalen Auffälligkeiten, zeigt aber keine besonderen Umstände des Einzelfalls auf, aus denen sich ergibt, dass das Oberverwaltungsgericht dieses Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Er legt nicht dar, dass es sich bei diesem Kritikpunkt zu den Schallimmissionsprognosen des [X.] um eine so wesentliche, der Rechtsverfolgung dienende Tatsachenbehauptung handelt, die in den Entscheidungsgründen hätte verarbeitet werden müssen (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 [X.] 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). [X.] des Tatsachenvorbringens des [X.] war die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des [X.], mit der sich das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auseinandergesetzt hat; die unterbliebene [X.]erücksichtigung von Zuschlägen für eine Ton- oder Impulshaltigkeit war einer von vielen Kritikpunkten des [X.]. Das wiederholte schriftsätzliche Eingehen auf diesen Kritikpunkt macht ihn nicht ohne Weiteres zum [X.] des [X.], zumal der Kläger zu den weiteren Kritikpunkten ebenfalls wiederholt vortrug.

Der Kläger hat keinen [X.]eweisantrag zum Vorliegen von außergewöhnlichen Störwirkungen gestellt und auch nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Unzureichend ist insoweit der Verweis darauf, dass es Aufgabe der [X.]e sei, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen - oder bestimmte Typen von Windenergieanlagen - Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines [X.] rechtfertigen (so [X.]VerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 Rn. 31). Aus der vom Kläger in [X.]ezug genommenen Entscheidung des 4. [X.]s des [X.] folgt nicht, dass die [X.]e unabhängig von bereits vorliegenden Erkenntnismitteln zu derartigen Störwirkungen zur Frage der Ton- oder Impulshaltigkeit [X.]eweis erheben müssten. Dem Oberverwaltungsgericht lag hier eine sachverständige Auskunft zum ([X.] oder impulshaltigen Auffälligkeiten vor (gutachterliche Stellungnahmen des [X.] vom 6. Juni 2017 und vom 21. Februar 2019), der es sich ersichtlich angeschlossen hat.

d) Dem Oberverwaltungsgericht ist bei der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein Verfahrensfehler in Form aktenwidriger Feststellungen unterlaufen.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit" des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. August 2018 - 7 [X.] 5.18 - juris Rn. 6 m. w. N.). Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das [X.] seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins [X.]laue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 8 [X.] 5.11 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 VermG [X.]8 Rn. 25).

Die vom Kläger geltend gemachte aktenwidrige Feststellung zur Anzahl der Wohnhäuser in der Umgebung seines Wohnhauses liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 25. März 2021 getroffenen Feststellungen nicht widersprochen, indem es in den Entscheidungsgründen ([X.] 30) zur Annahme eines faktischen Dorfgebiets ausgeführt hat:

"Insgesamt handelt es [sich] jedoch nur um insgesamt neun Häuser ("Am Südhang" 1, 3, 5 und 7 sowie "Auf der Forst" 9, 11, 16, 18 und 20). Eine weitere Erstreckung der insoweit bestehenden einheitlichen Wohnbebauung nach Süden hin ist nicht festzustellen."

Es hat seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des [X.] nicht zugrunde gelegt, dass sich südlich vom Grundstück des [X.] keine weitere (einheitliche) Wohnbebauung befindet. Die Ausführungen des [X.] beziehen sich unter [X.]erücksichtigung der beiden vorangegangenen Absätze in den Urteilsgründen erkennbar auf die in östlicher Richtung der Parzelle 30 gelegene Umgebung. Soweit das Oberverwaltungsgericht sodann eine weitere Erstreckung der "insoweit bestehenden einheitlichen Wohnbebauung" nach Süden hin verneint, ist [X.]ezugspunkt der Einheitlichkeit die Wohnbebauung in Gestalt der angesprochenen neun Häuser; eine Aussage dazu, ob sich im Süden des klägerischen Grundstücks eine (einheitliche) Wohnbebauung anschließt, hat es damit nicht getroffen. Die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Erstreckung ist bereits Teil seiner rechtlichen Würdigung zur Einordnung der Umgebung als faktisches Dorfgebiet. Denn es hat darauf abgestellt, dass dieser südliche [X.]ereich landwirtschaftlich dominiert wird ([X.] 31). Die Rüge des [X.], aufgrund des Vorliegens von insgesamt 21 Wohnhäusern in der näheren Umgebung seines Grundstücks habe das Oberverwaltungsgericht ein faktisches Wohngebiet annehmen müssen, zielt damit auf das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung ab und ist damit nicht geeignet, eine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen.

Die Rüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe in den Urteilsgründen ([X.] 40) ohne Anhaltspunkte in den Akten darauf abgestellt, dass die Schallmessung des Ingenieurbüros für A. GmbH im leistungsoptimierten [X.]etrieb mit einer Nennleistung von 3,3 MW erfolgt sei, dringt ebenfalls nicht durch. Diese Angabe lässt sich dem [X.] vom 18. Februar 2019 zur Messung vom 9. Januar 2019 entnehmen ([X.], 4 und 6).

e) Ohne Erfolg bleibt die Gehörsrüge des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), das Oberverwaltungsgericht habe sein entscheidungserhebliches Vorbringen zur optisch bedrängenden Wirkung übergangen. Der Vorwurf ist sachlich unzutreffend, da das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen im Tatbestand des angegriffenen Urteils zusammengefasst wiedergegeben hat ([X.] 6). In den Entscheidungsgründen hat es sich zudem ausführlich mit der Frage des Vorliegens einer optisch bedrängenden Wirkung und dabei insbesondere mit dem freien [X.]lickwinkel auseinandergesetzt ([X.] 44 ff.). Der Kläger hält die vom Oberverwaltungsgericht nach einer Gesamtbewertung getroffene Einschätzung zur optisch bedrängenden Wirkung für falsch und macht dem Grunde nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, auf die ein Erfolg der hiesigen [X.]eschwerde nicht zu stützen ist.

f) Soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verstoßen, weil es keine Aufklärung zur Infraschalleinwirkung betrieben habe, legt er nicht dar, dass er bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch einen förmlichen [X.]eweisantrag, hingewirkt hat. Er zeigt zudem nicht auf, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Oberverwaltungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Entgegen seiner Auffassung drängte sich eine Sachverhaltsaufklärung insbesondere nicht aufgrund in das Verfahren eingebrachter fachlicher Stellungnahmen auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den vom Kläger vorgelegten Literaturstellen inhaltlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass es mangels valider Daten zur Infraschallbelastung durch Windenergieanlagen von keiner unzumutbaren [X.]eeinträchtigung durch Infraschall ausgeht ([X.] 43 f.).

g) Die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zum Übergehen des [X.] von Vorbringen zur fehlerhaften [X.] bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger legt keine besonderen Umstände des Einzelfalls dar, aus denen sich ergibt, dass das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen zur [X.] überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat auch dieses Vorbringen im Tatbestand des angegriffenen Urteils zusammengefasst wiedergegeben ([X.] 6 f.), sich mit einem Teil der Einwände des [X.] in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt ([X.] ff.) und dabei insbesondere auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Ehefrau des [X.] gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 ([X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 2017 - 1 [X.] 11015/17.OVG) verwiesen. Indem das Oberverwaltungsgericht neben diesem Verweis auch auf weitere Einwände des [X.] gegen die [X.] eingegangen ist ([X.] 23 bis 26), hat es zu erkennen gegeben, dass es sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Eingehen auf lediglich zwei dieser Einwände lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger aus Sicht des [X.] darüber hinausgehend keine weiteren Einwände gegen die [X.] erhoben hat.

h) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es sein Vorbringen zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans nicht berücksichtigt habe. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass es sich dabei um entscheidungserheblichen Vortrag handelt. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass sich eine etwaige Nichtigkeit des Flächennutzungsplans auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 auswirken kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 15/21

28.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 31. März 2021, Az: 1 A 10858/20, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 9 Abs 2 UVPG, § 412 Abs 1 ZPO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 Halbs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2022, Az. 7 B 15/21 (REWIS RS 2022, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

22 ZB 20.2224

Zitiert

1 BvR 980/10

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