Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2017, Az. IX ZR 80/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2077

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Gegenstand

Richterablehnung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Entbehrlichkeit der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen ein Urteil des [X.], durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom 14. September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbeschluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat der Kläger alle [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Das Gesuch ist nicht begründet.

3

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - [X.], [X.], 1022 Rn. 9).

4

2. Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe liegen nicht vor.

5

Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom 14. September 2017 sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), rechtfertigt nicht die Ablehnung der erkennenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss vom 14. September 2017 zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], Rn. 9). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.

6

3. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Dezember 2011 - [X.], [X.], 363 Rn. 2).

Gehrlein     

       

Schoppmeyer     

       

Meyberg

       

Guhling     

       

Krüger     

       

Meta

IX ZR 80/15

20.11.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Februar 2015, Az: 13 U 135/09

Art 103 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2017, Az. IX ZR 80/15 (REWIS RS 2017, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2077

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