Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2017, Az. IX ZR 80/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2076

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:201117BIXZR80.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 80/15
vom

20. November 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Prof. Dr.
Gehrlein, [X.],
[X.], [X.] und die [X.]in Dr. Krüger

am 20. November
2017
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]in [X.], die [X.] Prof.
[X.], [X.] und die [X.]in [X.] wird als unbe-gründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat
gegen ein Urteil des [X.], durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom 14.
September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbe-schluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§
321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17.
Oktober 2017 hat der Kläger
alle
[X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt.

1
-

3

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II.

Das Gesuch ist nicht begründet.

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln. Dabei kommen nur [X.] Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei be-rechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehn-ten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011
-
V [X.], NJW-RR
2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 -
VII ZR 36/14, [X.], 1022 Rn. 9).

2. [X.] tragende
Gründe liegen nicht vor.

Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom 14. September
2017 sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), recht-fertigt nicht die Ablehnung der erkennenden [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen,
dass die dem Beschluss vom 14.
September 2017
zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in [X.], wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzel-fall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist ([X.], Beschluss vom 12. Okto-ber 2011, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juli 2016
-
III [X.], Rn. 9). Da-von kann
im Streitfall keine Rede sein.
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5
-

4

-

3. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Dezember 2011
-
V
ZB 175/11, [X.], 363 Rn. 2).

Gehrlein
Schoppmeyer
[X.]

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2009 -
2 O 82/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2015 -
13 [X.]/09
-

6

Meta

IX ZR 80/15

20.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2017, Az. IX ZR 80/15 (REWIS RS 2017, 2076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2076

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IX ZR 80/15

V ZR 8/10

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