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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]innen Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.] Dr. [X.] und [X.] die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht geltend, die abgelehnten [X.] hätten seine Anträge offensichtlich nur mit dem Ziel, den Berufskollegen Rückendeckung zu halten, zu Unrecht abgelehnt, was offensichtlich gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness verstoße. Auf diese Weise unterstützten die abgelehnten [X.] eine der [X.] Hexenjagd und der [X.] Inquisition gleichartige Vorgehensweise.
II.
[X.] ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] ZB 66/20, [X.] ZB 67/20, juris Rn. 5).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der [X.] ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer [X.] aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] ZB 66/20, [X.] ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 19. Juli 2021 offensichtlich nicht gegeben.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] ZB 66/20, [X.] ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von [X.] |
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Offenloch |
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Allgayer |
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Linder |
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Herr |
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Meta
20.08.2021
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Heilbronn, 18. Mai 2021, Az: Gö 7 S 4/21
§ 42 Abs 2 ZPO, § 42 Abs 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2021, Az. VI ZA 22/21 (REWIS RS 2021, 3145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3145
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 126/23 (Bundesgerichtshof)
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