Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2017, Az. III ZA 12/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4267

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Gegenstand

Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. August 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Der Befangenheitsantrag ist - seine Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet.

3

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).

4

2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch des [X.] zurückgewiesen worden ist, begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden [X.]. Die Auffassung des [X.], die beanstandete Entscheidung der abgelehnten [X.] könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus unsachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus" (Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer "Art von [X.]" (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.

5

3. Mangels Schlüssigkeit des [X.] war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - [X.], BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).

Tombrink     

       

Remmert     

       

Pohl   

       

Klein     

       

Allgayer     

       

Meta

III ZA 12/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27. März 2017, Az: 2 U 38/16

§ 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 544 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2017, Az. III ZA 12/17 (REWIS RS 2017, 4267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4267

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