Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2022, Az. VIII ZR 382/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3051

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Gegenstand

Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag


Leitsatz

Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 18. November 2021 in der Fassung des [X.] vom 30. November 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.] in Verbindung mit der [X.] vom 28. April 2015, in [X.] getreten am 1. Juni 2015) geltend.

2

Zwischen der Beklagten und den Mietern [X.]und J.        (im Folgenden: Mieter) besteht ein zum 1. August 2018 geschlossenes Mietverhältnis über eine 40,70 m² große Wohnung, die gemäß der [X.] in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich monatlich auf 733 €. Die [X.] betrug zuletzt monatlich 613,83 €.

3

Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internetseite "www.w.         .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von [X.], des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab.

4

Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben.

5

Die Mieter unterzeichneten am 14. August 2018 eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der [X.]), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die [X.] [heute [X.]], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M.     GmbH [heute [X.]] genehmigt".

6

Mit Schreiben vom 20. August 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den [X.]r gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.

7

Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, mahnte die Klägerin die Erfüllung ihres vorgenannten Begehrens an.

8

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 393,02 € Miete für den Monat Oktober 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.082,01 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt.

9

Die Klage hat in erster Instanz teilweise Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine überzahlte Miete für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 119,17 € (Differenz zur [X.]) sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 €, jeweils nebst Zinsen, zu erstatten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei zwar nicht deshalb begründet, weil die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem [X.] Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "[X.]" nicht evident, denn auch der [X.]. Zivilsenat des [X.] habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]evisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 [X.], § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des [X.] hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab.

Nach der [X.]echtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erteilte [X.] jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus.

Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem [X.] "Mietsenkung beauftragen" unmissverständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche [X.]eaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt.

Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klägerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre [X.] belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden.

Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die [X.]ückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige [X.]ückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im [X.] auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei.

Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die [X.]ückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige [X.]ückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebührenstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststellungsklage" mit 11.794,44 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer [X.] nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung.

Zwar habe der [X.] ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des [X.], die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. [X.] Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren [X.] sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht.

Die Berufung der Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erbringe sie auch keine [X.] im Sinne von § 4 Abs. 5 [X.]EG [aF].

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt der Mieter erhobenen Anspruch auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 2 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.]; im Folgenden: § 556g Abs. 2 [X.] aF) sowie den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF, jeweils nebst Zinsen, mit der Begründung als nicht bestehend erachtet, die Klägerin sei für die vorgenannten Ansprüche nicht aktiv legitimiert.

1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das [X.] vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt und die Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden [X.] der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, aaO [X.]n. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 292/19, [X.], 488 [X.]n. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - [X.] Z[X.] 123/21, [X.], 378 [X.]n. 20 ff.; [X.] Z[X.] 122/21, [X.] Z[X.] 124/21, [X.] Z[X.] 196/21 und [X.] Z[X.] 220/21, jeweils juris [X.]n. 19 ff.; vom 30. März 2022 - [X.] Z[X.] 121/21, juris [X.]n. 18 ff., sowie [X.] Z[X.] 358/20, [X.] Z[X.] 256/21, [X.] Z[X.] 277/21, [X.] Z[X.] 279/21 und [X.] Z[X.] 283/21; jeweils unter [X.] und zur [X.] bestimmt). Darauf wird Bezug genommen.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nach § 134 [X.] nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w.         .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen von der [X.]egistrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des [X.] vom 10. August 2021 ([X.] 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu.

Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 [X.] sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 ([X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 120/19, juris [X.]n. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 25 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 43 ff.).

a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht damit begründet werden, die [X.]ückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des [X.] beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die [X.]ückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst [X.], Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris [X.]n. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - [X.] Z[X.] 133/20, juris]; später aufgegeben durch [X.], Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris [X.]n. 4).

Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der [X.]echtsprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 ([X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 162) entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem [X.]ügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der [X.] anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine [X.]eaktion auf ein Verlangen der Vermieterin, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen [X.]üge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf [X.]ückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, aaO [X.]n. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 26 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 27 ff.).

b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.

aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen [X.] haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible [X.]echtsnormen von dem [X.]evisionsgericht frei auszulegen sind (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 3. Dezember 2014 - [X.] Z[X.] 224/13, [X.], 79 [X.]n. 16; vom 23. August 2018 - [X.], NJW 2019, 47 [X.]n. 16; vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.]Z 222, 240 [X.]n. 39; vom 10. Juni 2020 - [X.] Z[X.] 289/19, [X.], 1840 [X.]n. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der [X.] etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der Gesichtspunkt, dass die [X.]ückzahlungsforderung der Klägerin - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 9; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom [X.]evisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]echtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der [X.]evision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. [X.]spr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - [X.] Z[X.] 93/20, juris [X.]n. 44; vom 28. April 2021 - [X.] Z[X.] 22/20, NJW-[X.][X.] 2021, 1017 [X.]n. 35; jeweils mwN). Solche [X.]echtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen.

bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im [X.] sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen [X.] mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren [X.] unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.

(1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen [X.] - anders als hier - die Verwendung eines [X.]s zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 3; vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 3; vom 6. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 120/19, juris [X.]n. 3; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 3; [X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 3; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 3; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 3; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den [X.] der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, aaO; [X.] Z[X.] 31/19, aaO; [X.] Z[X.] 121/19, aaO; [X.] Z[X.] 128/19, aaO; [X.] Z[X.] 129/19, aaO).

Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges [X.]ückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere [X.]ückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 162; ebenso [X.], [X.], 2049, 2054 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 [X.]n. 45p; siehe auch [X.], [X.], 321, 323; anders [X.], [X.], 43, 50; [X.]/[X.], Stand: 1. Februar 2022, § 556d [X.]n. 56 f.). Die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht der Mieter - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das [X.] ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine [X.]eaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen der Vermieterin, sondern stellt das an sie gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende [X.]ückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.

Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 ([X.] 610; Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]). Die gesetzliche [X.]egelung stellt auf das [X.]ückforderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den [X.]ückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "herausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die [X.]egelungen der §§ 556d ff. [X.] gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33).

Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des [X.]ückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich [X.]ückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der [X.]ückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das [X.]ückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 219) nicht erfordert.

(2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des [X.] vom 13. Juli 2021 ([X.], [X.]Z 230, 255), mit dem der [X.] die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-[X.]" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig.

Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 ([X.] 2016), die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-[X.]" aus abgetretenem [X.]echt von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der [X.] der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.

Anders als die Vorinstanzen hat der [X.] das sogenannte "[X.]" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des [X.] es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 22).

Soweit der [X.] in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der [X.] der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 16, siehe auch [X.]n. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-[X.]".

(3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer [X.] eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der [X.]ückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im [X.] inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines [X.] Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines [X.] durch Inkassodienstleister siehe bereits [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.]([X.]) 5/05, juris [X.]n. 14).

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 [X.]VG, Nr. 2300, 1008 VV [X.]VG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des [X.]ückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]EG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten [X.]echt Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein [X.]echtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 117; vgl. auch [X.], G[X.]U[X.]-Prax 2021, 38).

c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.

Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche [X.]egulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur [X.]echtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa [X.]echtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des [X.] vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Ausnahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO, § 4a [X.]VG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO aF; dazu [X.], Urteile vom 20. Juni 2016 - [X.]([X.]) 26/14, NJW 2016, 3105 [X.]n. 17; vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 171).

Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen [X.]egulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu [X.] ergeben mögen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Einleitung [X.]n. [X.]), nicht herleiten, zumal es sich bei [X.] im Gegensatz zu [X.]echtsanwälten nicht um Organe der [X.]echtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.], 89 [X.]n. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 63; siehe auch [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 39).

3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten [X.] mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte.

aa) Gemäß § 312j Abs. 4 [X.] kommt ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 [X.]), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 [X.] erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten [X.] der Klägerin werden die Mieter - anders als in den [X.] vom 19. Januar 2022 ([X.] Z[X.] 123/21, [X.], 378; [X.] Z[X.] 124/21, juris, und [X.] Z[X.] 196/21, juris), den [X.] vom 30. März 2022 ([X.] Z[X.] 121/21, juris, und [X.] Z[X.] 358/20, zur [X.] bestimmt) und dem weiteren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 ([X.] Z[X.] 343/21, zur [X.] bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der [X.]; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem [X.]echtsanwalt nach den Vorschriften des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 [X.] und von § 312 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor.

bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren [X.] Z[X.] 358/20, [X.] Z[X.] 121/21, [X.] Z[X.] 123/21, [X.] Z[X.] 124/21, [X.] Z[X.] 196/21 und [X.] Z[X.] 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - [X.] Z[X.] 123/21, aaO [X.]n. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j [X.] orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten [X.] begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 [X.]). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 [X.] unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist.

b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde vom 14. August 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte [X.]echtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer [X.]echtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 [X.] angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem [X.] gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten.

4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt erhobenen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF als unbegründet zurückgewiesen.

Zu Unrecht meint die [X.]evisionserwiderung, die vorgerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Vertragsgestaltung der Klägerin eine unzulässige Umgehung der mangelnden Erstattungsfähigkeit eines zwischen dem Gläubiger (hier: Mieter) und dem Inkassodienstleister vereinbarten [X.] als Verzugsschaden darstelle. Eine unzulässige Umgehung liegt indes nicht vor, denn - wie oben ausgeführt (unter [X.] (4)) - macht die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten in zulässiger Weise von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 [X.]EG aF eingeräumten [X.]echt Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein [X.]echtsanwalt verlangen könnte. Die Klage richtet sich entgegen der Ansicht der [X.]evisionserwiderung auch nicht auf die Erstattung des mit den Mietern vereinbarten [X.] (ersparte Jahresmiete für vier Monate; im Vertragswerk der Klägerin als "Provision" bezeichnet), sondern auf die davon zu unterscheidende Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (im Vertragswerk der Klägerin als "[X.]VG-Gebühr" bezeichnet), welche nicht davon abhängig sind, dass die Klägerin mit ihren Durchsetzungsbemühungen (vollständig) Erfolg hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.], 352 [X.]n. 121). Die nach den Vertragsbestandteil gewordenen [X.] der Klägerin erforderliche Mahnung als Voraussetzung für den Anfall einer "[X.]VG-Gebühr" ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts erfolgt.

Soweit die [X.]evisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bemessung des Gegenstandswerts des Herabsetzungsbegehrens der Klägerin mit der Begründung in Frage gestellt hat, es sei nicht der 42-fache Überschreitungsbetrag, sondern in Anlehnung an die seit dem 1. Januar 2021 geltende Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG nur der 12-fache Betrag anzusetzen, trifft dies nicht zu. Denn der Gesetzgeber hat nicht zu erkennen gegeben, dass er diesen Sachverhalt mitregeln wollte. Zudem ist hier eine Sachverhaltsgestaltung betroffen, die vor dem 1. Januar 2021 liegt.

III.

Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsbegründung lediglich geltend gemacht, die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung 2015 sei wegen ihrer nicht hinreichend veröffentlichten Begründung unwirksam (dazu oben [X.]) und die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht gegeben (dazu oben [X.]). Die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen; weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es nicht, so dass die Sache zur Endentscheidung reif ist. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

[X.]    

        

Dr. Bünger    

        

Kosziol

        

Wiegand    

        

Dr. [X.]eichelt    

        

Meta

VIII ZR 382/21

18.05.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 18. November 2021, Az: 67 S 160/21

§ 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB, § 556g Abs 2 S 1 BGB, § 556g Abs 3 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom 12.12.2007, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2022, Az. VIII ZR 382/21 (REWIS RS 2022, 3051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3051

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