Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2014, Az. V R 62/10

5. Senat | REWIS RS 2014, 6621

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Gegenstand

Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfassungsrechtlich unbedenklich - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids - Aussetzung des Verfahrens


Leitsatz

1. NV: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte, wie Studienaufenthalte im Ausland, bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren.

2. NV: Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.

3. NV: Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, gegeben hat, denn die Beteiligten haben durch die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hinreichend Gelegenheit, rechtlich gehört zu werden.

Tatbestand

1

I. Die [X.]lägerin und Revisionsklägerin ([X.]lägerin) ist Mutter ihres am 25. Februar 1984 geborenen [X.] Nach Abschluss der Schulausbildung leistete [X.] vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst. Seit dem Wintersemester 2004/2005 studierte er an einer [X.]. Von Oktober 2006 bis September 2007 absolvierte [X.] ein Auslandsstudienjahr.

2

Mit Ausnahme der Monate September 2003 bis Mai 2004 (neun Monate) erhielt die [X.]lägerin [X.]indergeld für [X.]. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 wies die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) darauf hin, dass der [X.]indergeldanspruch höchstens bis November 2009 bestehe. Daraufhin beantragte die [X.]lägerin, ihr über den 30. November 2009 hinaus, längstens bis zum 30. September 2010 [X.]indergeld zu gewähren, da mit einem Studienabschluss wegen des Auslandsaufenthalts nicht vor dem 30. September 2010 zu rechnen sei.

3

Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 setzte die Familienkasse [X.]indergeld nunmehr zeitlich begrenzt bis zum 30. November 2009 fest und lehnte den Antrag der [X.]lägerin, ihr für den Zeitraum Dezember 2009 bis September 2010 [X.]indergeld zu gewähren, ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2007 vom 19. Juli 2006 ([X.], 1652).

4

Die [X.]lage vor dem [X.] ([X.]) hatte teilweise Erfolg. Da [X.] zehn Monate Zivildienst geleistet habe, sei der [X.]lägerin auch für den Monat Dezember 2009 [X.]indergeld zu gewähren. Im Übrigen sei die [X.]lage unbegründet. [X.] habe im Februar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet; gegen die Absenkung der Altersgrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Urteil ist in Entscheidungen der [X.]e 2011, 720 veröffentlicht.

5

Hiergegen wendet sich die [X.]lägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 6 EStG und die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG seien verfassungswidrig. Sie verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen das Willkürverbot (Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG), gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie das Rückwirkungsverbot und das Vertrauensschutzprinzip des Art. 20 GG.

6

Zudem habe das [X.] seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht genügt, da es die Herabsetzung der Altersgrenze mit der Möglichkeit des Abzugs von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG gerechtfertigt habe, ohne zu ermitteln, ob dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien. Wegen einer Erbschaft verfüge [X.] über Vermögen, das die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG ausschließe.

7

Weiter beruft sich die [X.]lägerin darauf, dass § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Existenzminimums nicht mehr gewährleiste und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

8

Der erkennende Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 der [X.]sordnung --[X.]O--) verletzt, indem er durch Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2013 entschieden habe, ohne ihr, der [X.]lägerin, zuvor die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, ob sich die Sache für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid i.S. des § 90a [X.]O eigne.

9

Außerdem habe sich der erkennende Senat im Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2013 maßgeblich auf das Urteil des III. Senats des [X.] ([X.]) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 ([X.]E 230, 523, [X.], 176) gestützt, obwohl das [X.] ([X.]) nach diesem Urteil mehrere Entscheidungen getroffen habe, zu denen der III. Senat noch gar nicht habe Stellung nehmen können.

Außerdem sei das Revisionsverfahren auszusetzen, weil in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen den [X.]-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) unter dem [X.]. 2 BvR 646/14 eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

Die [X.]lägerin beantragt sinngemäß,
das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit die [X.]lage abgewiesen wurde, und die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 zu verpflichten, [X.]indergeld für [X.] für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2010 festzusetzen.

Die Familienkasse, die ihre mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 eingelegte Revision mit Schreiben vom 23. September 2010 zurückgenommen hat, beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das Verfahren war durch Beschluss vom 4. April 2011 III R 24/10 bis zur Entscheidung des [X.] über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das [X.]-Urteil in [X.]E 230, 523, [X.], 176 ausgesetzt worden.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ab Januar 2010 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

1. K hat im Februar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Da er Zivildienst abgeleistet hatte, war er noch für weitere zehn Monate, d.h. bis einschließlich Dezember 2009, als Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Seit Januar 2010 kann er mithin nicht mehr nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Kind berücksichtigt werden.

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich der Auffassung des III. Senats im Urteil in [X.], 523, [X.], 176 (vgl. auch [X.]-Urteile vom 11. April 2013 III R 83/09, [X.], 1174; vom 28. Mai 2013 [X.] R 44/11, [X.], 1409) an und verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 (nicht veröffentlicht) nicht angenommen.

3. Die gegen das Urteil in [X.], 523, [X.], 176 geäußerten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte --wie Studienaufenthalte im [X.] bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 523, [X.], 176, m.w.N.).

4. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Veranlassung dazu geben, die bisherige Rechtsprechung des [X.] in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des [X.] in [X.], 523, [X.], 176 verkenne die Bedeutung des verfassungsrechtlichen [X.] und habe die neuere Rechtsprechung des [X.], insbesondere die [X.]-Entscheidungen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 ([X.]E 127, 1, [X.], 76), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 ([X.]E 127, 31), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 ([X.]E 127, 61, [X.], 86), vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 ([X.]E 127, 224), und vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07 ([X.]E 132, 302, [X.], 932) nicht berücksichtigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

a) Das [X.] hat in Kenntnis der von der Klägerin zitierten [X.]-Entscheidungen durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] in [X.], 523, [X.], 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

b) Soweit die Klägerin eine neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des [X.] hinsichtlich des [X.] geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das [X.] in seinen Beschlüssen in [X.]E 127, 1, [X.], 76 Rz 60 f.; in [X.]E 127, 61, [X.], 86 Rz 49 und in [X.]E 127, 31 Rz 66 an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten hat. Zudem beruhen die Rechtssätze, worauf der [X.]. Senat des [X.] in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 [X.] B 15/13 (juris) zutreffend hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber, soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, [X.], 932 Rz 42 f., m.w.N.). Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine von der [X.]-Entscheidung in [X.], 523, [X.], 176 abweichende Auffassung geboten sein könnte.

5. Das [X.] hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]O) verstoßen. Die Sachaufklärungspflicht des [X.] dient dazu, die [X.] der Klage herbeizuführen. Dementsprechend hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, [X.]/NV 2012, 1321, Leitsatz 1 und Nr. 1). Das hat das [X.] getan.

6. Der erkennende Senat hat im Revisionsverfahren nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O) verletzt. Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, denn die Beteiligten haben durch die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hinreichend Gelegenheit, rechtlich gehört zu werden ([X.], § 90a [X.]O Rz 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 90a [X.]O Rz 39; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a [X.]O Rz 4). Selbst wenn man mit der Gegenmeinung (Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 6), der der Senat nicht folgt, einen Verfahrensfehler annehmen würde, wäre dieser durch den Antrag auf mündliche Verhandlung geheilt. Denn gemäß § 90a Abs. 3 [X.]O gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn --wie hier-- rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.

7. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 gegen den Beschluss des [X.]. Senats vom 24. Februar 2014 [X.] B 15/13 (juris) gehindert gewesen, weil keine beachtlichen Gründe vorlagen, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O rechtfertigen. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind ([X.]-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, [X.]/NV 2008, 580; vom 18. September 2002 [X.] B 126/01, [X.]/NV 2003, 189). Allein der Umstand, dass gegen den [X.]-Beschluss [X.] B 15/13 (juris) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Aussetzung (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, [X.]/NV 2008, 580; vom 17. Januar 2006 [X.] B 97/05, [X.]/NV 2006, 1109). Zum einen ist Gegenstand eines Beschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in erster Linie die Frage, ob [X.] des § 115 Abs. 2 [X.]O vorliegen und in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Form dargelegt worden sind. Zum anderen hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze dem [X.] bereits durch die Verfassungsbeschwerde gegen das [X.]-Urteil in [X.], 523, [X.], 176 vorgelegen und ist vom [X.] nicht zur Entscheidung angenommen worden. Unter diesen Voraussetzungen war eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 74 [X.]O nicht geboten.

8. [X.] beruht auf §§ 135 Abs. 2, 136 Abs. 2 [X.]O. Mit Blick auf die Rücknahme der Revision durch die Familienkasse sind die Kosten nach Zeitabschnitten zu verteilen (vgl. [X.]-Urteil vom 30. März 2000 III R 58/97, [X.]E 192, 176, [X.] 2000, 449, m.w.N.).

Meta

V R 62/10

02.04.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. März 2010, Az: 3 K 1763/09, Urteil

Art 3 GG, Art 6 GG, Art 20 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 33a Abs 1 EStG 2009, § 52 Abs 40 EStG 2009, § 63 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 90a FGO, § 96 Abs 2 FGO, EStG VZ 2010, § 74 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2014, Az. V R 62/10 (REWIS RS 2014, 6621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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