Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotSt (B) 2/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 2635

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 2/05
vom 11. Juli 2005 in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Kostenentscheidung
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.] am 11. Juli 2005 beschlossen: 1. Auf die [X.]eschwerde des früheren Notars wird der [X.]eschluß des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.]erlin vom 13. Januar 2005 im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefaßt: Der frühere Notar hat die Kosten des Antragsverfahrens vor dem [X.] zu tragen. Es wird davon abgese-hen, die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen dem Land [X.]erlin aufzuerlegen. Weitere Kosten hat der [X.] Notar nicht zu tragen; auch sonstige Auslagen sind ihm nicht zu erstatten. 2. Der frühere Notar trägt die Kosten des [X.]eschwerdeverfah-rens. Die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen sind nicht zu erstatten. Gründe: [X.] Der Präsident des Landgerichts [X.]erlin hatte im nichtförmlichen Diszipli-narverfahren gegen den früheren Notar mit Disziplinarverfügung vom - 3 - 22. Januar 2003 einen Verweis sowie eine Geldbuße von 1.000 • verhängt. Die vom früheren Notar erhobene [X.]eschwerde wies die Präsidentin des Kam-mergerichts mit [X.]escheid vom 1. August 2003, die weitere [X.]eschwerde die Se-natsverwaltung für Justiz des Landes [X.]erlin durch [X.]escheid vom 18. November 2003 zurück. Gegen den letztgenannten [X.]escheid stellte der frühere Notar beim [X.] des [X.] Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung. Nachdem der frühere Notar auf seinen Antrag mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 aus seinem Amt als Notar entlassen worden war, hat das [X.] mit [X.]eschluß vom 13. Januar 2005 —gemäß § 96 Satz 1 [X.]NotO i. V. m. den §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 26 Satz 1 [X.], § 206 a Abs. 1 StPOfi das Verfahren eingestellt und, ohne dies näher zu begründen, dem früheren Notar nach —§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]fi die —Kosten des Verfahrensfi auferlegt. Dieser [X.]eschluß ist dem ehemaligen Notar am 14. Januar 2005 zuge-stellt worden. Er hat hiergegen mit am 28. Januar 2005 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz [X.]eschwerde eingelegt und mitgeteilt, der [X.] solle unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als eingelegt gelten. Das [X.] hat die [X.]eschwerde als Gegenvorstellung gegen die Kosten-entscheidung seines [X.]eschlusses vom 13. Januar 2005 angesehen. Diese hat es mit [X.]eschluß vom 8. Februar 2005 zurückgewiesen, da kein Anlaß zur [X.] bestehe. Der frühere Notar habe entsprechend § 106 [X.] die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil feststehe, daß er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe. Nachdem ihm dieser [X.]eschluß zugegangen war, hat der frühere Notar mit an das [X.] gerichtetem Schriftsatz vom 17. März 2005 unter Hinweis auf den in einem Strafverfahren ergangenen und im Anwaltsblatt 1976, - 4 - 305 veröffentlichten [X.]eschluß des [X.] geltend gemacht, daß die Kostenentscheidung eines unanfechtbaren [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar sei und —unter diesen Umständen um Über-prüfung des [X.]eschlussesfi gebeten. Hierauf hat das [X.] die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] 1. Der Senat entnimmt dem Schriftsatz des früheren Notars vom 17. März 2005, daß er sein Rechtsmittel gegen den [X.]eschluß des Kammerge-richts alleine noch gegen den [X.] dieser Entscheidung richtet und im übrigen zurücknimmt. In dem damit noch aufrechterhaltenen Umfang ist die [X.]eschwerde - entgegen der Ansicht des [X.] - zulässig. Gemäß § 105 [X.]NotO, § 79 Abs. 1 [X.]DO ist gegen nicht endgültige [X.]e-schlüsse der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren gegen Notare die [X.]e-schwerde statthaft. Dies gilt trotz der Überschrift von Abschnitt [X.] auch außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens (vgl. [X.]VerwGE 63, 114, 115; [X.]/[X.], [X.]DO 8. Aufl. § 79 [X.]. 1; vgl. [X.]/[X.], [X.]NotO 7. Aufl. § 105 [X.]. 7). Zwar sind nach § 96 [X.]NotO, § 33 Abs. 4 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung ([X.]) des Landes [X.]erlin in der Fassung vom 1. März 1979 (GV[X.]l. S. 546, mit der gemäß § 96 Satz 1 [X.]NotO - Stichtag 1. März 2001 - maßgeblichen letzten Änderung durch das Gesetz vom 20. April 1993, GV[X.]l. S. 187; s. jetzt: [X.] vom 29. Juni 2004, GV[X.]l. [X.]) die Entscheidungen im Antragsverfahren des § 33 Abs. 3 [X.] grundsätzlich endgültig mit der Folge, daß auch eine isolierte Anfechtung des gerichtlichen [X.]s ausscheidet (vgl. [X.]/[X.] aaO § 116 [X.]. 3). Dies gilt jedoch nur für Sachentscheidungen, die den eventuellen [X.] rechtlich abschließend erledigen (vgl. Senat, [X.]eschl. vom - 5 - 17. Dezember 1962 - [X.] ([X.]) 1/62 = [X.] 1963, 360), nicht dagegen für reine Prozeßentscheidungen, die zwar das laufende Verfahren wegen Vorlie-gens eines Verfahrenshindernisses beenden, eine künftige disziplinarrechtliche Ahndung des dem Notar angelasteten Verstoßes dagegen aus Rechtsgründen nicht ausschließen. So liegt es hier. Mit der antragsgemäßen Entlassung des früheren Notars aus seinem Amt (§ 47 Nr. 2, § 48 [X.]NotO) ist eine notwendige formelle Voraussetzung für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens entfallen, so daß dieses einzustellen war (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 1 und 10a sowie § 31 [X.]. 22b). Dies stünde aus Rechtsgründen einer erneuten [X.] Ahndung der dem früheren Notar vorgeworfenen Verfehlung jedoch nicht entgegen, sollte dieser - vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 95a [X.]NotO - erneut zum Notar ernannt werden (vgl. Senat, [X.]eschl. vom 14. Oktober 1985 - [X.] ([X.]) 1/85; [X.]/[X.] aaO § 76 [X.]. 3a). Die Kostenentscheidung des [X.] unterliegt daher der Anfech-tung (vgl. für das förmliche Disziplinarverfahren Senat, [X.]eschl. vom 14. Oktober 1985 aaO sowie [X.]eschl. vom 9. Mai 1988 - [X.] ([X.]) 1/87 = [X.]GHR [X.]NotO § 105 [X.]eschwerde 1, [X.]. m. w. N.). Die [X.]eschwerdefrist des § 79 Abs. 2 [X.]DO ist gewahrt. Mit seinem [X.]e-schluß vom 17. März 2005 hat das [X.] der Sache nach der [X.]e-schwerde nicht abgeholfen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]DO). 2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das [X.] hat dem früheren Notar die Verfahrenskosten in zu weitem Umfang auferlegt (a). [X.] hinaus hat es eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des [X.]n Notars unterlassen. Dies holt der Senat dahingehend nach, daß diese nicht zu erstatten sind (b). - 6 - a) Das [X.] hat dem früheren Notar nach Einstellung des [X.] sämtliche Verfahrenskosten gemäß § 96 Satz 1 [X.]NotO, § 106 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] auferlegt. Dies ist fehlerhaft, denn § 106 [X.] findet hier keine Anwendung; er gilt ausschließlich für das förmliche Disziplinarverfahren (vgl. [X.]/[X.] aaO § 113 [X.]. 1). Die Kosten des nichtförmlichen Disziplinarverfahrens sind in § 105 [X.] geregelt. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] können dem Notar Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird und die Kosten wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegens-tand der Disziplinarmaßnahme bildet. Gegen den früheren Notar ist hier indes-sen eine Disziplinarmaßnahme bestandskräftig nicht verhängt worden. Dem stand der Eintritt eines Verfahrenshindernisses entgegen. Dies zog nicht nur die Einstellung des Verfahrens, sondern auch die Unzulässigkeit der [X.] nach sich, deren Aufhebung zumindest aus Gründen der Klarstel-lung in dem [X.] hätte ausgesprochen werden sollen [X.], Disziplinarrecht des [X.]undes und der Länder, 3. Aufl. § 31 [X.] NW [X.]. 13). Die mögliche Kostenfolge richtet sich nunmehr nach der neuen [X.]situation. Diese läßt es indessen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr zu, dem Notar Verfahrenskosten des nichtförmlichen disziplinarrechtli-chen Verwaltungsverfahrens zu überbürden (vgl. [X.]/[X.] aaO § 112 [X.]. 1a). Daran ändert der Umstand nichts, daß das Verfahrenshindernis erst während des gerichtlichen Verfahrens nach § 33 Abs. 3 [X.] entstanden ist. Hierdurch darf der Notar nicht benachteiligt werden. Auch das Gericht hat über die Kosten des nichtförmlichen disziplinarrechtlichen Verwaltungsverfahrens ausschließlich auf der Grundlage des § 105 [X.] zu entscheiden. Nicht etwa darf es den allein die Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens regelnden § 106 [X.] heranziehen, der es unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, - 7 - auch bei Einstellung des Verfahrens dessen Kosten dem Notar aufzuerlegen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 112 [X.]. 5). Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die durch den Antrag des früheren Notars nach § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.] entstanden sind, ist dagegen grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs. 1 und 2 [X.] zu be-finden (§ 107 Abs. 3 [X.]). Die dortigen [X.] sind indessen lü-ckenhaft. Sie erfassen insbesondere nicht den Fall, daß sich durch [X.] der Einleitungsbehörde oder des Notars der Zweck des Antragsverfahrens erledigt mit der Folge, daß der Antrag zurückzunehmen oder, wie hier, das [X.] wegen eines Eintritts eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden muß. Nach allgemeiner Ansicht findet insoweit der in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen geltende Rechtsgedanke über die Kostenfolge bei Erle-digung der Hauptsache Anwendung, wie er etwa in § 91a ZPO und § 161 Abs. 2 VwGO seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.]VerwGE 63, 114; Claus-sen/[X.] aaO § 114 [X.]. 3 m. w. N.). Die Kosten des Antragsverfahrens sind danach dem Notar dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet war.

Nach diesen Grundsätzen sind dem früheren Notar die Kosten des [X.] nach § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufzuerlegen; denn ohne die auf seinen Antrag ausgesprochene Entlassung aus dem Notaramt und den dadurch be-dingten Abbruch des Verfahrens hätte sein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung keinen Erfolg gehabt. Dieser war unbegründet, da die gegen ihn [X.] zu Recht ergangen ist. Dies vermag der [X.] ohne weiteres zu entnehmen. Der frühere Notar hatte die ihm in der Disziplinarverfügung vom 22. Januar 2003 angelasteten Pflichtverletzungen in seiner Anhörung vom 30. Oktober 2002 in objektiver Hinsicht in vollem Umfang - 8 - eingeräumt. Daß ihn an diesen Verstößen entgegen seinem [X.] ein Verschulden zumindest in der Form der Fahrlässigkeit trifft, hat die [X.] in ihrem [X.]escheid vom 18. November 2003 zutref-fend dargelegt. b) Das [X.] hat übersehen, daß auch eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des früheren Notars zu treffen war (vgl. [X.]/ [X.] aaO § 115 [X.]. 7 m. w. N. sowie § 116 [X.]. 2). Diese Entscheidung kann in der [X.]eschwerdeinstanz nachgeholt werden (vgl. für das Strafverfahren [X.], StPO 48. Aufl. § 464 [X.]. 12). Die notwendigen Auslagen des früheren Notars, die diesem in dem nichtförmlichen disziplinarrechtlichen [X.] entstanden sind, sind nach Verfahrenseinstellung nicht er-stattungsfähig ([X.]/[X.] aaO § 112 [X.]. 1a). Für die notwendigen Auslagen im Antragsverfahren gelten die Regelungen in § 108 Abs. 1 - 8 [X.] sinngemäß (§ 108 Abs. 9 [X.]). Entsprechend § 108 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist es angemessen davon abzusehen, dem Land [X.]erlin die notwendigen Ausla-gen des früheren Notars im gerichtlichen Antragsverfahren aufzuerlegen, da lediglich der Eintritt eines Verfahrenshindernisses verhinderte, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarverfügung vom Kammerge-richt verworfen wurde. Auf die Ausführungen zu a) wird insoweit verwiesen. 3. Nach alledem ist die Kostenentscheidung des [X.] wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern und um die Auslagenent-scheidung zu ergänzen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 109 [X.]NotO, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 [X.]DO. § 115 [X.]DO findet über Absatz 9 dieser Vorschrift entspre-chende Anwendung, da das hier ausnahmsweise zulässige [X.]eschwerdeverfah-- 9 - ren das Antragsverfahren nach § 33 Abs. 3 [X.] fortsetzt, das dem Verfahren nach § 31 Abs. 3 [X.]DO entspricht. Da der frühere Notar seine ursprüngliche [X.]eschwerde teilweise zurückgenommen und im übrigen mit seinem Rechtsmit-tel im Ergebnis nur einen geringfügigen Erfolg erzielt, ist es nicht unbillig, daß er die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang selbst trägt.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

NotSt (B) 2/05

11.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotSt (B) 2/05 (REWIS RS 2005, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2635

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