§ 95a BNotO

Verjährung

(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1.
eines Widerspruchsverfahrens,
2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2.
die Erhebung der Disziplinarklage und
3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389


Alte Fassungen (a.F.) zu § 95a BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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