Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotSt (B) 1/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1522

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[X.] ([X.]) 1/00vom31. Juli 2000in dem [X.] Aussetzung des [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja------------------------------------[X.]NotO § 105; [X.]DO §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 2Auch der [X.]eschluß, mit dem der Notarsenat des [X.] das ge-richtliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren aussetzt, istmit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; die Folge, daß bei fehlender [X.]e-lehrung die [X.]eschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, kommt auch der [X.]-[X.]NotO § 96; [X.] § 15 Abs. 2Zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens beim Zusammentreffen mit einemStrafverfahren.[X.]GH, [X.]eschluß vom 31. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 1/00 - OLG [X.]- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Schier-holt und [X.] am 31. Juli 2000beschlossen:Die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluß des Notar-senats des Pfälzischen [X.] [X.] vom6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Der [X.]eteiligte hat die Gerichtskosten des [X.]eschwerdeverfahrensund die darin dem Notar entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.[X.] hat am 24. Juni 1997 gegen den Notar einförmliches Dienstordnungsverfahren mit dem Vorwurf der Verletzung grundle-gender [X.]eurkundungsvorschriften (Ersetzung von Teilen der Niederschrift nachUnterschriftsleistung durch [X.]) eingeleitet und den Notar vorläufigseines Amtes enthoben. Es hat das Dienstordnungsverfahren zunächst im [X.] auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, [X.] 4 -jedoch am 22. September 1998 fortgesetzt und unter dem 25. Mai 1999 [X.] erhoben. Im Strafverfahren hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen[X.] [X.] durch [X.]eschwerdeentscheidung vom21. September 1999 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] 19. Mai 1998 - wegen Urkundenunterdrückung in 101 Fällen im [X.] -mit der Maßgabe zur Verhandlung zugelassen, daß (u.a.) der Angeschuldigtein [X.] in der Anklageschrift aufgeführten Fällen eines Vergehens [X.] im Amt, strafbar gemäß § 348 Abs. 1 StG[X.], hinreichendverdächtig sei, und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Land-gerichts [X.] eröffnet.Im Disziplinarverfahren hat das [X.] (Notarsenat) am6. Dezember 1999 beschlossen, das Verfahren im Hinblick auf das Strafverfah-ren auszusetzen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] vertre-tene [X.]eschwerde der Einleitungsbehörde.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1.Die [X.]eschwerde ist statthaft (§ 105 [X.]NotO i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2[X.]DO) und in zulässiger Weise eingelegt worden. Wie im Nichtabhilfebeschlußdes [X.] vom 5. April 2000 zutreffend näher ausgeführt wird, istauch das Fristerfordernis (§ 79 Abs. 2 [X.]DO) im Hinblick darauf erfüllt, daß derangefochtene Aussetzungsbeschluß nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-sehen war, was hier auch der beschwerdeführenden Einleitungsbehörde zu-- 5 -gute kommt (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.]DO; [X.]/Ratz [X.]DO 2. Aufl. § 24 Rn. 3ff; [X.]/Jantzen [X.]DO 8. Aufl. § 24 Rn. 4, 8 m.w.N.).2.Die [X.]eschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des [X.], das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrensauszusetzen, ist nicht zu beanstanden.Gemäß § 96 [X.]NotO i.V.m. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des [X.] zur Neuregelung des [X.] (GV[X.]l. S. 29) - [X.] - ist, wenn wegen desselben Sachverhaltsöffentliche Klage erhoben und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist,das Disziplinarverfahren auszusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das[X.], wie es in seinem Nichtabhilfebeschluß ausgeführt hat, einAussetzungshindernis nicht darin gesehen hat, daß das gegen den Notar ge-führte Strafverfahren sich allein mit der [X.]eurkundungspraxis desselben im AmtM. befaßt, wogegen ihm im Disziplinarverfahren außerdem zum Vorwurf [X.] wird, zuvor auch im [X.] in gleicher Weise verfahren zu sein. Das[X.] durfte den Gedanken, etwa das Disziplinarverfahren wegender Vorgänge in [X.] gesondert fortzusetzen, mit dem Hinweis auf die Einheitdes Dienstvergehens verwerfen, das grundsätzlich verfahrensrechtlich zur Fol-ge hat, daß alle bekannten [X.] in einem einzigen Verfahren zuverfolgen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]NotO 4. Aufl. § 95 Rn. 33). [X.] auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das [X.] dienach der Regel des § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] an sich gebotene Ausset-zung des Disziplinarverfahrens nicht im Hinblick auf Satz 2 des Absatzes 2dieser Vorschrift unterlassen hat. Danach braucht die Aussetzung unter ande-rem dann nicht zu erfolgen, wenn keine begründeten Zweifel "am [X.] 6 -bestehen. Zu letzterem gehört, wie das [X.] zutreffend annimmt,auch die subjektive Seite des jeweiligen Vorwurfs.Insgesamt liegt auch aus der Sicht des Senats die Einschätzung des[X.] nahe, daß das gegen den Notar eingeleitete - auf die Ent-fernung aus dem Amt abzielende - Disziplinarverfahren ohne die vorherigeDurchführung des Strafverfahrens nur schwerlich zu - jedenfalls für eine Amts-enthebung - hinreichenden und abschließenden Erkenntnissen führen kann.Dies gilt unabhängig davon, daß die disziplinarrechtliche Ahndung der [X.] hinsichtlich seiner Amtsführung in [X.] und in M. gemachten Vorwürfeauch dann in [X.]etracht kommt, wenn er sich hierbei nicht strafbar gemacht hat.Die vorliegende [X.]eurteilung steht nicht dazu in Widerspruch, daß [X.] in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, daß [X.] bei der Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren weiter-hin ausgesetzt bleiben solle, im [X.]lick auf das [X.]eschleunigungsgebot zu beden-ken habe, daß von dem Strafverfahren eine Klärung der Verfehlungen [X.] im [X.] nicht zu erwarten sei ([X.]eschluß vom 20. Juli 1998 - [X.] - [X.] 1998, 507 f). Die Einleitungsbehörde hat im Anschluß an diesen- 7 -[X.]eschluß durch die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens dem [X.]eschleuni-gungsgebot Rechnung getragen. Die jetzige Aussetzung des Disziplinarverfah-rens durch das Disziplinargericht entspricht einer anderen Verfahrenslage.[X.][X.][X.]SchierholtToussaint

Meta

NotSt (B) 1/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotSt (B) 1/00 (REWIS RS 2000, 1522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1522

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