Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotSt (B) 5/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 4429

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[X.][X.] ([X.]) 5/05 vom 20. März 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Fortsetzung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]NotO § 105 [X.]DO (i. d. F. d. [X.]ek. v. 20. Juli 1967) §§ 17, 19 [X.] (i. d. F. v. 7. September 1982) § 17 Zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen [X.]eschwerde, wenn der Notardiszipli-narsenat des [X.] den Antrag der Einleitungsbehörde zurück-weist, ein bei ihm [X.] förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlosse-nen Strafverfahrens ausgesetzt worden war. [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. März 2006 - [X.] ([X.]) 5/05 - [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des [X.]eteiligten gegen den [X.]eschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 19. Mai 2005 ([X.]) wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der [X.]eteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verfügung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit [X.] vom 20. März 2003 hat der [X.]eteiligte dem Notar als einheitliches Dienst-vergehen in erster Linie zur Last gelegt, er habe zwischen dem 31. Januar 1997 und dem 19. April 1999 26 [X.] über den Erwerb von Eigentumswoh-nungen beurkundet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die in den [X.] niedergelegten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien tatsächlich vereinbarten Preisen entsprachen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise [X.] dazu gedient, bei den finanzierenden Kreditinstituten eine vollständige [X.] der tatsächlichen Kaufpreise und in einer Vielzahl dieser Fälle auch von —[X.] (Kick-[X.]ack-Zahlungen) zu erlangen, die die Verkäufer (jeweils [X.] oder [X.]beziehungsweise die von diesem vertretene [X.]) den Käufern für den Erwerb der Wohnungen zugesagt 1 - 3 - hatten, was dem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. [X.]ei der Durchführung der Verträge, insbesondere der treuhänderischen Abwicklung der Zahlungen über [X.], habe er darüber hinaus vielfach gegen die ihm von den Kreditinstituten erteilten [X.] verstoßen beziehungsweise die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute verletzt. Mehrfach habe er darüber hinaus von den Vertragsparteien [X.] angenommen, oh-ne dass die gebotene Schriftform eingehalten worden sei. Die weiteren dem Notar angelasteten, erheblichen Pflichtverletzungen, namentlich das Erwecken des Anscheins der Parteilichkeit und der Abhängigkeit sowie die Vornahme von [X.]arauszahlungen bei Verwahrungsgeschäften in einer Vielzahl von Fällen, [X.] er ebenfalls bei Handlungen mitgewirkt habe, mit denen erkennbar unred-liche Zwecke verfolgt worden seien, stehen weit überwiegend mit diesem Hauptvorwurf in engem Zusammenhang. Mit [X.]eschluss vom 24. Juni 2003 hat das [X.] das förmli-che Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung [X.] ([X.]) in der Fassung vom 7. September 1982 (GV [X.]l. 357) bis zum Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar geführten [X.] und die Dauer des sich etwaig anschließenden Strafverfahrens ausgesetzt; denn dieses Verfahren betreffe Vorgänge, die dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift des [X.]eteiligten zur Last gelegt seien. Unter dem 12. Dezember 2003 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum Amtsgericht erhoben wegen [X.]eihilfe zum [X.]etrug in fünf Fällen. Diesen Vorwurf hat sie darauf gestützt, dass der Notar wissentlich fünf Verträge über den [X.] von Eigentumswohnungen durch [X.] an verschiedene Erwerber beurkundet habe, in denen ein höherer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis angegeben worden sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden [X.]ank ein [X.] in voller Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von [X.]mit den Käufern verabredeten Kick-[X.]ack-Zahlung zu erlangen und die 2 - 4 - [X.]ank gleichzeitig über die Solvenz der Käufer zu täuschen. Diese fünf [X.]eur-kundungen werden dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstver-gehen angelastet. Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 hat der [X.]eteiligte beim [X.] die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens beantragt. Er hat dies damit begründet, dass der Notar wegen der ihm in der [X.] angelasteten Dienstvergehen bereits am 3. Juli 2001 vorläufig seines Amtes enthoben worden sei und dieser Eingriff in seine grundrechtlich ge-schützte [X.]erufsfreiheit wegen der erreichten Dauer des nicht fortgeführten [X.] bei weiterem [X.]ablauf mit dem Grundsatz der [X.] in Konflikt geraten könne. Diesen Antrag hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 19. Mai 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]eteiligten, der das [X.] mit [X.]eschluss vom 15. Juni 2005 nicht abgeholfen hat. 3 Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den Notar am 8. August 2005 we-gen [X.]eihilfe zum [X.]etrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat sich der Notar durch die [X.]eurkundung der [X.] zwischen [X.]als Verkäufer und den Eheleuten [X.] ([X.]. 12. der [X.]) bzw. Frau Dr. L. ([X.]. 14. der Anschuldigungsschrift) als Käufer jeweils der [X.]eihilfe zum [X.]etrug zum Nachteil der finanzierenden Kreditinstitute schuldig gemacht. In den übrigen Anklagepunkten ([X.] - Eheleu-te K. , [X.]. 2. der Anschuldigungsschrift; [X.] - [X.], [X.]. 13. der Anschuldigungsschrift; [X.]

- [X.] , [X.]. 21. der [X.]) war dagegen nicht zur Überzeugung des [X.], dass die beurkundeten Kaufpreise von den tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abwichen und Kick-[X.]ack-Zahlungen zwischen Herrn [X.]und 4 - 5 - den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Notar als auch die Staatsanwaltschaft [X.]erufung eingelegt. I[X.] Das Rechtsmittel des [X.]eteiligten ist unzulässig. 5 Gemäß § 105 [X.]NotO (nunmehr in der Fassung von Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der [X.]undesnotarordnung vom 22. Dezember 2005 [X.]G[X.]l. [X.] 3679) gelten für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlan-desgerichte noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der [X.]undesdiszipli-narordnung ([X.]DO) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 20. Juli 1967 ([X.]G[X.]l. [X.] 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 ([X.]G[X.]l. [X.] 1666), über die Anfechtung von Entscheidungen des [X.]undesdisziplinargerichts entsprechend. Für die Anfechtung von Entscheidun-gen der [X.]e im Zusammenhang mit der Aussetzung eines förm-lichen Disziplinarverfahrens wegen eines gegen den Notar gleichzeitig anhängi-gen Strafverfahrens gilt daher Folgendes: 6 1. Nach § 105 [X.]NotO, § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]DO können die Einleitungs-behörde und der Notar gegen die Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfah-rens durch das [X.] [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof einle-gen. Dieses gesetzlich gesondert geregelte Rechtsmittel, das innerhalb der Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 2 [X.]DO erhoben werden muss (vgl. Senat, [X.]e-schluss vom 31. Juli 2000 Œ [X.] ([X.]) 1/00 = NJW-RR 2001, 498), ist jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]DO auch gegen einen oberlandesgerichtlichen [X.]eschluss eröffnet, durch den ein Antrag der Einleitungsbehörde oder des Notars auf Fortsetzung des ausgesetz-ten Verfahrens zurückgewiesen wird. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten die [X.]efristung der [X.]eschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung ins Leere 7 - 6 - liefe, da über einen nach Fristablauf gestellten Antrag auf Fortsetzung des [X.] und die Anfechtung des diesen Antrag zurückweisenden [X.]eschlusses trotz Fristversäumnis eine Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs über die [X.]aussetzung durch das [X.] herbeigeführt werden könnte. Die [X.] der [X.]eschwerde gegen einen oberlandesgerichtlichen [X.]e-schluss, der einen Antrag auf Fortsetzung eines ausgesetzten förmlichen [X.] zurückweist, richtet sich daher nach der allgemeinen Vor-schrift des § 79 Abs. 1 [X.]DO. [X.]estätigt wird dies mittelbar dadurch, dass in § 17 Abs. 5 [X.]uchst. b Hs. 2 der - zwischenzeitlich durch das [X.] ersetzten - Landesdisziplinarordnung des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. [X.]) ausdrücklich bestimmt war, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des [X.] (§ 17 Abs. 5 [X.]uchst. b Hs. 1 [X.]) [X.]eschwerde nach § 78 [X.] eingelegt werden konnte. Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber in der nach § 17 Abs. 5 [X.]uchst. a [X.] eröffneten [X.]eschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss nicht gleichzeitig das statthafte Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gesehen hatte. 2. Gemäß § 79 Abs. 1 [X.]DO ist die [X.]eschwerde hier ebenfalls nicht zu-lässig. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des [X.], den Antrag des [X.]eteiligten auf Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens zurückzuweisen, um einen nicht endgültigen [X.]eschluss im Sinne dieser Vor-schrift. Jedoch beinhaltet er eine Entscheidung, die der [X.] voraus-geht. Die [X.]eschwerde ist daher nach der ausdrücklichen Regelung des § 79 Abs. 1 [X.]DO ausgeschlossen, denn einer der insoweit ausdrücklich bestimmten Ausnahmefälle ([X.]eschlagnahme, Durchsuchung, Straffestsetzung, [X.]etroffenheit einer dritten Person) liegt nicht vor. Im Einzelnen: 8 - 7 - Ob es sich bei der Aussetzung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Ablehnung eines Antrags, ein ausgesetztes derartiges Verfahren fort-zusetzen, um eine der [X.] vorausgehende Entscheidung handelt, be-stimmt sich nach den für den jeweiligen [X.]eschluss maßgebenden Gründen [X.] den von ihm ausgehenden Wirkungen. Dient die Aussetzung des Verfah-rens oder die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens aus-schließlich der Gewinnung entscheidungserheblichen Verfahrensstoffs zur [X.] der Hauptverhandlung, so geht sie der [X.] voraus. Anders liegt es dann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder ihren Wirkungen über eine derar-tige Vorbereitung der Hauptverhandlung hinausgeht und eine nicht in [X.]ezug zur eigentlichen [X.] stehende selbständige prozessuale [X.]eschwer enthält oder nur das Verfahren hemmt und das Urteil überflüssig verzögert (vgl. für das Strafverfahren jew. m. w. N.: [X.] in Löwe/[X.], [X.], 25. Aufl., § 228 Rdn. 30; [X.] in KK-[X.], 5. Aufl., § 228 Rdn. 14). 9 Wird ein förmliches Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein gegen den Notar wegen desselben Sachverhalts laufendes staatsanwaltliches Ermittlungs-verfahren (§ 17 Abs. 2 [X.]DO/[X.]) oder die hiernach erhobene Anklage (§ 17 Abs. 1 [X.]DO/[X.]) ausgesetzt, so handelt es sich grundsätzlich um eine der [X.] vorausgehende Entscheidung; denn wegen der von dem Strafur-teil (§ 17 Abs. 5 [X.]DO/[X.]) und den hierin enthaltenen Feststellungen (§ 18 Abs. 1 [X.]DO/[X.]) ausgehenden [X.]indungswirkungen für das Disziplinarverfah-ren dient sie der Gewinnung maßgeblicher Grundlagen für das Urteil. Dies ist der Grund dafür, dass die Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]DO ausdrücklich bestimmt werden musste; denn nach den Maßstäben des § 79 Abs. 1 [X.]DO wäre sie in aller Regel nicht anfechtbar. 10 Gleiches gilt im Allgemeinen auch für die Entscheidung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren entgegen dem Antrag eines [X.]eteiligten nicht fortzusetzen, 11 - 8 - weil das vorrangige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wegen der [X.]indungswirkung des strafrechtlichen Urteils kann auch hier regelmäßig nicht davon die Rede sein, dass die Ablehnung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortzusetzen, dieses unnötig hemmt oder das dort zu treffende Urteil in nicht zu rechtfertigender Weise verzögert. Dies gilt - wie das [X.] zutref-fend ausgeführt hat - grundsätzlich auch dann, wenn das Strafverfahren nur einen Teil der gegen den Notar im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe erfasst, die Vorwürfe aber insgesamt gleichgelagert sind, so dass die [X.]eurtei-lung der angeklagten Taten im Strafverfahren auch für die Überzeugungsbil-dung der Disziplinargerichte hinsichtlich der weitergehenden Vorwürfe der [X.] maßgebliche [X.]edeutung erlangen kann. Die Zulässigkeit der [X.]eschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens lässt sich hier indessen auch nicht [X.] herleiten, dass durch die Entscheidung des [X.] eine selb-ständige prozessuale [X.]eschwer der Einleitungsbehörde begründet worden sei. Allerdings kann eine derartige [X.]eschwer im Einzelfall dann entstehen, wenn aufgrund der langen Dauer der Verfahrensaussetzung die Gefahr begründet wird, dass das dem Notar zur Last liegende Dienstvergehen wegen der seit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen verstrichenen [X.] nicht mehr angemessen - insbesondere durch dauerhafte Entfernung des Notars aus dem Amt - diszipli-narrechtlich geahndet werden kann, weil dem die mangelnde [X.] in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entge-genstünde. Dies ist hier indessen - entgegen der [X.]efürchtungen der Einlei-tungsbehörde - (noch) nicht der Fall. Hierzu verweist der Senat im Einzelnen auf die Gründe seines am heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] ([X.]) 4/05 ergangenen [X.]eschlusses. 12 - 9 - Da auch eine sonstige gesonderte prozessuale [X.]eschwer des [X.]eteiligten durch den angefochtenen [X.]eschluss nicht ersichtlich ist, erweist sich sein Rechtsmittel danach als unzulässig. 13 II[X.] Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: 14 Seit der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist nun-mehr nahezu ein weiteres Jahr verstrichen. Das Strafverfahren gegen den [X.] ist immer noch nicht abgeschlossen. [X.]is wann mit der Erledigung der sowohl vom Notar als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegten [X.]erufung gerechnet werden kann, ist nicht absehbar, ebenso wenig, ob sich noch ein Revisionsver-fahren anschließen wird. Vor diesem Hintergrund wird bei der vom [X.] auch unabhängig von diesbezüglichen Anträgen der [X.]eteilig-ten zu treffenden - gebundenen - Ermessensentscheidung über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 [X.]) der auch hier gelten-de [X.]eschleunigungsgrundsatz verstärkt zu beachten sein. Das [X.] wird dabei zu bedenken haben, dass angesichts der Fülle des in vorlie-gendem Verfahren ermittelten, sich gegenseitig ergänzenden [X.]eweismaterials eine umfassendere [X.]eurteilung des Verhaltens des Notars möglich erscheint als in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, das sich auf wenige Einzelfälle aus dem maßgeblichen Gesamtkomplex beschränkt. Im Übrigen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Disziplinarverfahren dem Strafverfahren nicht in jeder Hinsicht untergeordnet ist (vgl. § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zwar ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 [X.] grundsätzlich eng auszulegen (vgl. [X.]VerwGE 63, 179). Jedoch liegt ihm erkennbar noch die Vorstellung zugrunde, dass Strafverfahren in überschaubaren [X.]räumen abgeschlossen werden. Dies ist jedoch zunehmend nicht mehr der Fall. [X.]ei der Auslegung des 15 - 10 - § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] darf all dies nicht unberücksichtigt bleiben und muss daher auch dem durch verfassungs- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionsrecht-liche (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Gewährleistungen garantierten [X.]eschleuni-gungsgrundsatz in einer dem Zweck des Disziplinarverfahren angemessenen Weise [X.]eachtung geschenkt werden. Der Wortlaut der Norm lässt hierfür [X.] hinreichenden Spielraum. Ansonsten stünde zu befürchten, dass trotz au-sermittelten Sachverhalts und dringendster Verdachtsgründe schwerste Dienstvergehen, die hier angesichts der [X.]eweislage gegen den Notar im Raum stehen, nicht mehr angemessen disziplinarisch geahndet werden können, nur weil es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingt, Teilaspekte des Verhaltens des Notars in einem überschaubaren [X.]raum abschließend strafrechtlich zu würdigen. Dies wäre nicht hinnehmbar. Wird das strafrechtliche [X.]erufungsver-fahren bis Ende Mai dieses Jahres nicht abgeschlossen sein, wird - 11 - daher kein Weg daran vorbeiführen, das Disziplinarverfahren trotz des noch laufenden Strafverfahrens wieder aufzunehmen; denn zu diesem [X.]punkt werden seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als fünf Jahre verstrichen sein. [X.] [X.] [X.] Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19. Mai 2005 - [X.] -

Meta

NotSt (B) 5/05

20.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotSt (B) 5/05 (REWIS RS 2006, 4429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4429

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