Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 16/99

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2770

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[X.]/99vom20. März 2000in der [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] am 20. März 2000 beschlossen:Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluß des Notarse-nats des [X.] vom 15. September 1999 wird als [X.] verworfen.Der Notar hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: [X.] Präsidentin des [X.] hat gegen den Notar durchDisziplinarverfügungen vom 7. Juli 1998 und 18. November 1998 [X.] und Geldbußen verhängt. Seine hiergegen gerichteten [X.]e-schwerden hat die [X.] durch [X.]escheide vom24. Oktober 1998 und 22. April 1999 zurückgewiesen. Die Anträge des Notarsauf gerichtliche Entscheidung gegen diese [X.]eschwerde hat das [X.] unzulässig verworfen, da der Notar es versäumt habe, seine Anträge inner-halb der Monatsfrist (§ 96 [X.], § 33 Abs. 3 Satz 2 LDO) zu begründen. Hin-sichtlich der Disziplinarverfügung vom 7. Juli 1998 sei die unter [X.] September 1998 verfaßte [X.]egründung erst am 4. Juni 1999 und somit verspäteteingegangen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der [X.]ehauptung des Notars, die [X.] sei am 15. September 1998 - somit rechtzeitig - in den Hausbriefkasten der- 3 -[X.] eingeworfen worden, gebe es nicht, ein [X.]eweis für diese[X.]ehauptung sei nicht angetreten.Der hinsichtlich der Disziplinarverfügung vom 18. November 1998 innerhalbder [X.]egründungsfrist am 25. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht als eine(ordnungsgemäße) [X.]egründung gelten, da sein Inhalt weder einen [X.] gegen die in der Disziplinarverfügung getroffenen Feststellungen noch das [X.] Vorbringens mit genügender Klarheit erkennen lasse.Mit seiner [X.]eschwerde gegen diesen [X.]eschluß bietet der Notar [X.]eweis für dieRechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes vom 15. September 1998 an und legtdar, warum der Schriftsatz vom 25. Mai 1999 den Anforderungen an eine ordnungs-gemäße [X.]egründung genüge. II.Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Gemäß § 105 [X.] i.V.m. § 31 Abs. 4Satz 2 und § 79 Abs. 1 [X.] sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte über dieRechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung nicht anfechtbar (Sen. in [X.] Rspr., vgl. u.a.den ebenfalls auf eine [X.]eschwerde des Notars ergangenen [X.]eschluß vom 16. März- 4 -1999 - [X.] ([X.]) 1/99; zuletzt [X.]eschluß vom 29. November 1999 - [X.] ([X.]) 4/99 m.w.Nachw., zur [X.] bestimmt). Anderes würde nur bei Versagung von [X.] gelten, wenn also das [X.] etwa seine Zuständigkeit in [X.] verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen hätte ([X.] vom 17. Dezember 1962 - [X.] ([X.]) 1/62, [X.] 1963, 360; Senatsbe-schluß vom 29. November 1999 aaO m.w.Nachw.). Das [X.] hat [X.] Anträge nicht als generell unstatthaft zurückgewiesen, sondern weil es sie auskonkreten Gründen als nicht oder nicht rechtzeitig begründet angesehen hat.[X.] Tropf Wahl Lintz Doyé

Meta

NotZ 16/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 16/99 (REWIS RS 2000, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2770

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