Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotSt (B) 4/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 4537

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 4/04
vom 14. März 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen

wegen Disziplinarverfügung - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 14. März 2005

beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluß des Senats für
[X.] des Kammergerichts in [X.]erlin vom 1. November 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Notar hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe: [X.]

Mit Disziplinarverfügung vom 3. Juli 2003 verhängte der Präsident des Landgerichts [X.]erlin gegen den Notar eine Geldbuße von 1.000 •. Der Präsi-dent des Kammergerichts wies mit [X.]escheid vom 2. September 2003 die [X.]e-schwerde und die [X.] mit Verfügung vom 10. November 2003 die weitere [X.]eschwerde zurück. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hatte teilweise Erfolg. Der [X.] setzte die Geldbuße auf 500 • herab. Mit der (weiteren) [X.]eschwerde begehrt der Notar, die angegriffenen [X.]escheide vollständig aufzuheben, zumindest die ausgeworfene Geldbuße nochmals herabzusetzen. - 3 -

I[X.]

Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen der [X.]e in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vor-schriften der [X.]undesdisziplinarordnng über die Anfechtung von Entscheidun-gen des [X.]undesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 [X.]NotO). Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 [X.]DO entscheidet das [X.]undesdisziplinargericht über die Disziplinarver-fügung endgültig durch [X.]eschluß mit der Folge, daß eine [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 [X.]DO). [X.] sind auch die Entscheidungen der [X.]e über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung in [X.] nicht anfechtbar (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. [X.]eschluß vom 29. November 1999 - [X.] ([X.]) 4/99 - NJW-RR 2000, 726 = [X.] 2000, 164; zuletzt [X.]eschluß vom 3. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 3/01). Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung ([X.]/[X.], [X.]undesdiszi-plinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Fall in Frage, daß das [X.] keine Entschei-dung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - [X.] ([X.]) 1/62 - [X.] 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; denn das [X.] hat den Antrag des Notars sachlich verbe-schieden.

- 4 -

II[X.]

[X.] beruht auf § 109 [X.]NotO in Verbindung mit § 114 [X.]DO.

[X.] [X.] [X.]

Lintz [X.]

Meta

NotSt (B) 4/04

14.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotSt (B) 4/04 (REWIS RS 2005, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4537

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