Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotSt (B) 3/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 379

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[X.] ([X.]) 3/01vom3. Dezember 2001in der [X.] Notar[X.]eteiligter:wegen [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] am 3. Dezember 2001 beschlossen:Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluß des Senats fürNotarsachen des [X.] vom 21. Juni 2000wird als unzulässig verworfen.Der Notar hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I.Das [X.] [X.] hat gegen den Notar mitDisziplinarverfügung vom 11. März 1999 wegen einer Reihe von [X.] - er hat (fahrlässig) eine Honorarvereinbarung getroffen, [X.] der [X.] abzurechnen, vorsätzlich die [X.] nicht beachtet, [X.] zögerlich geltend gemacht und fahrlässig gegen [X.] sowie gegen die bei der Führung von [X.] beachtenden Formvorschriften verstoßen - eine Geldbuße von 40.000 [X.].In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (§ 31Abs. 3 DONW i.V.m. § 96 [X.]NotO) hat das [X.] die [X.] 3 -verfm Grunde nach in allen Punkten besttigt, die [X.] 20.000 DM herabgesetzt.Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Notars. Nachdem er [X.] im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Notarsenatsdes [X.]s wieder zurckgenommen hat, hat er [X.] Akten an den [X.]undesgerichtshof beantragt.Er lt die [X.]eschwerde fr zulssig, weil die Disziplinarverfvom[X.] erlassen wurde; auûerdem folge ihre Zulssigkeit aus Art. 19Abs. 4 [X.]. Hilfsweise macht er geltend, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarerGesetzeswidrigkeit" als auûerordentliche [X.]eschwerde zulssig. Keine seiner -in tatschlicher Hinsicht unbestrittenen - Verhaltensweisen sei eine vorstzli-che Amtspflichtverletzung, als fahrlssige Amtspflichtverletzungen seien sienur teilweise zu werten; eine Geldbuûe sei zwar angezeigt, jedoch sei sie inihrer Hrechtswidrig. [X.] beantragt er vorlfigen Vollstreckungs-schutz. II.Das Rechtsmittel ist ig davon, ob es schon durch die fern-mlich [X.] seine Erledigung gefunden hat (vgl. [X.]/Janzen [X.]DO, 8. Aufl. § 79 Rdn. 5, 6a, 6b), unstatthaft.1. Entscheidungen des [X.]s r die Rechtmûigkeit [X.] unanfechtbar, § 105 [X.]NotO i.V.m. § 31 Abs. 4 [X.] und § 79 Abs. 1 [X.]DO (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] vom 29. Novem-ber 1999 - NotSt ([X.]) 4/99 = [X.], 1464 = NJW-RR 2000, 726m.w.Nachw.), ohne [X.] es darauf ankommt, welche der in § 92 [X.]NotO ge-nannten Stellen die zu Grunde liegende [X.] -2. Zulssig wre das Rechtsmittel nur bei der Versagung von [X.], also etwa dann, wenn das [X.] seine Zustigkeit [X.] verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffentte (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies ist nicht der Fall, das [X.]hat in der Sache entschieden.3. Aus Art. 19 Abs. 4 [X.] ergibt sich kein Anspruch auf mehrere gericht-liche Instanzen (st. Rspr. des [X.]VerfG seit [X.]VerfGE 4, 74, 94 f.). III.Fr eine "auûerordentliche [X.]eschwerde" ist ebenfalls kein Raum.[X.] §§ 105, 109 [X.]NotO, § 25 [X.]DO gelten in [X.] die Regeln der Strafprozeûordnung. In Strafsachen ist aber - andersals in besonders gelagerten Ausnahmefllen in anderen Verfahrensarten - eineauûerordentliche [X.]eschwerde nicht anzuerkennen ([X.]GHSt 45, 37 ff.). Ob [X.]e-sonderheiten des Disziplinarverfahrens eine andere [X.]eurteilung [X.](vgl. § 25 [X.]DO Satz 1, letzter Halbsatz), bedarf hier keiner Entschei-dung; denn die Voraussetzungen einer auûerordentlichen [X.]eschwerde sindnicht gegeben. Diese kten nur dann zu bejahen sein, wenn die [X.] Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem [X.] fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wre (vgl. nur[X.]GHZ 109, 41, 43 f.; 119, 372, 374 - jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nichtder Fall, wie auch der [X.] in seinem Antrag vom 10. Sep-tember 2001 zutreffend [X.] 5 - IV.Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf vorlfigen Rechtsschutz.[X.]Tropf Wahl Doyé Lintz

Meta

NotSt (B) 3/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotSt (B) 3/01 (REWIS RS 2001, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 379

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