Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.03.2022, Az. 1 BvR 65/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 877

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung - drohender mehrfacher Wechsel des gesamten Lebensumfeldes und der Bezugspersonen bei Nichtergehen der eA als überwiegender, gravierender Nachteil


Tenor

1. [X.] [X.] vom 6. Dezember 2021 - 7 UF 413/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

2. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

1. a) Die Beschwerdeführerin ist [X.] eines im April 2019 geborenen Kindes. Dessen nicht miteinander verheiratete Eltern hatten zunächst die gemeinsame Sorge inne. Beide Eltern waren langjährige Betäubungsmittelkonsumenten. Ihre Beziehung war in der Vergangenheit durch wiederholte Trennungen und Versöhnungen gekennzeichnet. Die Mutter ist seit 2010 in psychiatrischer Behandlung und hat eine gesetzliche Betreuerin. Ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung leben seit 2016 in einer Pflegefamilie, in der seit seiner Inobhutnahme auch ihr Halbbruder, das im Ausgangsverfahren betroffene Kind, untergebracht ist.

2

b) Nach der Geburt des Kindes im April 2019 verschlechterte sich der psychische Zustand der Mutter und es kam zu mehreren teilweise mit Gewalt ausgetragenen Konflikten zwischen den Eltern. Anfang 2020 befand sich die Mutter mit dem Kind in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik. Bei ihr wurde unter anderem eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert. Im Abschlussbericht der Fachklinik wurde die Kooperation mit der Mutter als schwierig beschrieben. Sie sei in hohem Maße emotional instabil, wirke desorganisiert und habe deutliche Schwierigkeiten in der gemeinsamen Alltagsbewältigung mit ihrem [X.] gezeigt. Der Vater ließ sich bei festgestelltem [X.] ebenfalls in eine Klinik zur Entgiftung aufnehmen. Diese brach er jedoch gegen ärztlichen Rat vorzeitig ab.

3

Die Mutter wechselte anschließend an den Aufenthalt in der Fachklinik mit dem Kind in eine Langzeittherapie, die sie nach rund sechs Wochen abbrach. Nach Einschätzung der Therapieeinrichtung trat bei der Mutter zunehmend eine Therapieambivalenz zu Tage; die Zusammenarbeit mit ihr sei immer schwieriger geworden. Im Umgang mit ihrem [X.] sei sie unsicher und überfordert gewesen. Sie habe dessen Bedürfnisse kaum wahrnehmen und nicht angemessen auf diese reagieren können. Nach dem Therapieende wurde das Kind in Obhut genommen und in der Familie in [X.] gegeben, in der auch seine beiden Halbschwestern leben.

4

2. a) Nachdem das Jugendamt ein Kindswohlgefährdungsverfahren angeregt hatte, wurde den Eltern am 24. Juni 2020 im Rahmen eines einstweiligen [X.] vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Regelung ärztlicher Versorgung und Recht zur Beantragung von [X.] entzogen. Auf die Beschwerde der Eltern bestätigte das [X.] am 9. Oktober 2020 die familiengerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte das [X.] das Verhalten der Eltern, insbesondere ihre Betäubungsmittelrückfälle und die mit körperlicher Gewalt ausgetragenen Partnerschaftskonflikte, die Berichte der psychiatrischen Fachklinik, wonach der Vater einen ungünstigen Einfluss auf die Mutter ausübe, und die dominant konflikt- und gewaltbereiten Äußerungen des [X.] im Verfahren an.

5

b) Im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht holte das Familiengericht ein unter anderem auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bezogenes Gutachten ein, das die Sachverständige schriftlich am 8. März 2021 erstattete. Nach Einschätzung der Sachverständigen stelle der Wechsel des Kindes in den Haushalt der Eltern eine Kindeswohlgefährdung dar. In der Vergangenheit hätten die Eltern die kindeswohldienlichen Bedürfnisse durch ihren Drogenkonsum und die gewaltsamen Partnerschaftskonflikte stark verletzt, weshalb das Kind keine sicheren Bindungen zu den Eltern habe entwickeln können. Eine adäquate Erziehungsfähigkeit der Mutter sei wegen ihrer psychischen Instabilität nicht vorhanden, ambulante oder stationäre Hilfen seien nicht ausreichend. Die Gefahr für das Kindeswohl könne deshalb weiterhin nur durch eine Fremdplatzierung abgewendet werden. Die Erziehungsfähigkeit des [X.] müsse noch weiter überprüft werden. Er sei zwar aktuell drogenfrei und psychisch stabiler, jedoch sei fraglich, ob er insgesamt die personellen und instrumentellen Rahmenbedingungen für eine Verantwortungsübernahme für das Kind im Alltag gewährleisten könne. In Bezug auf den Vater sei eventuell ein behutsamer Wechsel des Kindes möglich, und zwar mit intensiver Vorbereitung und Begleitung durch eine stationäre Einrichtung. Zu beachten sei, dass das Kind mittlerweile stabile Bindungsanteile zu den Pflegeeltern entwickelt habe, weshalb bei einer Rückführung das Risiko einer Traumatisierung bestünde.

6

Mit Beschluss vom 2. August 2021 entzog das Familiengericht den Eltern im Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung, der schulischen Angelegenheiten beziehungsweise der des Kindergartens und bestellte das Jugendamt insoweit als Ergänzungspfleger. Der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Entscheidungen im Eilverfahren getroffen worden seien, habe sich nicht geändert, eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Eltern bestehe noch immer.

7

c) Gegen diese Entscheidung legten die Eltern, die seit 2020 wieder in einem Haushalt leben, getrennt voneinander Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung sprachen sich das Jugendamt, der Ergänzungspfleger und die Beschwerdeführerin als [X.] für einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie aus. Die Sachverständige gab ausdrücklich keine Empfehlung ab. Die Mutter nahm ihr Rechtsmittel zurück und beantragte nur noch die Rückübertragung des Sorgerechts auf den Vater.

8

Mit angegriffenem Beschluss vom 6. Dezember 2021 änderte das [X.] die amtsgerichtliche Entscheidung ab und übertrug das alleinige Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der ärztlichen Versorgung sowie der schulischen Angelegenheiten beziehungsweise der des Kindergartens auf den Vater. Für die übrigen Teilbereiche verblieb es bei der gemeinsamen Sorge der Eltern. Zudem gab es den Eltern die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme mit Unterstützung bei der Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Kind auf. Den Vater verpflichtete das [X.] zur Teilnahme an einem Impulstraining. Viertens ordnete es den Verbleib des Kindes "bis auf Weiteres" im Haushalt der Pflegeeltern, "längstens bis zum 11. April 2022" an.

9

Diese Sorgerechtsentscheidung begründete es damit, dass aufgrund der Drogenabstinenz des [X.] und der Bearbeitung des [X.] keine Rechtfertigung mehr für den Eingriff in dessen Sorgerecht durch die Fremdunterbringung bestehe. Einer Entscheidung in Bezug auf die Mutter bedürfe es wegen der Zurücknahme ihrer Beschwerde nicht. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Elternrecht und dem Kindeswohl bei [X.] nach § 1632 Abs. 4 BGB seien größere Unsicherheiten über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss und rügt die Verletzung der Grundrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zudem beantragt sie die einstweilige Aussetzung der Entscheidung vom 6. Dezember 2021.

Das [X.] habe im Rahmen seiner Verantwortung nicht hinreichend sichergestellt, dass der Vater seine Pflege- und Erziehungsverantwortung zum Wohl des Kindes wahrnehmen könne. Es hätte sich trotz der Rücknahme der Beschwerde durch die Mutter auch mit deren Erziehungsfähigkeit auseinandersetzen müssen, weil die Eltern zusammenlebten und das Kind gemeinsam betreuten. Mit der Verbleibensanordnung "bis auf Weiteres" bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es aktuell von einer Kindeswohlgefährdung ausgehe. Ein Kontrollinstrument, ab wann eine Gefährdung des Kindes nicht mehr bestehe, habe es aber nicht festgesetzt. Der Vielzahl an Gefährdungsmomenten für das Kind durch die Eltern, die sich während des gesamten Verfahrens herausgestellt hätten, sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Auch habe das [X.] die Bedeutung der möglichen Traumatisierung des Kindes durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie für die Kindeswohlprüfung verkannt.

4. Seit Beginn des Jahres 2022 ist ein erneutes Umgangsverfahren vor dem Familiengericht anhängig, in dessen Rahmen die Eltern, die Pflegeeltern und das Jugendamt über Umfang und Rahmen der Umgangskontakte streiten.

5. Der Vater lebt seit Ende November 2021 gemeinsam mit der Mutter in einer Therapieeinrichtung. Durch die dortige Therapie soll sowohl an der Drogenabstinenz beider Eltern und deren Paarbeziehung als auch an der Rückführung des Kindes zu ihnen gearbeitet werden. Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit führte der Vater mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 aus, er und die Mutter hätten die begonnene Therapie bislang erfolgreich absolviert und seien stabil drogenfrei sowie abstinent. Dagegen sei das Verhältnis zu den Pflegeltern zunehmend angespannt und die Organisation der Umgänge gestalte sich als konfliktreich. Diese hätten ihre Rolle als [X.]nde überspannt und seien letztlich schuld daran, dass die Rückführung des Kindes für dieses nunmehr das Risiko von traumatischen Bindungsabbrüchen berge.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

1. a) Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 143, 65 <87 Rn. 34 f.>; 157, 394 <401 Rn. 19>; [X.], Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 10 m.w.[X.]; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. [X.] 111, 147 <153>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).

b) Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 [X.] gebotenen Folgenabwägung legt das [X.] seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. [X.] 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes ist dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (vgl. [X.]K 3, 97 <99>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 7 m.w.[X.]). In [X.] ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 15 m.w.[X.]).

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich nicht als unzulässig (a) oder offensichtlich unbegründet (b); die danach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (c).

a) Die am 10. Januar 2022 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist nicht unzulässig. Sie wahrt die [X.] aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Beschwerdeentscheidung des [X.]s ging der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 zu. Da es sich bei dem 8. Januar 2022 um einen Sonnabend handelte, endete nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbaren § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB (vgl. [X.] 102, 254 <294 f.>; [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 93 Rn. 38 [Juli 2021] m.w.[X.]) die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags (vgl. [X.] 24, 236 <243>), hier also dem 10. Januar 2022. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Bestellung als [X.] auch berechtigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser ‒ ausnahmsweise - für sie fremde Rechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für den staatlichen Schutz der Grundrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausreichend beachtet hat. Bei Anlegen eines wegen vorhandener Anhaltspunkte für eine im Fall der Rückführung des [X.]es zu den Eltern drohende Kindeswohlgefährdung strengen Maßstabs bedarf es näherer Klärung, ob das [X.] sich mit den Einschätzungen der Sachverständigen sowie mit denen der übrigen fachlichen Beteiligten hinreichend auseinandergesetzt hat.

c) Die danach gebotene Folgenabwägung führt vorliegend zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

aa) [X.] die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so würde das Kind zumindest zweimal einem Wechsel seiner engsten Betreuungspersonen sowie seines vertrauten [X.] ausgesetzt. Das wäre in Anbetracht seines Alters von nicht drei Jahren und seiner erhöhten Vulnerabilität durch den bereits erfahrenen Wechsel seiner Bezugspersonen mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden. Das Kind müsste zunächst in Vollziehung des Beschlusses des [X.]s bis spätestens zum 11. April 2022 an den Vater, mit dem er momentan nur Umgang von wenigen Stunden in der Woche pflegt, herausgegeben werden. Dies wäre neben dem Verlust seiner engsten Bezugspersonen in Gestalt seiner Pflegeeltern und seiner in deren Haushalt lebenden Halbschwestern auch mit einem Wechsel des ihm vertrauten häuslichen Umfelds verbunden. Nach Stattgabe der Verfassungsbeschwerde und Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung vom 6. Dezember 2021 würde das Kind dann wiederum in Obhut genommen und zurück in die Pflegefamilie verbracht. Damit müsste es [X.] einen Wechsel seiner Betreuungspersonen und seiner persönlichen Umgebung verkraften.

Dabei wäre bis zu einer erneuten Entscheidung des [X.]s offen, ob es entweder bei der Fremdunterbringung bliebe oder das Herausgabeverlangen des [X.] doch erfolgreich wäre und erneut eine Rückführung an diesen angeordnet würde. Das Kind müsste also eventuell noch [X.] die Belastungen einer Änderung seiner engsten Kontakte und seines [X.] erleiden. Die insoweit drohenden mehrfachen Wechsel des Zuhauses und der unmittelbaren Bezugspersonen beeinträchtigten das Kindeswohl in erheblichem Maße (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Januar 2010 - 1 BvR 2910/09 - Rn. 17; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 20). Hinzukommt, dass das Kind je nach Dauer des Aufenthalts der Eltern in der Therapieeinrichtung sich möglicherweise bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Haushalt des [X.], der mit der Mutter zusammenlebt, aufhält. Dort wäre das Kind aber möglicherweise einer erheblichen körperlichen und seelischen Gefährdung ausgesetzt. Denn die Gerichte im vorangegangenen Eilverfahren sowie das Familiengericht im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren haben eine Gefahr für das Wohl des Kindes im Haushalt der Eltern bejaht und dies umfassend begründet. Ob die Änderung der den zugrundeliegenden Umstände und das Nichtvorliegen einer Kindeswohlgefährdung unter der Betreuung des [X.] vorliegend seitens des [X.]s hinreichend ausermittelt und die darauf basierende Abwägung von Kindeswohl und Elternrecht fehlerfrei vorgenommen wurde, wird erst im verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden können.

bb) [X.] die einstweilige Anordnung, wäre die Verfassungsbeschwerde aber nicht erfolgreich, so verbliebe das Kind zunächst im Haushalt der Pflegeeltern in seiner vertrauten Umgebung. Durch dieses Fortdauern der Trennung von Eltern und Kind würde bis zur Entscheidung des [X.]s in der Hauptsache weiterhin in das Elternrecht des [X.] aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG eingegriffen. [X.] sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet, würde die vom [X.] angeordnete schrittweise Rückführung des Kindes in den Haushalt des [X.] beginnen. Es verzögerte sich also die Rückkehr des Kindes und damit auch die vollständige Ausübung des Elternrechts durch den Vater, dies jedoch lediglich für einen überschaubaren Zeitraum. Möglicherweise ginge auch der Therapieplatz des [X.] verloren und es müsste dann gegebenenfalls nach einer anderen Einrichtung, die die stufenweise Rückführung therapeutisch begleitet, gesucht werden. Darüber hinaus bestünde das Risiko, dass das Kind durch den vorläufigen Verbleib in der Pflegefamilie noch tiefere Bindungen zu dieser entwickelt und sich damit die Gefahr einer Traumatisierung durch den anschließenden Wechsel in den gemeinsamen Haushalt von Vater und Mutter erhöht.

cc) [X.] man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen hier die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die durch mehrfache Ortswechsel drohende erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung, die sich bei dem zweieinhalbjährigen Kind im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung realisieren könnte und die mögliche Kindeswohlgefährdung durch einen derzeit nicht auszuschließenden Aufenthalt in einem Haushalt nicht nur mit dem Vater, sondern auch mit der Mutter bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wobei das [X.] auf Gefahren für das Kind, die von der vom Gericht selbst als in der Erziehungsfähigkeit eingeschränkt angesehen wird, nicht näher eingegangen ist. Demgegenüber ist in dem Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde später aber erfolglos ist, zunächst nicht von einer Beeinträchtigung des Kindeswohls auszugehen. Das Kind verbliebe vorerst im Haushalt der Pflegeeltern, wo es ihm gutgeht und es sich wohlfühlt. Durch die weiterhin stattfindenden regelmäßigen Umgangskontakte mit seinen Eltern würde einer Entfremdung von diesen entgegengewirkt. Nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde würde dann der durch die Trennung des Kindes von seinem Vater fortdauernde Eingriff in dessen Elternrecht beendet, indem die Rückführung in seinen Haushalt eingeleitet würde. Das Risiko, eventuell nach einer anderen Therapieeinrichtung suchen zu müssen, die einen schützenden Rahmen für die schrittweise Rückführung des Kindes bietet und diese fachlich begleitet, erscheint hinnehmbar. Die potentiell erhöhte Gefahr einer Traumatisierung durch die Intensivierung der Bindungen von Kind und Pflegeeltern während des Verbleibs des Kindes in deren Haushalt wiegt weniger schwer als die Kindeswohlgefährdung durch den mindestens zweimaligen Wechsel des gesamten [X.] und der nahen Bezugspersonen in Kombination mit der möglichen Kindeswohlgefahr während des Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt von Mutter und Vater.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].

Meta

1 BvR 65/22

07.03.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 1666 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.03.2022, Az. 1 BvR 65/22 (REWIS RS 2022, 877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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