Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2010, Az. XII ZB 251/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4388

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der ungeminderten Verfahrensgebühr nach der Klarstellung in der gesetzlichen Neuregelung


Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 3. März 2009 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des [X.] - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs von den Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. September 2008.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.

II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. [X.]: bis 600 Euro

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.

2

Rechtspflegerin und [X.] haben die von den Klägern für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr [X.] 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 [X.]) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 [X.]) anzurechnen.

3

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das [X.] hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6

1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - ZIP 2009, 1927 [X.]. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] 2010, 106 f., vom 31. März 2010 - [X.] 230/09 - [X.] 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - [X.] 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - [X.] 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der [X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/08 - [X.] 2010, 159) und der [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 29. April 2010 - [X.]/10 - [X.] 2010, 263 f.) angeschlossen.

7

2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen [X.]s für Zivilsachen bedarf.

8

3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 [X.] erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 Euro auf 2.512,50 Euro festzusetzen.

9

4. [X.] folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO.

Hahne                                         [X.]

                       Schilling                                                      Günter

Meta

XII ZB 251/10

28.07.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 9. April 2010, Az: I-25 W 461/09, Beschluss

§ 15a RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2010, Az. XII ZB 251/10 (REWIS RS 2010, 4388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4388


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 251/10

Bundesgerichtshof, XII ZB 251/10, 28.07.2010.


Az. 25 W 461/09

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 461/09, 20.10.2009.


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