Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. XII ZB 79/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5107

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach neuem Recht in Altfällen


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

3. Beschwerdewert: bis 600 Euro

Gründe

I.

1

Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2

Das [X.] hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.], welcher die von den Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3- [X.] 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) in voller Höhe berücksichtigt, auf die sofortige Beschwerde des [X.] hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.

3

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des [X.] vom 6. November 2009. Das [X.] hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6

1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] 2010, 106 f.; vom 31. März 2010 - [X.] 230/09 - [X.] 2010, 256 und vom 31. März 2010 - [X.] 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der [X.]. Zivilsenat angeschlossen (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/08 - [X.] 2010, 159).

7

2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

8

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2009 erfolgt, festzusetzen.

[X.]

                 Schilling                                          [X.]

Meta

XII ZB 79/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 30. Dezember 2009, Az: 2 W 363/09, Beschluss

§ 15a RVG vom 30.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. XII ZB 79/10 (REWIS RS 2010, 5107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5107

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