Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 1 StR 487/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15183

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217B1STR487.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 487/16
vom
22. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2017 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7.
Dezember 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 1.
Juni 2016 den Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 201 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und erkannt, dass drei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Auf seine Revision hat der [X.] das Verfahren hinsichtlich eines Falls (Fall 199) wegen eingetretener Verjährung eingestellt und den Schuldspruch entsprechend berichtigt, die wei-tergehende Revision jedoch gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verwor-fen.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 30. Januar 2017 die [X.] nach § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§
356a Satz 1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 7.
Dezember 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen An-1
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3
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spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat
bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Insbesondere war der [X.] nicht gehalten, in seiner Entscheidung den [X.] oder sein letztes Wort zu thematisieren. [X.] davon, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung des [X.] nicht ergibt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte im letzten Wort verhalten hat, hatte dies für die Frage, ob der Ausschluss der [X.] nach §
171b Abs.
3 Satz 2 GVG zu den Schlussanträgen auch das letzte Wort des Angeklagten umfasst, keinerlei Bedeutung; denn die gesetzliche Regelung sieht -
wie der [X.] in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 näher dargelegt hat
-
in den dort geregelten Fällen einen zwingenden Aus-schluss der Öffentlichkeit vor, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sich der Angeklagte äußert.
Soweit die [X.] im Übrigen Fragen der Beweiswürdigung (erneut) thematisiert, waren diese bereits Gegenstand der Revision und wurden vom [X.] bei seiner Entscheidung auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015 -
1 [X.]/14).
Raum Graf Jäger

Radtke Fischer

6

Meta

1 StR 487/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 1 StR 487/16 (REWIS RS 2017, 15183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15183

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