Aktenzeichen 1 StR 212/14

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RCN:
RCNGNMT8HH2YQFL666

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.09.2014

Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch den Strafkammervorsitzenden

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