Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 1 StR 7/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7261

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 7/13

vom
19. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. März
2013
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Verurteilten mit Urteil vom 10. September 2012 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen so-wie wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt und diese mit einem auf den 19. November 2012 datierten Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ging am 20. November 2012, einen Tag nach dem Ablauf der Revisionsbegründungs-frist, beim [X.] ein.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21.
Februar 2013 als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit am 18. März 2013 eingegan-genem Schriftsatz. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) 1
2
3
-
3
-
und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) bezüg-lich der Versäumung der [X.].
II.
Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits [X.] erhoben.

Gemäß § 45 Abs. 1 StPO wäre der Antrag binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntniserlangung über den [X.] Eingang der [X.], zu stellen gewesen. Diese Kenntnis hat der Antragsteller aber nicht erst -
wie von ihm behauptet -
durch die Zustellung des [X.] vom 21. Februar 2013 erhalten. [X.] war ihm bereits aus dem Antrag des [X.] vom 23.
Januar 2013 bekannt, dass von einer Verspätung der Revisionsbegründung auszugehen war.

Der zur Glaubhaftmachung vorgelegte [X.] ist erst mit dem [X.] am 18. März 2013 zu den Akten gelangt.

2. Die Anhörungsrüge ist -
soweit im Hinblick auf das Fehlen einer Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von dem [X.] vom 21. Februar 2013 Kenntnis erlangt haben will, überhaupt von 4
5
6
7
8
-
4
-
seiner Zulässigkeit ausgegangen werden kann (§ 356a Satz 3 StPO) -
jeden-falls unbegründet.

Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 21. Februar 2013 auch die
-
verspätete -
Revisionsbegründung berücksichtigt und das Urteil einer umfassenden Überprüfung unterzogen hat.
Wahl [X.] Jäger

Cirener

Radtke
9

Meta

1 StR 7/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 1 StR 7/13 (REWIS RS 2013, 7261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7261

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 633/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 633/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Verschulden des Verteidigers bei Unterschreiben und Absendenlassen eines …


1 StR 556/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 382/10 (Bundesgerichtshof)


203 StRR 511/23 (BayObLG)

Fristversäumnis, Anhörungsrüge, Fristversäumung, Kenntniserlangung, Schriftsätze, BGH-Beschluss, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gehörsverletzung, Krankheitsbedingtheit, Unerlässlichkeit, Glaubhaftmachung, Antrag …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.