Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 5 StR 289/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6092

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[X.]:[X.]:BGH:2016:310816B5STR289.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 289/16

vom
31. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2016
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 9. März 2016 mit
Beschluss vom 3. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ver-urteilte mit Schriftsatz vom 25. August 2016 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

[X.] Schneider Dölp

Bellay Feilcke

1
2

Meta

5 StR 289/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 5 StR 289/16 (REWIS RS 2016, 6092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6092

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