Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. IX ZA 10/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5325

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[X.][X.] vom 30. Juni 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 30. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beab-sichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechts-beschwerde diesbezüglich nicht statthaft ist. Die Anfechtung einer im Insol-venzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von [X.] unterliegt nicht dem Rechtsmittelzug nach den Vorschriften der §§ 6, 7 [X.], sondern bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO ([X.], 78, 79 ff; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872 [insoweit in [X.]Z 156, 92 ff n. abgedr.]). Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz findet die Rechtsbeschwerde daher nur dann statt, 2 - 3 - wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt. 2. Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des § 4a [X.] die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 3 Insoweit findet zwar nach der Regelung der §§ 4a, 4d Abs. 1, §§ 6, 7 [X.] gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abge-lehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung voraus-setzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat. Da die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 94/06, [X.], 1035 Rn. 3), kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch 4 - 4 - insoweit keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Ablehnung des [X.] über-haupt angegriffen hat, kann daher dahinstehen. [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.] OB, Entscheidung vom 17.12.2009 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 [X.] -

Meta

IX ZA 10/10

30.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. IX ZA 10/10 (REWIS RS 2010, 5325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5325

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