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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 20/14
vom
9. Oktober 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 4, 4a; ZPO § 114
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im [X.] über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
[X.], Beschluss vom 9. Oktober 2014 -
IX [X.] 20/14 -
LG [X.]
[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
[X.],
die Richterin [X.] und [X.] [X.] und Grupp
am
9. Oktober 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.], hilfsweise auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des [X.] vom 12. Mai 2014 (Nr. 2 bis 4) wird [X.].
Gründe:
I.
Die Schuldnerin befindet sich,
nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohl-verhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung
das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet
hatte. Auf die hiergegen gerichtete
sofortige Be-schwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht ihr die Kosten für das 1
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Beschwerdeverfahren gestundet, den Antrag auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ab-gelehnt, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts gemäß §
4a Abs.
2 Satz 1 [X.], hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II.
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das [X.] nach §
4a Abs.
2 [X.] kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§
4a
ff [X.] über die Stundung der Verfahrenskosten sind auf die besonderen, in Rechtsbehelfsverfahren anfallenden Kosten nicht anwendbar. Gemäß §
4 [X.] kann insoweit nur Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der Zivil-prozessordnung (§§
114
ff ZPO) gewährt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach §
121 ZPO
ein Rechtsanwalt beigeordnet werden
([X.], Beschluss vom
4.
Juli 2002 -
IX ZB 221/02, [X.], 574, 575; MünchKomm-[X.]/Ganter/[X.], 3. Aufl., § 4a Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], §
4a Rn. 75 ff; HK-[X.]/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
4a Rn. 5, 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
4a Rn.
14;
aA LG Bochum, [X.], 164, 166 f).
Im Übrigen würde die Beiord-nung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §
4a Abs.
2 Satz 1 [X.] die Stundung der Verfahrenskosten für diesen [X.] voraussetzen, welche die Schuldnerin aber nicht beantragt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2007 -
IX [X.], [X.], 418 Rn. 3 mwN).
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2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Die beabsichtigte [X.] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft. Sie könnte
im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch in zulässiger Weise eingelegt werden, weil der [X.] am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax beim [X.]
eingegangen ist und nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich [X.] in den vorigen Stand beantragt werden könnte.
b) In der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
[X.]) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die [X.] mit Recht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Anordnung ist §
203 Abs.
1 Nr. 3 [X.]. Nach dieser Norm ist eine Nach-tragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(1) Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen [X.] auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Der Anspruch entstand -
aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache
-, als die Schuldnerin die Kaution stellte (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 1982 -
VIII
ARZ 3/82, [X.]Z 84, 345, 349). Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor 3
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das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu
(vgl. [X.]/
[X.], BGB, 73.
Aufl., Einf.
v.
§
158 Rn.
9), das zur Masse gehörte
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005 -
IX
ZB 17/04, [X.], 147, 148; [X.]/[X.] in
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
109 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], §
35 Rn. 90; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 35 Rn. 9; [X.], [X.], 13. Aufl., §
35 Rn.
267; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2014, §
35 Rn.
81; zu [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2006 -
IX ZB 239/04, [X.], 340 Rn.
11
ff; [X.]/[X.], [X.]O §
35 Rn.
109).
(2) Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet
werden konnten (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005, [X.]O; vom 6.
Dezember 2007 -
IX ZB 229/06, [X.], 305 Rn. 6; vom 26.
Januar 2012 -
IX [X.], [X.], 366 Rn.
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f).
(3) Rechtsfehler des [X.] bei der Beurteilung nach §
203 Abs.
3 Satz 1 [X.] sind nicht erkennbar.
bb) Die Ablehnung des Antrags der Schuldnerin auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdever-fahren
ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die sofortige Beschwerde der
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Schuldnerin -
wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt
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keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und §
4a Abs. 2 [X.] keine Anwen-dung findet.
Vill
[X.]
[X.]
[X.]
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
65 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2014 -
17 [X.]/14 -
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZA 20/14 (REWIS RS 2014, 2283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2283
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