Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZA 10/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2840

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt. Gründe: [X.] In dem am 14. September 2005 eröffneten [X.] hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der [X.] am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von [X.] und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Be-schluss hat der Schuldner nicht angegriffen. 1 Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer [X.] Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das [X.] - 3 - richt am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-fahren hat das [X.] versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den [X.]uss des [X.] vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach. I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 3 1. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das [X.] die Rechts-beschwerde in seinem [X.]uss nicht zugelassen hat. 4 2. Hinsichtlich des [X.]usses in der Hauptsache ist die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige [X.] der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung 6 - 4 - gemäß § 4c Nr. 5 [X.] rechtfertigt ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 65/07, Z[X.] 2008, 976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Ver-sagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4c Nr. 5 [X.] die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 [X.] kann nichts anderes gelten. Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung mit [X.]uss vom 7. August 2008 rechtskräftig entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem [X.] danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden. 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 [X.] - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 T 22/09 -

Meta

IX ZA 10/09

25.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZA 10/09 (REWIS RS 2009, 2840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 20/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 259/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 259/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung


IX ZA 7/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 40/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.