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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt. Gründe: [X.] In dem am 14. September 2005 eröffneten [X.] hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der [X.] am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von [X.] und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Be-schluss hat der Schuldner nicht angegriffen. 1 Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer [X.] Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das [X.] - 3 - richt am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-fahren hat das [X.] versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den [X.]uss des [X.] vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach. I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 3 1. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das [X.] die Rechts-beschwerde in seinem [X.]uss nicht zugelassen hat. 4 2. Hinsichtlich des [X.]usses in der Hauptsache ist die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige [X.] der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung 6 - 4 - gemäß § 4c Nr. 5 [X.] rechtfertigt ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 65/07, Z[X.] 2008, 976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Ver-sagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4c Nr. 5 [X.] die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 [X.] kann nichts anderes gelten. Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung mit [X.]uss vom 7. August 2008 rechtskräftig entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem [X.] danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden. 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 [X.] - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 T 22/09 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZA 10/09 (REWIS RS 2009, 2840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2840
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 20/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 259/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 259/09 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung
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