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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§§ 4, 4a; ZPO § 114; [X.]§ 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskos-tenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - [X.]- [X.] [X.] - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat durch [X.]Ganter, Raebel, Dr. Kayser, [X.]und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiord-nung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzver-fahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) [X.]keine rechtliche Grundlage. 2 1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gewährung von [X.]handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) gestellt hat. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten [X.]sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem [X.]obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies könnte auf das Begeh-ren der Schuldnerin hindeuten, die in § 4a Abs. 2 InsO unter den genannten Voraussetzungen vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der [X.]hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - [X.]ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). Hieran hält der Senat fest. 3 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung über die [X.]- 4 - tenstundung (§ 4a ff InsO) das [X.]in den Fäl-len des [X.]nicht vollständig verdrängen. Insbesondere schließen die Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - [X.]ZB 539/02, NZI 2003, 556, 557, insoweit in [X.]156, 92 nicht abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner für das [X.]selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557). Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist (BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - [X.]ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, [X.]§ 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 27; FK-InsO/[X.]4. Aufl. § 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzer-öffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von [X.]angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur [X.]eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/ Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, [X.]§ 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, [X.]12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach - 5 - einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines [X.]besteht nicht. [X.] Fischer
Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.03.2006 - 15 IK 1055/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 418/06 -
Meta
22.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 94/06 (REWIS RS 2007, 4620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4620
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