Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 94/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4620

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[X.][X.] vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 4, 4a; ZPO § 114; [X.] § 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskos-tenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. [X.], [X.]uss vom 22. März 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiord-nung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzver-fahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 [X.]; §§ 119, 121 ZPO) [X.] keine rechtliche Grundlage. 2 1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gewährung von [X.] handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a [X.]) gestellt hat. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten [X.] sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem [X.] obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies könnte auf das Begeh-ren der Schuldnerin hindeuten, die in § 4a Abs. 2 [X.] unter den genannten Voraussetzungen vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 [X.] die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 [X.]; §§ 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). Hieran hält der Senat fest. 3 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 [X.] in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung über die [X.] - 4 - tenstundung (§ 4a ff [X.]) das [X.] in den Fäl-len des [X.] nicht vollständig verdrängen. Insbesondere schließen die Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 556, 557, insoweit in [X.] 156, 92 nicht abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner für das [X.] selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann ([X.], aaO S. 557). Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a [X.] in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist ([X.], [X.]. v. 3. November 2005 - [X.] ZB 211/03, n.v.; ebenso: [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 15, HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-[X.]/[X.], § 4 Rn. 27; FK-[X.]/[X.] 4. Aufl. § 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzer-öffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von [X.] angeglichen sind (vgl. § 1 [X.]), ist dem Schuldner deshalb zur [X.] eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-[X.]/ Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; [X.]/Trenk-Hinterberger, [X.] § 1 Rn. 8 a.E.; FK-[X.]/[X.], aaO § 13 Rn. 97 f; [X.], [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 [X.] Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach - 5 - einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines [X.] besteht nicht. [X.] Fischer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 15 IK 1055/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IX ZB 94/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 94/06 (REWIS RS 2007, 4620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4620

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