Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. III ZR 145/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2296

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:11. Mai 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] §§ 11 a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2; BGB §§ 667, 839 Aa)Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters während [X.] dieser Verwaltung können [X.] § 13 Abs. 1 [X.] oder, soweit sie ab dem [X.] begangen wurden, nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.]. Der Schadensersatzanspruch nach § 13 [X.] istgegen den Entschädigungsfonds, der Amtshaftungsanspruchgegen die Gebietskörperschaft zu richten, in deren Auftrag derstaatliche Verwalter tätig geworden [X.])Eine unmittelbare Inanspruchnahme des früheren [X.]s nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-- 2 -zung kommt nur für solche Pflichtverletzungen in Betracht, dieihm nach dem Ende der staatlichen Verwaltung im [X.] mit ihrer Abwicklung unterlaufen.c)Zum Umfang der Übernahme von eingetragenen [X.], die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.[X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/98 -KG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Urteil des 27. Zivil-senats des [X.] vom 28. April 1998 im Kostenpunkt- soweit nicht die Entscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten der [X.] zu 2 betroffen ist - und insoweit aufgehoben,als die [X.] zu 1 auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteiltworden ist, an diese 156.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem19. Februar 1997 zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im [X.], ist Eigentümerin der Liegenschaften W. in [X.] [X.] zu 2 wurde am 1. Juli 1984 vom damaligen Magistrat von (Ost-)Berlinzum Treuhänder für das Vermögen - unter anderem - der [X.] Klägerin - des A. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft-pflicht - bestellt. In dieser Eigenschaft beauftragte die [X.] zu 2 den [X.] Wohnungsverwaltung L., den Rechtsvorgänger der [X.], mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der hier betroffenen genossen-schaftseigenen Liegenschaften.Der Rechtsvorgänger der [X.] zu 1 schloß als staatlicher Verwal-ter mit der Sparkasse der [X.] auf der Grundlage der Verordnung vom30. September 1960 zur Übernahme der Verordnung über die [X.] Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum([X.]. für [X.] 691) und weiterer in Bezug genommener Vorschrif-ten zwischen dem 5. November 1979 und dem 14. Juni 1988 sieben Kreditver-träge über [X.] der [X.], zu deren Absicherung im [X.] unter den laufenden Nummern 13-19 Aufbauhypotheken ein-getragen wurden.Mit an diesem Tag bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheidvom 19. Dezember 1991 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragenauf der Grundlage einer Einigung zwischen der Klägerin und der [X.]sver-waltung für Finanzen die Treuhandverwaltung und die staatliche Verwaltung- 5 -auf und behielt sich eine gesonderte Entscheidung über dingliche Belastungenim Sinn des § 18 [X.] und über etwaige Wertausgleichsansprüche unterBerücksichtigung der dann geltenden Rechtsvorschriften vor.Mit der Klage hat die Klägerin im wesentlichen von beiden [X.] dieHerausgabe von [X.] sowie Auskunft über die Verwendung [X.] und die Zahlung eines nach Auskunft noch zu [X.] begehrt. Mit der Widerklage hat die [X.] zu 1 für die [X.] die Zahlung von [X.] in Höhe von 46.562,70 DM nebst Zin-sen verlangt. Das [X.] hat die [X.] zu 1 zur Herausgabe näherbezeichneter Unterlagen verurteilt, ihrer Widerklage stattgegeben und die ge-gen die [X.] zu 2 gerichtete Klage ganz abgewiesen. Auf die Berufung derKlägerin, mit der zusätzlich hilfsweise die Zahlung von 156.900 DM nebst Zin-sen begehrt wurde, um die [X.] abgesicherten Verbindlichkeiten un-ter Berücksichtigung der Währungsumstellung abzulösen, hat das Berufungs-gericht diesem Hilfsantrag gegen die [X.] zu 1 entsprochen und derenAnschlußberufung gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen zu-rückgewiesen. Der [X.] hat die Revision der [X.] zu 1 (im [X.]) nur insoweit angenommen, als ihre Inanspruchnahme wegen der [X.] Kreditverträge in Frage steht.[X.] Revision ist [X.] 6 -I.Das Berufungsgericht nimmt eine Schadensersatzpflicht der [X.]wegen positiver Vertragsverletzung des [X.] an. Zwar sei [X.] grundsätzlich zur Aufnahme der Kredite berechtigt gewesen. Sie habeaber nach den Grundsätzen der §§ 666, 667 BGB zu beweisen, daß sie dieaus der Geschäftsbesorgung erlangten Darlehenssummen ihrem Zweck ent-sprechend verwendet habe. Daß ihr dies - etwa wegen einer rechtmäßigenVernichtung von Unterlagen nach der Anordnung vom 6. August 1985 über dieOrdnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik([X.]-GBl. [X.]) - nicht mehr möglich sei und daß in der ehemaligen [X.]eine nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts ordnungsgemäße Verwal-tung nicht üblich gewesen sei, berühre ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeitnicht. Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 [X.]erstreckten sich nämlich, wie der [X.] entschieden habe ([X.]Z126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden [X.]raum der staatlichenVerwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zuwahren gehabt habe. Deshalb müsse die [X.] einen Betrag in Höhe dererlangten Darlehenssummen an die Klägerin auskehren.Die [X.] könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten, daß [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen nach ihrer Behauptung die vorbe-haltene Entscheidung über die [X.] nach § 18 [X.]noch nicht getroffen habe. Abgesehen davon, daß ein Fall des § 18 [X.]nicht vorliege, weil es hier nicht um die Rückgabe eines in [X.] Vermögenswertes gehe, könne das Amt keine Entscheidung zu- 7 -Lasten Dritter, nämlich der Kreditgeberin, treffen. Selbst wenn die Aufbauhy-potheken zu löschen seien, würde dies die zugrundeliegenden Darlehensforde-rungen der Kreditgeberin nicht berühren.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebendenPunkten nicht stand. Sie berücksichtigt insbesondere die Einbettung der in§ 11 a Abs. 3 [X.] dem staatlichen Verwalter auferlegten Pflichten in diegesamte Regelung des [X.]es nicht hinreichend.1.Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgerichthabe über den Hilfsantrag nicht entscheiden dürfen, weil die prozessuale Be-dingung, unter die die Klägerin den Antrag gestellt habe, nicht eingetreten sei.Mit ihrem gegen beide [X.] gerichteten Antrag auf Herausgabe von [X.] und auf Auskunft über die Verwendung der Kreditmittel wollte sich dieKlägerin erkennbar die Grundlage für die Bezifferung eines von ihr gesehenenSchadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme [X.], der Gegenstand des früheren Klageantrags zu 3 gewesen ist. [X.] hatten insbesondere zur hier maßgeblichen Verwendung der [X.] keinen Erfolg, so daß die Klägerin nicht in der Lage war, auf dem Wegüber eine Auskunft den von ihr angenommen Schadensersatzanspruch zu [X.]. Daß ihr der auf Herausgabe von Unterlagen gerichtete Antrag gegendie [X.] zu 1 zugesprochen wurde, ändert hieran nichts. Unter diesen Um-ständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das [X.] Klägerin daran, auch ohne die begehrten Auskünfte ihren Schadensersatz-- 8 -anspruch hilfsweise geltend machen zu können, bejaht und den Hilfsantragbeschieden hat.2.Auf eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten läßt sich die [X.] der [X.] nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht stützen.a) Nach der Regelung in § 11 a Abs. 3 Satz 1 [X.] treffen den bishe-rigen staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an dieden Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seinesAuftrags obliegenden Pflichten. Hierzu gehören die Auskunfts- und [X.] des § 666 BGB, die Herausgabepflicht des § 667 BGB und [X.] die Verzinsungspflicht nach § 668 BGB. Mit dieser Bezugnahme aufdie den Beauftragten treffenden Pflichten werden daher die für die Abwicklungvon Auftragsverhältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt. [X.] hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß [X.]Z126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sichaus der Begehung von [X.] im Rahmen der Ausführung des [X.] ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3Satz 1 [X.] erfaßten Bereich gehören.b) Das Verhalten des Verwalters während der staatlichen Verwaltungunterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs. Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtlichesRechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters könnenSchadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 [X.] oder - seit dem [X.] - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. [X.] 9 -schlüsse [X.]Z 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - [X.]/97 -[X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).aa) Soweit es um das hier im Mittelpunkt stehende Verhalten derRechtsvorgängerin der [X.] im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme,der Verwendung der Kreditmittel und der möglichen Vernichtung von [X.] geht, die hierüber näheren Aufschluß geben könnten, steht [X.], ob der Klägerin durch eine gröbliche Verletzung von Pflichten, die sichaus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, ein zum Schadens-ersatz verpflichtender materieller Nachteil entstanden ist (vgl. § 13 Abs. 1[X.]). Ein entsprechender Schadensersatzanspruch, der auf der [X.] gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung - also nach dem mit [X.] dem Einigungsvertrag als Landesrecht fortgeltenden Gesetz zur Rege-lung der Staatshaftung in der [X.] - [X.] wäre, würde sich jedoch nicht unmittelbar gegen die [X.], sondernden Entschädigungsfonds richten (§ 13 Abs. 2 [X.]).bb) Nimmt man auch die [X.] ab dem 3. Oktober 1990 in den Blick, gehtes mehr als zwei Jahre nach der letzten hier streitigen Kreditaufnahme im [X.] um die Frage, ob die [X.] durch Vernichtung von [X.] einen Verwendungsnachweis vereitelt hat. Ein solches Verhaltenkönnte als Amtspflichtverletzung bewertet werden. Hierfür hätte die [X.] Klägerin gegenüber jedoch nicht einzustehen. Denn der Amtshaftungsan-spruch richtet sich gegen die Gebietskörperschaft, in deren Auftrag bzw. alsderen Bediensteter der staatliche Verwalter tätig geworden ist (so auch [X.],in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 21).- 10 - Es bestehen hingegen keine Bedenken, eine Haftung der [X.] auspositiver Vertragsverletzung ihrer [X.] in Betracht zu ziehen,soweit sie nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung beweiskräftige [X.] vernichtet hätte. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob die Kläge-rin mit einem gezielten Vortrag in diese Richtung eine Haftung der [X.]hinreichend begründet. Jedenfalls lassen sich dem Berufungsurteil Feststel-lungen zu entsprechenden [X.] der [X.] nach Aufhebung derstaatlichen Verwaltung nicht entnehmen.c) Eine weitergehende Haftung der [X.] läßt sich nicht - wie [X.] meint - auf den [X.]sbeschluß [X.]Z 126, 321 stützen. [X.] sich ferner nicht daraus, daß der [X.] für bestimmte Fallgestaltungeneine entsprechende Anwendung auftragsrechtlicher Vorschriften in [X.] hat.aa) Der [X.] hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur [X.] Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalterhabe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Re-chenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen ([X.]Z 126, 321,324). Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischenPflichten des Beauftragten für den gesamten [X.]raum der staatlichen Verwal-tung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bildüber die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter nochVerbliebene zu verschaffen ([X.]Z 126, 321, 325). Der [X.] hat sich in dieserEntscheidung daher nicht der Auffassung anschließen können, der [X.] sei nur für den relativ unbedeutenden [X.]raum nach Beendigung derstaatlichen Verwaltung rechenschaftspflichtig.- 11 -Diese Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf eine Schadens-ersatzpflicht oder die Herausgabepflicht übertragen werden, soweit diese [X.] anknüpfen sollen, die im Rahmen der "Ausführung des Auftrags" la-gen. Zum einen folgt dies bereits aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 [X.], der - wieausgeführt - dem staatlichen Verwalter nur die dem Beauftragten bei [X.] obliegenden Pflichten auferlegt, zum anderen aus derAusgestaltung der Haftung für gröbliche Verletzung von Pflichten, die sich auseiner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben (§ 13 Abs. 1 [X.]). [X.] stünde es nicht in Einklang, den [X.] wie einen Beauftragten sonst auf Herausgabe erhaltener Geldbeträ-ge in Anspruch zu nehmen, die er - vor dem 3. Oktober 1990 - [X.] hat oder deren bestimmungsgemäße Verwendung er in diesem [X.]-raum nicht nachweisen kann.bb) Soweit der [X.] entschieden hat, dem staatlichen Verwalter [X.] die Neuregelung im [X.] eine echte Treuhänderstellunggegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15Abs. 1 [X.], bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögens-wert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß [X.] einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des [X.] erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz [X.]. b [X.]) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichenRechtsnatur dieses [X.] für die Frage eines [X.] die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl.[X.]surteil [X.]Z 137, 183, 188; [X.]sbeschluß vom 30. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht- 12 -herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen [X.] einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden. [X.] der [X.] gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich [X.] entschieden, die dem staatlichen Verwalter [X.] an die gemeinsame Erklärung der [X.] Regierungen zur [X.] offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den [X.] einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] durch das [X.] zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechendeAnwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor [X.] Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe ([X.]Z 140, 355, 363 f). Mit Blickauf § 13 Abs. 2 [X.] und die Passivlegitimation für einen Amtshaftungsan-spruch (Entschädigungsfonds bzw. Gebietskörperschaft) setzt eine unmittelba-re Inanspruchnahme der [X.] auf Schadensersatz daher voraus, daß [X.] Beendigung der staatlichen Verwaltung - d.h. außerhalb der [X.] - im Rahmen ihrer Abwicklung ein Fehlverhalten zur Last fällt, das denentstandenen Schaden verursacht [X.] Berufungsurteil hat auch insoweit keinen Bestand, als es ohne [X.] davon ausgeht, der Klägerin sei ein Schaden in der vollen Höhe derdurch die Aufbauhypotheken gesicherten Kredite entstanden. Diese Überle-gung wäre im Ausgangspunkt nur dann richtig, wenn die Klägerin verpflichtetwäre, gegenüber der Gläubigerin der [X.] die vollen Darle-henssummen unter Berücksichtigung der Währungsumstellung zurückzuzah-len. Das ist aber nicht der [X.]) Grundsätzlich tritt allerdings der Berechtigte mit der Aufhebung derstaatlichen Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] in alle in bezug auf den- 13 -jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Für Kreditver-träge, die der staatliche Verwalter eingegangen ist, ohne daß hierfür - andersals hier - eine dingliche Sicherung bestellt worden ist, erfährt dieser [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bereits die Einschränkung, daß die [X.] beruhenden Verbindlichkeiten im Fall ihrer dinglichen Sicherung gemäߧ 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Ver-walter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestehen müssen.b) Ist - wie hier - für die in Rede stehenden [X.] einedingliche Sicherheit bestellt und eingetragen worden, richtet sich die Frage, obder Berechtigte diese Verbindlichkeiten zu übernehmen hat, nach der vom [X.] außer Betracht gelassenen Bestimmung des § 16 Abs. 5-10[X.]. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 [X.] sind eingetragene [X.] vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von [X.], die durchden staatlichen Verwalter bestellt worden sind und von deren Vorliegen nachden zu den Akten gereichten Kreditverträgen und den [X.]en Eintra-gungen hier zweifelsfrei auszugehen ist, in dem sich aus § 18 Abs. 2 [X.]ergebenden Umfang zu übernehmen. Danach ist vom Nennbetrag einer [X.] auszugehen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ein [X.] vorzunehmen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]), dessen Höhe im [X.] von der Größe des Gebäudes und der Höhe der aufgenommenen Verbind-lichkeit abhängt. Durch diese Art der nach § 18 Abs. 2 [X.] vorgegebenenBerechnung soll dem Umstand in pauschaler Weise Rechnung getragen wer-den, daß vor Jahren erbrachte Investitionen in ein Haus nach und nach [X.] verlieren und die durch die vom staatlichen Verwalter veranlaßte [X.] eingetretene Bereicherung des Eigentümers dementsprechend fortwäh-rend abnimmt. Nur in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung soll der Be-- 14 -rechtigte zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtet sein. Verdeut-licht wird dieser Gedanke durch die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 4[X.], nach der der Berechtigte zu einer Übernahme des [X.] nicht verpflichtet ist, wenn er nachweist, daß eine der Kre-ditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch-geführt worden ist. In dem Umfang, in dem der Berechtigte nach den vorste-henden Ausführungen zu einer Übernahme des Grundpfandrechts verpflichtetist, tritt er nach § 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] an die Stelle des Schuldners derdem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. Soweit er nach dieserBestimmung das Grundpfandrecht nicht zu übernehmen hat - sei es überhauptnicht, weil er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Bau-maßnahme nicht durchgeführt worden ist, sei es in dem Maße nicht, in [X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] zu machen sind -, erlöschen die zugrunde-liegende Forderung, wenn sie - wie hier - durch den staatlichen Verwalter [X.] worden ist (§ 16 Abs. 9 Satz 4 [X.]), und ein bereits entstandenerZinsanspruch (§ 16 Abs. 9 Satz 5 [X.]; zur Rechtslage vor Inkrafttreten jenerVorschrift durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung vermö-gensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Oktober 1998 - BGBl. [X.]. 3180 - vgl. [X.]Z 139, 357). Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist,daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines [X.] Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädi-gung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu [X.] fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. [X.],Urteil vom 1. Dezember 1998 - [X.] - [X.] 1999, 154; BVerwG, [X.] vom 6. März 1996 - 7 [X.]/95 - [X.] 1996, 338; vom 21. Mai 1997 -7 [X.]/97 - [X.] 1997, 532).- 15 -c) Aufgrund dieser Rechtslage nach dem [X.] kann [X.] Berufungsgericht für möglich gehaltene Schaden der Klägerin für den Fall,daß ihr der Nachweis über eine bestimmungswidrige Verwendung der [X.] durch die [X.] nicht gelingt, allenfalls in der Höhe bestehen, in [X.] die Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 18Abs. 2 [X.] zu übernehmen hat. Um in den Genuß dieser [X.] zu gelangen, muß sie nicht ihrerseits positiv nachweisen, daß die aufge-nommenen Kreditmittel für Baumaßnahmen verwendet worden sind. [X.] für ihre Anwendung, daß es hier zweifelsfrei um die rechtliche [X.] von Aufbauhypotheken geht und daß die vom staatlichen Verwalter ver-anlaßte Belastung als Folge eines vermögensrechtlichen [X.] zu qualifizieren ist. Es stünde mit der Regelung in § 16 Abs. 9 Satz 4[X.] nicht in Einklang, wenn man in Fällen, in denen sich die [X.] Kreditmittel weder in dem einen noch in dem anderen Sinn klären ließe,den Berechtigten für verpflichtet hielte, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] die[X.] in vollem Umfang zu übernehmen.4.a) Der [X.] ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der [X.]. Im weiteren Verfahren muß geklärt werden, ob der [X.] nach [X.] ein Fehlverhalten zuzurechnen ist, das dieKlägerin außerstande setzt, den Nachweis einer - sollte sie vorliegen - zweck-widrigen Verwendung von [X.] gegenüber dem Amt zur Regelung of-fener Vermögensfragen zu führen. Darüber hinaus sind weiterer Vortrag [X.] zu einer möglichen Schadenshöhe erforderlich.b) Die Sache ist nicht deshalb - wie die Revision meint - in ihrem Sinneentscheidungsreif, weil das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die- 16 -vorbehaltene Entscheidung über eine Übernahme von Verbindlichkeiten nochnicht getroffen hat. Der vorgesehene Bescheid des Amtes zur Regelung offe-ner Vermögensfragen, der - anders als das Berufungsgericht meint - auch eineRegelung in bezug auf den Gläubiger der gesicherten [X.]treffen würde, ist für die Übernahme von Verbindlichkeiten nicht konstitutiv (vgl.[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 16Rn. 82, 105). Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung unmittelbar,in welchem Umfang eingetragene Grundpfandrechte zu übernehmen sind undob und inwieweit die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten bestehenbleibenoder erlöschen. Der Berechtigte kann sich daher auch dann, wenn er eine Ent-scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht innerhalbder Frist des § 16 Abs. 6 Satz 4 [X.] beantragt hat - auf diese Vorschriftkommt es hier allerdings nicht an, weil das Amt zur Regelung offener Vermö-gensfragen sich eine solche Entscheidung in seinem Bescheid vom 19. [X.] vorbehalten hat -, unter weiteren in § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]bezeichneten Voraussetzungen auf eine Beschränkung seiner Übernahme-pflicht berufen. Allerdings wird es zweckmäßig sein, daß die Klägerin eine Ent-scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen herbeiführt, [X.] ungeachtet der in § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.] enthaltenen Beweislastre-gelung den Sachverhalt von Amts wegen, etwa durch Vernehmung von [X.], aufzuklären hat, so daß sich nicht von vornherein ergeben muß, daß dieKlägerin mit ihrem Vorbringen [X.] bleibt. Da sie mit einem entsprechen-den Vorgehen zugleich den Eintritt eines Schadens vermeiden kann, wird sieauch aus Gründen des § 254 BGB gehalten sein, auf eine Entscheidung desAmtes zur Regelung offener Vermögensfragen [X.] 17 -c) Die von der Revision erhobene Verjährungseinrede ist nicht begrün-det. Für eine Verletzung ihrer [X.] nach Beendigung derstaatlichen Verwaltung müßte die [X.] in der Frist des § 195 BGB einste-hen. Ob mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 13 Abs. 1[X.] oder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verjährt sind, ist für diesenRechtsstreit ohne [X.] 18 -d) Im weiteren Verfahren hat die Klägerin Gelegenheit klarzustellen, obsie Zahlung an sich oder an die Gläubigerin der [X.] begehrt.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 145/98

11.05.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. III ZR 145/98 (REWIS RS 2000, 2296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2296

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