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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Januar 2000K a n i k ,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 4 Abs. 2; BGB § 985Eine na[X.]h Aufhebung der "Anordnung Nr. 2" am 14. November 1989 erfolgte staatli-[X.]he Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die [X.] ohneGenehmigung verlassen hatten, steht der Geltendma[X.]hung zivilre[X.]htli[X.]her Ansprü-[X.]he ni[X.]ht entgegen.[X.], [X.]. v. 14. Januar 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.] und dieRi[X.]hter [X.], Tropf, [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 26. Februar 1998 aufgeho-ben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Kläger waren in eheli[X.]her Vermögensgemeins[X.]haft im Grundbu[X.]hvon D. als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grund-stü[X.]ks eingetragen. Der Kläger zu 2 verließ im Jahre 1988 ohne Genehmigungdie [X.]. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989 verkauften die Klä-gerin zu 1 und [X.]"als Berei[X.]hsleiterin für den Rat der Stadt [X.]...in Vertretung für [X.]" (s[X.]il. Kläger zu 2) das Grundstü[X.]k an dieEheleute [X.]. Auf Antrag des "Rats der Stadt [X.]" vom 7. Juni 1990 be-stellte dieser si[X.]h mit Urkunde vom 18. Juni 1990, rü[X.]kwirkend zum1. November 1989, aufgrund der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des- 3 -Vermögens von Personen, die die [X.] na[X.]h dem 10. Juni 1953 verlassen,vom 20. August 1958 (GBl. [X.]) zum Treuhänder über den "[X.]" des [X.] zu 2 an dem Grundstü[X.]k. Am 20. Juni 1990wurden die Eheleute [X.] als Eigentümer in das Grundbu[X.]h eingetragen.Die Kläger haben die Eheleute auf Übereignung des Grundstü[X.]ks, [X.] auf Grundbu[X.]hberi[X.]htigung sowie auf Räumung und Herausgabe in An-spru[X.]h genommen. Hierbei wurden sie von dem [X.]n in erster Instanz alsProzeßbevollmä[X.]htigtem, in zweiter Instanz als Verkehrsanwalt vertreten. Die-ser hatte auftragsgemäß in die vom Amt zur Regelung offener Vermögensfra-gen beigezogenen Grundakten Einsi[X.]ht genommen. Die Klage blieb erfolglos.Das Oberlandesgeri[X.]ht ging davon aus, daß der Rat der Stadt [X.]bei [X.] des Kaufvertrags zum Treuhänder über das Vermögen des [X.] zu 2 bestellt war. Den wirkli[X.]hen [X.]punkt der Bestellung hatte der [X.] ni[X.]ht vorgetragen.Die Kläger nehmen den [X.]n wegen s[X.]huldhafter Verletzung [X.] auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. Sie haben beantragt, ihn zurZahlung von [X.] nebst Zinsen (bereits aufgewandte Kosten [X.]) sowie zur Freistellung von den Geri[X.]htskosten und von demVergütungsanspru[X.]h des zweitinstanzli[X.]hen Prozeßbevollmä[X.]htigten zu verur-teilen, sowie festzustellen, daß der [X.] zum Ersatz des weiteren S[X.]ha-dens verpfli[X.]htet ist, der dadur[X.]h entstanden ist, daß er im Vorprozeß den [X.] unterlassen hat, der Rat der Stadt [X.]sei am 24. November 1989 ni[X.]htzum Treuhänder hinsi[X.]htli[X.]h des "Miteigentumsanteils" des [X.] zu 2 be-stellt gewesen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos [X.] ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Kläger.Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Berufungsgeri[X.]ht stellt, unter Bezugnahme auf die Ents[X.]heidungs-gründe des [X.]eils erster Instanz, fest, daß si[X.]h die Bestallungsurkunde vom18. Juni 1990 bei den von dem [X.]n eingesehenen Akten befunden habe.Wie dieses ist es der Auffassung, daß der Re[X.]htsstreit mit den Käufern einenanderen Ausgang genommen hätte, wenn der [X.] den [X.]punkt, zu demdie Urkunden ausgestellt wurden, vor Geri[X.]ht vorgetragen hätte. In Überein-stimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursä[X.]hli[X.]hkeit der Unterlas-sung für den entstandenen S[X.]haden, da na[X.]h der nunmehrigen Re[X.]htspre-[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofes ([X.]Z 130, 231) für die gegen die Käufer er-hobenen Ansprü[X.]he der Re[X.]htsweg zu den Zivilgeri[X.]hten vers[X.]hlossen sei. [X.] seien auf die Geltendma[X.]hung des Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]hs wegenVeräußerung eines Vermögenswertes dur[X.]h den staatli[X.]hen Verwalter an Dritte(§ 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]) verwiesen gewesen.Dies hält den Angriffen der Revision ni[X.]ht stand.[X.] Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts liegen die Voraus-setzungen des § 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht vor.- 5 -a) Bei Beurkundung des Kaufvertrags mit den Eheleuten [X.] [X.] keine Grundlage mehr für die Verhängung der Treuhandverwaltung überVermögenswerte des [X.] zu 2. Die Anordnung Nr. 2 war dur[X.]h § 3 der [X.] vom 11. November 1989 ([X.]. 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer [X.] gesetzt worden. [X.] das Berufungsgeri[X.]ht zwar ni[X.]ht, meint aber, ents[X.]heidend sei, daßzum [X.]punkt der Ausreise des [X.] zu 2 aus der [X.] eine staatli[X.]he Ver-waltung auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 mögli[X.]h und der Rat der Stadtein taugli[X.]her Verwalter gewesen sei. Allein die Mögli[X.]hkeit, daß der [X.] des [X.] zu 2 in staatli[X.]he Verwaltung genommen werden konnte,rei[X.]ht indessen na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.]Z 130, 231) ni[X.]htaus (ebenso [X.], Bu[X.]hholz 428 § 36 Nr. 1; [X.]. v. 29. April 1999,7 C 18.98). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] könnte allenfallsdann als erfüllt angesehen werden, wenn man, was das Berufungsurteil ni[X.]hterörtert, bereits die am 7. November 1989 unter Bezugnahme auf die Anord-nung Nr. 2 erfolgte Bevollmä[X.]htigung von [X.]zum Abs[X.]hluß desGrundstü[X.]kskaufvertrags als [X.] ansehen wollte. [X.] dur[X.]h die in der Urkunde vom 18. Juni 1990 vorgenommene Rü[X.]kda-tierung der [X.] auf den 1. November 1989, also auf einen[X.]punkt vor dem Außerkrafttreten der Anordnung Nr. 2, die Wirkungen derVerwaltung ni[X.]ht mehr herbeigeführt werden. Sollte die Erklärung des seit17. Mai 1990 (Inkrafttreten der Kommunalverfassung der [X.]) ni[X.]ht mehr be-stehenden Rates der neu entstandenen Stadt [X.]überhaupt zuzure[X.]hnensein (vgl. Art. 231 § 8 Abs. 2 EGBGB), so ging sie inhaltli[X.]h ins [X.]) Die vermögensre[X.]htli[X.]hen Wirkungen der Vollma[X.]htserteilung könnenim Ergebnis offen bleiben, denn das Berufungsgeri[X.]ht läßt weiterhin unberü[X.]k-- 6 -si[X.]htigt, daß der [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung der Verwal-tungsgeri[X.]hte ni[X.]ht bereits mit der Veräußerung des Vermögenswertes als sol-[X.]her erfüllt ist. Die Veräußerung führt das dur[X.]h die Anordnung der Verwaltungbegonnene Unre[X.]ht fort (vgl. Senat [X.]Z 130, 231, 241) und vertieft dieses.Der [X.] setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatli-[X.]hen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem [X.] geri[X.]htet sein muß. Kein Vermögensunre[X.]ht liegt vor, wenn der [X.] an einem Veräußerungsges[X.]häft, das re[X.]htli[X.]h ohne seine Teilnahmeni[X.]ht mögli[X.]h war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Ges[X.]häft selbst zu betrei-ben ([X.] ZIP 1996, 522; [X.] 1998, 147). Der Vortrag beider Parteien inden Tatsa[X.]heninstanzen ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Rat derStadt [X.]den Verkauf betrieben, insbesondere si[X.]h im Sinne der Re[X.]htspre-[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hte "gewissermaßen des Eigentums (des [X.]zu 2) bemä[X.]htigt" hätte.2. Im übrigen besteht kein Anlaß, dem Kläger die Berufung auf zivil-re[X.]htli[X.]he Mängel des Kaufvertrags wegen des [X.]es des§ 1 Abs. 1 [X.] [X.] zu versagen. Der Vorrang des [X.]es istna[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats um des sozialverträgli[X.]hen Ausglei[X.]hszwis[X.]hen dem Rü[X.]kerstattungsinteresse des Bere[X.]htigten und dem S[X.]hutz desredli[X.]hen Erwerbs willen gere[X.]htfertigt, der in der Gemeinsamen Erklärung vom15. Juli 1990 (Anlage III des [X.]) angelegt ist und in § 4 Abs. 2und 3 [X.] seinen gesetzli[X.]hen Ausdru[X.]k gefunden hat ([X.]Z 118, 34,38 ff). Derjenige, der im Sinne dieser Vors[X.]hrift einen Vermögenswert redli[X.]herworben hat, genießt ni[X.]ht nur gegenüber dem Rü[X.]kerstattungsanspru[X.]hselbst, sondern au[X.]h gegenüber Ansprü[X.]hen des Bere[X.]htigten S[X.]hutz, die [X.] zurü[X.]kzuführen sind, daß die S[X.]hädigungshandlung, über ihren Unre[X.]hts-- 7 -gehalt hinaus, au[X.]h no[X.]h an einem zivilre[X.]htli[X.]hen Mangel leidet. Dieser be-sondere S[X.]hutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb au[X.]him System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. Insol[X.]hen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, dasderjenige, der seinen Erwerb auf eine Unre[X.]htshandlung zurü[X.]kführt, mit [X.] teilt, der am Re[X.]htsverkehr in der [X.] teilgenommen hatte ([X.]Z120, 204). Zivilre[X.]htli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h bleiben damit nur Mängel, die wegen ih-res Zusammenhangs mit dem Unre[X.]ht oder, weil sie typis[X.]her Weise hierbeiaufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs ni[X.]ht gefährdet hätten ([X.]Z 130,231). Als zeitli[X.]he Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen [X.] hat der Senat allgemein den "Umbru[X.]h im [X.] 1989" angesehen([X.]Z 118, 34, 40). Das [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassungsetzte mit dem 18. Oktober 1989, dem Rü[X.]ktritt Honne[X.]kers, einen Sti[X.]htag,denn na[X.]h diesem [X.]punkt war ein redli[X.]her Erwerb von Grundstü[X.]ken oderGebäuden ausges[X.]hlossen. Hiervon kann na[X.]h der Ergänzung der Vors[X.]hriftdur[X.]h das 2. Vermögensre[X.]htsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (GBl. [X.]. 1257), insbesondere der Einbeziehung des Erwerbs auf der Grundlage [X.] vom 7. März 1990 (GBl. [X.]) in den sozialverträgli[X.]henAusglei[X.]h (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. b [X.]), ni[X.]ht mehr allgemein [X.] werden. Andererseits bietet die zeitli[X.]he Öffnung des redli[X.]hen [X.] keinen Anlaß, Ges[X.]häftsmängel, die zufolge des Umbru[X.]hs der [X.] ab [X.] 1989 zwis[X.]henzeitli[X.]h zum allgemeinen Verkehrsrisiko in der[X.] zählten, von der Bea[X.]htung dur[X.]h das Zivilre[X.]ht auszus[X.]hließen. Dieswürde verkennen, daß der redli[X.]he Erwerb in erster Linie dazu dient, derRü[X.]kgängigma[X.]hung wirksamer Unre[X.]htsges[X.]häfte, die das [X.]erst ermögli[X.]ht, sozialverträgli[X.]he Grenzen zu setzen. Es ist vielmehr daraufabzustellen, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsä[X.]hli[X.]hen und- 8 -re[X.]htli[X.]hen Bedingungen den Erwerb ers[X.]hüttert hätte. Dies ist bei der Bestel-lung eines staatli[X.]hen Verwalters wegen ungenehmigten Verlassens der [X.]na[X.]h der Aufhebung der Anordnung Nr. 2 der Fall. Die Abkehr von der Vermö-gensrepressalie war re[X.]htli[X.]h Ausdru[X.]k der gesells[X.]haftli[X.]hen Veränderungen,die si[X.]h im Zuge des [X.] Honne[X.]ker und der Öffnung der[X.]-Grenzen am 9. November 1989 vollzogen hatten. Der geri[X.]htli[X.]henDur[X.]hsetzung der Mangelfolgen stand kein die Re[X.]htswirkli[X.]hkeit beherr-s[X.]hendes Staatsinteresse an der Aufre[X.]hterhaltung der re[X.]htswidrig ges[X.]haf-fenen Vermögenslage im Wege. Diese Si[X.]ht liegt au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hungdes Bundesverwaltungsgeri[X.]hts zugrunde, das die Ni[X.]htbeteiligung des [X.] (vgl. Senat [X.]Z 129, 112) in der[X.] na[X.]h dem 18. Oktober 1989 - anders als in der [X.] davor ([X.] 1997,160) - als einen den re[X.]htli[X.]hen Erfolg der Enteignung hindernden Mangel an-sieht. Auf die Darstellung der Einzelabs[X.]hnitte im Umbau von [X.] während der Endzeit der [X.] in der Ents[X.]heidung des Bundesverwal-tungsgeri[X.]hts vom 28. April 1999 ([X.] 1999, 523) wird Bezug genommen.3. Mit dem [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] (unlautere Ma-[X.]hens[X.]haften) hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht näher befaßt. Daßder Kaufvertrag mit den Eheleuten [X.] ausreisebedingt, insbesonderedarauf zurü[X.]kzuführen gewesen wäre, daß die Klägerin zu 1 die [X.] verlas-sen wollte, ist in den Tatsa[X.]heninstanzen ni[X.]ht vorgetragen worden. Bei einerausreisebedingten Veräußerung na[X.]h der Verkündung der Anordnung zur [X.] im [X.], am 23. November 1989, kämezudem na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts, der si[X.]h [X.] ans[X.]hließt, die Annahme einer unlauteren Ma[X.]hens[X.]haft nur no[X.]h [X.] 9 -nahmsweise, nämli[X.]h bei Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier ni[X.]htsersi[X.]htli[X.]h ist, in Betra[X.]ht ([X.]E 100, 310).III.Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und daher zur anderweitenVerhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen(§ 565 Abs. 1 ZPO).Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, die die Revision alsihr günstig hinnimmt, ist zwar von einer s[X.]huldhaften Verletzung der Anwalts-pfli[X.]hten des [X.]n auszugehen. Daß die bei den auftragsgemäß eingese-henen Akten befindli[X.]he Bestallungsurkunde na[X.]hträgli[X.]h erstellt worden war,hätte dem [X.]n auffallen müssen. Daß zu diesem [X.]punkt die Anord-nung Nr. 2 ni[X.]ht mehr in [X.] war, hätte dem [X.]n als Anwalt [X.] müssen. S[X.]hwierigere, dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h zu klärende Fra-gen der Überleitung des [X.]-Re[X.]hts stehen insoweit ni[X.]ht im Raume. DieS[X.]hadenspositionen, die den Zahlungs- und Befreiungsansprü[X.]hen zugrunde-liegen, sind unstreitig. Der Feststellungsantrag hat den S[X.]haden zum Gegen-stand, der den Klägern bei einem negativen Ausgang des Restitutionsverfah-rens um das streitige Grundstü[X.]k entsteht. Au[X.]h er begegnet keinen re[X.]htli-[X.]hen Bedenken.Der [X.] hat si[X.]h aber den Vortrag der Eheleute [X.] im [X.] zu eigen gema[X.]ht, im Urkundstermin vom 24. November 1989 [X.] notariell beurkundete Verkaufsvollma[X.]ht des [X.] zu 2 an die [X.] 10 -zu 1 vorgelegen, diese sei zum Gegenstand der Verhandlung gema[X.]ht und vonder Notarin vorgelesen worden. Trifft dies zu, kommt eine Genehmigung desvollma[X.]htlosen Handelns von [X.]dur[X.]h den Kläger zu 2, vertretendur[X.]h die Klägerin zu 1 (§ 59 ZGB), in Frage.WenzelVogtTropf[X.]Lemke
Meta
14.01.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 439/98 (REWIS RS 2000, 3494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3494
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