Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. III ZR 432/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3673

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 7 Satz 2, 11b Abs. 1
a) [X.] im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist wäh-rend der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 [X.] bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers. b) Zum [X.]anspruch der [X.] gegen den gesetzlichen Vertreter der un-bekannten Erben des früheren [X.] Eigentümers ([X.] vom 21. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 408).
[X.], Urteil vom 8. April 2004 - [X.] - [X.] - 2 -

[X.] - 3 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-mer 8 des [X.] vom 13. November 2001 abgeän-dert und das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. August 2002 aufgehoben.

Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Be-trag des Anspruchs und die Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die [X.], verlangt von der [X.]n der Sache nach für die [X.] ab 1. Juli 1994 die Herausgabe von Nutzungen für ein Grundstück in [X.], - 4 -

das ihr durch am 12. April 1999 bestandskräftig gewordenen Bescheid des [X.] offener Vermögensfragen vom 2. März 1999 über-tragen worden ist. Das Grundstück stand am 30. Januar 1933 im Eigentum des [X.], einer Person [X.] Glaubens. Das Kammergericht [X.] ordnete am 13. Dezember 1940 die Verwaltung des Grundstücks auf-grund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 ([X.] I S. 191) an. Nach § 3 i.V.m. § 2 der [X.] vom 25. November 1941 ([X.] I S. 722) verfiel das Vermögen dem [X.]. Eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch wurde jedoch nicht vorgenommen.

Nach [X.] wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen [X.] in Groß-[X.] ([X.]. I S. 565) unter st[X.]tliche Verwaltung gestellt. [X.] Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung [X.], der Rechtsvorgänger der [X.]n. Nach Beendigung der st[X.]tlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 wurde die [X.] für die anschließende [X.] zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Eigentümer des Grundstücks nach § 11b Abs. 1 Satz 1 [X.] bestellt. Die [X.] übergab der Klägerin zu Händen einer von dieser eingeschalteten Hausverwaltung das Grundstück am 16. Juli 1999. Nachdem die [X.] für die [X.] von der Bestandskraft des [X.] bis zur Übergabe des Grundstücks einen Anspruch von 25.238,27 DM anerkannt hat, über den das [X.] durch [X.] entschieden hat, verlangt die Klägerin von der [X.]n jetzt noch für die [X.] vom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 Zahlung von 152.788,08 • (= 298.827,51 DM) nebst Zinsen. Insoweit hatte die Klage in den Vorinstanzen - 5 -

keinen Erfolg. Der [X.] hat auf Beschwerde der Klägerin die Revision zuge-lassen.
Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel der Klägerin sind begründet. Ihre Klage ist in dem noch verbliebenen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts lassen sich [X.] gegen die [X.] nicht verneinen.

1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Restitutionsbescheid des [X.] offener Vermögensfra-gen - davon aus, daß der eingetragene Eigentümer aufgrund der Bestimmun-gen der [X.] einen Vermögensverlust erlitten hat, der wegen der Belegenheit des Grundstücks im Ostteil [X.]s nach den Regelungen des [X.]es wiedergutzumachen war. Für dessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 [X.], ist es ohne Bedeutung, daß der nach der [X.] [X.] als nichtig angesehen wird (vgl. [X.], 261, 263; [X.] - [X.] - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der St[X.]tsangehörigkeit [X.] 23, 98); denn das [X.] will auch und gerade Vermögensentziehun-gen des [X.] wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des [X.] geführt haben (vgl. [X.]surteil [X.] 153, 258, 260 f). Für den [X.] wurden durch § 1 Abs. 6 [X.] erstmals konstitutiv [X.] begründet, die sich hier, weil Ansprüche von [X.] Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht waren, auf - 6 -

ihren rechtzeitig gestellten Rückgabeantrag in der Person der Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] verwirklicht haben.

b) Demgegenüber kommt der Aufhebung der während der [X.]-[X.] [X.] st[X.]tlichen Verwaltung in der hier vorliegenden Fallkonstellation keine eigenständige vermögensrechtliche Wirkung in bezug auf die Wieder-gutmachung erlittenen Unrechts zu. Das ändert freilich - wie das Berufungsge-richt mit Recht ausführt - nichts daran, daß die st[X.]tliche Verwaltung, die als typisches [X.] von § 1 Abs. 4 [X.] erfaßt wird und in den §§ 11 ff [X.] eigenen Regelungen der Wiedergutmachung unterliegt, hier auch dann wirksam bestanden hat, wenn sie in der Verordnung vom 18. [X.] 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-[X.] keine Grundlage gehabt hätte, weil es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand entgegen der Grundbuchlage nicht um ausländisches Privatvermögen, sondern um inländisches St[X.]tsvermögen bzw. Volkseigen-tum handelte. Die Anordnung der st[X.]tlichen Verwaltung verdeutlicht, daß der während der NS-[X.] zugunsten des [X.]s verfallene Vermögens-wert weiterhin dem Zugriff des eingetragenen Eigentümers oder dessen Erben entzogen blieb. Allerdings löste die Aufhebung der st[X.]tlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die übli-cherweise mit ihr verbundene Folge aus, daß die [X.] an dem Grundstück oder Gebäude auf den Eigentümer übergingen (vgl. § 11a Abs. 4 [X.]). Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, des-sen Vermögensverlust auf die [X.] zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den [X.] [X.] 137, 183, [X.] 148, 241 und vom 21. Februar 2002 ([X.]/01 - [X.] 2002, 408) zugrunde lagen - kein ande-rer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der - 7 -

st[X.]tlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre. Ferner waren Erben des eingetragenen Eigentümers nicht bekannt, so daß auch nicht in Betracht kam, etwa außerhalb eines vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-gen geführten Verwaltungsverfahrens durch eine auf einer Erbscheinserteilung beruhenden Grundbuchberichtigung - bei Rücknahme oder Erledigterklärung des von der Klägerin gestellten [X.] (zu einer solchen Konstella-tion vgl. das [X.]surteil [X.] 153, 258, 264 f, 268) - ihre Rechte [X.]. War daher mit der gesetzlichen Aufhebung der st[X.]tlichen Verwal-tung zum 31. Dezember 1992 nicht die Beseitigung erlittenen Unrechts [X.], erhielt die Klägerin ihre Rechtsstellung allein aufgrund des auf § 3 [X.] beruhenden [X.], mit dem das Verfolgungsunrecht nach § 1 Abs. 6 [X.] rückgängig gemacht wurde.

2. Aus diesem Restitutionsverhältnis steht der Klägerin als Berechtigter nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] der Anspruch zu, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten die Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen zu verlangen. Dieser Anspruch ist nicht, wie die [X.] in den Vorinstanzen gemeint hat, nach § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] erloschen.

Wie der [X.] mit Urteil vom 11. Juli 2003 ([X.]/02 - [X.] 2003, 526, 528 f unter [X.]) entschieden hat, ist zur schriftlichen Gel-tendmachung des Anspruchs im Sinn von § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] erforder-lich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtig-ten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt nach diesem Urteil, dem sich der [X.] anschließt, ein Schreiben, in dem "die ab dem 1. Juli - 8 -

1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 [X.]" geltend gemacht wird. Unstreitig hat die [X.] das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1999 erhalten, in dem sie mit einer im wesentlichen gleichlautenden Formulierung ebenfalls zur Abrechnung nach § 7 Abs. 7 [X.] aufgefordert worden ist. Dem mußte sie den Wunsch der Klägerin ent-nehmen, nicht nur eine Abrechnung zu erhalten, sondern zugleich den in § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] geregelten Anspruch auf [X.] durchzu-setzen.

3. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] jedoch mit der Begründung, die [X.] sei in der [X.] vom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 nicht Verfügungsberechtigte im Sinn des § 7 Abs. 7 [X.] gewesen. Wie die Regelung in § 2 Abs. 3 [X.] zeige, sei nur derjenige [X.], in dessen Eigentum oder Verfügungs-macht der Vermögenswert stehe. Dabei verlange die Verfügungsmacht eine formale Rechtsinhaberschaft, der eine "faktische" Verfügungsbefugnis, wie sie die Klägerin für gegeben halte, nicht genüge. Das ergebe sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.], die den st[X.]tlichen Verwalter nur kraft gesetzlicher Fiktion als verfügungsberechtigt ansehe. Vor der Restitu-tion sei die [X.] nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Als Eigen-tümer komme vielmehr nach Art. 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz EV der [X.], mög-licherweise nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 EV auch das Land [X.] in [X.]. Die Verfügungsberechtigung der [X.]n kraft st[X.]tlicher Verwaltung habe am 31. Dezember 1992 ihr Ende gefunden. Ein Restitutionsverhältnis habe auch nicht zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi-schen Eigentümers bestanden. Schließlich sei der Klägerin eine unmittelbare Inanspruchnahme der [X.]n als gesetzlicher Vertreterin der unbekannten - 9 -

Eigentümer verwehrt, weil die [X.] insoweit nur diesen gegenüber verpflichtet sei.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß zwi-schen der Klägerin und den unbekannten Erben des [X.] Eigentümers kein eigentliches Restitutionsverhältnis bestand, das Grundlage für Ansprüche aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] sein könnte. Richtig ist zwar, daß der frühere Ei-gentümer, der seine Ansprüche nach dem [X.] nicht geltend macht, spätestens mit der bestandskräftigen Restitutionsentscheidung zugun-sten der Klägerin seinen eigenen Rückgabeanspruch nicht mehr realisieren kann. Das rechtfertigt aber nicht die Sichtweise, durch die Rückgabeentschei-dung verlören der eingetragene Eigentümer oder seine Erben das Eigentum zugunsten der Klägerin. Vielmehr ist der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich die Rolle zugewiesen, anstelle des [X.] Berechtig-ten, der seine Ansprüche nicht geltend macht, als dessen Rechtsnachfolger dafür Sorge zu tragen, daß der Vermögensverlust wieder rückgängig gemacht wird. Das Antragsrecht der Klägerin greift daher auch in Fällen, in denen das Erbrecht des Fiskus den eingetretenen Vermögensverlust im Ergebnis perpetu-ieren würde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

b) Nach der in § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgenommenen Begriffsbe-stimmung, die für die Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des [X.]es maßgeblich ist, ist [X.] bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten - wie hier bei ei-- 10 -

nem Grundstück - diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit ein-hellig zugrunde gelegt, daß die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf die formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (vgl. BVerwG [X.] 2000, 717; BVerwG [X.] 2001, 200, 203; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2 Rn. 43; Brettholle/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Vermögen in der ehemaligen [X.], § 2 [X.] Rn. 59; [X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], § 2 [X.] Rn. 191 f). Dabei kommt dem Begriff der Verfügungsmacht insofern allerdings eine über die Inhaberschaft - etwa an einer Forderung - hin-ausreichende Bedeutung zu, als sie auch die formale Berechtigung umfaßt, über den in Frage stehenden Vermögenswert zu verfügen. Dies gilt etwa für Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einen [X.]. Auch der st[X.]tliche Verwalter, dessen Aufgaben und Pflich-ten im einzelnen in §§ 11 Abs. 2, 15 [X.] gesetzlich umrissen sind, ist in [X.]. Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] verdeutlichend klargestellt (vgl. [X.], [X.]O Rn. 48; [X.]/[X.], [X.]O Rn 62; [X.], [X.]O Rn. 204), mag dies auch in der Form einer Fiktion geschehen sein. Soweit das Berufungsgericht dieser Fiktion entnehmen will, dem st[X.]tlichen Verwalter komme eigentlich keine Verfü-gungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Denn auch ohne die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] kann nicht zweifelhaft sein, daß der st[X.]tliche Verwalter - im Verwaltungsver-fahren nach § 31 Abs. 2 [X.] Beteiligter - bis zur Beendigung seines Amtes spätestens am 31. Dezember 1992 (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1 [X.]) eine Rechtsstellung hatte, die ihn nach Maßgabe der genannten Vorschriften zu Verfügungen über den Vermögenswert berechtigten. Durch die nähere [X.] 11 -

staltung des [X.]es und die im Vermögenszuordnungsgesetz ge-regelte Verfügungsbefugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften kann es auch ohne weiteres dazu kommen, daß es in bezug auf ein und denselben [X.] mehrere Verfügungsberechtigte gibt. So hat der [X.] wiederholt [X.] zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der st[X.]tli-che Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterworfen waren und der st[X.]tliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und [X.] eingebunden war (vgl. [X.]surtei-le [X.] 137, 183, 191; [X.] 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 408, 409). Ferner ist auf die Fälle hinzuweisen, in denen die gesetzliche Verfügungsbefugnis einer Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG neben die Verfügungsberechtigung des Eigentümers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG tritt (vgl. [X.], [X.]O Rn. 44 f).

Ob die Verfügungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] von Ge-setzes wegen bestehen muß oder ob sie auch durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung verliehen werden kann (so etwa [X.], [X.]O Rn. 192), hat das [X.] für fraglich gehalten, aber offengelassen ([X.] 2000, 717, 718). Ob dem zu folgen wäre, braucht auch hier nicht entschieden zu wer-den. Denn die [X.] erfüllte mit ihrer Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin der unbekannten Erben des früheren Eigentümers nach § 11b Abs. 1 Satz 1 [X.] alle Merkmale einer gesetzlichen Verfügungsmacht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] (in diesem Sinn auch [X.], [X.]O Rn. 192, 200). In verfah-rensrechtlicher Hinsicht ist ohne weiteres deutlich, daß der gesetzliche Vertreter in eigener Person im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit des [X.] hinzuzuziehen ist. Daß sein Handeln als gesetzlicher Vertreter materiell dem Eigentümer zugerechnet wird, ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung, ist - 12 -

aber kein Grund, ihm die Verfügungsberechtigung abzusprechen und diese materiell allein dem Vertretenen zuzuweisen. Eine solche Sicht ließe außer Betracht, daß der gesetzliche Vertreter durch den Bestellungsakt gerade an die Stelle des Vertretenen gesetzt wird, dessen Rechte hierdurch beschränkt wer-den (vgl. [X.], in: [X.], Offene Vermögensfragen, § 11b [X.] Rn. 19, 28), und zwar nicht nur in Fällen, in denen der Eigentümer zwar bekannt, dieser aber wegen seines nicht festzustellenden Aufenthalts nicht erreichbar ist, sondern auch dann, wenn überhaupt ungewiß ist, wer Eigentümer des Vermögenswerts ist. Daß in einer solchen Situation der gesetzliche Vertreter dazu berufen ist, die Belange des Eigentümers zu vertreten, aber auch - bei Vorliegen eines [X.] - die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu beachten, verleiht ihm ungeachtet des Umstands, daß er bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 11b Abs. 1 Satz 5 [X.] i.V.m. §§ 1821 und 1837 BGB in gewissem Umfang der Genehmigung bedarf und einer Aufsicht unterliegt, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschriebene Verfü-gungsmacht. Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird dadurch bestätigt, daß § 11b Abs. 1 [X.] in bezug auf ehemals st[X.]tlich verwaltete [X.] ein Vakuum auszufüllen hat, das sich nach der Beendigung der st[X.]tlichen Verwaltung bei mangelnder Feststellbarkeit des Eigentümers oder seines [X.] ergeben würde. Aus dem [X.]surteil vom 21. Februar 2002 ([X.]/01 - [X.] 2002, 408, 409) ergibt sich nichts anderes, auch wenn dieses die mißverständliche Wendung enthält, der bisherige Eigentümer sei nach dem 31. Dezember 1992 "allein" [X.] gewesen. Die Frage, ob auch der gesetzliche Vertreter nach § 11b [X.] [X.] im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] sein kann, stellte sich in dem damaligen Verfahren nicht und sollte auch nicht beantwortet werden. Vielmehr ging es allein darum zu klären, inwieweit der gesetzliche Vertreter aufgrund seiner Be-- 13 -

stellung gegenüber dem von der st[X.]tlichen Verwaltung betroffenen bisherigen Eigentümer und gegebenenfalls gegenüber dem [X.] als künftigen Eigentümer verantwortlich ist.

c) Dem Anspruch auf [X.] steht nicht entgegen, daß die [X.] nach den gemäß § 11b Abs. 1 Satz 5 [X.] sinngemäß anwend-baren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag den unbe-kannten Erben des eingetragenen Eigentümers gegenüber in der Pflicht stün-de.

[X.]) Zwar hat der [X.] grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von [X.] besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur [X.] 137, 183, 185 ff; [X.] 148, 241). Die hieran geknüpften Ansprüche auf Kostenerstattung, Aufwendungser-satz und Rechenschaft unterscheiden sich nämlich ihrem Umfang nach und in der Frage der Verjährung erheblich. Er hat deshalb den st[X.]tlichen Verwalter wegen seiner Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB grund-sätzlich an den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts verwiesen, eine Inanspruchnahme des [X.] durch den Verfügungsberech-tigten auf [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] be-schränkt sowie dem [X.] einen Auskunftsanspruch gegen den gesetzlichen Vertreter des zuvor von der st[X.]tlichen Verwaltung betroffe-nen Voreigentümers versagt (vgl. [X.]surteil vom 21. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 408, 409). Tatsächlicher Hintergrund dieser Fälle war [X.], daß von den Schädigungsmaßnahmen (verfolgungsbedingte [X.] während der NS-[X.], die zum Erwerb durch einen sogenannten - 14 -

"[X.]" führten; st[X.]tliche Verwaltung des Vermögenswerts während der [X.]-[X.]) unterschiedliche Personen betroffen waren.

[X.]) Die aufgezeigten Grundsätze, an denen der [X.] festhält, sind [X.] an der Verwirklichung der vom [X.] beabsichtigten Wieder-gutmachung zu messen. So hat der [X.] im Urteil vom 5. Juli 2001 in einem Fall, in dem es dem Eigentümer eines ehemals st[X.]tlich verwalteten Grund-stücks wegen der nachfolgenden Restitution an den Berechtigten nicht möglich war, die Aufwendungsersatzansprüche des st[X.]tlichen Verwalters aus den ihm bis zur Restitution zugeflossenen [X.] zu erfüllen, diese [X.] der Höhe nach begrenzt und den st[X.]tlichen Verwalter, der auch im Verhältnis zum Restitutionsgläubiger [X.] war, gegen die-sen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] verwiesen ([X.] 148, 241, 250 f). Die Begrenzung der Aufwendungsersatzansprüche des st[X.]tlichen Ver-walters gegen den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts beruhte auf der Überlegung, den durch den Restitutionsanspruch eines besser Berechtig-ten betroffenen Eigentümer im Ergebnis nicht schlechter zu stellen, als wäre es bei seiner durch die st[X.]tliche Verwaltung bewirkten "wirtschaftlichen Enteig-nung" geblieben ([X.] [X.]O [X.]).

[X.]) In der hier vorliegenden Fallkonstellation stellt die Inanspruchnahme der [X.]n als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben des eingetra-genen Eigentümers durch die Klägerin als Restitutionsberechtigte nur eine scheinbare Durchbrechung der angeführten Grundsätze dar. Zwar besteht - wie ausgeführt - zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi-schen Eigentümers kein eigentliches Restitutionsverhältnis. Die Klägerin hat aber nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] im vermögensrechtlichen Sinn die Stellung - 15 -

eines Rechtsnachfolgers des [X.] Eigentümers. Diese Rechtsnachfolge ist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 [X.] beschränkt, sondern [X.] sich auch auf die [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Be-standskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsbe-rechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu leisten (vgl. [X.]surteil vom 19. März 1998 - [X.]/97 - [X.] 1998, 323; [X.] 141, 232, 235 f). Ist aber die Klägerin Rechtsnachfolgerin des [X.] Eigentümers, bestehen keine Bedenken, ihr aus dem durch die Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin gemäß § 11b Abs. 1 [X.] begründeten Auftragsver-hältnis auch die Rechte der unbekannten Erben gegen die [X.] als gesetz-liche Vertreterin zu geben. Dies gilt jedenfalls in dem hier beanspruchten Um-fang der [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.].

Unbillige Nachteile für die [X.] ergeben sich aus dieser Lösung nicht. Geht man davon aus, daß es auch an Erben des früheren [X.] Ei-gentümers fehlt, liegt auf der Hand, daß der [X.]n aus dem nach § 11b Abs. 1 Satz 5 [X.] begründeten Auftragsverhältnis keine Inanspruchnahme droht, für die sie die erwirtschafteten Überschüsse zurückbehalten müßte. Aber auch dann, wenn tatsächlich Erben vorhanden wären und diese die [X.] auf Abrechnung in Anspruch nehmen würden, wären deren Rechte wegen der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Ansprüche, spätestens jedoch wegen der bestandskräftigen Rückgabe des Vermögenswerts an die Klägerin untergegan-gen. Die [X.] könnte einem diesbezüglichen Abrechnungsanspruch ent-gegenhalten, sie habe ihre Herausgabepflicht nach § 667 BGB wirksam ge-genüber der Klägerin erfüllt. - 16 -

Soweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das [X.]surteil [X.] 153, 258, 264 f meint, bei dem von der [X.]n vertretenen Eigentü-mer könne es sich nicht um den früheren [X.] Eigentümer oder dessen Erben gehandelt haben, weil diese ungeachtet der weiterbestehenden Grund-bucheintragung das Eigentum an dem Grundstück verloren hätten, liegt dem eine Sichtweise zugrunde, die mit der Bestellung nach § 11b Abs. 1 [X.] nicht in Einklang steht. Denn insoweit war maßgeblich, daß es sich hier um einen ehemals st[X.]tlich verwalteten Vermögenswert handelte, für den das Grundbuch auf einen Eigentümer hinwies, dessen Erben nicht festzustellen waren. Hätte man seinerzeit erkannt, daß es sich um ehemaliges Reichsver-mögen handelte, das dem [X.] zugefallen ist, hätte für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b Abs. 1 [X.] wegen Fehlens eines "wirkli-chen" Verwalterverhältnisses keine Grundlage bestanden. Im übrigen hat die [X.] in den Tatsacheninstanzen nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich aus dem durch die Bestellung als gesetzliche Vertreterin begründeten [X.] gegenüber dem [X.] oder dem Land [X.] für verpflichtet [X.] oder von diesen auf Abrechnung in Anspruch genommen werde.

Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, der [X.] oder das Land kämen als verfügungsberechtigte Eigentümer bis zur Bestandskraft des [X.] als Anspruchsgegner der Klägerin in Betracht, kommt es hier-auf nicht an, weil auch die [X.] - wie ausgeführt - Verfügungsberechtigte war und in dieser Stellung die Nutzungen des Vermögenswerts gezogen hat.
4. Nach allem ist der [X.] in dem noch anhängigen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung - 17 -

über den Betrag des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch zu klären hat, ob die von der [X.]n hilfsweise zur Aufrechnung - 18 -

gestellten - weit hinter der Klageforderung zurückbleibenden - Kostenerstat-tungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], die ihr als [X.] zustehen können, begründet sind.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

III ZR 432/02

08.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. III ZR 432/02 (REWIS RS 2004, 3673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3673

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